Reglement über die Organisation der Kantonsschule (IV B/4/1)
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Reglement über die Organisation der Kantonsschule

IV B/4/1 Reglement über die Organisation der Kantonsschule (Organisationsreglement Kantonsschule, KOR) Vom 30. April 2020 (Stand 1. Juni 2020) Der Kantonsschulrat, gestützt auf Artikel 8 und Artikel 11 der Schulorganisationsverord - nung (SOV) 1 ) erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Kantonsschule, soweit dafür der Kantonsschulrat zuständig ist.

Art. 2 Führungsgrundsatz

1 Die Schulleitung führt die Schule kooperativ und bezieht die Lehrerschaft bei der Gestaltung der Schule in ihre Entscheidungsprozesse ein.
2 Sie hat dabei die Bedürfnisse aller Beteiligten (Lehrpersonen, Schüler - schaft, Eltern) zu berücksichtigen. 2. Konvente 2.1. Allgemeines

Art. 3 Teilnahme und Verfahren

1 Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an den Konventen teilzunehmen. Kon - vente sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Lehrpersonen anwesend ist.
2 Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Ein Drittel der anwesen - den Stimmberechtigten kann die geheime Abstimmung verlangen.
3 Es wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen sind vertraulich. 1) GS IV B/1/4 SBE 2020 18 1
IV B/4/1 2.2. Gesamtkonvent

Art. 4 Zusammensetzung

1 Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und den vier von der Schülerorganisation bestimmten Vertreterinnen und Vertretern. Nach Bedarf können weitere Personen beigezogen werden.
2 Stimm- und Antragsrecht haben alle Lehrpersonen sowie die einzelnen Mit - glieder der Vertretung der Schülerorganisation.
3 Werden Fragen der Lehrerschaft oder persönliche Belange einzelner Schü - lerinnen und Schüler behandelt, so hat die Vertretung der Schülerorganisati - on in den Ausstand zu treten.

Art. 5 Geschäfte

1 Der Gesamtkonvent befasst sich mit allen Fragen der Schulentwicklung:
a. Beratung der Schulorganisation;
b. Beratung pädagogischer und methodischer Fragen;
c. Ernennung von Kommissionen und Erteilung der Aufträge;
d. Entscheidung über Schulanlässe und Konventionen;
e. Wahl einer Lehrperson als Vertretung im Kantonsschulrat für vier Jahre sowie Wahl einer Stellvertretung;
f. Genehmigung des Protokolls;
g. Verfassen von Stellungnahmen zu Anfragen;
h. vorgängige Stellungnahme zu Weisungen der Schulleitung, welche die Lehrerschaft betreffen;
i. Mitarbeit bei Weisungen, welche den Unterricht betreffen;
j. Anhörungsrecht vor der Wahl eines neuen Schulleitungsmitglieds gemäss Artikel 8 der Bildungsangebotsverordnung (BAV) 1 ) ;
k. Antragsrecht an den Kantonsschulrat.

Art. 6 Einberufung und Leitung

1 Der Rektor bzw. die Rektorin beruft den Gesamtkonvent ein und leitet die Verhandlungen.
2 Auf Verlangen von fünf Konventsmitgliedern muss ein Gesamtkonvent ein - berufen werden.
3 - tandenliste und allfälligen Beilagen einzuladen. 1) GS IV B/1/5
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IV B/4/1 2.3. Klassenkonvent

Art. 7 Zusammensetzung

1 Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, sowie ein Mitglied der Schulleitung bilden den Klassenkonvent.
2 Die Schulleitung kann Experten beiziehen.

Art. 8 Geschäfte

1 Der Klassenkonvent berät Angelegenheiten, welche eine ganze Klasse oder einzelne Lernende dieser Klasse betreffen, insbesondere:
a. Promotionen;
b. Disziplinarfragen.
2 Er entscheidet über Massnahmen zur Koordination des Unterrichts.
3 Die Klassenlehrperson informiert über Angelegenheiten, die am Klassen - konvent beraten oder beschlossen wurden.

Art. 9 Antrags- und Stimmrecht

1 Antragsrecht haben alle Anwesenden.
2 Stimmrecht haben jeweils diejenigen Lehrpersonen, welche die betroffenen Lernenden unterrichten.

Art. 10 Einberufung und Leitung

1 Der Klassenkonvent wird von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung einberufen. Auf Verlangen von drei Lehrpersonen muss ein Klassenkonvent einberufen werden.
2 Die Klassenlehrperson leitet den Klassenkonvent. 3. Klassenlehrperson

Art. 11 Aufgaben

1 Die Klassenlehrperson leitet und berät ihre Klasse und erteilt die Klassen - stunde. Sie verschafft sich ein angemessenes Bild über die Leistungen, Fä - higkeiten und Lebensumstände der Lernenden ihrer Klasse.
2 Zu den weiteren Aufgaben der Klassenlehrperson zählen:
a. Beratung der Lernenden in Schulfragen und bei der Berufs- und Studienwahl;
b. Förderung einer stufengerechten Arbeitsplanung und Lerntechnik;
c. Förderung der Klassengemeinschaft;
d. Kontakt mit den Eltern;
e. Förderung der fachlichen und pädagogischen Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte der Klasse; 3
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f. Austausch zwischen den Lernenden, der Schulleitung und den Fachlehrpersonen;
g. Vertretung der Interessen der Klasse gegenüber Fachlehrkräften und der Schulleitung;
h. Organisation bzw. Koordination und Leitung von offiziellen Klas - senanlässen;
i. Organisation und Leitung von Elternabenden;
j. Leitung der Klassenkonvente;
k. Handhabung des Absenzenwesens;
l. Aufgabenverteilung innerhalb der Klasse. 4. Fachschaften

Art. 12 Organisation

1 Eine Fachschaft umfasst alle Lehrpersonen eines Faches oder einer Fach - gruppe.
2 Die Fachschaften schlagen der Schulleitung eine vorsitzende Person vor.

Art. 13 Geschäfte

1 Zu den Geschäften der Fachschaft gehören namentlich:
a. Organisation und Unterhalt der Sammlung im Rahmen des Fach - schaftskredits;
b. Besprechung von Lehrstoff und Lehrmitteln;
c. Treffen von Absprachen über die Durchführung und Gestaltung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
d. Durchführung klassenübergreifender Lernkontrollen;
e. Vorschlagsrecht zuhanden der Schulleitung bezüglich der Pensen - zuteilung.

Art. 14 Vorsitz

1 Zu den Sitzungen lädt der oder die Fachschaftsvorsitzende schriftlich mit Traktandenliste ein.
2 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und an die Schul - leitung weitergeleitet.
3 Die vorsitzende Lehrperson wirkt bei der Anstellung neuer Lehrpersonen mit.
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IV B/4/1 5. Mentorate

Art. 15 Zuteilung

1 Neueintretenden Lehrpersonen wird von der Schulleitung in Absprache mit der beteiligten Fachschaft eine erfahrene Lehrperson als Mentor oder Men - torin zugeteilt.

Art. 16 Aufgabe

1 Der Mentor oder die Mentorin berät die ihr zugeteilte Lehrperson in fachli - chen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Schulbetriebs. Er oder sie besucht und bespricht den Unterricht der ihr zugeteilten Lehrper - son und hält die Eindrücke in einem Bericht zuhanden der mentorierten Lehrperson und der Schulleitung schriftlich fest. 6. Lehrervertretung

Art. 17 Vertretung im Kantonsschulrat und Mitwirkung in der Schullei

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1 Die Lehrervertretung orientiert die Lehrerschaft über Beschlüsse des Kantonsschulrates mittels separatem Protokoll.
2 Die Vertretung kann bei Bedarf zu den Sitzungen der Schulleitung eingela - den werden. 5
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