Verordnung über das kantonale Bildungsangebot
IV B/1/5 Verordnung über das kantonale Bildungsangebot (Bildungsangebotsverordnung, BAV) Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 30 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset - zes 1 ) , Artikel 22a Absatz 4 des Bildungsgesetzes 2 ) , Artikel 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 3 ) und Artikel 3 der Berufsbildungsverordnung 4 ) erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Vollzugsfragen zur Organisation der Kantonsschu - le, der Sportschule, der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule sowie des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales. Sie legt das kantonale Angebot fest. 2. Schulorganisation 2.1. Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden
Art. 2 Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen
1 Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen kön - nen zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlas - sen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen Tragung von Kosten.
Art. 3 Disziplinarrecht
1 Für den Erlass der Disziplinarordnung sind die Aufsichtsgremien zuständig.
2 Als Mittel zur Ahndung von disziplinarischen Verstössen dienen in einfa - chen Fällen Ermahnung, Verweis, Geldbusse oder der vorübergehende Aus - schluss vom Unterricht sowie die Wegweisung von einer Prüfung.
3 In schweren Fällen kann, je nach Typ des Bildungsgangs, auch die Auflö - sung des Ausbildungsverhältnisses als Sanktion vorgesehen werden. 1) GS II A/3/2 2) GS IV B/1/3 3) GS IV B/51/1 4) GS IV B/51/2/1 SBE 2019 27 1
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Art. 4 Kostenbeteiligung gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Bildungsge
- setzes
1 Die Aufsichtsgremien bestimmen über die Einzelheiten der Kostentragung für ihre Schule.
Art. 5 Mitwirkung der Lernenden
1 Die Lernenden können sich innerhalb der Schule organisieren.
2 Das Organisationsstatut der Schülerorganisation unterliegt der Genehmi - gung durch die Schulleitung.
3 Die Schulleitung hört in diesem Fall ihre Schülerorganisation vor dem Er - lass wichtiger Regelungen an.
4 Eine Vertretung der Schülerorganisation kann am Konvent der Lehrperso - nen teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Be - lange einzelner Lernender behandelt werden. 2.2. Unterricht
Art. 6 Anzahl und Grösse der geführten Klassen
1 Das Departement bewilligt jährlich die Anzahl der von den Schulen geführ - ten Klassen und achtet dabei auf angemessene Klassengrössen.
2 Für die Bildung einer Klasse gilt ein Richtwert von 20 Lernenden. Nach Massgabe der gewählten Unterrichtsform oder aus betrieblichen Gründen kann von diesem Wert abgewichen werden.
Art. 7 Lehrmittel
1 Über den Einsatz von Lehrmitteln entscheidet die Schulleitung. 2.3. Schulleitung und Konvent
Art. 8 Wahl der Schulleitung
1 Der Konvent der Lehrpersonen und das Aufsichtsgremium haben gegen - über dem Regierungsrat als Wahlbehörde der Schulleitung ein Anhörungs - recht.
Art. 9 Aufgaben der Schulleitung
1 Die Schulleitung ist neben den Aufgaben gemäss Artikel 3 der Schulorgani - sationsverordnung (SOV) 1 ) zuständig für:
a. Entscheide gegenüber Lernenden und Studierenden;
b. den Einsatz der Lehrpersonen;
c. die befristete Anstellung von Lehrpersonen. 1) GS IV B/1/4
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Art. 10 Konvent der Lehrpersonen
1 Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schullei - tung Schulangelegenheiten.
2 Er kann zuhanden der Aufsichtsgremien Anträge stellen und Anregungen machen.
3 Er wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teilnimmt.
4 Das zuständige Aufsichtsgremium kann dem Konvent weitere Aufgaben zuweisen. 2.4. Ergänzende personalrechtliche Bestimmungen für Lehrpersonen
Art. 11 Pensum der Lehrpersonen
1 Das Vollzeitpensum für Lehrpersonen beträgt in Lektionen zu 45 Minuten:
a. am Gymnasium und der Fachmittelschule: 23 Lektionen;
b. an den Berufsfachschulen: 26 Lektionen.
2 An der Sportschule sowie bei Brücken- und Integrationsangeboten gelten die Bestimmungen für die Volksschule sinngemäss.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Entlastung der Lehrpersonen mit Zu - satzaufgaben.
Art. 12 Altersentlastung
1 Lehrpersonen werden ab dem 60. Altersjahr mit zwei Lektionen entlastet, wenn ihr Pensum mindestens zwei Drittel des Vollzeitpensums umfasst.
2 Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollumfangs wird mit einer Lektion entlastet. 2.5. Bestimmungen zur Aufsicht
Art. 13 Grösse und Zusammensetzung der Aufsichtsgremien
1 Ein Aufsichtsgremium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und sechs bis acht weiteren Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt neben den Mitgliedern auch das Präsidium.
2 Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen die abgebende Schulstufe, die weiterführenden Bildungsgänge sowie die einschlägige Berufswelt ange - messen vertreten sein. 3
IV B/1/5 2.6. Besondere Bestimmungen für die Sportschule
Art. 14 Sportschule als Teil der Kantonsschule
1 An der Kantonsschule wird neben dem Gymnasium und der Fachmittel - schule die Sportschule als Oberstufe der Volksschule für sportlich hochbe - gabte Lernende geführt.
2 Der Kantonsschulrat kann einen Beirat aus Vertretungen der involvierten Sportverbände einsetzen.
3 Für die Sportschule wird eine eigene Rechnung geführt.
4 Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche je - weils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt.
Art. 15 Betrieb der Sportschule
1 Der Schulbetrieb richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für die ordentliche Sekundarstufe I.
2 Das Departement kann Abweichungen bewilligen, wenn dies für die Schule aus betrieblichen Gründen nötig ist.
Art. 16 Schulgeld und Elternbeitrag für die Sportschule
1 Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede Glarner Schülerin 12 000 Franken.
2 Für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons beträgt das Schulgeld 15 000 Franken.
3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt für alle Lernenden 2000 Franken pro Jahr.
Art. 17 Schulgeld für ausserkantonale Lernende am Gymnasium und an
der Fachmittelschule
1 Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach dem Regionalen Schulgeldab - kommen 2001 der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kanto - ne und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost). 2.7. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS)
Art. 18 Schule als Lehrbetrieb
1 Im Rahmen der beruflichen Grundbildung kann die Schule als Lehrbetrieb auftreten.
2 Die Schulleitung handelt dabei als Arbeitgeberin.
3 Die Schule kann im Rahmen eines Lehrbetriebsverbunds die Rolle des Leit - betriebs übernehmen.
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Art. 19 Schule als Höhere Fachschule
1 Im Rahmen von Bildungsgängen auf Stufe Höhere Fachschule kann die Schule mit Praktikumsbetrieben Vereinbarungen abschliessen.
2 Mit der Vereinbarung wird insbesondere die Rollenteilung zwischen Schule und Betrieb gegenüber den Studierenden geregelt. 2.8. Weitere Organe der Berufsbildung
Art. 20 Berufsbildungskommission, a. Zusammensetzung
1 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus je einer Vertre - tung der Aufsichtsgremien und der Schulleitung der Berufsfachschulen im Kanton sowie einer Vertretung der Fachstelle Berufsbildung.
Art. 21 Berufsbildungskommission, b. Aufgaben
1 Die Berufsbildungskommission erlässt die schulübergreifenden Regelun - gen zu den Aufnahme- und Qualifikationsverfahren an den Berufsfachschu - len.
2 Sie beaufsichtigt und überwacht als Prüfungskommission die Lehrab - schluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
3 Sie kann Grundsätze zuhanden der Fachstelle Berufsbildung zur Ausle - gung von unbestimmten Rechtsbegriffen verabschieden.
4 Sie entscheidet über:
a. den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 des Berufsbil - dungsgesetzes 1 ) );
b. die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (Art. 23 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes).
Art. 22 Kantonale Behörde
1 Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der «kantonalen Behör - de» gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
2 Namentlich ist sie zuständig für:
a. die Lehraufsicht;
b. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen;
c. die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von Beiträgen;
d. die Erteilung von Bildungsbewilligungen. 1) SR 412.10 5
IV B/1/5 3. Kantonales Angebot der Berufsbildung
Art. 23 Festlegung der Angebote der kantonalen Schulen gemäss Arti
- kel 3 der Berufsbildungsverordnung
1 Das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales führt:
a. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung;
b. Diplomlehrgänge auf Stufe höhere Fachschule;
c. Angebote der beruflichen Weiterbildung.
2 Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule Ziegelbrücke führt:
a. schulische Angebote der beruflichen Grundbildung;
b. Berufsmaturitätslehrgänge;
c. Brückenangebote als Vorbereitung auf eine berufliche Grundbil - dung;
d. Integrationsangebote für fremdsprachige Jugendliche und Er - wachsene;
e. Angebote der beruflichen Weiterbildung.
Art. 24 Angebote der schulischen Grundbildung
1 Ein einzelner Bildungsgang kann angeboten werden, wenn für die Glarner Lernenden nicht höhere Kosten als bei einer ausserkantonalen Beschulung entstehen.
2 Die Angebote der Schulen unterliegen der Genehmigung durch das Depar - tement.
Art. 25 Weiterbildungsangebot an Berufsfachschulen
1 Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Wei - terbildung an.
2 Für Weiterbildungskurse werden Kursbeiträge erhoben, die einen ange - messenen Anteil der Kosten decken.
Art. 26 Kantonsbeitrag an die überbetrieblichen Kurse (üK)
1 Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet.
2 Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.
Art. 27 Nachholbildung, Validierung
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus haben im Rahmen des Erwerbs von nicht formalisierter, beruflicher Grundbildung Anspruch auf Leistungen des Kantons wie folgt:
a. Übernahme der Kosten des Qualifikationsverfahren respektive des Validierungsverfahrens (ohne Materialkosten und Lokalmiete);
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b. Übernahme der Kosten für den Besuch des berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterrichts respektive für den Besuch von Ausbildungs-Modulen (Validierung) bis zum Höchstbetrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung (BFSV). 4. Übergangsbestimmungen
Art. 28 Anwendbarkeit von bisherigem Recht
1 Artikel 6–8, 15 Absatz 1 und 16 der Verordnung über das Freiwillige Schuli - sche Zusatzangebot (Brückenangebot) vom 13. Januar 2010 (Stand 1. Sep - tember 2017) 1 ) bleiben anwendbar, bis die Aufsichtskommission der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule neue Regelungen im Sinne von
Artikel 8 SOV getroffen hat.
2 Artikel 6–8, 11, 12, und 27 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006) 2 ) sowie die Verordnung über die Auf - nahme in die Kantonsschule vom 6. Juni 1995 (Stand 1. August 2019) 3 ) , die Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantons - schule (Absenzenverordnung Kantonsschule) vom 16. Juni 2015 (Stand 1. August 2015) 4 ) , die Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule vom 7. Mai 2002 (Stand 1. August 2018) 5 ) und die Verordnung über die Pro - motion am Gymnasium der Kantonsschule vom 16. September 1996 (Stand 1. August 2019) 6 ) bleiben anwendbar, bis der Kantonsschulrat neue Regelun - gen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen hat.
3 Artikel 5, 7, 8, 21–23, 25–27 und 29 der Verordnung über die Berufsfach - schulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufs - bildung) vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) 7 ) bleiben anwendbar, bis die Berufsbildungskommission Regelungen im Sinne von Artikel 21 Ab - satz 1 respektive die Aufsichtsgremien der Berufsfachschulen neue Rege - lungen im Sinne von Artikel 8 SOV getroffen haben. 1) SBE XI/5 299 2) SBE VI/3 274 3) SBE VI/1 98 4) SBE 2015 19 5) SBE VIII/5 265 6) SBE VI/4 303 7) SBE X/6 357 7
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