Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäub... (0.812.121.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1936 Geändert durch das Protokoll in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnet³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1952⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Dezember 1952 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. März 1953 ¹  AS 1953 187 ; BBl 1952 II 553 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ SR 0.812.121.21 ⁴ Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1952 ( AS 1953 185 )
Der Bundespräsident von Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Dominiens, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der National-Regierung der Republik China, der Präsident der Republik Kolumbien, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, Seine Majestät der König von Ägypten, der Vertreter der Republik Ecuador, der Präsident der Spanischen Republik, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König der Hellenen, der Präsident der Republik Honduras, Seine Durchlaucht der Regent des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, das zentrale Exekutiv-Komitee der Vereinigten sozialistischen Sowjet-Republiken, der Präsident der Republik Uruguay, der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela
im Betreben, die Massnahmen zur Unterdrückung der Übertretung der Bestimmungen des in Den Haag am 23. Januar 1912⁵ abgeschlossenen Internationalen Opium-Abkommens, des in Genf am 19. Februar 1925⁶ abgeschlossenen Abkommens und des in Genf am 13. Juli 1931⁷ abgeschlossenen Abkommens zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel zu verstärken und den unerlaubten Verkehr mit den in diesen Abkommen behandelten Betäubungsmitteln unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst wirksam zu bekämpfen,
haben als Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben.
⁵ SR 0.812.121.2 ⁶ SR 0.812.121.4 ⁷ SR 0.812.121.5
Art. 1 ⁸
1.  Im vorliegenden Abkommen versteht man unter «Betäubungsmittel» die Drogen und Stoffe, auf welche die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 23. Januar 1912⁹ und der Abkommen von Genf vom 19. Februar 1925¹⁰ und 13. Juli 1931¹¹ gegenwärtig oder in der Zukunft angewendet werden.
2.  Im Sinne des vorliegenden Abkommens versteht man unter «Extraktion» das Verfahren, womit ein Betäubungsmittel vom Stoffe oder von der Mischung, in der es enthalten ist, getrennt wird, ohne dass eine eigentliche Herstellung oder Umwandlung erfolgen würde. Diese Begriffsbestimmung des Wortes «Extraktion» berührt die Verfahren zur Gewinnung des Roh-Opiums aus Mohn nicht, da diese im Begriff «Herstellung» enthalten sind.
⁸ In der vorliegenden Fassung der einzelnen Bestimmungen sind die mit dem Protokoll vom 11. Dezember 1946 am ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen berücksichtigt ( SR 0.812.121.2 ).
⁹ SR 0.812.121.2 .
¹⁰ SR 0.812.121.4
¹¹ SR 0.812.121.5
Art. 2
Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, die nötigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um folgende Tatbestände streng und namentlich mit Gefängnis oder andern Freiheitsstrafen zu ahnden:
a. die Herstellung, die Umwandlung, die Extraktion, die Zubereitung, die Aufbewahrung, das Angebot, die Ausstellung, die Verteilung, den Kauf, den Verkauf, die Abtretung in jeder Form, die Vermittlung, das Abschicken, die Transitsendung, die Beförderung, die Ein- und Ausfuhr der Betäubungsmittel, sofern sie den Bestimmungen der erwähnten Abkommen widersprechen;
b. die vorsätzliche Teilnahme an den in diesem Artikel erwähnten Handlungen;
c. den Zusammenschluss oder die Abmachung zwecks Erfüllung eines der oben erwähnten Tatbestände;
d. den Versuch und, unter den von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.
Art. 3
Die vertragschliessenden Teile, die im Gebiete eines andern vertragschliessenden Teils exterritoriale Gerichtsbarkeit besitzen, verpflichten sich, die nötigen gesetz­lichen Bestimmungen zu erlassen, um ihre Staatsangehörigen, die sich auf diesem Gebiete eine der in Artikel 2 erwähnten Vergehens schuldig gemacht haben, mindestens ebenso streng zu bestrafen, wie wenn das Vergehen in ihrem eigenen Staats­gebiet begangen worden wäre.
Art. 4
Wenn Handlungen im Sinne von Artikel 2 in verschiedenen Ländern begangen worden sind, so wird jede derselben als besonderes Vergehen betrachtet.
Art. 5
Die vertragschliessenden Teile, deren Landesgesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion im Hinblick auf die Erlangung von Betäubungsmitteln regelt, werden jede Übertretung dieser Gesetzgebung ebenfalls streng bestrafen.
Art. 6
Die Länder, welche den internationalen Grundsatz des Rückfalls anwenden, anerkennen unter den in ihrer Landesgesetzgebung enthaltenen Bedingungen die ausländischen Verurteilungen wegen einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen als Ausgangspunkt für einen Rückfall.
Art. 7
1.  In den Ländern, welche den Grundsatz der Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht anerkennen, sollen die zurückgekehrten Staatsangehörigen, die sich im Ausland einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen schuldig gemacht haben, in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung im eigenen Staatsgebiet begangen worden wäre, und zwar auch dann, wenn der Täter dieser Nationalität erst nach vollendeter Übertretung erworben hat.
2.  Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, sofern im gleichen Falle die Auslieferung eines Fremden nicht bewilligt werden kann.
Art. 8
Ausländer, die eine in Artikel 2 erwähnte Handlung im Auslande begangen haben und sich im Gebiete eines vertragschliessenden Teiles befinden, sollen in gleicher Weise verfolgt und bestraft werden, wie wenn die Handlung in diesem Gebiete begangen worden wäre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die verlangte Auslieferung hat aus einem mit dem Straftatbestand nicht zusammenhängenden Grunde nicht bewilligt werden können;
b. die Gesetzgebung des Zufluchtlandes anerkennt als allgemeinen Grundsatz, dass von Ausländern im Auslande begangene Vergehen zu verfolgen sind.
Art. 9 ¹²
1.  Die in Artikel 2 erwähnten Tatbestände sollen von Rechts wegen als Auslieferungsgrund in jedem abgeschlossenen oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen den vertragschliessenden Teilen enthalten sein.
2.  Die vertragschliessenden Teile, welche die Auslieferung nicht von einem Vertrag oder von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig machen, anerkennen unter sich die oben erwähnten Handlungen als Auslieferungsgründe.
3.  Die Auslieferung soll gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Landes erfolgen, von dem sie verlangt wird.
4.  Der vertragschliessende Teil, an den ein Auslieferungsbegehren gerichtet wird, soll das Recht haben, die Verhaftung oder die Auslieferung zu verweigern, sofern seine zuständigen Behörden die Handlung, welche zur Verfolgung oder zur Verurteilung geführt haben, nicht als schwer genug erachten.
¹² Siehe auch Art. 44 Ziff. 2 des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 ). Die Schweiz belässt diesen Art. weiterhin in Kraft.
Art. 10
Die Betäubungsmittel sowie die Stoffe und Instrumente, die zur Begehung einer der in Artikel 2 erwähnten Handlungen bestimmt sind, sollen beschlagnahmt und konfisziert werden.
Art. 11
1.  Jeder vertragschliessende Teil soll im Rahmen seiner Landesgesetzgebung eine Zentralstelle zur Überwachung und Koordination der Anordnungen errichten, die zur Verhinderung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen und zur Verfolgung der fehlbaren Personen nötig sind.
2.  Diese Zentralstelle soll:
a. enge Verbindung mit den andern Institutionen und amtlichen Organen, die sich mit Betäubungsmitteln befassen, unterhalten;
b. alle Auskünfte sammeln, welche die Nachforschungen über die in Artikel 2 erwähnten Handlungen und deren Verhinderung erleichtern können;
c. enge Verbindung mit den Zentralstellen der übrigen Länder unterhalten und mit ihnen direkt verkehren können.
3.  Wenn die Regierung eines vertragschliessenden Teils den Charakter eine Bundesbehörde hat oder wenn die Befugnisse dieser Regierung zwischen der Zentralregierung und lokalen Behörden geteilt werden, so sind die in Ziffer 1 erwähnte Überwachung und Koordinierung, ferner die Ausführung der in Ziffer 2 Buchstaben a und b umschriebenen Verpflichtungen gemäss dem bestehenden verfassungsrechtlichen oder administrativen System zu organisieren.
4.  Sofern das vorliegende Abkommen in Anwendung von Artikel 18 auf ein Territorium angewendet wird, so kann die Ausführung des vorliegenden Artikels durch die Errichtung einer Zentralstelle in diesem oder für dieses Territorium sichergestellt werden; nötigenfalls hat diese Zentralstelle in Verbindung mit jener des zuständigen Mutterlandes zu arbeiten.
5.  Die für die Zentralstelle vorgesehenen Befugnisse können der in Artikel 15 der Konvention von 1931¹³ Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vorgesehenen besondern Verwaltungsstelle übertragen werden.
¹³ SR 0.812.121.5
Art. 12
1.  Die Zentralstelle wird in möglichst weitgehendem Masse mit den ausländischen Zentralstellen zusammenarbeiten, um die Verhinderung und Unterdrückung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen zu erleichtern.
2.  Die Zentralstelle wird innerhalb der Grenzen, die sie für nützlich erachtet, der Zentralstelle jedes andern interessierten Landes mitteilen:
a. die Auskünfte, die zur Vornahme aller Erhebungen und Anordnungen über im Gange befindliche oder beabsichtigte Transaktionen dienlich sind;
b. die Angaben, die sie zwecks Überwachung der Ortsveränderungen der Händler über deren Identität und Signalement sammeln konnte;
c. die Entdeckung geheimer Betäubungsmittelfabriken.
Art. 13
1.  Die Übermittlung der Rechtshilfegesuche für die in Artikel 2 erwähnten Ver­gehen soll folgendermassen erfolgen:
a. vorzugsweise durch direkte Verbindung zwischen den zuständigen Behörden jedes Landes, gegebenenfalls durch die Vermittlung der Zentralstelle;
b. durch direkten Briefwechsel der Justizminister beider Länder, oder durch direkten Briefwechsel einer andern zuständigen Stelle des ersuchenden Landes mit dem Justizministerium des ersuchten Landes;
c. durch Vermittlung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchenden Landes im ersuchten Lande. Die Rechtshilfegesuche sind durch diesen Vertreter der vom ersuchten Lande bezeichneten Behörde zu über­geben.
2.  Jeder vertragschliessende Teil kann in einer an die übrigen vertragschliessenden Teile gerichteten Mitteilung erklären, dass er nur die ihm auf diplomatischem Wege übermittelten Rechtshilfegesuche entgegennimmt.
3.  Im Falle von Ziffer 1 Buchstabe c ist eine Abschrift des Rechtshilfegesuches vom diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Landes gleichzeitig dem Minister für Auswärtiges des ersuchten Landes zuzustellen.
4.  Wenn keine andere Abmachung getroffen worden ist, soll das Rechtshilfegesuch entweder in der Landessprache des zu ersuchenden oder in der von den interessierten Ländern vereinbarten Sprache abgefasst werden.
5.  Jeder vertragschliessende Teil wird in einer den übrigen vertragschliessenden Teilen zu übergebenden Mitteilung das oder die von ihr zugelassenen Zustellungsverfahren für Rechtshilfegesuche bekanntgeben.
6.  Bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung bleibt für jeden vertragschliessenden Teil das gegenwärtige Verfahren für die Zustellung der Rechtshilfegesuche massgebend.
7.  Die Ausführung der Rechtshilfegesuche soll nicht zur Rückerstattung von Taxen oder Kosten verpflichten; ausgenommen sind die Kosten von Expertisen.
8.  Kein Punkt des vorliegenden Artikels darf so ausgelegt werden, als ob er die vertragschliessenden Teile verpflichten würde, in bezug auf das Beweisverfahren von ihren eigenen Strafgesetzen abzuweichen und einem Rechtshilfegesuch in anderer Weise als im Rahmen des eigenen Gesetzes zu entsprechen.
Art. 14
Die Teilnahme eines vertragschliessenden Teiles am vorliegenden Abkommen darf nicht dahin ausgelegt werden, dass dadurch seine Haltung gegenüber der allgemeinen Frage des internationalen Rechts betreffend die strafrechtliche Zuständigkeit berührt würde.
Art. 15
Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise den Grundsatz, dass die in den Artikeln 2 und 5 erwähnten Handlungen in jedem Lande gemäss der Landesgesetzgebung behandelt, verfolgt und beurteilt werden sollen.
Art. 16
Die vertragschliessenden Teile stellen einander durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die zur Ausführung des vorliegenden Abkommens erlassenen Gesetze und Reglemente sowie einen jährlichen Bericht über die Ausführung des Abkommens in ihrem Gebiete zu.
Art. 17
1.  Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens und kann diese auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, so soll sie entsprechend dem unter den vertragschliessenden Teilen bestehenden Abkommen über die Regelung internationaler Streitigkeiten beigelegt werden.
2.  Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichtes, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut¹⁴ beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907¹⁵ über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
¹⁴ SR 0.193.501
¹⁵ SR 0.193.212
Art. 18
1.  Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei der Annahme dieses Abkommens erklären, dass er mit dem Beitritt keine Verpflichtung für sämtliche oder für einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seine Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete übernimmt und somit das vorliegende Abkommen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete nicht anwenden wird.
2.  Jeder vertragschliessende Teil kann ferner jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder für einen Teil seiner Gebiete angewendet werde, welche Gegenstand der in der vorangehenden Ziffer erwähnten Erklärung bilden; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf von 90 Tagen seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf die in dieser Erklärung bezeichneten Gebiete anwendbar.
3.  Nach Ablauf der in Artikel 21 vorgesehenen Frist von fünf Jahren kann jeder vertragschliessende Teil erklären, er wünsche, dass das vorliegende Abkommen für sämtliche oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder unter seiner Hoheit oder sein Mandat gestellte Gebiete nicht mehr angewendet werde; in diesem Falle wird das Abkommen nach Ablauf eines Jahres seit Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht mehr auf die in der Erklärung bezeichneten Gebiete angewendet.
4.  Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.
Art. 19
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen; es wird bis 31. Dezember 1936 zur Unterzeichnung jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes¹⁶ und jedem Nicht-Mitgliedstaat, der an die Konferenz, welche das Abkommen aus­gearbeitet hat, eingeladen wurde oder der zu diesem Zwecke vom Völkerbundesrat ein Doppel des Abkommens erhalten wird, offen stehen.
¹⁶ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 20
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihre Niederlegung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekanntgeben wird.
Art. 21
1.  Jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder der in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann dem vorliegenden Abkommen beitreten.
2.  Die Beitrittserklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zuzustellen, der die Hinterlegung allen Mitgliedstaaten und den im erwähnten Artikel bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten bekanntgeben wird.
Art. 22
Das vorliegende Abkommen wird 90 Tage nach dem Zeitpunkte in Kraft treten, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁷ die Ratifikationsurkunden oder die Beitrittserklärungen von 10 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Nicht-Mitgliedstaaten erhalten haben wird. Das Inkrafttreten wird an diesem Tage durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen festgestellt werden.
¹⁷ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 23
Die nach der Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde oder Annahmeerklärung eingehenden Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen seit dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft treten.
Art. 24
1.  Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens kann dieses mit schriftlicher, beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegender Erklärung gekündigt werden. Die Kündigung wird ihre Rechtswirksamkeit ein Jahr nach dem Tage ihres Empfanges durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen erhalten. Sie ist nur für den vertragschliessenden Teil verbindlich, in dessen Namen sie abgegeben worden ist.
2.  Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt.
3.  Wenn zufolge der einzelnen oder der fortlaufenden Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile, die auf das vorliegende Abkommen verpflichtet sind, auf weniger als 10 zurückgeht, wird das Abkommen mit dem Tage, an dem die letzte dieser Kündigungen dem vorliegenden Artikel gemäss wirksam wird, ausser Kraft treten.
Art. 25
Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit mit entsprechender Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision des vorliegenden Abkommens beantragen. Dieser Antrag wird vom Generalsekretär den vertragschliessenden Teilen bekanntgegeben. Sofern ihm mindestens ein Drittel der beigetretenen Staaten zustimmt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, eine Konferenz zur Revi-sion des Abkommens einzuberufen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes¹⁸ niedergelegt wird und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes¹⁹ und den in Artikel 19 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Zeichnungsprotokoll

Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Abkommens von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer Regierungen anzunehmen:
1. dass China die Annahme des Abkommens mit folgendem Vorbehalt zu Artikel 9 erklärt: «Solange die konsularische Jurisdiktion für die Angehörigen gewisser Staaten in China nicht aufgehoben ist, kann die chinesische Regierung die sich aus Artikel 9 ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen, die dahin geht, dass die vertragschlies-senden Parteien in die Auslieferung fremder Staatsangehöriger, welche die in diesem Artikel erwähnten Vergehen begangen haben, einwilligen.»
2. dass die Niederlande die Annahme des Abkommens von der Bedingung abhängig machen, dass sie den Grundsätzen ihres Strafrechtes zufolge Artikel 2 Buchstabe c nur anwenden können, wenn mit der Ausführung des Deliktes begonnen worden ist.
3. dass Indien die Annahme des Abkommens unter dem Vorbehalt erklärt, dass das Abkommen weder auf die Indischen Staaten noch auf die Chans-Staaten (welche zu Britisch-Indien gehören) angewendet wird.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes²⁰ niedergelegt wird, und die in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes²¹ und den in Artikel 19 des Abkommens erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten zugestellt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
²⁰ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
²¹ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).

Schlussakte

Die Regierungen von Afghanistan, der Vereinigten Staaten von Nordamerika, von Österreich, der Vereinigten Staaten von Brasilien, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Bulgarien, Kanada, Chile, China, Kuba, Dänemark, Ägypten, Ecuador, Spanien, Frankreich, Griechenland, Honduras, Ungarn, Indien, Irak, des Irischen Freistaates, von Japan, des Fürstentums Liechtenstein, der Vereinigten Staaten von Mexiko, von Nicaragua, Norwegen, Panama, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Sowjetrussland, Uruguay, der Vereinigten Staaten von Venezuela und von Jugoslawien,
nachdem sie die ihnen in Ausführung der Resolution des Völkerbundsrates vom 20. Januar 1936 zugestellte Einladung zur Errichtung eines Abkommens über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln angenommen haben,
haben zu ihren Delegierten ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten und Experten.)
Der Völkerbundsrat hat als Präsident der Kommission berufen:
Herrn Josef Limburg, Mitglied des Staatsrates der Niederlande.
Die Konferenz hat als Vizepräsidenten bezeichnet:
Herrn Minister de Reffye, Vizedirektor im Ministerium für Auswärtige der französischen Republik.
Als Generalsekretär der Konferenz hat geamtet:
Herr Eric Einar Eckstrand, Direktor der Sektionen für Betäubungsmittel und soziale Fragen des Generalsekretärs des Völkerbundes²².
Im Verlaufe der vom 8. bis 26. Juni 1936 abgehaltenen Sitzungen sind folgende Vereinbarungen abgeschlossen worden:
I. Abkommen von 1936 über die Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.
II. Zeichnungsprotokoll zum Abkommen.
Die Konferenz hat ferner folgendes angenommen:

I. Interpretationen

1.  Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens und besonders die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 sich nicht auf die nicht absichtlich begangenen Handlungen beziehen.
2.  Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, dass das Abkommen insbesondere nicht die völlige Freiheit der vertragschliessenden Parteien beeinträchtigt, die mildernden Umstände zu regeln.

II. Empfehlungen

1.  Die Konferenz
erinnert an die internationale Opium-Konferenz von 1912, die, zur schrittweisen Unterdrückung des Opium-Missbrauches entschlossen, im internationalen Abkommen von 1912²³ folgenden Artikel 6 aufgenommen hat: «Die Vertragsmächte werden unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse in den einzelnen Ländern Massregeln zum Zwecke der allmählichen und wirksamen Unterdrückung der Herstellung, des Vertriebs im Inland und der Verwendung von zubereitetem Opium treffen, sofern nicht bereits entsprechende Bestimmungen bestehen».;
erinnert daran, dass die dem Betäubungsmittel-Abkommen von Genf von 1925²⁴ beigetretenen Staaten in der Präambel erklärt haben, sie seien fest entschlossen, die schrittweise und wirksame Unterdrückung der Herstellung, des Inlandhandels und des Verbrauches von präpariertem Opium, wie es in Kapitel II des internationalen Abkommens von 1912²⁵ umschrieben ist, in ihren Besitzungen und Territorien des Fernen Ostens, inbegriffen die vertraglich überlassenen oder unter Protektorat gestellten Gebiete, in denen der Verbrauch von präpariertem Opium noch zugelassen ist, herbeizuführen; ferner seien sie aus humanitären Gründen und zur Verbesserung der sozialen und moralischen Lebensverhältnisse der in Frage stehenden Völker bereit, alle Vorkehrungen zu treffen, um in möglichst kurzer Zeit die Unterdrückung des Opiumrauchens herbeizuführen;
vom Wunsche beseelt, die sich ihr mit der gegenwärtigen Konferenz bietende Gelegenheit zu benützen, um an die interessierten Staaten zu appellieren und sie einzu­laden, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete fortzusetzen;
empfiehlt den Regierungen, die den Gebrauch von Opium noch für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulassen, innert möglichst kurzer Frist alle zur Abschaffung dieses Opiumgebrauches wirksamen Anordnungen zu treffen.
2.  Die Konferenz empfiehlt den Staaten, welche das Prinzip der Auslieferung ihrer Staatsangehörigen anerkennen, in die Auslieferung derselben einzuwilligen, wenn sie sich auf ihrem Gebiete befinden und sich eines der in Artikel 2 erwähnten Vergehens im Auslande schuldig gemacht haben; dies selbst dann, wenn der zur Anwendung gelangende Auslieferungsvertrag einen Vorbehalt für die Auslieferung eigener Staatsbürger enthalten sollte.
3.  Die Konferenz empfiehlt den vertragschliessenden Parteien, gegebenenfalls einen speziell für die Zwecke dieses Abkommens bestimmten Polizeidienst einzurichten.
4.  Die Konferenz empfiehlt, die beratende Opium-Kommission möchte prüfen, ob eine Zusammenkunft der Leiter der Zentralstellen der vertragschliessenden Parteien zweckmässig wäre, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen, sie zu vervollkommnen und die internationale Zusammenarbeit auszubauen; sie soll gegebenenfalls dem Völkerbundsrat darüber berichten.
Zu Urkund dessen haben die Delegierten diese Akte unterzeichnet.
Geschehen in Genf am 26. Juni 1936, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes²⁶ hinterlegt und in beglaubigter Abschrift allen an der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt wird.
(Es folgen die Unterschriften.)
²³ SR 0.812.121.2
²⁴ SR 0.812.121.4
²⁵ SR 0.812.121.2
²⁶ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).

Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1983

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

13. September

1948

13. September

1948

Äthiopien

  9. September

1947 B

  8. Dezember

1947

Belgien

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Brasilien

17. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Chile

21. November

1972 B

19. Februar

1973

China (Taiwan)

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Côte d’Ivoire

20. Dezember

1961 B

20. März

1962

Dominikanische Republik

  9. Juni

1958 B

  7. September

1958

Frankreich

10. Oktober

1947

10. Oktober

1947

Griechenland

21. Februar

1949

21. Februar

1949

Guatemala*

  2. August

1938 B

26. Oktober

1939

Haiti

31. Mai

1951

31. Mai

1951

Indien

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Indonesien

  3. April

1958 B

  2. Juli

1958

Israel

16. Mai

1952 B

14. August

1952

Italien**

  3. April

1961 B

  2. Juli

1961

Japan

  7. September

1955

  6. Dezember

1955

Jordanien

  7. Mai

1958 B

  5. August

1958

Kambodscha

  3. Oktober

1951 B

  1. Januar

1952

Kamerun

15. Januar

1962 B

15. April

1962

Kanada

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Kolumbien

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

Kuba**

  9. August

1967

  7. November

1967

Laos

13. Juli

1951 B

11. Oktober

1951

Liechtenstein

24. Mai

1961 B

22. August

1961

Luxemburg

28. Juni

1955 B

26. September

1955

Madagaskar

11. Dezember

1974 B

11. März

1975

Malawi

  8. Juni

1965 B

  6. September

1965

Mexiko**

  6. Mai

1955

  4. August

1955

Österreich

17. Mai

1950

15. August

1950

Rumänien

11. Oktober

1961

11. Oktober

1961

Rwanda

15. Juli

1981 B

13. Oktober

1981

Schweiz

31. Dezember

1952

31. März

1953

Spanien

  5. Juni

1970

  3. September

1970

Sri Lanka

  4. Dezember

1957 B

  4. März

1958

Türkei

11. Dezember

1946

10. Oktober

1947

*

Dieser Staat hat das Protokoll vom 11. Dez. 1946 (SR 0.812.121.21) nicht angenommen; er bleibt somit durch die ursprüngliche Fassung des Abkommens vom 26. Juni 1936 gebunden.

**

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Italien
Gemäss der Befugnis, die ihr durch Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens zusteht, erklärt die italienische Regierung, dass selbst für Rechtshilfegesuche in Betäubungsmittelangelegenheiten das übliche Verfahren in den bisherigen Beziehungen mit den anderen Vertragsstaaten oder in Ermangelung dessen der diplomatische Weg angewendet werde, ausser im Falle des Verfahrens, das unter Buchstabe c von Artikel 13 Absatz 1 für dringende Fälle vorgesehen ist.
Kuba
Die revolutionäre Regierung Kubas behält sich ausdrücklich ihre Haltung bezüglich der Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommen vor; sie ist bereit, durch diplomatische Konsultationen Differenzen, die sich in bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des Abkommens ergeben sollten, bilateral zu regeln.
Mexiko
Bei der Annahme der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Abkommens erklärt die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten, dass ihre Zentralstelle die Obliegenheiten, die ihr durch das Abkommen übertragen werden, ausüben wird, ausser wenn eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Verfassung der Republik sie einer vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschaffenen staatlichen Stelle anvertraut und dass sie sich das Recht vorbehält, auf ihrem Gebiet, wie sie es schon getan hat, strengere Massnahmen zu ergreifen als die, welche durch das Abkommen von 1936 vorgesehen sind, um den Anbau, die Herstellung, die Gewinnung, den Besitz, den Handel, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Anstiftung zum Genuss von Betäubungsmitteln auf die sich das Abkommen bezieht, einzuschränken.
²² Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
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