Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenh... (618.111)
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Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe

GS 85, 945
1 Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) Vom 24. September 1972 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 der Kantonsverfassung vom 23. O ktober 1887
1) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regieru ngsrates vom

24. August 1971

2) beschliesst:

1. Gebäudeversicherung

1.1. Zweck und Organisation

§ 1 Zweck

1 Der Kanton Solothurn überträgt die Gebäudeversicheru ng und die Förde- rung der Schadenverhütung an Gebäuden und des Feuerweh rwesens einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Diese hat eigene Re chtspersönlichkeit, führt die Bezeichnung «Solothurnische Gebäudeversicherung», im folgenden Gebäudeversicherung genannt, und hat ihren Sitz in Solo thurn.

§ 2 Verhältnis zur Staatsverwaltung

1 Die Direktion
3) der Gebäudeversicherung wird, soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht, von der übrigen Staatsverwaltung un abhängig ge- führt.

§ 3 Mittel

1 Die Leistungen der Gebäudeversicherung werden bestr itten aus:* a) Versicherungsprämien; b) Beiträgen an die Schadenverhütung und Schadenbekämp fung; c) Kapitalerträgen; d) Löschbeiträgen; e) Zuwendungen; f) wenn nötig aus der Deckungsreserve.
1 ) Es gilt die KV vom 8. Juni 1986 (Art. 99 Absatz 3 ) .
2 ) KRV 1972 S. 350.
3 ) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 7. Februar 1999.
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2 Die Mittel der Gebäudeversicherung sind zur Erfüllun g der gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke und für die Abgabe an den Sta at zu verwen- den.*
3 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der Gebäu- deversicherung.
4 Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträ ge abschliessen.

§ 4 Anstaltsorgane

1 Die Organe der Gebäudeversicherung sind:* a) die Verwaltungskommission; b) der Direktor
1) ; c) die Kontrollstelle; d) die Schätzungskommissionen.
2 Soweit die Befugnisse der Organe nicht durch Gesetz oder durch Verord- nung festgelegt sind, werden sie in einem Geschäfts reglement geregelt.

§ 5 Verwaltungskommission

1 Der Regierungsrat ernennt unter Berücksichtigung d er interessierten Kreise eine Verwaltungskommission von 9 Mitgliedern. D en Vorsitz führt der Vorsteher des vom Regierungsrat bezeichneten Depar tements bezie- hungsweise dessen Stellvertreter.
2 Die Verwaltungskommission überwacht den gesamten Ge schäftsbetrieb und erlässt die notwendigen Weisungen. Es stehen ih r alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht einem anderen Anstaltsorgan übe rtragen werden.*
3 Die Verwaltungskommission stellt dem Regierungsrat für alle ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und für Wahlen von Be amten mit leitender Funktion Antrag. Sie erlässt die für die Ge schäftsführung der Gebäudeversicherung erforderlichen Reglemente.*
4 Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender St imme teil und ist für die Protokollierung der Verhandlungen besorgt. E r hat das Recht, An- träge zu stellen.*

§ 6 Direktion*

1 Dem Direktor obliegt die Geschäftsführung. Er vertr itt die Gebäudeversi- cherung und trifft Verfügungen nach diesem Gesetz und dem Geschäfts- reglement oder nach Anordnung der Verwaltungskommiss ion. Die Unter- schriftenberechtigung wird durch die Verwaltungskomm ission geregelt. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Dire ktor die Stellung- nahme der Verwaltungskommission einzuholen.
2 Der Regierungsrat teilt dem Direktor das nötige te chnische und kauf- männische Personal zu.
3 Der Direktor und das Personal unterstehen dem Gese tz über das Staats- personal.
4
...*
1 ) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 7. Februar 1999.
3

§ 7 Kontrollstelle

1 Kontrollstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft die Kassen- und Buchführung zuhanden der Verwaltungskommission nach d en für die Staatsrechnung massgebenden Vorschriften.

§ 8* Schätzungskommissionen

1 Die Schätzungskommissionen bestehen aus einem Schätzun gspräsidenten der Gebäudeversicherung und 2 Schätzern. Jeder Schätzun gspräsident kann mehreren Schätzungskommissionen vorstehen und in allen als Stell- vertreter amten.
2 Die Verwaltungskommission wählt für jede Amtei die notwendige Anzahl Schätzer. Als Schätzer sind im Baufach tätige Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung wählbar.*
3 Die Schätzungskommissionen stellen Anträge an die Di rektion über: a) die Einschätzung der Gebäude (§ 23); b) die Schadenabschätzung (§ 41); c) die Ablehnung des Entschädigungsanspruches.
4 In Bagatellfällen ist ein Schätzungspräsident zur Stel lung des Antrages allein zuständig.

1.2. Rechtsschutz und Aufsicht

*

§ 9* ...

§ 10* Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Direktion kann der Eigentüme r innert 10 Tagen schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder Besch werde erheben.*
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungs gericht ist zuläs- sig gegen Verfügungen der Direktion betreffend:* a) die Einschätzung des Gebäudes (§ 29); b) die Schadenabschätzung (§ 41); c) die Ablehnung des Entschädigungsanspruches; d) die Kürzung der Schadenvergütung infolge Verschuldens (§ 50).
3 Die Verwaltungskommission entscheidet über Beschwer den gegen alle übrigen Verfügungen.
4 Entscheide der Verwaltungskommission können nach de n Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungs gericht weiterge- zogen werden.

§ 11 Aufsichtsorgane

1 Die Gebäudeversicherung untersteht der Aufsicht de s Regierungsrates.
2 Dem Kantonsrat ist jährlich mit dem Antrag des Regi erungsrates der Ge- schäftsbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusamm en.
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1.3. Versicherungsleistungen

§ 12 Ersatzleistungen bei Gebäudeschäden

1 Die Gebäudeversicherung leistet Ersatz für Schäden, d ie an versicherten Gebäuden entstehen durch: a)* Feuer, Rauch, Hitze; ausgeschlossen sind Schäden, die bei ordentli- chem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihr es Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind, sowie Sengschäd en; b) Explosion mit oder ohne Brandfolge; ausgeschlosse n sind Schleuder- brüche und andere kräftemechanische Betriebseinwirk ungen; c) Elektrizität; d) Blitzschlag mit oder ohne Zündung und atmosphäris che Entladung; e)* Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsr utschungen, Steinschlag, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und B odenbewe- gungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elemen- tarschäden); f) Löscharbeiten oder andere Massnahmen, die von zustä ndigen Orga- nen zur Verhinderung der Brandausdehnung oder zur Schad enver- hütung an Personen und Sachen angeordnet werden; g) Luftfahrzeuge und andere Flugkörper, soweit eine ge setzliche oder vertragliche Haftpflicht nicht in Anspruch genommen werden kann.

§ 13 Weitere Entschädigungen

1 Die Gebäudeversicherung ist weiter verpflichtet: a) die bei einem versicherten Schadenereignis entsteh enden Kosten für Räumung von Gebäudeschutt oder von eingedrungenem Sch utt im Innern des Gebäudes und, allenfalls zusammen mit wei teren Interes- sierten, für Schutzmassnahmen zur Verhütung weiteren Sch adens (Notdach, Stützen usw.) zu übernehmen; b) in Notlagen auf Gesuch hin Ersatz zu leisten für Sc häden, die ein Gebäudeeigentümer während einer Dauer von längstens einem Jahr dadurch erleidet, dass er eigene Wohnräume wegen ei nes Ereignis- ses nach § 12 ganz oder teilweise nicht mehr benützen kann; c) Ersatz zu leisten für die durch Lösch-, Rettungs- o der Sicherungs- massnahmen an unbeweglichen Sachen (Kulturen, Garten sockeln, Geländern usw.) entstehenden Sachschäden. Angemessen vergütet werden auch die Rettungskosten zum Schutze des versiche rten Ge- bäudes und Gebäudeareals; d) bei den unter § 12 litera e erwähnten Schadenerei gnissen und bei Brand auch die Schäden und Räumungskosten auf dem Ge bäude- areal bis auf eine Distanz von 8 Metern von der Aussen wand des versicherten Gebäudes zu entschädigen. Ausgenommen s ind Schä- den wegen Frost, Hagel, Schneelast, Schneerutschung, N ässe, Tro- ckenheit oder Sturmwind.
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§ 14 Nicht ersatzpflichtige Elementarschäden

1 Ausgeschlossen sind Elementarschäden nach den §§ 1 2 litera e und 13 litera d, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführ en sind auf: a) erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende Fundam ente, fehler- hafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäud e und künst- lich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen; b) Überschwemmungen durch künstlich gestautes Wasse r oder durch Wasser aus künstlichen Anlagen, sofern das Übermass an Wasser nicht auf natürliches Hochwasser oder auf eine Über schwemmung zurückzuführen ist; c) Eindringen von Regen- und Schneewasser durch Dach , Wände und Fenster irgendwelcher Art, sofern das Eindringen nic ht auf ein versi- chertes Ereignis zurückzuführen ist.

§ 15 Schäden infolge ausserordentlicher Ereignisse

1 Die Gebäudeversicherung ersetzt nicht die durch Krieg , Neutralitätsver- letzungen, Unruhen, Militär- und Zivilschutzübungen, E rdbeben oder Ver- änderung der Atomkernstruktur verursachten Schäden.
2 Die Verwaltungskommission kann beschliessen, dass d ie Gebäudeversi- cherung einem Konkordat oder einem Pool beitritt ode r andere geeignete Massnahmen ergreift, die es ihr ermöglichen, Schäden nach Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherung einzubeziehen.*

1.4. Versicherungspflicht

§ 16 Obligatorium

1 Für Gebäude auf dem Gebiet des Kantons Solothurn ist die Versicherung obligatorisch.

§ 17 Gebäudebegriff

1 Als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes nicht bewegliche Erzeug- nis der Bautätigkeit zu betrachten, das einen gedeck ten und benützbaren Raum birgt und zum Zwecke des dauernden Verbleibens e rstellt ist. Die Vollzugsverordnung regelt die Versicherung von gebäudeäh nlichen Bau- ten. Vorbehalten bleibt § 18.
2 Zu versichern sind in Form einer Bauversicherung zum s teigenden Wert auch sämtliche Neubauten sowie Um- oder Anbauten an bestehenden Ge- bäuden mit baulicher Wertvermehrung.

§ 18* Nichtaufnahme in die Versicherung

1 In die Versicherung werden nicht aufgenommen: a) Bauten, die ohne Absicht bleibender. Verbindung m it dem Boden erstellt worden sind (Hütten, Buden, Baracken usw.) ; b) Gebäude unter einem von der Verwaltungskommission festgesetz- ten Versicherungswert.
2 Gegen Verfügungen der Direktion über Aufnahme oder Nichtaufnahme von Bauten in die Versicherung kann innert 10 Tagen Beschwerde an die Verwaltungskommission erhoben werden.
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§ 19 Ausschluss von der Versicherung

1 Versicherte Gebäude können von der Versicherung ausge schlossen wer- den, wenn Mängel irgendwelcher Art, die eine wesent liche Erhöhung der Schadengefahr einschliessen, auf erfolgte Aufforderu ng nicht behoben werden.
2 Der Ausschluss kann sich auf die Versicherung gegen alle oder einzelne der in § 12 genannten Gefahren erstrecken oder sich auf die Neuwertversi- cherung allein beziehen.
3 Der Ausschlussverfügung hat eine Androhung an den V ersicherungsneh- mer vorauszugehen. Grundpfandgläubiger, Nutzniessungs- und Wohnbe- rechtigte sind von der Androhung des Ausschlusses zum Zweck ihrer Inte- ressenwahrung zu benachrichtigen.
4 Gegen den Ausschluss von der Versicherung hat der Ver sicherungsnehmer innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung das Be schwerderecht an die Verwaltungskommission.
5 Die Versicherung erlischt nach eingetretener Rechts kraft der Ausschluss- verfügung. Grundpfandgläubigern gegenüber bleibt die Gebäudeversiche- rung jedoch noch während weiteren 2 Jahren zur Ausri chtung der Ent- schädigung im Schadenfalle verpflichtet.

§ 20 Ausschluss der Doppelversicherung

1 Gebäude, die obligatorisch versichert werden müsse n, dürfen gegen die in § 12 bezeichneten Gefahren nicht mehrfach versich ert werden.
2 Bei absichtlicher Übertretung der Vorschrift verlier t der Gebäudeeigen- tümer ohne Befreiung von der Prämienpflicht den Schad enersatzanspruch gegenüber der Gebäudeversicherung. Vorbehalten bleibe n die Ansprüche der Grundpfandgläubiger, soweit sie nicht aus einer anderweitigen Versi- cherung gedeckt werden.
3 Bei den in § 13 aufgezeichneten Risiken haftet die Gebäudeversicherung subsidiär.

1.5. Schätzung und Versicherung der Gebäude

§ 21 Gegenstand der Schätzung und Versicherung

1 Gegenstand der Schätzung und Versicherung sind alle Gebäudebestand- teile und alle dem Gebäudeeigentümer gehörenden, in der Vollzugsver- ordnung näher zu umschreibenden Gegenstände und Einr ichtungen, die, ohne einen notwendigen Bestandteil des Gebäudes zu b ilden, doch zu seinem Ausbau gehören und ohne grösseren Wertverlust oder bauliche Beschädigung nicht entfernt werden können.
2 Im Rahmen der Gebäudeschätzung erarbeiten die Schätzu ngskommissio- nen auch die Gebäudedaten für die Katasterschätzung. Die Gebäudeversi- cherung schliesst zu diesem Zweck mit dem Kantonalen Steueramt eine Leistungsvereinbarung ab, die durch den Kantonsrat zu g enehmigen ist.*

§ 22 Versicherung während dem Bau

1 Ein im Bau, Umbau oder Anbau befindliches Gebäude ist zur Kostenvor- anschlagssumme der versicherten Gebäudebestandteile und Gegenstände zu versichern.
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2 Die örtlichen Baukommissionen haben der Gebäudevers icherung alle Baubewilligungen mitzuteilen. Die Direktion fordert hierauf den Bauherrn zum Abschluss einer Bauversicherung auf. Der an die G ebäudeversicherung zu richtenden schriftlichen Anmeldung sind genaue Pl äne, eine Kostenzu- sammenstellung und eine Eigentumsbescheinigung beizu legen. Im Unter- lassungsfall kann die Direktion die Bauversicherungs summe durch den Präsidenten der Schätzungskommission schätzen lassen.
3 Das fertig erstellte Gebäude ist durch den Eigentü mer zur definitiven Versicherung anzumelden.

§ 23* Gebäudeschätzung

1 Nach erfolgter Meldung nach § 22 Absatz 3 nimmt die Schätzungskom- mission unter Benachrichtigung des Gebäudeeigentüme rs die definitive Einschätzung vor. Ausserdem können Einschätzungen vorge nommen wer- den: a) auf Verlangen des Eigentümers; b) auf Anordnung des Direktors oder der Verwaltungsk ommission; c) auf Anordnung des Regierungsrates.

§ 24 Versicherungswerte

a) Arten
1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeitw ert des versicher- ten Gebäudes auf einheitlicher Grundlage festzustell en.
2 Als Neuwert gelten die Kosten, die für die Neuerste llung des einzuschät- zenden Gebäudes zur Zeit der Schätzung (inbegriffen Arc hitekten- und Ingenieurhonorar) erforderlich wären.
3 Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung wegen Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminde- rung.

§ 25 b) Bei Teilabbruch oder Teilschäden

1 Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung wegen Teilabbru- ches oder Teilschadens wesentlich vermindert, werden die Versicherungs- werte verhältnismässig herabgesetzt.

§ 26 c) Bei Änderung der Baukosten

1 Ändern sich die Baukosten, passt die Verwaltungskom mission zu Beginn jedes Jahres den Neuwert und den Zeitwert für alle Gebäude einheitlich dem neuen Stand der Baukosten an.
2 Dem Teuerungsanstieg im Versicherungsjahr wird bei Eintreten eines Schadenfalles durch besondere Teuerungszuschläge zur Sc hadensumme im Sinne von § 47 Absatz 2 Rechnung getragen. Für diese Zu schläge wird kei-

§ 27 Neu- und Zeitwertversicherung

1 Die versicherten Gebäude unterliegen der Neuwertvers icherung, sofern nicht: a) der Zeitwert bei der Einschätzung weniger als 50% des Neuwertes beträgt; b) das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist.
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2 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einge schätzten Gebäude gelten unter Vorbehalt von Absatz 1 mit der bisherigen Versicherungs- summe als zum Neuwert versichert, sofern der Eigentüm er auf eine Neu- schätzung verzichtet.
3 Fehlen die Voraussetzungen zu einer Neuwertversicherung , so unterlie- gen die versicherten Gebäude der Zeitwertversicherung .
4 Die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeschätzte n Neuwertversiche- rungen dürfen nicht als Bemessungsgrundlage für Steu ern herangezogen werden.
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...*

§ 28 Beginn der Versicherung*

1 Die Versicherung beginnt:* a)* bei Vorliegen einer Baubewilligung mit Baubeginn ;

1.* ...

2.* ...

3.* ...

4.* ...

b)* für nicht bewilligte oder nicht bewilligungspfl ichtige Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung; c)* mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens; d)* in den übrigen Fällen mit vollzogener Schätzung.

§ 29* Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1 Der Eigentümer kann gegen die Einschätzungsverfügung der Direktion innert 10 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebe n.
2 Bis zur Erledigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt unter Vorbe- halt des vom Eigentümer nachzuweisenden Mehr- oder Mi nderwertes die erstinstanzliche Schätzung.

§ 30 Ausstand der Schätzungsorgane

1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes üb er die Gerichtsor- ganisation sind massgebend. Ausserdem hat sich ein Mitglied einer Schät- zungskommission in Ausstand zu begeben, wenn es am Ba u oder an der Finanzierung der zu schätzenden Objekte beteiligt war.

§ 31* ...

§ 32* Meldung an das Grundbuchamt und die Einwohne rgemeinden*

1 Die Gebäudeversicherung meldet dem Grundbuchamt de n Versiche- rungswert.
2 Sie teilt die eingeschätzten Gebäudeversicherungssum men oder deren Erhöhung infolge wertvermehrender Änderungen den Ein wohnergemein- den mit, welche Gebühren auf dieser Basis erheben.*

§ 33 Schätzungskosten

1 ren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahr ens sinngemäss anwendbar (§§ 37ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz).
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§ 34 Pflichten des Versicherungsnehmers

1 Der Versicherungsnehmer hat der Gebäudeversicherung alle Gefahrener- höhungen und andere Tatsachen, die für das Versicher ungsverhältnis von Bedeutung sind, innert 30 Tagen anzuzeigen.
2 Der Versicherungsnehmer hat zur Verhütung von Schäden a lles Zumutba- re vorzukehren.
3 Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss un terhalten und die Vorschriften über die Brandverhütung beachten.

1.6. Prämien und Reservefonds

§ 35 Prämienpflicht

1 Der Versicherungsnehmer hat der Gebäudeversicherung für jedes Kalen- derjahr vom zutreffenden Versicherungswert inklusive A npassung nach

§ 26 Prämien zu entrichten. Die Verwaltungskommission kann eine Min-

destprämie festsetzen. Besteht die Versicherung nur w ährend eines Teils des Jahres, werden die Prämien nur für diese Zeit g eschuldet. Angebro- chene Monate werden voll gerechnet. Bei Ausschluss e inzelner Risiken entsteht kein Anspruch auf Prämienreduktion.*
2 Zahlungspflichtig ist, wer zur Zeit der Fälligkeit d er Prämie Eigentümer ist. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, können die ausste- henden Prämien auch von der neuen Eigentümerschaft eingefordert wer- den. Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften s ie solidarisch. Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerke igentümer Prämi- enschuldnerin.*
3 Ist die Pflicht zur Anzeige von Gefahrenerhöhungen v orsätzlich verletzt worden, werden die der Gebäudeversicherung entgange nen Prämien, höchstens 5 Jahresprämien, nachgefordert. Bei Gefah renverminderung ist die bisherige Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu entricht en, in dem der Versi- cherungsnehmer der Gebäudeversicherung die Änderung schriftlich an- zeigt.*

§ 35

bis * Monopolabgabe
1 Die Gebäudeversicherung leistet jährlich eine Abga be an die Staatskasse. Diese beträgt 2% des Prämienertrages des Geschäftsvo rjahres.
1 Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwend igen Mittel vor al- lem durch Prämien und Beiträge an die Schadenverhütun g und Schaden- bekämpfung.*
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen a usreichen, um sämtliche Schäden zu vergüten, die Kosten für die Rückv ersicherung zu bezahlen, die erforderlichen Reserven zu äufnen und d ie Verwaltungskos- ten sowie die Abgabe an den Kanton zu decken.*
3 Für Bauversicherungen, Kirchen und Kapellen wird eine reduzierte Grundprämie erhoben.
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4 Die Verwaltungskommission erlässt einen Prämientari f nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen. Der Tarif berüc ksichtigt insbeson- dere Bauart und Zweckbestimmung der Gebäude, sowie den Schadenver- lauf der einzelnen Gebäudekategorien und die Brandve rhütungsmass- nahmen.
5 Die Gebäudeeigentümer entrichten neben den Prämien zweckgebundene Beiträge an die Schadenverhütung und Schadenbekämpfung . Die Beiträge werden mit der Prämienrechnung erhoben und jährlich von der Verwal- tungskommission festgelegt. Die Zahlungspflicht und Durchsetzung der Beitragsforderung richten sich nach §§ 35 und 39.*

§ 37* Reservefonds

1 Die Gebäudeversicherung hat die ihren Verpflichtunge n entsprechenden Reserven zu äufnen. Der Reservefonds soll im Minimum 2 ,5 Promille und im Maximum 4,5 Promille des Versicherungsbestandes be tragen.

§ 38* Festsetzung des Prämiensatzes im Einzelfall

1 Die Festsetzung der Prämiensätze für die einzelnen Geb äude erfolgt durch die Direktion. Gegen ihre Verfügung kann nach § 10 bei der Verwal- tungskommission Beschwerde eingereicht werden.

§ 39 Durchsetzung*

1 Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung fälli g und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.*
2 Der Prämienbezug erfolgt durch die Direktion.*
3 Die rechtskräftige Prämienrechnung gilt als vollstr eckbare Verfügung im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetr eibung und Kon- kurs vom 11. April 1889
1)
.*
4 Für die Prämien besteht am Grundstück zugunsten der Gebäudeversiche- rung ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches P fandrecht im Sinne von Artikel 283 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches vom 4. April 1954
2)
.*

1.7. Schadenermittlung

§ 40 Anzeigepflicht Untersuchungsmassnahmen

1 Der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter ist verpfl ichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei ode r der Gebäudeversi- cherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden na ch mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur Ab- lehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt.
2 Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis w erden keine Anzei- gen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäu deversicherung erlischt in jedem Fall.
1 ) SR 281.1 .
2 ) BGS 211.1 .
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3 Die Polizeiorgane ordnen von Amtes wegen im Einverne hmen mit der Gebäudeversicherung und - so fern notwendig - unter Beizug von Fachleu- ten der Gebäudeversicherung oder von anerkannten wiss enschaftlichen Fachorganen die erforderliche Untersuchung an. Beste ht Verdacht eines Verbrechens, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu bena chrichtigen. Die Kos- ten der Untersuchung trägt die Gebäudeversicherung; in einem Strafver- fahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung . Über das Ergebnis der Untersuchung ist der Gebäudeversicherung Berich t zu erstatten.*

§ 41 Schadenabschätzung; Verwaltungsgerichtsbeschwerd e*

1 Die Schadenabschätzung ist kostenlos.
2 Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Schadenab schätzungen kann der Eigentümer innert 10 Tagen Verwaltungsgeri chtsbeschwerde erheben.*

§ 42 Nachträgliche Schäden

1 Wird ein Schaden festgestellt, der bei der Abschätzu ng nicht bemerkt worden ist, kann innert 30 Tagen seit Feststellung d es Schadens, spätestens innert einem Jahr seit dem Schadenereignis, eine noc hmalige Abschätzung verlangt werden.

§ 43 Verbot der Veränderung am Schadenobjekt

1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf an den beschäd igten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellun g des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Sicherheitsgrü nden von den zuständigen Organen angeordnet worden ist.

§ 44 Schadenermittlung

a) bei geschätzten Gebäuden
1 Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt .
2 Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherun g, bemisst sich der Schaden nach dem Zeitwert.
3 Als Grundlage gelten die für die Prämienerhebung m assgebenden Werte. Der Wert noch brauchbarer Brandüberreste ist zu mäss igem Anschlag ab- zuziehen.
4 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt waren, gilt der Abbruchwert als Grundlage der Schadenermittlung.
5 Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelne r Gebäudebestand- teile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlo sung, umweltbeding- ter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwen dung nicht ge- eigneter Materialien offensichtlich weniger als 50% des Neuwertes, bezie- hungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, w ird der wirkliche Zustandswert entschädigt.*
6 Vollständig abgeschätzte Gebäudeteile dürfen nicht m ehr verwendet werden .

§ 45 b) vor der Einschätzung

1 Bei Gebäuden, die nach § 28 Ziffer 1 angemeldet, a ber noch nicht einge- schätzt sind, hat der Versicherungsnehmer den Wert de s Gebäudes und den Schaden nachzuweisen.
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§ 46 c) bei Teilschäden

1 Bei Teilschäden ist der Schaden nach dem Verhältnis des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumit- teln. Beträgt die Schadensumme weniger als 1/5 der Schätzungssumme, ist sie nach den Wiederherstellungskosten zu berechnen. Die Entschädigung ist bei einer Zeitwertversicherung um den sich durch die Wiederherstellung ergebenden Mehrwert zu kürzen.
2 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum en tstandenen Scha- den unverhältnismässig hoch, kann die Gebäudeversich erung im Einver- ständnis mit dem Eigentümer eine Minderwertentschäd igung ausrichten und auf die Wiederherstellung verzichten.*

1.8. Schadenvergütung

§ 47 Grundsatz Teuerungszuschläge

1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet d ie Gebäudeversi- cherung den ermittelten Schaden.
2 Werden die Wiederherstellungskosten nicht von Geset zes wegen vergü- tet (§ 46), wird zur Schadensumme für einen Teuerungs anstieg vom Beginn des Schadenjahres bis zum Schadeneintritt ein prozentua ler Zuschlag aus- gerichtet. Dieser wird berechnet aus der Differenz d er im Schadenjahr und der im folgenden Jahr in den Versicherungswerten erf assten Baukosten- teuerung (§ 26), pro rata der massgebenden Zeit und aufgerundet auf ganze Monate.

§ 48* Bemessung der weiteren Entschädigungen

1 Als Räumungskosten nach § 13 litera a sind die aus gewiesenen Kosten zu vergüten. Die Entschädigung darf folgende Grenzen nic ht überschreiten: a) bei Feuer, Rauch, Hitze, Elektrizität, Blitzschlag u nd Explosion (§ 12 lit. a-d): 8% der Schadensumme; b) bei den übrigen Schäden (§ 12 lit. e und g): 4% d es Versicherungs- wertes.
2 In besonderen Fällen kann die Direktion höhere Auf räumungskosten ver- güten.
3 Weitere Entschädigungen nach § 13 werden angemesse n festgesetzt.

§ 49 Verlust des Schadenersatzanspruches

1 Ist gerichtlich festgestellt, dass der Eigentümer den Schaden durch eine als Verbrechen bezeichnete Handlung verursacht hat ode r als Anstifter, Gehilfe oder Begünstiger beteiligt gewesen ist, hat er den Entschädi- gungsanspruch verwirkt.
2 Dies gilt auch dann, wenn die strafrechtliche Verfo lgung nicht möglich ist.
3 Er wird der Gebäudeversicherung ersatzpflichtig für sämtliche ihr durch sein Verhalten erwachsenen Auslagen.
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§ 50 Kürzung der Entschädigung

1 Die Direktion ist berechtigt, die Entschädigungssu mme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechende n Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, wenn: a) der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursac ht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrläss ig unterlas- sen hat; b) eine Person, die mit dem Eigentümer in häusliche r Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden absicht- lich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Eigentümer in der Beaufsichtigung dieser Person einer groben F ahrlässigkeit schuldig gemacht hat; c) der Eigentümer der Gebäudeversicherung innert 30 Tagen eine er- höhte Schadengefahr des Gebäudes vorsätzlich nicht ang ezeigt oder den Schätzungsorganen die die Prämienfestsetzung beein flussenden Tatsachen vorsätzlich verschwiegen hat; d) der Eigentümer den Schaden dadurch erhöht hat, da ss er, ohne dass es durch die Umstände geboten war, Gebäudeüberreste niedergeris- sen oder deren Niederreissen veranlasst hat; e) der Schaden durch unbefugtes Eingreifen in die el ektrischen Anla- gen oder durch nicht behobene Mängel innerhalb eine r behördlich festgesetzten Frist entstanden ist.

§ 51 Schutz der Pfandgläubiger

1 Die teilweise oder gänzliche Verwirkung des Entschäd igungsanspruches gilt nicht gegenüber dem Grundpfandgläubiger.
2 Im Falle der Zahlungsleistung gehen die Rechte des Grundpfandgläubi- gers auf die Gebäudeversicherung über.

§ 52 Keine Kürzung bei leichter Fahrlässigkeit

1 Hat sich der Eigentümer einer leichten Fahrlässigke it im Sinne des § 50 litera b schuldig gemacht, oder hat eine der übrige n dort aufgeführten Personen den Schaden leichtfahrlässig verursacht, wir d die Entschädi- gungssumme nicht gekürzt.

§ 53* ...

§ 54 Auszahlung

a) allgemeine Voraussetzungen
1 Die rechtskräftig festgesetzte Versicherungsleistun g wird ausbezahlt, wenn* a) allfällig beanstandete Baumängel behoben sind; b) bei Total- oder Teilschäden über 1/5 des Versiche rungswertes die Wiederherstellung mindestens in der Höhe des bisher igen Versiche- rungswertes erfolgt ist. Die Wiederherstellung ist in der Regel vom Eigentümer oder dessen Erben vorzunehmen. Wenn sie in nerhalb des Kantons nicht am selben Standort erfolgt, ist das beschädigte Gebäude zuerst vollständig abzubrechen und zu entferne n. In der Höhe des Zeitwertes erfolgt die Auszahlung, wenn der Schadenplatz bis auf den Gebäudeüberrest geräumt ist;
14 c) bei Teilschäden unter 1/5 des Versicherungswertes die Wiederher- stellung durchgeführt ist; d) der Kostenausweis über die Räumung bzw. Wiederhers tellung ein- gereicht wurde. Vorbehalten bleiben die §§ 46 Absatz 2, 54 Absatz 5 un d 55.
2
...*
3 Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudet eile verwendet worden, wird die Versicherungsleistung entsprechend gekürzt.*
4 Werden die Voraussetzungen nicht innert 3 Jahren erf üllt, entfällt eine Leistungspflicht der Gebäudeversicherung. Die Frist k ann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden.*
5 Der Teuerungszuschlag nach § 47 Absatz 2 wird erst nach Ablauf des Schadenjahres ausgerichtet.*

§ 55 b) Rechte der Grundpfandgläubiger

1 Die Rechte der Grundpfandgläubiger werden nach Art ikel 822 ZGB ge- wahrt.
2 Bei Teilschäden unter 1/5 des Versicherungswertes w ird die Entschädi- gung dem Versicherungsnehmer ausgezahlt.
3 Die Auszahlung an die Grundpfandgläubiger erfolgt i hrem Rang nach. Bei einem Verzicht eines im Rang vorgehenden Grundpfan dgläubigers oder bei Bestehen einer leeren Pfandstelle oder bei abbezahlten, aber nicht gelöschten Pfandschulden geht der Anspruch au f den nächstfolgen- den über.

§ 56 Rückgriff

1 Für die ausgerichtete Entschädigung kann die Gebäud eversicherung auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen . Sie tritt im Um- fang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person ein.*

§ 57 Rückforderung

1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten , kann die Direk- tion eine entsprechende Rückforderung geltend mache n.*
2 Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Ablauf von 10 Jahren nach der Schadenersatzleistung.

1.9. Leistungen zur Schadenverhütung

§ 58 Ausrichtung von Beiträgen

1 Zur Förderung der Brandverhütung, des Feuerwehrwese ns und zur Unter- stützung von Massnahmen, mit denen für versicherte Geb äude eine dau- ernde Verminderung der Feuers- und Elementarschadensg efahr bezweckt wird, richtet die Gebäudeversicherung Beiträge aus. Ausgenommen sind Beiträge an Uferschutzbauten.
2
...*
15
3 Die Beitragsberechtigung und die Höhe der Beiträge werden durch die Vollzugsverordnung geregelt. Die Erfordernisse der Rau mplanung sind zu beachten.

2. Brandverhütung und Feuerungsanlagen

*

2.1. Brandverhütung

*

§ 59 Vollzug Oberaufsicht

1 Die Baubehörden und die Gebäudeversicherung sind mi t dem Vollzug der Brandverhütungsvorschriften betraut.
2 Die Oberaufsicht über das gesamte Brandverhütungswe sen übt der Re- gierungsrat aus.

§ 60 Allgemeine Pflicht im Umgang mit Feuer und Lich t

1 Jedermann hat im Umgang mit Feuer und Licht, beim Ge brauche feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwend ung von Appara- ten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen E inrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vor- sicht walten zu lassen.
2 Familienvorstände, Vorsteher von Anstalten und Leiter von Betrieben haben für die Beachtung der Vorschriften über die Br andverhütung durch die ihnen unterstellten Personen zu sorgen.
3 In den Schulen sind die Kinder über die bestehenden Feuersgefahren und die notwendigen Verhaltungsmassnahmen aufzuklären.

§ 61 Brandverhütungsvorschriften

1 Die Gebäude sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie gegen Brandausbrüche, Explosionen, Elektrizitäts- und Eleme ntarschäden mög- lichst gesichert sind.
2 Der Regierungsrat erlässt dem Stande der Technik an gepasste Vorschrif- ten über die Brandverhütung. Er kann Richtlinien all gemein anerkannter Fachinstanzen ganz oder teilweise als verbindlich erklä ren.

§ 62 Elektrische Installationen

1 Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhalt ung elektrischer Ein- richtungen jeder Art in den bei der Gebäudeversicher ung versicherten Ge- bäuden gelten die einschlägigen bundesrechtlichen B estimmungen und die sich darauf stützenden Vorschriften der Vollzugsvero rdnung.
2 Die Direktion wacht darüber, dass die Kontrolle der Hausinstallationen durch die Energielieferanten ordnungsgemäss die Bra ndverhütung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen umfasst.
3 Die Direktion überprüft ihrerseits die bei ihr vers icherten elektrischen Einrichtungen auf das Bestehen von Brandgefahren.

§ 63 Blitzschutzvorrichtungen

1 Die Gebäudeversicherung prüft Gebäudeblitzschutzvorric htungen und erlässt die notwendigen Verfügungen.
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2 Gebäudeblitzschutzvorrichtungen dürfen nur von fachkun digen Personen erstellt und instand gehalten werden, die von der Di rektion hiezu ermäch- tigt worden sind.
3 Blitzeinschläge sind vom Gebäudeeigentümer der Gebäu deversicherung zu melden, auch wenn sie keinen Schaden angerichtet h aben.

§ 64* Feuerschau

1 Die Gebäudeversicherung regelt die Feuerschau in de n Gemeinden.

§ 65 Verfahren bei Mängeln

1 Die Direktion erlässt die erforderlichen Verfügunge n zur Behebung der Mängel.
2 Der Eigentümer ist berechtigt, innert 10 Tagen sei t Eröffnung der Verfü- gung zuhanden der Verwaltungskommission bei der Gebä udeversicherung schriftlich Beschwerde einzureichen.

§ 66 Zwangsweise Behebung der Mängel

1 Wird die Verfügung innert der festgesetzten Frist nic ht befolgt, wird sie nach den §§ 83 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetze s vollstreckt.
2 Der Eigentümer ist haftbar für die Kosten. Der Gebä udeversicherung steht hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch ein g esetzliches Pfandrecht zu, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
3 Der Kostenentscheid ist einem Gerichtsurteil gleich gestellt.

2.2. Feuerungsanlagen

*

§ 67 Unterhaltspflicht*

1 Der Unterhalt von Feuerungsanlagen, die mit festen, flüssigen oder gas- förmigen Brennstoffen betrieben werden, liegt in de r Verantwortung der Anlageneigentümer.*
2 Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zwe ckmässigen Zeitabstän- den durch eine zugelassene Fachperson eine sicherhei tstechnische War- tung vorgenommen wird und allenfalls festgestellte M ängel behoben sind.*
3
...*

§ 68* Sicherheitstechnische Wartung*

1 Die sicherheitstechnische Wartung hat fachgerecht nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Sie besteht aus der Kontrolle und wenn nötig der Reinigung der Feuerungsanlage.*
2 Mit der sicherheitstechnischen Wartung sollen Pers onensicherheit und Brandschutz garantiert werden.*
3 Die Gebäudeversicherung kann die nötigen Weisungen erlassen.*
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§ 69 Zweckmässige Zeitabstände*

1 Die Zeitabstände zwischen den sicherheitstechnische n Wartungen sind in Absprache mit der Fachperson anlage- und nutzungsbezo gen festzulegen. Zu berücksichtigen sind namentlich Herstellerangabe n, technische Spezifi- kationen, Brennstoff, Leistung, Nutzungsintensität, Ve rschmutzungsgrad und Anlagealter.*
2
...*

§ 69

bis * Zulassung der Fachperson
1 Für die Ausführung der sicherheitstechnischen Wartu ng von Feuerungs- anlagen ist eine Zulassung der Gebäudeversicherung e rforderlich.
2 Die Zulassung setzt das eidgenössische Diplom als Ka minfegermeister oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung vo raus. Wer ausser- kantonaler Monopolkonzessionär eines Kaminfegerkreise s ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zulassung.
3 Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet: a) zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung im ganzen Kan- ton, auch in abgelegenen Gebieten, zu verhältnismässi gen Kosten; b) zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
4 Kontroll- und Reinigungsarbeiten können unter Aufsi cht der Fachperson auch durch Kaminfeger oder Personen mit gleichwertig er Ausbildung und Lernende durchgeführt werden.
5 Die Gebäudeversicherung führt eine öffentliche List e der zugelassenen Fachpersonen.

§ 69

ter * Dokumentations-, Mitwirkungs- und Meldepflicht
1 Die Anlageneigentümer müssen die sicherheitstechni sche Wartung in geeigneter Weise dokumentieren und bei Bedarf beleg en können. Sie werden dabei von der Fachperson unterstützt.
2 Die Gebäudeversicherung kann die Einhaltung der Unt erhaltspflicht prü- fen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.
3 Die Fachperson hat dem Anlageneigentümer festgestel lte Mängel schrift- lich mitzuteilen.
4 Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederhol ter Aufforderung nicht behoben werden, hat die Fachperson der Gebäude versicherung Mel- dung zu erstatten.

3. Feuerwehrwesen

§ 70 Vollzug Oberaufsicht

1 Die Gebäudeversicherung und die Gemeinden sind mit dem Vollzug der Vorschriften über die Feuerwehr betraut.
2 Die Oberaufsicht über das gesamte Feuerwehrwesen üb t der Regierungs- rat aus.
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§ 71 Orts- und Regionalfeuerwehren

1 Jede Gemeinde hat eine Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten. Sie hat für genügende und zweckdienliche Einrichtung en aufzukommen. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass die persö nliche Ausrüstung und die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Alarm einrichtungen, Ge- rätschaften und Wasserbezugsorte vorhanden und einsat zbereit sind.
2 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können sich m ehrere Gemeinden in gegenseitigem Einverständnis zur Organisierung einer einzigen Feuerwehr zusammenschliessen. Eine solche Regelung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat ist befugt, zur Erhöhung der Feuer wehrbereitschaft für mehrere Gemeinden die Schaffung von Regionalfeuer wehren oder andere Massnahmen anzuordnen und die von den Gemeinde n zu erfüllen- den Bedingungen festzulegen.

§ 72 Betriebsfeuerwehren

1 Die Verwaltungskommission kann einem privaten oder ö ffentlichen Be- trieb die Organisation einer eigenen Feuerwehr gest atten.Wo es die Ver- hältnisse rechtfertigen, kann ein Betrieb verpflicht et werden, Feuerschutz- vorkehren zu treffen oder eine eigene Feuerwehr zu orga nisieren und zu unterhalten.*
2 Die Betriebsfeuerwehr ist in der Regel der Ortsfeu erwehr unterstellt und hat, wenn nötig, auch ausserhalb des Betriebes mitzu wirken. Die Verwal- tungskommission entscheidet über Ausnahmefälle.*
3 Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind nach Mö glichkeit aus dem Betriebsort zu rekrutieren. In Streitfällen entscheid et die Verwaltungs- kommission. Bei der Betriebsfeuerwehr eingeteilte P ersonen sind von der Dienstpflicht bei der Ortsfeuerwehr befreit.*

§ 73 Aufgabe der Feuerwehr

1 Die Feuerwehr hat bei Bränden, Explosionen, Hochwass er, Erdbeben, anderen Elementarereignissen, Katastrophen und dergl eichen unverzüg- lich Hilfe zu leisten. Sie kann von der Gemeinde auch für den Einsatz bei Herznotfällen, für Bewachungsaufgaben und zur Unterst ützung von Poli- zeiaktionen (Verkehrspolizei usw.) eingesetzt werden. D ie Mitwirkung aufgrund anderer Gesetze bleibt vorbehalten.*
2 Die Hilfeleistung und der Einsatz bei Herznotfällen durch die Feuerwehr sind unentgeltlich. Bei Bewachungsaufgaben können d ie Dienstleistungs- kosten dem Veranstalter belastet werden.*
3 Die Pflicht zur Hilfeleistung in andern Gemeinden u nd der Entschädi- gungsanspruch werden durch die Verwaltungskommission geregelt.

§ 74 Beanspruchung von Sachen

1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Ü bungszwecken Lie- genschaften, Gebäude und andere Sachen Dritter benüt zen.
2 Die Eigentümer der beanspruchten Sachen sind im Übu ngsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich vom Feuerwehrko mmandanten zu orientieren.
3
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§ 75 Rückgriff

1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch ei ne vorsätzliche rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gema cht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgr iff genommen wer- den.
2 Die Gemeinde kann festlegen, dass die Kosten weiter er notwendiger Einsätze gedeckt werden durch:* a) Personen, denen mit dem Einsatz bei Unglücksfälle n (ausgenommen Brand-, Explosions- und Elementarereignisse sowie Kat astrophen und dergleichen) Hilfe geleistet wurde; b) Eigentümer von Brandmelde- und Löschanlagen bei wi ederholtem Fehlalarm; die Verwaltungskommission erlässt ein Regl ement; c) Antragsteller von Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
3 Eigentümer von Brandmelde- und Löschanlagen haben fo lgende Kosten zu entrichten:* a) eine einmalige Gebühr für die Kosten der Bereitst ellung des An- schlusses in der Alarmstelle b) eine jährlich wiederkehrende Gebühr für die Vorso rgeleistung der Feuerwehr und den Unterhalt des Anschlusses.
4 Grundlage für die Verrechnung von Einsatzkosten ist ein von der Ge- meindeversammlung genehmigter Gebührentarif.*

§ 76 Dienstpflicht

1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuer wehrdienst- pflichtig.*
2 Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der persönlic hen Leistung des Feu- erwehrdienstes oder in der Bezahlung der Ersatzabgabe . Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. Für D ienstleistungen in einer Betriebsfeuerwehr gilt § 72 Absatz 3.

§ 77 Dauer der Dienstpflicht

1 Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt in dem Jahre, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, und hört mit dem Jahre au f, in welchem das 42. Altersjahr vollendet wird.
2 Wo die Verhältnisse es erfordern, kann der Regierun gsrat auf Antrag der Gemeinde die Dienstpflicht auf jüngere oder ältere Personen erstrecken.*
3 Ist die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat die geltende Dienstpflicht nach A nhörung der Gemein- de auf jüngere oder ältere Personen erstrecken.*
4 Für selbständige Betriebsfeuerwehren gelten die Abs ätze 1-3 sinnge- mäss.*

§ 77

bis * Befreiung von der Dienstpflicht
1 Von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe sind befreit: a) Schwangere; b) diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes treut;
20 c) Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilfl osenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen; d) diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt l ebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss.
2 Der Regierungsrat kann Personen, die bei Brandfäll en in die Lage kom- men, amtliche Funktionen auszuüben, von der persönlich en Feuerwehr- dienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.
3 Wer im Verlaufe eines Jahres von der Dienstpflicht b efreit wird, hat die Ersatzabgabe für das ganze Jahr zu bezahlen, erhält sie jedoch anteilsmäs- sig von der Gemeinde zurückerstattet.

§ 77

ter * Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst
1 Die Gemeinde kann in ihrem Feuerwehrreglement weite re Personen von der Leistung des persönlichen Feuerwehrdienstes, hing egen nicht von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.

§ 78* Ersatzpflicht

1 Wer nicht in einer Orts- oder anerkannten Betriebs feuerwehr eingeteilt ist, hat, solange eine Dienstpflicht besteht, eine von der Gemeinde festzu- setzende Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt jähr lich einen Prozent- satz der rechtskräftig eingeschätzten ganzen Staatsste uer. Gesondert ver- anlagte Staatssteuern sind dabei nicht zu berücksicht igen.
1bis Die Feuerwehrersatzabgabe ist in jener Gemeinde gesc huldet, in der die abgabepflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsi tz hat.*
1ter
...*
2 Die Ersatzabgabe beträgt im Minimum 10 Franken, im M aximum 150 Franken. Die Verwaltungskommission kann das Minimum u nd das Maxi- mum dem Stande der Teuerung anpassen.
1) *
3 Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Staatssteuer hat eine entsprechende Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge.
4 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Partner, d er persönlich Feuer- wehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder einget ragener Partnerschaft leben, sind von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit .*
5 Partner, die in ungetrennter Ehe oder eingetragene r Partnerschaft leben und persönlich keinen Feuerwehrdienst leisten, schul den zusammen unter solidarischer Haftung eine Ersatzabgabe. Wenn die be iden Partner einen eigenen Wohnsitz haben, schuldet jeder am Wohnsitz ei ne halbe Ersatz- abgabe.*
6 Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Partner, d er nicht mehr dienst- pflichtig oder nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, bezahle n eine halbe Ersatz- abgabe.*

§ 79* ...

1 ) Das Minimum wurde auf 20 Franken und das Maximum auf 400 Franken festge- legt; vgl. BGS 618.23 .
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§ 80 Pflicht zur Bekleidung eines Grades

1 Jeder Dienstpflichtige kann zur Bekleidung eines G rades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 J ahren verpflichtet werden. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der Gebäudeversicherung und der Gemeinde aufgewendeten K ursgelder und andere Kosten unter Berücksichtigung bereits geleis teter Dienste zurück- gefordert werden.
2 Die Funktionen eines Kommandanten, Offiziers oder der übrigen Char- gierten können nur von Personen ausgeübt werden, wel che die erforderli- chen amtlichen Kurse mit Erfolg besucht haben.
3 Die Wahl der Feuerwehroffiziere erfolgt durch den Ge meinderat.
4 Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher W eise für Männer und Frauen.*

§ 81 Kurse

1 Zur Förderung des Feuerwehrwesens organisiert die Ge bäudeversiche- rung Kurse. Art und Dauer der Kurse werden in der Voll zugsverordnung geregelt.

§ 81 bis * Beschaffung

1 Die Gebäudeversicherung kann für die Feuerwehren a) die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute bes chaffen und zu diesem Zweck ein zentrales Lager betreiben; b) koordinierte Beschaffungen für Material, Gerätsc haften und Fahr- zeuge durchführen.
2 Sie überwälzt ihre Aufwendungen für die Beschaffunge n und die Lager- führung auf die Träger der Feuerwehren.

4. Elementarschadenhilfe

§ 82 Katastrophenhilfe

1 Für die bei Katastrophen zu treffenden Massnahmen sow ie für die De- ckung der daraus entstehenden Kosten gelten die Best immungen des Ge- setzes über vorsorgliche Massnahmen für den Fall von Kat astrophen und kriegerischen Ereignissen (Katastrophengegesetz) vom 5 . März 1972
1)
.

§ 83 Elementarschadenfonds

1 Der Gebäudeversicherung wird ein von ihr zu verwalten der Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden ange schlossen, wofür jährlich separat Rechnung abzulegen ist. An diesen Fo nds haben sich der meinden mit 25% zu beteiligen. Der Anteil der einzeln en Gemeinden wird vom Regierungsrat nach Finanzausgleichsgrundsätzen fest gelegt.
1 ) BGS 122.151 .
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2 Der Fonds ist durch entsprechende Beiträge der Bete iligten zu äufnen. Der Anfangsbestand bei Inkrafttreten des Gesetzes wi rd auf 150000 Fran- ken festgesetzt. In den folgenden Jahren sind Beiträ ge in der gleichen Hö- he zu entrichten. Erreicht der Fonds einen Bestand von über 600000 Fran- ken, kann der Regierungsrat nach Anhören der beteil igten Kreise die wei- tere Beitragsleistung reduzieren oder vorübergehend a ufheben.
3 Ergeben sich wegen ausserordentlicher Katastrophenf älle Fehlbeträge, ist der Regierungsrat berechtigt, seitens des Staates Vor schüsse an den Fonds zu leisten.

§ 84 Leistungen des Fonds

1 Der Fonds leistet Beiträge zur Linderung von Elementar schäden, soweit sie nicht versichert werden können. Es werden Schäden am Besitz natürli- cher Personen sowie von Alp- und ähnlichen Genossens chaften, die der gemeinsamen Nutzung des Bodens dienen, berücksichtig t. Es können auch Schadenentschädigungen an private Anstalten gemeinnüt ziger Art ge- währt werden.
2 Berücksichtigt werden auch Schadenfälle, deren Versi cherung möglich wäre, für deren Nichtversicherung jedoch sehr trifti ge Gründe bestehen.
3 Die Leistungen des Fonds erfolgen in der Regel als Z uschuss zu den vom «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbar en Elementarschä- den» gewährten Beiträge. Es können auch an weitere Geschädigte Beiträ- ge ausgezahlt werden, sofern die objektiven Voraussetzu ngen nach Absatz
1 und 2 vorhanden sind.
4 Die Beitragsberechtigung und die obere und untere Grenze des anre- chenbaren Schadens (Selbstbehalt und Franchise) regelt ein vom Regie- rungsrat zu erlassendes Reglement.

§ 85 Schadenursache

1 Berücksichtigt werden die Schäden, die durch Hochwa sser, Überschwem- mungen, Uferanbrüche, Erd- und Felsrutschungen, Stein schlag, Lawinen, ausserordentlichen Schneedruck und Sturmwind verursach t werden. Aus- genommen sind Schäden, die Frost, Hagel, Nässe, Trock enheit oder Schäd- linge an Kulturen anrichten.

§ 86 Beitragsberechtigte Objekte

1 Berücksichtigt werden nicht versicherbare Elementar schäden an Boden, Kulturen, Einfriedigungen, Durchlässen, Bodenleitung en, Stützmauern sowie an Wegen, Brücken, Ufern und Wasserversorgunge n, soweit nicht der Kanton, Gemeinden oder Weggenossenschaften Werkt räger sind. Schäden, die nach § 13 literae a-d von der Gebäudever sicherung entschä- digt werden, sind ausgeschlossen. Ebenso werden Wal dschäden nicht ein- bezogen.
2 Die §§ 14 und 34 Absatz 2 sind sinngemäss anwendbar .

§ 87 Anmeldung der Schäden

1 Nicht versicherbare Elementarschäden sind zuhanden d es «Schweizeri- schen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elemen tarschäden» und des kantonalen Elementarschadenfonds im gleichen Verfahr en wie die versi- cherten Elementarschäden an Gebäuden zu melden.
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§ 88 Abschätzung der Schäden

1 Die Abschätzungen erfolgen nach den Weisungen des Sc hweizerischen Fonds. Das Abschätzungsverfahren wird im Reglement des Regierungsrates geregelt.

§ 89 Festlegung der Beitragsleistungen

1 Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung se tzt die Beiträge an die Geschädigten aufgrund der Abschätzungsergebni sse fest. Die Bei- träge dürfen unter Anrechnung der Beiträge Dritter und des Schweizeri- schen Fonds 80% des effektiven Schadens nicht überstei gen.

5. Strafbestimmungen

§ 90 Straftatbestände und Strafandrohungen

1 Auf Antrag der Direktion ist zu bestrafen: a) wer als Gebäudeeigentümer Doppelversicherungsvertr äge ab- schliesst, mit einer Busse von 20-500 Franken; b) wer die ihm obliegende Gebäudenummerierung nicht oder nicht weisungsgemäss vornimmt, mit einer Busse von 20-50 Fra nken; c) wer ein Schadenereignis nicht innert der vorgeschr iebenen Frist meldet, mit einer Busse von 20-100 Franken; d) wer dem Verbot der Veränderung am Schadenobjekt zuwi derhan- delt, mit einer Busse von 100-600 Franken; e) wer den Vorschriften des § 60 Absatz 1 über die a llgemeine Pflicht im Umgang mit Feuer und Licht und des § 61 Absatz 1 üb er die Er- stellung und den Unterhalt des Gebäudes zuwiderhande lt, mit einer Busse von 30-400 Franken; f) wer den §§ 62 und 63 über die elektrischen Insta llationen und die Gebäudeblitzschutzvorrichtungen zuwiderhandelt, mit ein er Busse von 30-600 Franken. Strafbar sind der Eigentümer und d ie Person, welche die Arbeiten ausführt oder ausführen sollte; g) wer eine Verfügung nach § 65 zur Behebung von Mänge ln nicht fristgerecht befolgt, mit einer Busse von 30-600 Fran ken. Vorbehal- ten bleibt das Exekutionsverfahren; h) wer sich weigert, die notwendigen Russungen vorn ehmen zu lassen, mit einer Busse von 20-100 Franken; i) wer vorsätzlich einem Aufgebot zum Besuch eines von der Gebäu- deversicherung organisierten Feuerwehrkurses nicht Fol ge leistet, mit einer Busse von 20-100 Franken.
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6. Schlussbestimmungen

§ 91 Aufhebungsbestimmungen

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Gebäudeversicherung und Feuerpo lizei vom

7. September 1947

1) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen; b) allfällige weitere Bestimmungen anderer Gesetze u nd Verordnun- gen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

§ 92 Gemeindereglemente

1 In Ausführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden die erforderlichen Reglemente zu erlassen oder die bestehenden zu revidie ren.
2 Die Gemeindereglemente und die Reglemente der Betr iebsfeuerwehren unterliegen der Genehmigung durch das zuständige Dep artement.*

§ 93 Vollzugsverordnung

1 Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung.

§ 94* Übergangsbestimmungen

1 Bei Bedarf erlässt der Regierungsrat weitere Überg angsbestimmungen.
2 Für die Schadenvergütung gilt das im Zeitpunkt der E ntdeckung des Schadens geltende Recht.
3 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhobene Rec htsmittel sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Instanz zu beurteile n.

§ 95 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. J anuar 1973 in Kraft.
1 ) GS 77, 231.
25 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.12.1986 01.01.1987 § 4 Abs. 1 geände rt -

07.12.1986 01.01.1987 § 5 Abs. 2 geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 5 Abs. 3 geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 5 Abs. 4 geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 6 Sachüberschrift

geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 6 Abs. 4 aufgehoben -

07.12.1986 01. 01.1987 § 8 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 Titel 1.2. eingefügt -

07.12.1986 01.01.1987 § 10 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 § 12 Abs. 1, a) geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 18 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 § 23 totalrevidier t -

07.12.1986 01.01.1987 § 27 Abs. 5 aufgehoben -

07.12.1986 01.01.1987 § 35 Abs. 1 geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 35 Abs. 3 eingefügt -

07.12.1986 01.01.1987 § 36 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 § 37 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.198 7 § 46 Abs. 2 eingefügt -

07.12.1986 01.01.1987 § 48 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 § 53 aufgehoben -

07.12.1986 01.01.1987 § 54 Abs. 2 aufgehoben -

07.12.1986 01.01.1987 § 58 Abs. 2 aufgehoben -

07.12.1986 01.01.1987 § 77 Abs. 2 geändert -

0 7.12.1986 01.01.1987 § 77 Abs. 3 eingefügt -

07.12.1986 01.01.1987 § 77 Abs. 4 eingefügt -

07.12.1986 01.01.1987 § 78 totalrevidiert -

07.12.1986 01.01.1987 § 92 Abs. 2 geändert -

07.12.1986 01.01.1987 § 94 totalrevidiert -

28.11.1993 01.01.1994 § 76 Abs. 1 geändert -

28.11.1993 01.01.1994 § 77

bis eingefügt -

28.11.1993 01.01.1994 § 77

ter eingefügt -

28.11.1993 01.01.1994 § 78 Abs. 1

bis eingefügt -

28.11.1993 01.01.1994 § 79 aufgehoben -

28.11.1993 01.01.1994 § 80 Abs. 4 eingefügt -

15.12.1998 01 .01.1999 § 3 Abs. 2 geändert -

15.12.1998 01.01.1999 § 35

bis eingefügt -

07.02.1999 01.08.1999 § 15 Abs. 2 geändert -

07.02.1999 01.08.1999 § 32 totalrevidiert -

07.02.1999 01.08.1999 § 38 totalrevidiert -

07.02.1999 01.08.1999 § 64 totalrevidiert -

11.04.2000 01.08.2000 § 67 Abs. 1 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 68 totalrevidiert -

11.04.2000 01.08.2000 § 72 Abs. 1 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 72 Abs. 2 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 72 Abs. 3 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 78 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 40 Abs. 3 geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 9 aufgehoben -

26 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.06.2004 01.08.2005 § 10 Abs. 1 geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 10 Abs. 2 geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 29 totalrevidiert -

24.06.2004 01.08.2005 § 41 Sachüberschrift

geändert -

24.06.2004 01.08.2005 § 41 Abs. 2 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 78 Abs. 4 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 78 Abs. 5 geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 78 Abs. 6 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 8 Abs. 2 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 31 Abs. 1 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 31 Abs. 3 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 44 Abs. 5 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 54 Abs. 1 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 54 Abs. 3 geändert -

26.06.2007 0 1.07.2007 § 54 Abs. 4 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 54 Abs. 5 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 57 Abs. 1 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 73 Abs. 1 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 73 Abs. 2 geändert -

26.06.2007 01.07.2007 § 75 Abs. 2 eing efügt -

26.06.2007 01.07.2007 § 75 Abs. 3 eingefügt -

26.06.2007 01.07.2007 § 75 Abs. 4 eingefügt -

26.06.2007 01.07.2007 § 78 Abs. 1

ter aufgehoben -

25.08.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1 geändert -

25.08.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 1, e) geändert -

25.08.2010 01.01.2011 § 36 Sachüberschrift

geändert -

25.08.2010 01.01.2011 § 36 Abs. 1 geändert -

25.08.2010 01.01.2011 § 36 Abs. 2 geändert -

25.08.2010 01.01.2011 § 36 Abs. 5 geändert -

10.05.2017 01.01.2018 Titel 2. geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01. 2018 Titel 2.1. eingefügt GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 Titel 2.2. eingefügt GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 67 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 1 geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 2 geände rt GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 68 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 1 geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 22

10.0 5.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 69 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 1 geändert GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 69

bis eingefügt GS 2017, 22

10.05.2017 01.01.2018 § 69

ter eingefügt GS 2017, 22

20.03.2019 01.04.2019 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7
27 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, a),

1.

aufgehoben GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, a),

2.

aufgehoben GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, a),

3.

aufgehoben GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, a),

4.

aufgehoben GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, b) geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 28 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 7

20.03.2019 01 .04.2019 § 31 aufgehoben GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 32 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 32 Abs. 2 eingefügt GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 35 Abs. 2 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 36 Abs. 5 geändert G S 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 39 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 39 Abs. 3 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04 .2019 § 39 Abs. 4 geändert GS 2019, 7

20.03.2019 01.04.2019 § 56 Abs. 1 geändert GS 2019, 7

08.12.2021 01.01.2022 § 81

bis eingefügt GS 2021, 61
28 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1 25.08.20 10 01.01.2011 geändert -

§ 3 Abs. 2 15.12.1998 01.01.1999 geändert -

§ 4 Abs. 1 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 5 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 5 Abs. 3 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 5 Abs. 4 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 6 07.12.1986 01.01.1987 Sachüberschrift

geändert -

§ 6 Abs. 4 07.12.1986 01.01.1987 aufgehoben -

§ 8 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 2 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

Titel 1.2. 07.12.1986 01.01.1987 eingefügt -

§ 9 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -

§ 10 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 24.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 10 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 12 Abs. 1, a) 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 12 Abs. 1, e) 25.08.2010 01.01.2011 geändert -

§ 15 Abs. 2 07.02.1999 01.08.1999 geändert -

§ 18 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 21 Abs. 2 20.03.2019 01.04.2019 eingefügt GS 2019, 7

§ 23 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 27 Abs. 5 07.12.1986 01.01.1987 aufgehoben -

§ 28 20.03.2019 01.04.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, a) 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, a),

1.

20.03.2019 01.04.2019 aufgehoben GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, a),

2.

20.03.2019 01.04.2019 aufgehoben GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, a),

3.

20.03.2019 01.04.2019 aufgehoben GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, a),

4.

20.03.2019 01.04.2019 aufgehoben GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, b) 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, c) 20.03.2019 01.04.20 19 eingefügt GS 2019, 7

§ 28 Abs. 1, d) 20.03.2019 01.04.2019 eingefügt GS 2019, 7

§ 29 24.06.2004 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 31 20.03.2019 01.04.2019 aufgehoben GS 2019, 7

§ 31 Abs. 1 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 31 Abs. 3 26.06.2007 01.07.2 007 geändert -

§ 32 07.02.1999 01.08.1999 totalrevidiert -

§ 32 20.03.2019 01.04.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7

§ 32 Abs. 2 20.03.2019 01.04.2019 eingefügt GS 2019, 7

§ 35 Abs. 1 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 35 Abs. 2 20.03.2019 01.04. 2019 geändert GS 2019, 7

§ 35 Abs. 3 07.12.1986 01.01.1987 eingefügt -

29 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 35

bis

15.12.1998 01.01.1999 eingefügt -

§ 36 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 36 25.08.2010 01.01.2011 Sachüberschrift

geändert -

§ 36 Abs. 1 25.08.2010 01.01.2011 geände rt -

§ 36 Abs. 2 25.08.2010 01.01.2011 geändert -

§ 36 Abs. 5 25.08.2010 01.01.2011 geändert -

§ 36 Abs. 5 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 37 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 38 07.02.1999 01.08.1999 totalrevidiert -

§ 39 20.03.2019 01.04.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 7

§ 39 Abs. 1 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 39 Abs. 2 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 39 Abs. 3 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 39 Abs. 4 20.03.2019 01.04.2019 geände rt GS 2019, 7

§ 40 Abs. 3 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 41 24.06.2004 01.08.2005 Sachüberschrift

geändert -

§ 41 Abs. 2 24.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 44 Abs. 5 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 46 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 eingefügt -

§ 48 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 53 07.12.1986 01.01.1987 aufgehoben -

§ 54 Abs. 1 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 54 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 aufgehoben -

§ 54 Abs. 3 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 54 Abs. 4 26.06.2007 01.07.20 07 geändert -

§ 54 Abs. 5 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 56 Abs. 1 20.03.2019 01.04.2019 geändert GS 2019, 7

§ 57 Abs. 1 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 58 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 aufgehoben -

Titel 2. 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 201 7, 22 Titel 2.1. 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

§ 64 07.02.1999 01.08.1999 totalrevidiert -

Titel 2.2. 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

§ 67 10.05.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

§ 67 Abs. 1 11.04.2000 01.0 8.2000 geändert -

§ 67 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 22

§ 67 Abs. 2 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 22

§ 67 Abs. 3 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 22

§ 68 11.04.2000 01.08.2000 totalrevidiert -

§ 68 10.05.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

§ 68 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 22

§ 68 Abs. 2 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

§ 68 Abs. 3 10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

§ 69 10.05.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 22

§ 69 Abs. 1 10.05.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 22

§ 69 Abs. 2 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 22

§ 69

bis

10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

§ 69

ter

10.05.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 22

30 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 72 Abs. 1 11 .04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 72 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 72 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 73 Abs. 1 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 73 Abs. 2 26.06.2007 01.07.2007 geändert -

§ 75 Abs. 2 26.06.2007 01.07.2007 eingef ügt -

§ 75 Abs. 3 26.06.2007 01.07.2007 eingefügt -

§ 75 Abs. 4 26.06.2007 01.07.2007 eingefügt -

§ 76 Abs. 1 28.11.1993 01.01.1994 geändert -

§ 77 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 77 Abs. 3 07.12.1986 01.01.1987 eingefügt -

§ 77 Abs. 4 07.1 2.1986 01.01.1987 eingefügt -

§ 77

bis

28.11.1993 01.01.1994 eingefügt -

§ 77

ter

28.11.1993 01.01.1994 eingefügt -

§ 78 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

§ 78 Abs. 1

bis

28.11.1993 01.01.1994 eingefügt -

§ 78 Abs. 1

ter

26.06.2007 01.07.2007 aufgeho ben -

§ 78 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 78 Abs. 4 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 78 Abs. 5 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 78 Abs. 6 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 79 28.11.1993 01.01.1994 aufgehoben -

§ 80 Abs. 4 28.11.1993 0 1.01.1994 eingefügt -

§ 81

bis

08.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 61

§ 92 Abs. 2 07.12.1986 01.01.1987 geändert -

§ 94 07.12.1986 01.01.1987 totalrevidiert -

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