Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich
In Kraft getreten am 15. August 2013 (Stand am 15. August 2013)
Originaltext
Die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD
Bern, 15. August 2013
Herr Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble Bundesministerium der Finanzen
Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister
Gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 3. Juli 2013. In dem Wunsch, die guten und engen Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern weiter zu festigen sowie im Interesse der Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Stärkung des Wettbewerbs, nehmen wir die Anregung auf und sind bereit, das in Ihrem Schreiben genannte und ihm beiliegende Memorandum anzuwenden. Gestützt darauf werden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die zur Ausführung erforderlichen Vereinbarungen schliessen.
Freundliche Grüsse
Eveline Widmer-Schlumpf
Beilage:
Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich¹
¹ Verweise in dem Memorandum auf das Abk. vom 21. Sept. 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Abkommen) sollen unbeachtlich sein.
Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Finanzbereich
1. Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dadurch verbessert, dass das Verfahren auf der Grundlage einer intensivierten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts, gestrafft und beschleunigt wird.
2. Das vereinfachte Freistellungsverfahren basiert auf folgenden Elementen:
2.1 Die Erfordernisse des Verfahrens, nach welchem schweizerische Banken eine Kundenbeziehung in der Bundesrepublik Deutschland anbahnen können, können dadurch erfüllt werden, dass:
a) die Bank, soweit die Geschäftsbeziehung nicht über deren Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet wird, die Identität des Vertragspartners (Kunden) im Rahmen der Fernidentifizierung durch Einschaltung folgender zuverlässiger Dritter feststellt: – eine Zweigniederlassung in einem Drittstaat oder eine Konzerngesellschaft, soweit diese in die group compliance der schweizerischen Bank eingegliedert sind, eine Korrespondenzbank oder einen anderen Finanzintermediär, soweit dieser die Voraussetzungen der Artikel 14–16 der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 erfüllt,
– einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Identifizierungen üblicherweise vornimmt,
– die Deutsche Post-AG unter Nutzung des PostIdentService;
diese zuverlässigen Dritten haben unter Zurverfügungstellung der notwendigen Identifikationsdaten (Name und Anschrift und, soweit bei natürlichen Personen einschlägig, Geburtsort und Geburtsdatum) zu bestätigen, dass der zu identifizierende Vertragspartner (Kunde) mit der bei ihnen auftretenden Person übereinstimmt;
b) bei grenzüberschreitender Geschäftsanbahnung in der Bundesrepublik Deutschland die zu beachtenden Anleger- und Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden und deren Einhaltung durch die Aufsichtsbehörden überprüft wird;
c) der Antragsteller im Antrag zustimmt, dass sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an Prüfungshandlungen in Bezug auf Punkt 2.1.b) durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei Vor-Ort-Prüfungen beteiligen kann. Die FINMA wird einem Prüfungsersuchen gemäss den Modalitäten nachkommen, die in der in Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festzulegen sind.
2.2 Das Freistellungsverfahren für schweizerische Banken in der Bundesrepublik Deutschland wird dahingehend konkretisiert, dass:
a) die Frist für die Entscheidung der BaFin über den Freistellungsantrag drei Monate ab Antragsstellung und Eingang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten sollte und bei längerer Dauer die BaFin dies gesondert begründen muss;
für die Abwicklung des Freistellungsverfahrens spezifische BaFin-Informationsblätter erstellt werden und die BaFin auf Anfrage hin Auskunft über die in der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden Regeln erteilen wird;
b) bei Uneinigkeit zwischen Antragsteller und BaFin die Möglichkeit geschaffen wird, den im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 21. September 2011² (Abkommen) vorgesehenen gemeinsamen Ausschuss für eine empfehlende Stellungnahme anzurufen; dies gilt auch für Freistellungsverfahren, die die Dauer von neun Monaten übersteigen.
3. Die UCITS-Konformität von deutschen und schweizerischen Effektenfonds wird in der im Punkt 4 erwähnten Vereinbarung festgehalten. Damit wird der Vertrieb der deutschen Kapitalanlagen in der Schweiz und der schweizerischen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
4. Die Aufsichtsbehörden werden die erforderlichen technischen Fragen zu diesem Memorandum in einer Vereinbarung regeln. Diese ist bis zum Inkrafttreten des Abkommens abzuschliessen und tritt mit diesem gleichzeitig in Kraft.
² BBl 2012 4943 (nicht in Kraft getreten)
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