Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschut... (814.812.35)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)

(VFB-SB) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹ (ChemRRV),
verordnet:
¹ SR 814.81

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung
¹ Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000² beim Unterhalt:
a. von Bahn-, Militär- und Sportanlagen;
b. der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.
² Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
³ Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
² SR 813.1
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
¹ Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
² Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3
¹ Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
² Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
¹ Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
² Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)³ entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
³ Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
⁴ Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
¹ Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in speziellen Bereichen behalten ihre Gültigkeit.
² Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft
¹ Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Schweizerische Ausbildungsstätte für Natur- und Umwelt (SANU).
² Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
d. Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
b. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
c. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
¹ Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
a. das BAFU;
b. das Bundesamt für Gesundheit;
bbis.⁴
das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c. das Bundesamt für Landwirtschaft;
d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
e. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
g. die Trägerschaft;
h. die Schweizerischen Bundesbahnen und die eidgenössisch konzessionierten Eisenbahnen;
i. der Schweizerische Fachverband der Hauswarte;
j.⁵
der Verein scienceindustries.
² Das BAFU führt den Vorsitz.
³ Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11
¹ Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
² Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005⁶.
⁶ SR 813.153.1

6. Abschnitt: ...

Art. 12 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 ( AS 2007 357 ).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 1 ⁸

⁸ Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2005 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie
1.1 Beispiele

Beispiele nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus, Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, Gefährdung am Arbeitsplatz;

1.2 Fachausdrücke

Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können;

1.3 Exposition

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;

1.4 Wirkungen
1.4.1 lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung erklären können;

1.4.2 krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, allergieauslösend, infektiös erklären können;
1.5 Dosis–Wirkung

das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;

1.6 Kreisläufe

ökologische Kreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;

1.7 Nahrungskette

beschreiben können, wie sich Pflanzenschutzmittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;

1.8 Arten

die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erläutern können;

1.9 Begleitflora

Nutzen und Schäden der Begleitflora (z. B. Unkrautflora) beschreiben und diskutieren können;

1.10 Gefährdung am
Arbeitsplatz

die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können;

1.11 gesundheitsgefährli-
che Stoffe und Zubereitungen

die Arten der Gefährdung durch Stoffe und Zubereitungen und die Aufnahmewege in den menschlichen Körper nennen können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
2.1 Vorsorgeprinzip

das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele
illustrieren können;

2.2 Verursacherprinzip

das Verursacherprinzip und den Begriff
externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.3 Gesetze

die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können;

2.4 Verbote

Anwendungsverbote und -einschränkungen für Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können;

2.5 Amtsstellen

die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
3.1 Vorsichtsmass-
nahmen

die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfälle, Krankheiten) aufzählen und treffen können;

3.2 Gefährdungen
am Arbeitsplatz
3.2.1 die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können;

3.2.2 die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen auswählen, einsetzen und instand halten können;

3.2.3 die speziellen Anforderungen an den Schutz werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;

3.2.4 ergonomische Arbeitsweisen und Geräte beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;

3.2.5 die zur Bewältigung von Notfällen nötigen Massnahmen planen können;

3.2.6 die nach einem Unfall notwendigen Schritte beschreiben und erste Hilfe leisten können;
3.3 Schadorganismen
3.3.1 vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können;

3.3.2 die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblättern der Forschungsanstalten und Beratungsdienste;

3.4 Schadenschwelle

3.4.1 die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;

3.4.2 Möglichkeiten der Befallskontrolle beschreiben können;

3.4.3 so weit wie möglich anhand von Unterlagen feststellen können, ob bei einem gegebenen Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme angebracht ist;
3.5 Vorbeugung und
gezielte Anwendung
3.5.1 die Bedeutung baulicher und anderer vorbeugenden Massnahmen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz erklären können;

3.5.2 die Bedingungen für einen «gezielten» Pflanzenschutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel) erläutern können;

3.5.3 die Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten können;
3.6 nichtchemische
Verfahren

die wichtigsten physikalischen, biologischen und biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können;

3.7 Nebenwirkungen
und Umweltverhalten
3.7.1 Massnahmen nennen können, welche helfen, unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behandlungszeitpunkt, Abtrift, Gerätereinigung);

3.7.2 mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwasser nennen können und aufzeigen, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;

3.7.3 erklären können, weshalb die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Wegrändern und Plätzen besonders zu vermeiden und daher in der Regel verboten ist;
3.8 Entscheidungshilfen

für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Internet, Fachliteratur);

3.9 Ausführung

die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausführung sowie die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beschreiben können.

4 Umweltverträgliche, sachgerechte Verwendung und Entsorgung
4.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften von Chemikalien

die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können;

4.2 Sicherheitsdatenblatt

die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel;

4.3 Wirkungsweise
4.3.1 anhand von Entscheidungshilfen die Wirkungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstumsregulator) der Pflanzenschutzmittel bestimmen können;

4.3.2 die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden, translokalen Blattherbiziden und Bodenherbiziden erklären können;
4.4 Beurteilung
4.4.1 anhand von Entscheidungshilfen die für einen bestimmten Zweck geeigneten Pflanzenschutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;

4.4.2 die Verwendung, die Wirksubstanzen und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanweisung erkennen können;
4.5 Selektivität/
Nebenwirkungen
4.5.1 das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlingsverträglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können;

4.5.2 unerwünschte direkte oder indirekte Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln aufzählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleichgewichte, Abtrift);
4.6 Resistenz

das Resistenzproblem erklären und daraus die Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können;

4.7 Abbaubarkeit/
Umweltverhalten
4.7.1 Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können;

4.7.2 anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe bzw. Mittel nennen können, welche zur Auswaschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind;
4.8 Mittelwahl

geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;

4.9 Anwendung

Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und -verbote aufzählen können;

4.10 Lagerung

beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert;

4.11 Entsorgung

die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzen-schutzmittel- und Brüheresten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;

4.12 Dokumentation
der Behandlung und
der Kontrollen

die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
5.1 gezielte Anwendung

die verschiedenen Anwendungsmethoden für Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können;

5.2 Geräte

die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren Funktionsweise beschreiben und deren Vor-  und Nachteile erläutern können;

5.3 Düsen
5.3.1 die verschiedenen Düsentypen und deren Haupteigenschaften (Eignung) nennen können;

5.3.2 erklären können, welche Auswirkungen Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;
5.4 Dosierung

die korrekte Ausbringmenge (Dosierung, Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;

5.5 Abtrift

die Vorkehrungen und die meteorologischen Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;

5.6 Brühe-Reste

erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann;

5.7 Gerätefunktion/
Wartung
5.7.1 Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können;

5.7.2 die umweltgerechte Reinigung und Entleerung eines Spritzgeräts beschreiben können;
5.8 Einstellung

bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können;

5.9 Mittelverteilung
5.9.1 erläutern können, wie die gewünschte Mittelverteilung überprüft und gegebenenfalls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;

5.9.2 die Ursachen nennen können, welche zu einer schlechten Mittelverteilung führen.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
6 Gebühr
¹ Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
² In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
¹ Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
² Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
¹ Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
³ Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
13 Recht auf Einsicht
¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
Markierungen
Leseansicht