Gesetz über den öffentlichen Verkehr (751.31)
    CH - ZG

    Gesetz über den öffentlichen Verkehr

    Gesetz ü ber den ö ffentlichen Verkehr Vom 22. Februar 2007 (Stand 23. M ä rz 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst:

    § 1 Angebot

    1 Kanton und Gemeinden sorgen nachfrageorientiert f ü r einen attraktiven ö ffentlichen Verkehr im Kanton Zug.
    2 Der ö ffentliche Verkehr gew ä hrleistet
    a) eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn­, Arbeits­ und Ausbil ­ dungspl ä tze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemein ­ den;
    b) den Anschluss an die ü bergeordneten Verkehrssysteme.
    3 Der Kanton und die Gemeinden k ö nnen f ü r verkehrsschwache Zeiten und/oder nachfrageschwache Gebiete alternative Betriebsformen des ö ffent ­ lichen Verkehrs einf ü hren.
    4 Der Kanton sorgt f ü r ein einheitliches, zeitgem ä sses und kundenfreundli ­ ches Tarifsystem und Fahrausweissortiment
    5 Der Kostendeckungsgrad f ü r das Angebot im ö ffentlichen Verkehr betr ä gt mindestens 40 %. Er entspricht dem prozentualen Anteil der Erl ö se gemes ­ sen am Betriebsaufwand der Gesamtheit der Linien des ö ffentlichen Ver ­ kehrs. Wird der Kostendeckungsgrad unterschritten, sind geeignete Mass ­ nahmen zu ergreifen, so dass sp ä testens in f ü nf Jahren die vorgegebene Li ­ mite wieder erreicht wird.

    § 2 Verkehrskoordination

    1 Der Kanton legt nach R ü cksprache mit den Gemeinden das Angebot des ö ffentlichen Verkehrs fest. 1) BGS 111.1
    2 Der Kanton kann mit Tr ä gern und Unternehmungen des ö ffentlichen Ver ­ kehrs Vereinbarungen abschliessen ü ber
    a) Transportleistungen im Kanton Zug oder ü ber die Kantonsgrenzen hinaus;
    b) die Einf ü hrung von und die Beteiligung an Tarif­ und Verkehrsver ­ b ü nden.
    3 Die Gemeinden k ö nnen ü ber das vom Kanton festgelegte Angebot hinaus Leistungen bei den Transportunternehmungen bestellen. Diese sind auf das kantonale Angebot abzustimmen und d ü rfen dieses nicht konkurrenzieren.

    § 3 Beteiligungen

    1 Der Kanton und die Gemeinden k ö nnen sich an Transportunternehmungen des ö ffentlichen Verkehrs beteiligen.

    § 4 Aufgaben

    1 Der Kantonsrat
    a) bezeichnet durch einfachen Beschluss die Bahnhaltestellen und die Knotenpunkte des ö ffentlichen Verkehrs;
    b) gew ä hrt Beitr ä ge gem ä ss §§ 7 und 8;
    c) kann Beitr ä ge an Tarifverg ü nstigungen f ü r einzelne Bev ö lkerungs ­ gruppen gew ä hren.
    2 Der Regierungsrat
    a) legt die Linien des ö ffentlichen Verkehrs und deren Anfangs­ und Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest;
    b) legt den Preis f ü r eine Haltestellenabfahrt gem ä ss § 5 Abs. 3 fest;
    c) erl ä sst den Beschluss ü ber die Bestellung des Angebots im ö ffentli ­ chen Verkehr;
    d) kann mit Transportunternehmungen und Tarif­ oder Verkehrsverb ü n ­ den mehrj ä hrige Rahmenvereinbarungen abschliessen;
    e) * erl ä sst die Grunds ä tze im Verbundtarif; 1 )
    f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen ü ber den Unter ­ halt von Bahnhaltestellen abschliessen.
    3 Die zust ä ndige Direktion
    a) koordiniert den ö ffentlichen Verkehr;
    b) legt f ü r die Linien des ö ffentlichen Verkehrs die Taktintervalle fest; 1) Delegation an die Baudirektion f ü r den Erlass der Grunds ä tze im Verbundtarif (§ 7 Abs. 1 Ziff. 13 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
    c) kann Vereinbarungen ü ber kantons ü bergreifende Planungen abschlies ­ sen;
    d) schliesst mit den beauftragten Transportunternehmungen Angebots ­ vereinbarungen ab;
    e) sorgt daf ü r, dass die Transportunternehmungen einen geeigneten Bil ­ lettverkauf und eine zweckm ä ssige Fahrgastinformation anbieten und an den Haltestellen die daf ü r notwendigen Einrichtungen aufstellen und unterhalten;
    f) koordiniert Tarif­ und Verkehrsverb ü nde und ü berwacht die Vertei ­ lung der Verkehrseinnahmen auf die Unternehmungen;
    g) koordiniert mit der Baudirektion Planung und Bau von Anlagen f ü r den ö ffentlichen Verkehr;
    h) nimmt zu den vom Bundesamt f ü r Verkehr den Kantonen unterbreite ­ ten Konzessionsgesuchen Stellung;
    i) erl ä sst die im Zusammenhang mit der Personenbef ö rderung notwendi ­ gen kantonalen Bewilligungen;
    j) unterst ü tzt Massnahmen zur Mobilit ä tsberatung.
    4 Das Amt f ü r ö ffentlichen Verkehr ist die zust ä ndige Beh ö rde gem ä ss eid ­ gen ö ssischer Gesetzgebung ü ber den ö ffentlichen Verkehr und bearbeitet alle Aufgaben des ö ffentlichen Verkehrs, soweit keine andere Beh ö rde da ­ f ü r zust ä ndig ist.
    5 Die kantonale Finanzkontrolle kann die Betriebsrechnungen und die Bilan ­ zen der beauftragten Transportunternehmungen ü berpr ü fen.
    6 Die Gemeinden
    a) legen f ü r die Buslinien nach R ü cksprache mit dem Kanton die Halte ­ stellen mit Ausnahme jener gem ä ss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest;
    b) bestellen und finanzieren die Leistungen im ö ffentlichen Verkehr, die ü ber das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen;
    c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht;
    d) besorgen den betrieblichen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel ­ len an diesen die erforderliche Ausr ü stung;
    e) erstellen und unterhalten die Zug ä nge zu den Haltestellen des ö ffentli ­ chen Verkehrs;
    f) stimmen ihre Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich mit dem Kanton ab.

    § 5 Abgeltungen

    1 Der Kanton ü bernimmt die nach Abzug der Beitr ä ge der Gemeinden und allf ä lliger Dritter verbleibenden Abgeltungen.
    2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen f ü r den ö ffentlichen Verkehr mit einem Beitrag, der aufgrund der fahrplanm ä ssigen Haltestellen ­ abfahrten auf dem jeweiligen Gemeindegebiet erhoben wird. Eine Bahnab ­ fahrt wird dabei gegen ü ber einer Busabfahrt doppelt gewichtet.
    3 Der Preis f ü r die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4 Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beitr ä ge Dritter 20 % der Abgeltungen durch die Gemeinden getragen werden. In den Zwischenjahren wird der Preis aufgrund der jeweiligen Teuerung gem ä ss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
    4 Die Kosten f ü r die kantonale Beteiligung an Tarif­ und/oder Verkehrsver ­ b ü nden sowie f ü r allgemeine Tarifverg ü nstigungen werden vom Kanton ge ­ tragen.

    § 6 Anpassungen des Strassennetzes

    1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen f ü r Be ­ d ü rfnisse des ö ffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verf ü gung.
    2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der ö ffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die Leistungsf ä higkeit und die Zuverl ä ssigkeit des ö ffentlichen Verkehrs.
    3 Die notwendigen Anpassungs­ und Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des ö ffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen ü brigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden.

    § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung

    1 Der Kanton kann Einrichtungen des ö ffentlichen Verkehrs von zentraler Bedeutung wie
    a) Trassen;
    b) St ü tzpunkte des ö ffentlichen Verkehrs;
    c) Informations­ und Betriebsleitsysteme;
    d) neue Bahnstationen und Bush ö fe von regionaler Bedeutung mit Beitr ä gen unterst ü tzen, erstellen, erwerben, betreiben und unterhalten bzw. durch Dritte erstellen, betreiben und unterhalten lassen.

    § 8 Parkierungsm

    ö glichkeiten
    1 An die Kosten der Errichtung und des Betriebs von Parkierungsanlagen, die dem Umsteigen auf die ö ffentlichen Verkehrsmittel dienen, kann der Kanton nach Abzug der Beitr ä ge Dritter, je nach regionaler Bedeutung, Bei ­ tr ä ge bis zu 50 % gew ä hren.

    § 9 Ä

    nderung bisherigen Rechts 1 )

    § 10 Aufgehobene Erlasse

    1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho ­ ben:
    a) Gesetz ü ber den ö ffentlichen Verkehr vom 3. September 1987 2 ) ;
    b) Kantonsratsbeschluss betreffend Festlegung des kantonalen Busstre ­ ckennetzes vom 26. Mai 1988 3 ) ;
    c) Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Ge ­ samtreorganisation der elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug vom 30. November 1950 4 ) .

    § 11 Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz tritt nach unben ü tztem Ablauf der Referendumsfrist gem ä ss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk an einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 5 ) 1) Die Ä nderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. 2) GS 23, 33 3) nicht in GS enthalten 4) GS 16, 475 5) Inkrafttreten am 9. Dez. 2007
    Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 22.02.2007 09.12.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 187 28.11.2017 01.01.2018 Ingress ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2, e) ge ä ndert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 4 Abs. 2, e) ge ä ndert GS 2019/020
    Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 22.02.2007 09.12.2007 Erstfassung GS 29, 187 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075

    § 4 Abs. 2, e) 28.11.2017

    01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075

    § 4 Abs. 2, e) 12.03.2019

    23.03.2019 ge ä ndert GS 2019/020
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