Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe
1 426.51 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 01.02.2012 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 23e ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 1 ) und von Artikel 31 und 32 der Kantons verfassung 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Unterstützung der Pärke von nationaler Bedeutung (Pärke) und des Weltnaturerbes durch den Kanton.
2 Es bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Pärken und für die Anerkennung und den Schutz des Weltnaturer bes zu schaffen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die ganz oder teilweise im Kanton Bern gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten.
2 Pärke
Art. 3
Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen der Gemeinden und Regionen zur Ab klärung der Machbarkeit, zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken.
2 Er fördert die Zusammenarbeit unter den im Kanton gelegenen Pärken und ermöglicht ihre Vernetzung mit ausserkantonalen Pärken.
1) SR 451
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-53
426.51 2
Art. 4
Parkträgerschaften
1 Die Parkträgerschaften organisieren sich in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
2 Die Gemeinden, deren Gebiete in einen Park einbezogen sind (Parkgemein den), müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein und im obers ten Organ über die Stimmenmehrheit verfügen.
3 Die Parkträgerschaften sind verantwortlich für die Erarbeitung und Umset zung a des Managementplans für die Errichtung und b der Charta für den Betrieb und die Qualitätssicherung des betreffenden Parks.
4 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregio nen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Orga nisationen der betreffenden Region bei der Abklärung der Machbarkeit, bei der Errichtung sowie beim Betrieb des Parks auf geeignete Weise einbezogen wer den.
5 Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jähr lich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des Bundes und des Kantons. *
Art. 5
Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1 Die Parkgemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf die Ziele der Pärke ab und berücksichtigen diese bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.
Art. 6
Parkvertrag
1 Die Parkträgerschaften und die Parkgemeinden schliessen miteinander einen Parkvertrag für eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren ab.
2 Der Parkvertrag ist Teil der Charta über den Betrieb und die Qualitätssiche rung des Parks. Er regelt insbesondere a den Parkperimeter, b die strategischen Ziele der Pärke, c die organisatorischen Vorkehren zur Erreichung dieser Ziele, d die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung.
3 Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Parkgemeinden. Wo ein Gemeindeparlament besteht, ist dieses unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung für den entsprechenden Beschluss zuständig.
3 426.51
4 Der Parkvertrag unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *
3 Weltnaturerbe
Art. 7
Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Liste des Erbes der Welt (Welterbeliste) der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).
2 Er setzt sich nach Massgabe des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt 1 ) für den Schutz des Weltna turerbes ein.
Art. 8
Kandidaturen
1 Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.
Art. 9
Trägerschaften der Weltnaturerbestätten
1 Die Trägerschaften der Weltnaturerbestätten organisieren sich in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes.
3 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregio nen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Orga nisationen der betreffenden Region bei Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO und bei der Umsetzung von Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes auf geeignete Weise einbezogen werden.
4 Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jähr lich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des Bundes und des Kantons. *
Art. 10
Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1 Die Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf den Schutz des Weltnaturerbes ab und berücksichtigen die sen bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.
1) SR 0.451.41
426.51 4
4 Aufgaben des Kantons
Art. 11
Grundsatz
1 Der Kanton berücksichtigt bei seinen Planungen und bei seinen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnatur erbes.
Art. 12
Räumliche Sicherung und Koordination
1 Der Regierungsrat bezeichnet die im Kanton Bern gelegenen Pärke und Welt naturerbestätten im kantonalen Richtplan.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft im Rahmen der Vorprüfung und Genehmigung der Planungen der Gemeinden und der Pla nungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, ob diese auf die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnaturerbes abgestimmt sind. *
3 Die nach diesem Gesetz oder der besonderen Gesetzgebung mit Belangen der Pärke und des Weltnaturerbes befassten Verwaltungsstellen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander ab.
Art. 13
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Der Kanton ist zuständig für die Koordination mit dem Bund im Bereich der Pärke und des Weltnaturerbes.
2 Die Trägerschaften der betroffenen Pärke und der Weltnaturerbestätten wer den bei Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund auf geeignete Weise einbezogen.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrich tung von globalen Finanzhilfen des Bundes an die Trägerschaften der Pärke und der Weltnaturerbestätten. Er ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz zu deren Unterzeichnung. *
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a prüft Gesuche der Trägerschaften der Pärke und der Weltnaturerbestätten zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein, b sorgt für die Weiterleitung der Finanzhilfen des Bundes an die betreffen den Trägerschaften, c ist für die Berichterstattung gegenüber dem Bund zuständig.
5 426.51
Art. 14
Kantonsübergreifende Pärke und Weltnaturerbestätten
1 Der Kanton stellt bei kantonsübergreifenden Pärken und Weltnaturerbestätten die Koordination mit den betroffenen Kantonen sicher.
2 Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Federführung gegenüber dem Bund übernehmen oder die Federführung einem anderen Kanton übertragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen durch Vertrag und ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz zu dessen Unterzeichnung. *
5 Staatsbeiträge
Art. 15
Pärke
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren von a bis zu zwei Dritteln der ausgewiesenen Kosten an die Abklärung der Machbarkeit und an die Projektierung von Pärken, sofern diese voraus sichtlich die Anerkennung des Bundes erhalten, b bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten an die Errichtung sowie an den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken, sofern diese vom Bund anerkannt werden.
2 Ab Beginn der Errichtungsphase (Abs. 1 Bst. b) macht der Kanton seine Un terstützung in der Regel davon abhängig, dass sich der Bund und die allenfalls betroffenen anderen Kantone ebenfalls angemessen an der Finanzierung be teiligen.
Art. 16
Weltnaturerbe
1 Der Kanton kann Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Natur gütern in die Welterbeliste der UNESCO auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen, sofern der Bund den betreffenden Kandidaturen voraussichtlich zustimmen wird.
2 Er kann den Trägerschaften der in die Welterbeliste der UNESCO aufgenom menen Weltnaturerbestätten Finanzhilfen an den Betrieb von bis zu einem Drit tel der ausgewiesenen Kosten gewähren, sofern sich der Bund und die allen falls betroffenen anderen Kantone eben- falls angemessen an der Finanzierung beteiligen.
426.51 6
Art. 17
Zusammenarbeit
1 Der Kanton kann Vorhaben zur Zusammenarbeit von Pärken und Weltnaturer bestätten auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der aus gewiesenen Kosten unterstützen.
Art. 18
Voraussetzungen
1 Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass die Trägerschaften und die beteiligten Gemeinden zusammen Eigenleistungen im Umfang von mindes tens 20 Prozent der gesamten ausgewiesenen Kosten erbringen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung.
Art. 19
Leistungsverträge
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den Parkträgerschaften und den Trägerschaften des Weltnaturerbes Leistungsver träge ab. *
2 In den Leistungsverträgen werden insbesondere die von den Trägerschaften zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen, die Höhe der Finanzhilfen und die Modalitäten ihrer Auszahlung, die Berichterstattung (Art. 4 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4) sowie die Folgen bei Nichterfüllen der verein barten Leistungen geregelt.
1 Der Grosse Rat legt alle vier Jahre mit einem Rahmenkredit abschliessend bis 17 zur Verfügung steht.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die Verwen dung des Rahmenkredits zuständig. *
6 Inkrafttreten
Art. 21
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bern, 1. Februar 2012 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
7 426.51 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.02.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-53 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 5
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 6 Abs. 4
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 9 Abs. 4
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 12 Abs. 2
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 3
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 4
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 14 Abs. 3
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 19 Abs. 1
geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020
Art. 20 Abs. 2
geändert 20-089
426.51 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.02.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-53
Art. 4 Abs. 5
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 6 Abs. 4
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 4
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 12 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 13 Abs. 4
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 14 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 19 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 20 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Feedback