Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsst... (641.7)
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Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen

Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. e der Kantonsverfassung 1 ) und in Ausführung von § 25 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 2 ) , beschliesst:

§ 1 Tarif

1 Für die Inanspruchnahme des Strassenraums von Kantonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch gelten folgende Gebüh - ren:
a) für die einmalige oder regelmässige Nutzung, innerhalb eines Kalen - derjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10 bis Fr. –.20
b) für feste Inanspruchnahmen 1. durch Bauten und Anlagen, pro m² und Jahr: Fr. 30.– bis Fr. 50.– 2. durch Strassenreklamen, pro m² Reklamefläche und Jahr: Fr. 20.– bis Fr. 100.–
c) für Veranstaltungen 1. kommerzieller, nicht überwiegend gemeinnütziger oder kulturel - ler Art, innerhalb eines Kalenderjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10 bis Fr. –.50 2. überwiegend gemeinnütziger oder kultureller Veranstaltungen: keine Gebühr
2 Die Gebühren sind auf die nächsten 10 Franken zu runden. 1) 2) BGS 751.14
3 Bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall ist der Wert der staatlichen Leistung für den Gebührenpflichtigen oder die Gebührenpflichtige zu be - rücksichtigen. Zusätzlich sind wegen der Sondernutzung oder des gesteiger - ten Gemeingebrauchs dem Staat entstehende Kosten, beispielsweise für Re - paraturen, in Rechnung zu stellen.

§ 2 Verwaltungsgebühr

1 Allfällige Verwaltungsgebühren sind in den Tarifen gemäss § 1 nicht ein - geschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif 1 ) .
2 Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Verwaltungsge - bühren Pauschalen festlegen.

§ 3 Einzug der Gebühren

1 Der Bezug der Gebühren erfolgt grundsätzlich im Voraus. Er kann für die Strassengebühren einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren betreffen.
2 Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Strassen- oder Verwaltungsgebühren den Einzug durch Dritte und die Weiterleitung dieser Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, bei - spielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen.
3 Der Einzug von Rechnungsbeträgen unter Fr. 50.– entfällt, ausser bei Par - kiergebühren.

§ 4 Befreiung von Gebühren, Ausnahmen

1 Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen im Strassenraum von Kantonsstrassen sind von Gebühren im Sinne von § 1 hievor befreit. Verwaltungsgebühren, namentlich für Kontrollen, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn der Strassengebührentarif zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 5 Anpassung des Tarifs an die Teuerung

1 Der Regierungsrat ist befugt, den Tarif gemäss § 1 periodisch der ausge - wiesenen Teuerung anzupassen. 1) BGS 641.1

§ 6 Übergangsbestimmung

1 Die Gebühren gemäss bisherigen Konzessionen und Vereinbarungen für gesteigerten Gemeingebrauch bleiben bis zur nächstmöglichen Anpassung unverändert.
2 Fehlt für eine bisherige bewilligte Inanspruchnahme des Raums von Kan - tonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008.

§ 7 Schlussbestimmung

1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.01.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 333
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.01.1999 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 333
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