Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus
                            IV B/4/3  Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule  der Kantonsschule Glarus  (Reglement Fachmittelschule, RFMS)  Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. August 2020)  Der Kantonsschulrat,  gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Fachmittelschu  -  le an der Kantonsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmeberechtigung
                            1  Anspruch   auf   Aufnahme   in   die   Fachmittelschule   haben   Lernende   mit  Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Arti  -  kel 3 und 4 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen  werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.  2. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbildung
                            1  Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der dritten Klasse der Sekundar  -  schule oder einer gleichwertigen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Aufnahme
                            1  Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   Bestehen   der   Aufnahmeprüfung   sind   die   Prüfungsnoten   in  Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der  Fachleistung, des Arbeitsverhaltens und der Persönlichkeit der Lernenden  durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie  insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt.  1)  GS  IV  B/1/4  SBE 2020 27  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Lernenden von ausserkantonalen Schulen zählen die Beurteilungen  durch die abgebende Schule bei der Aufnahmeprüfung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
                            1  Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen wer  -  den gemäss ihrem Promotionsstand in die Fachmittelschule aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleich  -  wertige Vorbildung nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lernende des Gymnasiums der Kantonsschule Glarus können bei erfüllten  Promotionsbedingungen   prüfungsfrei   an   die   Fachmittelschule   übertreten  und werden definitiv aufgenommen. Werden die Promotionsbedingungen  des Gymnasiums nicht erfüllt, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch hin  über eine Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar  oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schul  -  leitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen.  3. Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Disziplinarmassnahmen
                            1  Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol  -  gende Massnahmen geahndet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeit im Dienste der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachsitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die  Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegweisung von einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschluss
                            1  Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch lnteresse  -  losigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter  schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Absenzenwesen
                            1  Das Absenzenwesen richtet sich nach der Weisung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/3  4. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte
                            1  Die Lernenden erhalten auf Ende des Semesters schriftliche Zwischenbe  -  richte mit Noten, Kommentaren zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie auf  Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ln besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Ur  -  laub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abge  -  sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Notengebung
                            1  Werden Leistungen in Noten bewertet, werden sie in ganzen und halben  Noten mit folgender Bedeutung bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Note 6: sehr gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Note 5: gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Note 4: genügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Note 3: ungenügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Note 2: schwach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Note 1: sehr schwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note  im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Massgebende Fächer
                            1  Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie ge  -  mäss Stundentafel besucht werden mussten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundlagenfächer:  1.  Deutsch;  2.  Französisch;  3.  Englisch;  4.  Mathematik;  5.  Physik;  6.  Chemie;  7.  Biologie;  8.  Geografie;  9.  Geschichte und Staatskunde;  10.  Wirtschaft und Recht;  11.  Bildnerisches Gestalten;  12.  Musik;  13.  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berufsfeld Gesundheit / Naturwissenschaften:  1.  Naturwissenschaften mit Praktika;  2.  Humanbiologie;  3.  Psychologie;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/3  4.  Informatik;  5.  Projektunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Berufsfeld Pädagogik:  1.  Gestalten;  2.  Psychologie;  3.  Informatik;  4.  Projektunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Berufsfeld Kommunikation und Information:  1.  Medienkunde;  2.  Informatik;  3.  Anwendung der Informatik;  4.  Visuelle Gestaltung;  5.  Projektunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beurteilungsblatt
                            1  Jeweils auf Semesterende, ausgenommen zweites Semester der dritten  Klasse, erhalten die Lernenden ein Beurteilungsblatt, das über das Arbeits-  und Sozialverhalten Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhalten wird in den einzelnen Fächern und das Sozialverhal  -  ten gesamthaft mit den Ausdrücken gut, genügend und ungenügend bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Promotionsbedingungen
                            1  Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der ent  -  sprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten  nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen  von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach  unten höchstens 2,0 Punkte betragen darf. Falls in drei Fächern  eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die  Abweichung 2,5 Punkte betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Arbeitsverhalten höchstens in drei Fächern ungenügend sein  darf und das Sozialverhalten gesamthaft mindestens genügend  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Promotionsrhythmus
                            1  Die Promotionen fallen für die  ersten und  zweiten Klassen auf das Ende  des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende der ersten und zweiten Klassen, welche die Promotionsbedin  -  gungen nicht erfüllen, werden nicht promoviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die  dritte Klasse gibt es keine Promotionsentscheide, sondern die Ab  -  schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Repetition
                            1  Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederho  -  len und werden dort definitiv aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf höchstens einmal repetiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und  die dafür geltenden Bedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprü  -  fung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird bei einer Repetition das gewählte Berufsfeld nicht angeboten, muss  ein neues Berufsfeld gewählt und nachgearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entscheidungsinstanz
                            1  Der   Klassenkonvent   nimmt   eine   Gesamtbeurteilung   vor   und   stellt   der  Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände  kann die Schulleitung von Artikel 13 abweichen.  5. Wahlangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufsfeld
                            1  Bis zum Ende der ersten Klasse kann ein Wechsel des Berufsfeldes auf ein  schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der ersten Klasse erfolgt ein Wechsel des Berufsfeldes nur noch,  wenn sich dieser aufgrund einer Repetition zwingend ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll nach Erlangen des Fachmittelschulausweises die Fachmaturität in ei  -  nem anderen, an der Fachmittelschule angebotenen Berufsfeld absolviert  werden, kann die Schulleitung dies auf Antrag genehmigen und die dafür  geltenden Bedingungen festlegen.  6. Fachmittelschulabschluss und Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abschluss
                            1  Zur Abschlussprüfung der Fachmittelschule werden Lernende zugelassen,  welche mindestens den Unterricht des dritten von drei Schuljahren regel  -  mässig besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Fachmaturität zugelassen wird, wer einen erfolgreichen Fachmittel  -  schulabschluss vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.  5