Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            IV B/7/3  Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen  Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung der Schwei  -  zerischen Eidgenossenschaft  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone  untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen  Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen  des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG)  2  )   gemeinsam  mit dem Bund:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit  des   gesamtschweizerischen   Hochschulbereichs   zu sorgen,  na  -  mentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschul  -  konferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordinati  -  on im Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch  -  schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kantonale und interkantonale Universitäten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonale und interkantonale Fachhochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen; und  1)  SR 101  2)  SR 414.20  SBE 2019 35  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/7/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im  Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberech  -  tigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die   Vereinbarungskantone   schliessen   mit  dem  Bund   zur  Erfüllung  der  gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti  -  kel  1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge  -  hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um  die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  2. Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar  -  beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor  -  dination im schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von  Bund und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen  Agentur   für  Akkreditierung   und  Qualitätssicherung   (Schweizeri  -  sche Akkreditierungsagentur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen  Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti  -  sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch  -  schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren  für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs  -  kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch  -  schulkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/7/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi  -  tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koor  -  dination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch  -  schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier  Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein  -  sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre  -  ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per  -  sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Ver  -  tretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge  -  mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine  Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf  dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkanto  -  nalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des  Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte  ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den  Kosten   der   Schweizerischen   Hochschulkonferenz   gemäss   Artikel   9   Ab  -  satz  2  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach  folgendem Verteilschlüssel getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der  von ihnen vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen  vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der  Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und des  -  sen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren  gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften  mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die  Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektoren  -  konferenz regelt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/7/3  3. Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi  -  rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver  -  einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen  -  den Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug  der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Ver  -  einbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Mass  -  nahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung  der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe  -  renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als  Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.  4. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In  -  terkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV)  1  )   und der Interkantonalen Fach  -  hochschulvereinbarung (FHV)  2  )   ausgerichtet.  5. Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der   Schutz   der   Hochschulbezeichnungen   richtet   sich   nach   Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts  geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbil  -  dungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet,  der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss  erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafver  -  folgung obliegt den Kantonen.  1)  GS  IV  B/7/2  2)  GS  IV  B/71/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/7/3  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem General  -  sekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und  Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der  Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte  der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit  dem zuständigen Bundesamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts  -  führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er  -  folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschul  -  rat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der  EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8  nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen ver  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er  -  geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba  -  rung IRV  1  )   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge  -  richtsgesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri  -  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenge  genüber erklärt  werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä  -  rung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit  -  punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.  1)  GS  II  B/1/2  2)  SR 173.110  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/7/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi  -  rektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr min  -  destens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkor  -  datskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination  vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum  Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung  von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des  Hochschulrats gemäss Artikel 7  Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der  Durchschnittswerte der  vorangehenden Jahre. Die Konferenz der  Vereinbarungskantone     veröffentlicht     die     jeweils     aktuelle  Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nach  stehend  aufgelisteten    Punkte    basieren    auf    dem    Durchschnitt    der  Studierendenzahlen  2016/2017  und  2017/2018  (Quelle:  Bundes  -  amt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung  1. Vertretung der Universitätskantone  Punkte  5  im Hochschulrat  Zürich:  Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische  47  Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik  Bern:  Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische  27  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE  Ber  n  Waadt:  24  de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Waadt  Genf:  Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de  23  Suisse occidentale  im Kanton Genf  Basel  -  Stadt:  Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  17  Nordwestschweiz im Kanton Basel  -  Stadt  5  Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 26. Oktober 2018;  Inkrafttreten am 1. Januar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiburg:  Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  14  Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse  occidentale im Kanton Freiburg  St. Gallen:  Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule  14  St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie  Rorschach,  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen  Luzern:  Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  11  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,  Pädagogische Hochschule Luzern  Tessin:  Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria  8  professionale della Svizzera italiana  Neuenburg:  Universität Neuenburg, Standorte der Haute école  6  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte  der Haute école pédagogique  BEJUNE im Kanton Neuenburg  2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6  Absatz 3  Gemäss  Artikel  6  Absatz  3  wählt  die  Konferenz  der  Verein  -  barungskantone jeweils auf vier Jahre jene  vier weiteren Träger  -  kantone,  die  im  Hochschulrat  Einsitz  nehmen.  Basierend  auf  dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt  1   genannten   Hochschulen   und   die   Trägerkantone   folgen  der  Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden:    Pädagogische Hochschule Wallis    Pädagogische Hochschule Graubünden    Pädagogische Hochschule Thurgau    Pädagogische Hochschule Schaffhausen    Pädagogische Hochschule Schwyz    Pädagogische Hochschule Zug    Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura    Standorte  der  Fachhochschule  Nordwestschweiz  in  den  Kantonen  Aargau,  Basel  -  Landschaft, Solothurn    Standorte  der  Haute  école  spécialisée  de  Suisse  occidentale  in  den  Kantonen  Wallis und Jura    Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Zahl  der  Studierenden  sämtlicher  Hochschulen  entspricht  einem Total von 209 Punkten. Davon entfallen 18 Punkte auf die  unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.