Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzi... (822.0.6)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierung svereinbarung , WFV) vom 20.11.2014 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits - direktorinnen und - direktoren (GDK) In Erwägung dass: die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung z u engagieren; demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zw eck

1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des u nterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Voll zeitäquivalent) pauschal 1 5 000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbar ung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkanton e oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter d en Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Lan desindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 20 10=100). Das gemäss

Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die

Beschlu ssfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss

Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.

e.

Art. 4 Standortkanton

Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Be rechnung des Ausgleichs

1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;
2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
3. Teilung der Summe dur ch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf -Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten ;
6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Geschäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7 Vollzugskosten

Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs - kantonen nach Massgabe der Bevölke rungszahl getragen.

Art. 8 Streitbeilegung

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundes - gerichts das im IV. Abschnitt der IRV geregelte Streit beilegungsverfahren anzuwenden.

Art. 9 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird m it der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist de m Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

1 Jeder Vereinbarungs kanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verei nbarungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten d er Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12 Geltungsdauer

Die Vereinbarung gilt unbefrist et.
Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge Kantone Aktualisierung mit Daten 2012 AG - 2060701 AI - 263102 AR - 148185 BE - 159366 BL - 1233508 BS 7238745 FR - 1468716 GE 2408753 GL - 274558 GR - 147664 JU - 344321 LU - 1086142 NE - 440142 NW - 410503 OW - 363622 SG 169787 SH - 419773 SO - 1520352 SZ - 1675471 TG - 1146256 TI - 71503 UR - 322216 VD 3677783 VS - 928977 ZG - 1005656 ZH 1995666
Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung mit den zuletzt verfügbaren Datengrundlagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert. Beitritt durch Gesetz vom 02.11.2021 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 25.01.2022
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.2014 Erlass Grunderlass 25.01.2022 2021_138 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.2014 25.01.2022 2021_138
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