Kirchensteuergesetz (415.0)
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Kirchensteuergesetz

1 415.0 Kirchensteuergesetz (KStG) vom 16.03.1994 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 125 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 6. Juni
1993 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Steuerhoheit

Art. 1

1 Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der na türlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermö gensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellen steuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
1a Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. *
2 Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. März
2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) 2 ) . Wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 13 LKG bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversamm lung oder Kirchgemeinderat. *
2 Steuerpflicht

Art. 2

* Natürliche Personen 1. im Allgemeinen
1 Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die a * im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 3 ) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ha ben oder wirtschaftlich zugehörig sind und
1) BSG 101.1
2) BSG 410.11
3) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-80
415.0 2 b am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbe zeichnung angehören.

Art. 3

2. Beginn und Ende
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht. *
2 Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.

Art. 4

3. Steuernachfolge
1 Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchen steuer in die Steuerpflicht ein.

Art. 5

* Ehegatten, eingetragene Partnerschaft
1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetrage ner Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig.
2 Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der an einfachen Steuer.

Art. 6

5. Ausnahmen
1 Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes 1 ) steuerbefreiten Personen. *

Art. 7

Juristische Personen 1. im allgemeinen
1 Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristi sche Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt. *
1) BSG 661.11
3 415.0

Art. 8

2. Ausnahmen
1 Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel
83 des Steuergesetzes 2 ) steuerbefreit sind. *

Art. 9

Grundstücksgewinn
1 Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.
3 Festsetzung der Kirchensteuer

Art. 10

* Bemessungsgrundlagen
1 Die steuerbaren Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Gewinne und Kapital der juristischen Personen sowie die Grundstückgewinne natürlicher und juristischer Personen bemessen sich ausschliesslich nach dem Steuerge setz.
2 Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und allfällige Steuererleichterun gen gelten auch für die Kirchensteuer.

Art. 11

* Tarife
1 Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Ein heitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.
2 Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen. *
3 ... *

Art. 12

Steueranlage
1 Die Steueranlage wird alljährlich in einem Bruchteil der einfachen Steuer fest gesetzt.
2 Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde zusammen mit der Abstim mung über das Budget festgesetzt. *
3 Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden erhoben.
2) BSG 661.11
415.0 4
4 Verfahren

Art. 13

Registerführung
1 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kir chensteuerregister.
2 Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnerge meinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
3 Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichti gen Konfessionsangehörigen.
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest.

Art. 14

* Veranlagung
1 Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.
2 Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kir chensteuerveranlagung.

Art. 15

Anfechtung der Kirchensteuerpflicht
1 Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden.
2 Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ver waltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *

Art. 16

* Anfechtung der Steuerberechnung
1 Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Tarife und die Steuerberech nung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden.
1) BSG 155.21
5 415.0
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.
5 Steuerbezug

Art. 17

Grundsatz
1 Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Be stimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes . *
2 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Kirchensteuern an die Kirch gemeinden.

Art. 18

Zuständigkeit
1 Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen Behörde. *
2 Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchen steuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern.

Art. 19

Steueransprüche
1 Die Kirchensteuer einer juristischen Person wird auf die Kirchgemeinden, die nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind, aufgeteilt.
2 Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich nach der Zahl ihrer Konfessions angehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde im Verhältnis zur Zahl der Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten Kirchgemeinden.
3 Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit sind die letzten gültig erklär ten Ergebnisse einer eidgenössischen Volkszählung massgebend.

Art. 20

Steuerteilung
1 Sind natürliche oder juristische Personen in verschiedenen Kirchgemeinden steuerpflichtig, so gelten für die Verteilung der Kirchensteuer die gleichen Grundsätze wie für die Teilung der Gemeindesteuern.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz. *
3 ... *

Art. 21

* Steuererlass
1 Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.
2 Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, entscheidet der Kirchgemeinderat.
415.0 6

Art. 22

Erbenhaftung
1 Die Erben haften für die vom Erblasser geschuldeten Kirchensteuern im glei chen Umfang wie für dessen Staatssteuern, mit Einschluss der Nach- und Strafsteuern (Art. 181 Abs. 3 StG 1 ).
6 Quellensteuer

Art. 23

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 112 des Steuergesetzes für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch für die Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach den Bestim mungen des landeskirchlichen Rechts einer Landeskirche angehören. *

Art. 24

Steueranlage
1 Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der Kirch gemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes für die Berechnung der Quellensteuern der Einwohner- und gemischten Gemeinden. *

Art. 25

Verfahren
1 Das Verfahren für den Steuerbezug an der Quelle richtet sich nach den Be stimmungen des Steuergesetzes. *
7 Schlussbestimmung

Art. 26

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Bern, 16. März 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
7 415.0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.1994 16.03.1994 Erlass Erstfassung 94-80 21.05.2000 01.01.2001

Art. 2

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 6 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 8 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 10

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 11

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 14

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 16

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 17 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 18 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 20 Abs. 2

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 20 Abs. 3

aufgehoben 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 23 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 24 Abs. 1

geändert 00-124 21.05.2000 01.01.2001

Art. 25 Abs. 1

geändert 00-124 08.09.2005 01.01.2007

Art. 5

geändert 06-39 10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 2

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 15 Abs. 3

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 21

geändert 08-109 28.03.2012 01.01.2013

Art. 12 Abs. 2

geändert 12-67 21.03.2018 01.01.2020

Art. 1 Abs. 1a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 1 Abs. 2

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 1, a

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 23 Abs. 1

geändert 18-062 09.03.2020 01.01.2020

Art. 11 Abs. 2

geändert 20-074 09.03.2020 01.01.2020

Art. 11 Abs. 3

aufgehoben 20-074 02.09.2020 01.11.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 2

geändert 20-089 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 3

geändert 20-089
415.0 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.03.1994 16.03.1994 Erstfassung 94-80

Art. 1 Abs. 1a

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 1 Abs. 2

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 2 Abs. 1, a

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 3 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 5

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 6 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 7 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 8 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 10

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 11

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 11 Abs. 2

09.03.2020 01.01.2020 geändert 20-074

Art. 11 Abs. 3

09.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 20-074

Art. 12 Abs. 2

28.03.2012 01.01.2013 geändert 12-67

Art. 14

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 15 Abs. 2

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 15 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 15 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 15 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 16

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 17 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 18 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 20 Abs. 2

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 20 Abs. 3

21.05.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-124

Art. 21

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 23 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 23 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 24 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124

Art. 25 Abs. 1

21.05.2000 01.01.2001 geändert 00-124
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