Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesells... (512.301)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV-VBS)

(VATV-VBS) vom 21. November 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 2003¹ über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV),
verordnet:
¹ SR 512.30
Art. 1 Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis
¹ Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden.
² Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an frei­willigen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst.
Art. 2 Aufsicht und Steuerung
Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV.
Art. 3 Aufgaben des Kommandos Ausbildung
¹ Das Kommando Ausbildung legt fest:
a. die Vorgabestellen;
b. die Kontrollstellen;
c. die Stellen, die Ausbildungsmodule erarbeiten.
² Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen.
Art. 4 Ausbildungsmodule
Die Ausbildungsmodule nach Artikel 4 VATV dauern maximal zwei Tage.
Art. 5 Entschädigungen
Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.
Art. 6 Jahresabrechnung und Voranschlag
¹ Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.
² Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.
Art. 7 Ausrüstungsgegenstände
¹ Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.
² Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee.
³ Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 2003².
² SR 512.311
Art. 8 Rückforderung
Die Logistikbasis der Armee kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.
Art. 9 Instandhaltung und Sorgfalt
Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.
Art. 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen:
a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen:

Franken

1. Todesfall

30 000

2. Invaliditätsfall

80 000

3. Taggeld

       30

4. Heilungskosten

unbegrenzt;

b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).
Art. 11 Land- und Sachschaden
Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.
Art. 12 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003³ über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.
³ [ AS 2003 4725 , 2014 4495 Ziff. III 1]
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 3)

Entschädigungen

1 Punkte

Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:
P = M + T1 + (T2 × 0.2)

2 Wert der Punkte

Der Wert eines Punktes beträgt mindestens einen Franken.

3 Definitionen

M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt.
T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. der allgemeinen Grundausbildung;
2. der Führungs- und Stabsausbildung;
3. der Fachausbildung, den Fachwettkämpfen und den Fachprüfungen (mit Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen);
4. sicherheits- und militärpolitischen Informationen (Vorträgen und Seminaren);
5. ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässen.
T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. Einsätzen zugunsten Dritter;
2. Fachtrainings und Fachübungen;
3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.
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