Abkommen (0.192.122.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Regelung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz Abgeschlossen am 9. Dezember 1970 In Kraft getreten am 26. April 1970 ¹ AS 1971 293 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat einerseits, die Weltorganisationfür geistiges Eigentum anderseits
haben, in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des rechtlichen Statuts der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI) in der Schweiz zu schliessen, die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Art. 1 Handlungsfreiheit der OMPI
1.  Der Bundesrat gewährleistet der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden Organisation genannt) die ihr als internationale Institution zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
2.  Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Redeund Beschlussfreiheit, zu.
Art. 2 Persönlichkeit
Der Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechts­fähigkeit der Organisation.
Art. 3 Immunitäten und Vorrechte
Die Organisation geniesst sämtliche den internationalen Organisationen üblicherweise zuerkannten Immunitäten und Vorrechte.
Art. 4 Unverletzbarkeit
1.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation betreten. Nur der Generaldirektor der Organisation oder sein gehörig ermächtigter Stellverteter ist befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.
2.  Die Archive der Organisation und ganz allgemein alle zu ihrem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
3.  Die Organisation übt die Aufsicht und polizeiliche Kontrolle in ihren Räumlichkeiten aus.
Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und Befreiung von andern Massnahmen
1.  Die Organisation geniesst Befreiung von der Straf‑, Zivil‑ und Verwaltungs­gerichtsbarkeit, ausgenommen insoweit diese Befreiung vom Generaldirektor der Organisation oder von seinem gehörig ermächtigten Stellvertreter ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die Einfügung einer Gerichtsstandsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines schweizerischen ordentlichen Gerichtes in einen Vertrag stellt einen ausdrücklichen Verzicht auf die Befreiung dar. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahmen, ausser wenn es eine ausdrückliche gegenteilige Klausel anders bestimmt.
2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände und die Vermögenswerte, die Eigentum der Organisation sind oder wer immer ihr Eigentümer ist, die von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, dürfen nicht Gegenstand einer Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme oder Vollstreckungsmassnahme sein.
Art. 6 Dienstlicher Verkehr
1.  Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den andern internationalen Institutionen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkommen³ vereinbar ist.
2.  Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen. Codes zu benützen. Sie hat auch das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mit den gehörigen Ausweisen versehenes Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.
3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organisation, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.
³ Heute: Internationaler Fernmeldevertrag vom 6. Nov. 1982 ( SR 0.784.16 ), sowie die Kon­stitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ( SR 0.784.0 l/.02 ).
Art. 7 Veröffentlichungen
Die Ein‑ und Ausfuhr der Veröffentlichungen der Organisation werden keiner Einschränkung unterworfen.
Art. 8 Steuerliche Behandlung
1.  Die Organisation ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organisation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.
2.  Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen und wenn der Rechnungs­betrag für ein und denselben Bezug hundert Schweizerfranken übersteigt.
3.  Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Organisation und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Art. 9 Zollbehandlung
Die zollamtliche Behandlung der für die Organisation bestimmten Gegen­stände erfolgt gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates, das Bestandteil dieses Abkommens ist.
Art. 10 Vorschüsse seitens der Schweiz
1.  Die Schweiz gewährt Vorschüsse, wenn der Betriebsmittelfonds der Organi­sation oder eines Verbandes nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Falle Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen ihr und der Organisation.
2.  Solange die Schweiz verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat sie ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuss und in den Exekutivausschüssen der Verbände.
3.  Sowohl die Schweiz als auch die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notiflikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
Art. 11 Freie Verfügung über Guthaben
1.  Die Organisation kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
2.  Dieser Artikel ist auf die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zur Organisation anwendbar.
Art. 12 Freiheit der Einreise und des Autfenthalts
1.  Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Organisation berufen werden, nämlich:
a) die Vertreter der Mitgliedstaaten;
b) der Generaldirektor und das Personal der Organisation;
c) andere von der Organisation in amtlicher Eigenschaft berufene Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
2.  Alle fremdenpolizeilichen Massnahmen, die eine Einschränkung der Einreise von Ausländern in die Schweiz oder die Kontrolle ihrer Aufenthaltsverhältnisse bezwecken, sind auf die in diesem Artikel aufgeführten Personen nicht anwendbar.
Art. 13 Rechtsstellung der Vertreter der Mitglieder von Organisation und Verbänden
Die Vertreter der Mitglieder der Organisation und der Verbände an den Generalversammlungen, Konferenzen und andern Zusammenkünften geniessen in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Unverletzbarkeit der Person, des Wohnsitzes und aller dem Betreffenden gehörenden Gegenstände;
b) Immunität von Festnahme und Haft und, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich mündlicher und schriftlicher Äusserungen, Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit;
c) Zollerleichterungen gemäss dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates;
d) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persön­liches Gepäck, wie den Vertretern bei andern zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz zuerkannt werden;
e) das Recht, ihre amtlichen Mitteilungen zu chiffrieren und Dokumente oder Korrespondenz durch Kuriere oder gehörig versiegeltes Kuriergepäck in Empfang zu nehmen oder zu versenden;
f) Befreiung für sich selbst und den Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, auf alle Meldevorschriften für Ausländer und auf alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen;
g) Befreiung von den Einschränkungen mit Bezug auf den Geldwechsel unter gleichen Bedingungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in offizieller Mission gewährt werden.
Art. 14 Rechtsstellung des Generaldirektors und der Beamten gewisser Kategorien
1.  Der Generaldirektor der Organisation und die Beamten der von ihm bezeichneten und vom Bundesrat genehmigten Kategorien geniessen die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden.
2.  Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden entsprechend dem Zollreglement gewährt.
Art. 15 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Erleichterungen
Die Beamten der Organisation sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der Organisation für die in Ausübung ihrer Tätigkeit vollzogenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit.
Art. 16 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte
Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:
a) sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz befreit;
b) sind, wie auch ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c) geniessen in bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der andern internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d) geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der andern internationalen Organisationen;
e) geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in dem auf die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates vorgesehen sind;
f) sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den Ihnen von der Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit. Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 18 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens‑ und Einkommens­steuern befreit; dasselbe gilt für alle Leistungen, die Beamten oder Angestellten der Organisation als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausgerichtet werden.
Art. 17 Beamte der OMPI, der BIRPI und der UPOV
1.  Keine Bestimmung dieses Abkommens beschränkt die Beamten der Organisation in der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben bei den Vereinigten internationalen Büros zum Schutze des geistigen Eigentums (BIRPI) und beim Verband zum Schutze von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
2.  Die Vorrechte und Immunitäten der Beamten, welche die im vorhergehenden Absatz erwähnten Aufgaben wahrnehmen, werden durch dieses Abkommen bestimmt.
Art. 18 Pensionskassen und Spezialfonds
1.  Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensions­kasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsflähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.
2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Organisation verwaltet werden und ihren offiziellen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.
Art. 19 Sozialfürsorge
Die Organisation ist befreit von allen obligatorischen Beitragsleistungen an allgemeine Fürsorgeeinrichtungen, wie Ausgleichskassen, Arbeitslosen und Unfallver­sicherung usw., wobei es sich versteht, dass die Organisation im Rahmen des Möglichen und unter noch zu vereinbarenden Bedingungen für den Beitritt derjenigen ihrer Angestellten zu schweizerischen Versicherungen besorgt sein wird, die nicht durch einen gleichwertigen Sozialschutz versichert sind.
Art. 20 Gegenstand der Immunitäten
1.  Die vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Organisation persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.
2.  Der Generaldirektor der Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege hindert, und wenn der Verzicht möglich ist, ohne dass dadurch die Interessen der Organisation betroffen werden. In bezug auf den Generaldirektor ist der Koordinationsausschuss befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.
Art. 21 Verhinderung von Missbrauch
Die Organisation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesemAbkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Art. 22 Legitimationskarte
1.  Das Eidgenössische Politische Departement übergibt der Organisation zuhanden jedes Beamten sowie der Mitglieder seiner Familie, die von ihm unterhalten werden und die mit ihm, ohne erwerbstätig zu sein, im gleichen Haushalte leben, je eine mit der Photo des Inhabers versehene Legitimationskarte. Diese vom Eidgenössischen Politischen Departement und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2.  Die Organisation übergibt dem Eidgenössischen Politischen Departement regelmässig eine Liste ihrer Beamten und von deren Familienmitgliedern, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.
Art. 23 Streitigkeiten privater Art
Die Organisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:
a) von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und anderer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b) von Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zufolge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 20 aufgehoben worden ist.
Art. 24 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus Handlungen und Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktion tätigen Beamten.
Art. 25 Sicherheit der Schweiz
1.  Das Recht des Bundesrates, zweckdienliche Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.
2.  Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Abschnitt dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.
3.  Die Organisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.
Art. 26 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
Das Eidgenössische Politische Departement ist die mit dem Vollzuge dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Art. 27 Gerichtsbarkeit
1.  Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
2.  Der Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.
3.  Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.
4.  Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes bezeichnet.
5.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 26. April 1970 in Kraft.
Art. 29 Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.
2.  In diesem Falle werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.
3.  Sollten die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung führen, so kann das Abkommen von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 9. Dezember 1970, in doppelter Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Weltorganisation geistiges Eigentum:

Thalmann

G. H. C. Bodenhausen

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