Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
IV B/51/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. September 2017) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbil - dung.
Art. 2 Angebot
1 Im Kanton werden die gewerblich-industrielle Berufsfachschule, die Pfle - geschule und die kaufmännische Berufsfachschule geführt.
2 Der Betrieb dieser Schulen kann an eine selbstständige Trägerschaft über - tragen werden.
3 In Ergänzung der Schulen gemäss Absatz 1 kann mit weiteren Anbietern das Führen zusätzlicher Bildungsgänge vereinbart werden. *
4 Die Übertragung des Schulbetriebs an eine selbstständige Trägerschaft nach Absatz 2 und das Führen von zusätzlichen Bildungsgängen nach Ab - satz 3 erfolgt durch Leistungsauftrag. *
Art. 3 Brückenangebot
1 Der Kanton sorgt für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit für ein Brückenangebot, welches auf die beruf - liche Grundbildung vorbereitet.
Art. 4 Berufsberatung
1 Der Kanton führt ein unentgeltliches Grundangebot für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2 Für erweiterte Dienstleistungen kann er angemessene Kostenbeiträge er - heben.
Art. 5 Kompetenzen Landrat
1 Der Landrat erlässt Bestimmungen über die Grundzüge des Glarner Berufsbildungswesens, namentlich über die Zuordnung von Aufgaben, die Aufsicht und Trägerschaft von kantonalen Schulen sowie die allfällige Über - tragung von Aufgaben der Berufsbildung an Dritte.
2 Er schliesst bei Bedarf interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Berufsbildung ab. SBE X/5 261 1
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Art. 6 Kompetenzen Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
2 Er bezeichnet namentlich die kantonale Behörde im Sinne des Bundesge - setzes.
Art. 7 Kosten der beruflichen Grundbildung
*
1 Der Kanton trägt die Kosten der unentgeltlichen beruflichen Grundbil - dung. *
2 Soweit das Bundesrecht keine Unentgeltlichkeit vorsieht, übernimmt der Kanton einen Anteil an den Kosten der beruflichen Grundbildung, insbeson - dere für die überbetrieblichen Kurse und die Ausbildung von Berufsbildne - rinnen und Berufsbildner. * 2a In Fällen ohne Lehrvertrag kann der Kanton zusätzliche Kosten überneh - men. *
3 ...... * 3a Der Regierungsrat regelt die Details. *
4 ...... *
Art. 7a
* Kosten der höheren Berufsbildung
1 Der Kanton kann Dritten Beiträge ausrichten, wenn sie im Kanton Bildungs - gänge anbieten, die nicht bereits von kantonalen Schulen angeboten wer - den.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 17 des Stipendiengeset - zes
1 ) .
3 Falls besondere Interessen des Kantons es erfordern, kann er höhere Bei - träge ausrichten.
Art. 7b
* Weiterbildung und Reisekosten
1 Der Kanton leistet Beiträge:
a. für die berufsorientierte Weiterbildung;
b. an die Reisekosten von Lernenden mit Lehr- und Wohnort im Kanton Glarus für den Besuch: 1. des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen; 2. von lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen; 3. von interkantonalen Fachkursen.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge und allfällige Selbstbehalte fest. 1) GS IV E/1/1
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Art. 8 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnah - me nach dem Bildungsgesetz 2 ) .
2 Entscheide von Prüfungs- und Promotionsgremien unterliegen unmittelbar der Beschwerde an das zuständige Departement. Im Übrigen regelt der Re - gierungsrat den internen Rechtsweg in kantonalen Schulen.
3 Über zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis entscheidet der zuständige Richter. *
Art. 9 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1981 aufgehoben. 2) GS IV B/1/3 3
IV B/51/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE XI/6 421 07.05.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 3 eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 3a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7a eingefügt SBE 2017 18 07.05.2017 01.09.2017 Art. 7b eingefügt SBE 2017 18
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IV B/51/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 3 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 2 Abs. 4 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 07.05.2017 01.09.2017 Sachüberschrift geänd. SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 1 07.05.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 2 07.05.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 2a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 3 07.05.2017 01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 3a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7 Abs. 4 07.05.2017 01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 18 Art. 7a 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 7b 07.05.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 18 Art. 8 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 421 5
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