Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Cor... (821.40.69)
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Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022

Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle im Jahr 2022 (WMHV-COVID-19
22) vom 16.05.2022 (Fassung in Kraft getreten am 16.05.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz); gestützt auf die Bundesverordnung vom 25. November 2020 über Härtefall - massnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epide - mie (COVID-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20); gestützt auf die Bundesverordnung vom 2. Februar 2022 über Härtefallmass - nahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf das Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofort - massnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (das kantonale Genehmigungsgesetz); gestützt auf das Dekret vom 23. März 2022 über einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung von ergänzenden Massnahmen für Härtefälle und von Massnahmen für Publikumsanlässe (Schutzschirm); in Erwägung: In der Wintersession 2021 hat das Bundesparlament beschlossen, die Härte - fallhilfe bis 2022 zu verlängern. Daraufhin hat der Bundesrat am 2. Februar
2022 die neue Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) verabschiedet, die für die Monate Januar bis längstens Juni 2022 Beiträge an die ungedeckten Kosten vorsieht, die sich direkt auf die flüssigen Mittel auswirken. Die Krite - rien für die Gewährung der Beiträge wurden aus der vorhergehenden Bundes - verordnung (HFMV 20) übernommen. Mit dieser Verordnung hat der Bun - desrat beschlossen, die Härtefallhilfe auf das erste Halbjahr 2022 zu be - schränken. In der Tat erlaubt es die HFMV 20 bereits, die kantonalen Hilfen nach den jeweiligen Modalitäten der Kantone auch für das zweite Halbjahr
2021 zu refinanzieren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des Bundes er - füllt sind.
Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Epidemie und die bes - te Methode zu ihrer Bekämpfung immer noch ungewiss sind, halten es der Staatsrat und der Grosse Rat für angezeigt, angesichts der bisher gewährten Hilfen weiterhin eine geeignete Unterstützung bieten zu können, die sich hauptsächlich an Unternehmen richtet, die bereits im Jahr 2021 als Härtefälle anerkannt waren und immer noch hohe ungedeckte Kosten aufweisen. Es handelt sich dabei grösstenteils um Unternehmen in den Bereichen Gastrono - mie, Beherbergung, Sport und Freizeit und in geringerem Ausmass um Reise - veranstalter, Personenbeförderer und Schausteller. Damit sich der Bund an der Massnahme beteiligt und die vom Grossen Rat vorgesehene Finanzhilfe verstärkt, hat der Staatsrat eine Verordnung erstellt, die den Anforderungen des Bundes entspricht. Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:
1 Zweck und Definitionen

Art. 1 Zweck

1 In dieser Verordnung werden die Bedingungen geregelt, unter denen der Staat Freiburg in Ausführung der Bundesverordnung vom 2. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der CO - VID-19-Epidemie im Jahr 2022 (COVID-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen gewähren kann, die als «Härtefall» infolge der Coronavirus-Krise gelten.
2 Die Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträ - gen (die Beiträge) gewährt.
3 Diese Massnahmen werden Individualbeiträgen im Sinne von Artikel 5 SubG und Subventionen im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Art. 2 Finanzierung

1 Die Mittel, die zur Finanzierung der Beiträge an Härtefälle bereitgestellt werden, richten sich nach Bundesrecht.
2 Die vom Bund verlangte Kostenbeteiligung des Kantons wird durch die Mittel gedeckt, die gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 Bst. a des Dekrets vom 23. März 2022 über einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung von ergänzen - den Massnahmen für Härtefälle und von Massnahmen für Publikumsanlässe (Schutzschirm) (das Dekret) bereitgestellt werden und von denen die Mittel zur Finanzierung der Härtefallbeiträge für Dezember 2021 abgezogen wer - den.
3 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, werden die damit verbundenen Kosten über die Mittel nach Absatz 2 finanziert.
4 Gemäss Artikel 11b COVID-19-Gesetz kann der Bund die Überlebensfähig - keit von Schaustellern im Sinne von Artikel 2 Bst. c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden, die über eine kantonale Bewilligung gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden verfügen, unterstützen. Diese Beiträge wer - den über den Kanton ausgerichtet. Die Anforderungen der vorliegenden Ver - ordnung für die Gewährung von Beiträgen gelten auch für Schausteller.
5 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden. Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Unternehmen

1 Als «Unternehmen» im Sinne dieser Verordnung gelten Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen nach schweizerischem Recht.
2 Als «Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen» gelten Un - ternehmen, die eine Spartenrechnung vorlegen können.
3 Von den Härtefallmassnahmen nach dieser Verordnung ausgeschlossen sind Unternehmen:
a) an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 % direkt oder indirekt beteiligt sind;
b) die im Kanton weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Per - sonal beschäftigen;
c) deren Lohnkosten nicht überwiegend in der Schweiz anfallen.

Art. 4 Härtefall – Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens

5 Millionen Franken
1 Als Härtefall im Sinne dieser Verordnung gelten Unternehmen, die auf - grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Co - vid-19-Epidemie die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) Sie wurden als Härtefall im Sinne der Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19) anerkannt, das heisst,
1. sie weisen im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt (Refe - renzumsatz) einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % inner - halb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Ja - nuar 2020 und dem 30. Juni 2021 auf oder
2. sie mussten aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 insgesamt für mindestens 40 Tage schlies - sen.
b) Sie weisen im ersten Quartal 2022 im Vergleich zum ersten Quartal
2019 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % auf.
c) Sie konnten ihre Kosten im ersten Quartal 2022 nicht decken.
d) Sie gehören einer der folgenden Kategorien an:
1. Kategorie 1: Bars und Diskotheken mit Patent D, Sport- und Frei - zeitbetriebe;
2. Kategorie 2: Beherbergungsbetriebe mit Patent A;
3. Kategorie 3: Parahotelleriebetriebe mit Patent I, Gastronomie, Personenbeförderung ohne Übertragung öffentlicher Aufgaben (Busreiseveranstalter, Taxi), Dienstleistungserbringer im Veran - staltungssektor, Traiteure, Reisebüros, Reiseveranstalter;
4. Kategorie 4: Schausteller im Sinne von Artikel 2 Bst. c der Ver - ordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisen - den, die über eine kantonale Bewilligung gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Rei - senden verfügen.
2 Die folgenden Unternehmen müssen keinen Umsatzrückgang von mindes - tens 40 % im ersten Quartal 2022 belegen:
a) Unternehmen der Kategorien 1 und 4;
b) Unternehmen, die am 1. Januar 2019 oder später ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden.

Art. 5 Härtefall – Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millio -

nen Franken
1 Als Härtefall im Sinne dieser Verordnung gelten Unternehmen, die auf - grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Co - vid-19-Epidemie die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) Sie wurden als Härtefall im Sinne des WMHV-COVID-19 anerkannt, das heisst,
1. sie weisen im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt (Refe - renzumsatz) einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % inner - halb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Ja - nuar 2020 und dem 30. Juni 2021 auf oder
2. sie mussten aufgrund von Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb auf Anordnung dieser Behörden zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 insgesamt für mindestens 40 Tage schlies - sen.
b) Sie konnten ihre Kosten im ersten Quartal 2022 nicht decken.
2 Gestützt auf Artikel 5 Abs. 3 der COVID-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes, bestätigt das Unternehmen, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zu - mutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquidi - täts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.

Art. 6 Kosten

1 Die folgenden Kosten ohne MWST werden namentlich für die Berechnung der Härtefallhilfe berücksichtigt:
a) der Material- und Warenaufwand;
b) der Personalaufwand;
c) der Aufwand für die Räumlichkeiten;
d) der Betriebs- und Unterhaltsaufwand;
e) der Aufwand für Firmenfahrzeuge;
f) der Verwaltungsaufwand;
g) die Werbekosten;
h) der Versicherungsaufwand;
i) der Finanzaufwand.
2 Nur der liquiditätswirksame Aufwand, der aufgrund der Art der Unterneh - menstätigkeit gerechtfertigt ist und sich auf den Beitragszeitraum bezieht, kann berücksichtigt werden. Buchhalterische und kalkulatorische Abschrei - bungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen sind namentlich ausge - schlossen.

Art. 7 Einnahmen

1 Die folgenden Einnahmen werden für die Berechnung der Härtefallhilfe be - rücksichtigt:
a) der erwirtschaftete Umsatz;
b) die Kurzarbeitsentschädigung (KAE);
c) die Erwerbsausfallentschädigung (EO);
d) die Entschädigungsleistungen von Privatversicherungen;
e) jeder andere im Beitragszeitraum eingenommene Betrag, der im Zu - sammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht.
2 Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen im Sinne von Arti - kel 3 Abs. 2 geben nur die Zahlen für die betroffenen Sparten ein.
2 Bedingungen für die Unternehmen

Art. 8 Gründungsdatum

1 Eine Härtefallhilfe im Sinne dieser Verordnung können nur Unternehmen erhalten, die über eine aktive Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügen.
2 Das gesuchstellende Unternehmen weist nach, dass es vor dem 1. Oktober
2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Han - delsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist.
3 Wurde die Rechtsform des Unternehmens nach dem 1. Oktober 2020 geän - dert, so gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, demzufol - ge der Inhalt Vorrang vor der Form hat.
4 Wurde nach dem 1. Oktober 2020 eine Auffanggesellschaft gegründet, so bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, dass
a) die Auffanggesellschaft einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines Unternehmens übernommen hat;
b) das Unternehmen, das einen Betriebsanteil überträgt, vor dem 1. Okto - ber 2020 gegründet wurde;
c) das Unternehmen, das einen Betriebsanteil überträgt, nicht bereits eine Unterstützung gemäss dieser Verordnung erhalten hat.

Art. 9 Sitz

1 Eine Härtefallhilfe können nur Unternehmen erhalten, die vor dem 1. Okto - ber 2020 bereits ihren Sitz und ihre tatsächliche Unternehmensleitung im Kanton Freiburg hatten.
2 Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unterneh - mens in einen anderen Kanton unberührt.
3 Befindet sich der Sitz des gesuchstellenden Unternehmens am 1. Oktober
2020 im Kanton Freiburg, so ist dieser unabhängig vom Ort der Geschäftstä - tigkeit für die Zahlung des Härtefallbeitrags für alle Niederlassungen dieses Unternehmens in der Schweiz zuständig.
4 Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz der Einzelunternehmerin oder des Einzelunternehmers zuständig.

Art. 10 Durchschnittlicher Umsatz – Bedingung

1 Eine Härtefallhilfe können nur Unternehmen erhalten, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken er - zielt haben.
2 Bei einem Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem
29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz:
a) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Febru - ar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder
b) der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. De - zember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
3 Bei einem Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Sep - tember 2020 gegründet wurde, wird der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet.

Art. 11 Ungedeckte Kosten

1 Das Unternehmen bestätigt gegenüber dem Kanton, dass ihm ab Januar
2022 aufgrund des Umsatzrückgangs im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im ers - ten Quartal 2022 erhebliche ungedeckte Kosten entstanden sind.

Art. 12 Vermögens- und Kapitausstattung

1 Das gesuchstellende Unternehmen weist nach, dass es
a) profitabel oder überlebensfähig ist;
b) die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapital - basis nötig sind, ergriffen hat;
c) keinen Anspruch auf branchenspezifische COVID-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Me - dien hat.
2 Bei Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 bezieht sich Absatz 1 Bst. c auf die klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereiche, für die ein Gesuch um Härte - fallhilfe eingereicht wird.

Art. 13 Überlebensfähigkeit und Profitabilität

1 Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das nachweist, dass es
a) sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nach dieser Verordnung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;
b) hinsichtlich seiner Steuersituation auf dem aktuellen Stand ist (Zahlung der Steuern, Einreichen der Steuererklärung 2020);
c) sich nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträ - ge befindet, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nach dieser Verordnung eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.

Art. 14 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Un -

ternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
1 Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Ab - satz 1 septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung nach Artikel 58–67 des Bundes - gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer massgeblich.
2 Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandene steuerlich massgebliche Verluste; ein Verlust im Ge - schäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuer - baren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konn - te.

Art. 15 Einschränkungen

1 Das gesuchstellende Unternehmen bestätigt, dass es im Geschäftsjahr, in dem eine Härtefallmassnahme nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, so - wie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhalte - nen Beiträge
a) keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet und kei - ne Kapitaleinlagen rückerstattet, und
b) keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt und keine Darlehen von seinen Eigentümern zurückbezahlt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungs - pflichten.
2 Es bestätigt ferner, dass es die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vor - bestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Art. 16 Verbot der Kumulierung von Subventionen

1 Eine Härtefallmassnahme wird nicht gewährt, wenn das Unternehmen eine oder mehrere finanzielle Unterstützungen der Behörden zur Abfederung der Auswirkungen der Epidemie in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien bezogen hat. Für Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 gilt dieser Absatz für je - den Tätigkeitsbereich einzeln.
2 Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und die Erwerbsausfallentschädigung (EO) sind vom Verbot der Kumulierung von Subventionen ausgenommen.
3 Berechnung, Höchstbetrag und Dauer der finanziellen Unterstützung

Art. 17 Grundsatz

1 Gestützt auf Artikel 12 Abs. 1 bis des COVID-19-Gesetzes des Bundes, Arti - kel 2 Abs. 2 HFMV 22 und das Dekret werden für die Berechnung und die Form der finanziellen Unterstützung im Sinne dieser Verordnung die Kosten und das Eigenkapital, genauer gesagt der Anteil der ungedeckten Kosten und die Vermögenssituation des Unternehmens, berücksichtigt.

Art. 18 Finanzierung der ungedeckten Kosten – Berechnung

1 Der Beitrag entspricht einem Prozentsatz der Differenz zwischen den Ein - nahmen gemäss Artikel 7 und den Kosten gemäss Artikel 6 für das erste Quartal 2022. Die Höhe des Prozentsatzes hängt von der Unternehmenskate - gorie gemäss Artikel 4 Abs. 3 ab.
2 Der Prozentsatz gemäss Absatz 1 beträgt:
a) 80 % der ungedeckten Kosten für die Kategorien 1 und 4;
b) 60 % der ungedeckten Kosten für die Kategorien 2 und 3.
3 Für Unternehmen im Sinne von Artikel 5, die einen Jahresumsatz über 5 Millionen Franken erzielen, beträgt der Prozentsatz nach Absatz 1 60 % der ungedeckten Kosten.
4 Anrechenbar sind nur Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind (Art. 22 Abs. 1 SubG).
5 Gemäss Artikel 11b COVID-19-Gesetz kann der Bund die Überlebensfähig - keit von Schaustellern im Sinne von Artikel 2 Bst. c der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden, die über eine kantonale Bewilligung gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden verfügen, unterstützen. Diese Beiträge wer - den über den Kanton ausgerichtet. Die Bedingungen nach Artikel 3 und 4 so - wie 6-10 gelten auch für Schausteller.
6 Falls die Beiträge, die im Jahr 2021 gestützt auf die WMHV-COVID-19 ausgezahlt wurden, zu einer Überentschädigung geführt haben, die noch nicht zurückgezahlt wurde, wird diese von der nach dieser Verordnung gewährten Härtefallhilfe abgezogen.

Art. 19 Berücksichtigung der Vermögens- und Kapitalsituation des Un -

ternehmens
1 Bei Kapitalgesellschaften wird der A-fonds-perdu-Beitrag um die am
31. Dezember 2021 verfügbaren Eigenmittel (d. h. Rücklagen, Gewinnvor - trag und Aktien- oder Stammkapital) gekürzt, die 500 000 Franken überstei - gen.
2 Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der A-fonds- perdu-Beitrag um den Betrag des Geschäftsvermögens am 31. Dezember
2021 gekürzt, der 500 000 Franken übersteigt.
3 Nachweislich vorhandene stille Reserven, die den berechneten Beitrag über - steigen, werden bei der vorliegenden Härtefallhilfe nicht berücksichtigt.

Art. 20 Höchstbetrag

1 Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von höchstens
5 Millionen Franken beläuft sich die finanzielle Unterstützung höchstens auf einen Prozentsatz des durchschnittlichen Jahresumsatzes, der von der Kate - gorie nach Artikel 4 Abs. 2 abhängt. Der Prozentsatz beträgt:
a) 7,5 % für die Kategorien 1 und 2, der Beitrag darf jedoch 375 000 Fran - ken nicht übersteigen;
b) 4,5 % für die Kategorie 3, der Beitrag darf jedoch 225 000 Franken nicht übersteigen;
c) 9 % für die Kategorie 4, der Beitrag darf jedoch 1 200 000 Franken nicht übersteigen.
2 Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 5 Millio - nen Franken beläuft sich der Beitrag auf höchstens 4,5 % des durchschnittli - chen Umsatzes, höchstens jedoch auf 600 000 Franken.

Art. 21 Beitragszeitraum

1 Der Beitragszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. März 2022.
2 Falls es die Gesundheitslage erfordert, kann der Staatsrat beschliessen, den Beitragszeitraum bis Juni 2022 zu verlängern, sofern die im Sinne von Arti - kel 2 Abs. 2 bereitgestellten Mittel noch nicht ausgeschöpft sind.
3 Der gesamte Beitragszeitraum darf ein halbes Jahr nicht überschreiten.

Art. 22 Ausnahme – grosse Bedeutung oder Systemrelevanz

1 In besonderen Fällen, die für die Freiburger Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung oder systemrelevant sind, kann der Staatsrat Ausnahmen von den Gewährungsbedingungen, den Berechnungsgrundlagen, den Beträgen und der Beitragsdauer vorsehen.
2 Der Beitrag, den der Staatsrat einem Unternehmen in Abweichung von den Anforderungen nach dem COVID-19-Gesetz oder der HFMV 22 gestützt auf Absatz 1 auszahlt, geht vollständig zulasten des Staats.
4 Verfahren

Art. 23 Gesuch

1 Das Unternehmen, das eine Massnahme für Härtefälle im Sinne von Artikel
3 und 4 beantragen möchte, reicht über das elektronische Formular auf der Website www.promfr.ch ein Gesuch beim Generalsekretariat der Volkswirt - schafts- und Berufsbildungsdirektion (GS-VWBD) ein.
2 Es legt seinem Gesuch die folgenden Unterlagen bei:
a) einen aktuellen Betreibungsregisterauszug;
b) die Jahresrechnungen einschliesslich der Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Anhänge der Geschäftsjahre 2018, 2019, 2020 und 2021;
c) das Hauptbuch für das erste Quartal 2022;
d) die vollständige Aufschlüsselung nach Sparten, falls das Gesuch ge - stützt auf Artikel 3 Abs. 2 eingereicht wird;
e) die Belege seines Umsatzes im ersten Quartal 2019 und 2022, das heisst:
1. falls das Unternehmen die MWST nach der effektiven Methode abrechnet: die MWST-Abrechnungen;
2. falls das Unternehmen nicht der MWST unterstellt ist oder es die MWST nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet: die Ablesun - gen der Registrierkassen oder die Auszüge aus den Ertragskonten.
3 Das Unternehmen bestätigt die folgenden Informationen durch Selbstdekla - ration. Die entsprechende Vorlage wird vom GS-VWBD bereitgestellt:
a) Es konnte seine Kosten ab Januar 2022 aufgrund von behördlich ange - ordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie nicht decken.
b) Es ist hinsichtlich seiner Steuersituation auf dem aktuellen Stand, insbe - sondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklä - rung, die Steuerzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern seiner Angestellten betrifft.
c) Es hat regelmässig die selbst geschuldeten und die im Namen der Ange - stellten zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.
d) Es hat seine Betriebsgebühren gemäss dem Gesetz vom 24. September
1991 über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG) regelmässig bezahlt, falls für die Ausübung seiner Tätigkeit ein Patent nach diesem Gesetz erfor - derlich ist.
4 Das GS-VWBD ist befugt, vom gesuchstellenden Unternehmen zu verlan - gen, dass es innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zusätzliche Unterlagen einreicht oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, so wird dies als Rückzug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunfts - pflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrollen durchgeführt werden können.
5 Hat das Unternehmen einen durchschnittlichen Umsatz über 5 Millionen Franken, so bestätigt es durch Selbstdeklaration gemäss Artikel 5 Abs. 2 und
15 dieser Verordnung, dass es
a) alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz sei - ner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat;
b) keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet;
c) keine Kapitaleinlagen rückerstattet, keine Darlehen an seine Eigentü - mer vergibt und keine Darlehen von seinen Eigentümern zurückbezahlt;
d) die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt ver - bundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt.

Art. 24 Frist

1 Das Gesuch muss spätestens am 31. Juli 2022 eingereicht werden.
2 Gesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden als unzulässig erklärt.

Art. 25 Entscheid- und Finanzkompetenzen

1 Beiträge können nur im Rahmen der gemäss dem Dekret zur Verfügung ste - henden Mittel vergeben werden.
2 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) beziehungs - weise der Staatsrat erlässt eine Verfügung über das Gesuch.
3 Für die Gewährung der Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden die Fi - nanzkompetenzen wie folgt festgelegt:
a) bis 200 000 Franken ist die VWBD zuständig;
b) für höhere Beträge ist der Staatsrat zuständig.
4 Die Verfügungen der VWBD und des Staatsrats können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Wird dem Unternehmen nur eine Schlussabrechnung zugestellt, kann es in - nerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich bei der VWBD einen anfechtba - ren und begründeten Entscheid verlangen.
5 Verschiedenes

Art. 26 Beauftragung Dritter

1 Das GS-VWBD kann für die Bearbeitung der Gesuche in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Steuerverwaltung einen Dritten beauftragen.

Art. 27 Verbuchung

1 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieser Verordnung wird in die kaufmännische Buchführung des Unternehmens aufgenommen.

Art. 28 Anspruch auf die finanzielle Unterstützung

1 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung im Sinne dieser Verordnung, in welcher Form auch immer.
2 Der Kanton kann auf die Zahlung eines Beitrags verzichten, wenn feststeht, dass das Unternehmen seine Tätigkeit nicht fortsetzen wird.

Art. 29 Kontrollen

1 Das GS-VWBD beaufsichtigt gemäss Artikel 36 Abs. 1 SubG die Bearbei - tung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Die gemäss Artikel 25 zuständige Behörde kann gestützt auf Artikel 37 SubG den Entscheid über die Gewährung der Subvention widerrufen oder die Subvention kürzen und/oder die zu Unrecht ausgezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach der Zahlung der Beiträge, Kontrollen durchführen. Dasselbe gilt für die Behörden, welche die Einhal - tung der Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und/oder der öffentlichen Sicherheit kontrollieren.
5 Wurden im Anschluss an die Kontrollen Massnahmen angeordnet, die administrativer Art sind, so richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sind sie strafrechtlicher Art, so richtet sich das Verfahren mit Verweis auf das Justizgesetz nach der Schweizerischen Straf - prozessordnung.

Art. 30 Datenschutz

1 Das GS-VWBD beschafft die Daten nach Artikel 23.
2 Die gemäss Absatz 1 beschafften Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Das GS-VWBD ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Es kann diese Aufgabe einem verwaltungsexternen Dritten übertragen. Falls es diese Auf - gabe einem verwaltungsexternen Dritten überträgt, muss dieser die Bestim - mungen dieser Verordnung einhalten.
4 Mit dem Einreichen des Gesuchs ermächtigt das gesuchstellende Unterneh - men das GS-VWBD, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbindet es diese von ihrem Amts- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Gesuchs.
5 Die Datenbearbeitung durch das GS-VWBD oder durch einen beauftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz, die namentlich die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organi - satorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten regelt.
6 Der Entscheid über die Gewährung eines Härtefallbeitrags sieht vor, dass der Staat bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betref - fenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zum Unterneh - men bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
7 Artikel 7 des kantonalen Genehmigungsgesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 31 Pflichten des begünstigten Unternehmens, Widerruf der Verfü -

gung und Rückerstattung des Beitrags
1 Die Pflichten des begünstigten Unternehmens, der Widerruf der Verfügung und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.
2 Übersteigt die gesamte Finanzhilfe den Höchstbetrag nach Artikel 20 oder den Betrag, der dem Prozentsatz der ungedeckten Kosten nach Artikel 11 für den gesamten Beitragszeitraum entspricht, kann die Rückerstattung der Fi - nanzhilfe verlangt werden.
3 Wird bei der Gesuchprüfung oder einer Stichprobenkontrolle festgestellt, dass das Unternehmen mutwillig Zahlungsspitzen in der Bemessungsperiode erzeugt hat, um höhere Härtefallbeiträge zu erhalten, so können die Beiträge entsprechend gekürzt oder ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
4 Dasselbe gilt, falls die Bedingungen dieser Verordnung sowie des COVID-
19-Gesetzes des Bundes und seiner Ausführungsverordnung nicht erfüllt sind oder sich die eingereichten Informationen als unrichtig oder falsch erweisen.
5 Bei Auszahlung einer Entschädigung durch eine private Versicherung, die den Umsatzrückgang, auf den sich der Beitrag in Anwendung dieser Verord - nung bezieht, ganz oder teilweise deckt, und über deren Existenz nicht infor - miert wurde, verpflichtet sich das begünstigte Unternehmen, dem Staat die Entschädigung bis zum Betrag, der dem Härtefallbeitrag entspricht, zurück - zuzahlen.

Art. 32 Bearbeitungskosten für missbräuchliche Gesuche

1 Bei missbräuchlichen Gesuchen werden dem Unternehmen die folgenden Bearbeitungskosten und Treuhandhonorare in Rechnung gestellt:
a) Bearbeitungspauschale: 1000 Franken pro Gesuch;
b) Treuhandhonorar: 150 Franken pro Stunde auf Abrechnung, die durch das GS-VWBD genehmigt wird.
2 Ein Gesuch gilt als missbräuchlich, wenn im Zeitraum, auf den sich das Ge - such bezieht, offensichtlich kein Umsatzrückgang von mindestens 40 % im ersten Quartal 2022 vorliegt oder keine ungedeckten Kosten bestehen.
6 Schlussbestimmungen

Art. 33 Bundesrecht

1 Werden die zwingenden Bedingungen des COVID-19-Gesetzes des Bundes oder der HFMV 22 des Bundes geändert, so gelten diese sofort, falls sie für das gesuchstellende Unternehmen günstiger ausfallen, und so lange, bis die vorliegende Verordnung geändert wurde. Das kantonale Gesetz bleibt vorbe - halten.
2 Dasselbe gilt für eine allfällige Anpassung der Höchstbeträge nach Arti - kel 20.
3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Lockerungen, die verlangen, dass die Kantone eine Wahl treffen.
4 Damit der Bund einen Beitrag an die kantonalen Massnahmen gemäss die - ser Verordnung leistet, muss die Verordnung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt werden.

Art. 34 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis am 31. Oktober 2022. Je nach Entwicklung der Lage kann ihre Geltungsdauer verlängert werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.05.2022 Erlass Grunderlass 16.05.2022 2022_053 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.05.2022 16.05.2022 2022_053
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