Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse Abgeschlossen am 20. Oktober 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Februar 2015 (Stand am 10. Dezember 2021)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation,
nachstehend Vertragsparteien genannt
in dem Wunsch, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihre Gebiete auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu entwickeln und zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Ländern, im Transit durch ihre Gebiete oder auch von ihrem Gebiet in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in ihr Gebiet mit Fahrzeugen, die in der Schweiz oder in der Russischen Föderation zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe:
1) «zuständige Behörden»: a) in der Schweiz das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundesamt für Verkehr, und Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens betreffend das Bundesamt für Strassen,
b) in der Russischen Föderation das Verkehrsministerium der Russischen Föderation und die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften nach Artikel 11 dieses Abkommens betreffend das Innenministerium der Russischen Föderation,
im Falle eines Wechsels der zuständigen Behörden teilt diejenige Vertragspartei, bei der der Wechsel stattgefunden hat, dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg mit;¹
2) «Transportunternehmer»: jede natürliche oder juristische in der Schweiz oder in der Russischen Föderation niedergelassene Person, die nach den in einer Vertragspartei geltenden Vorschriften berechtigt ist, im internationalen Verkehr Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
3) «Fahrzeug»: a) für die Güterbeförderung einen Lastwagen, einen Lastwagen mit Anhänger, ein Zugfahrzeug oder ein Zugfahrzeug mit Sattelanhänger,
b) für die Personenbeförderung einen Autobus mit mehr als neun Sitzplätzen, Fahrersitz eingeschlossen, und gegebenenfalls mit einem Anhänger für das Gepäck,
das Fahrzeug ist Eigentum des Transportunternehmers oder steht ihm über einen Leasing- oder Mietvertrag zur Verfügung;²
4) «regelmässige Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in einem Autobus, die sich nach im Voraus zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abgestimmten Strecken, Fahrplänen, Tarifen und Haltestellen, an denen die Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, richtet;
5) «gelegentliche Personenbeförderung»: jede Beförderung von Personen in einem Autobus, die nicht der Begriffsbestimmung der regelmässigen Personenbeförderung entspricht;
6) «Sanitärkontrolle»: eine Sanitätskontrolle, eine grenztierärztliche Untersuchung sowie die Pflanzenschutzkontrolle;
7) «Genehmigung»: ein Dokument, das in einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge dazu berechtigt, Personen oder Güter im Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern;
8) «Sondergenehmigung»: a) ein Dokument, das ein Fahrzeug eines in einer Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmers, dessen Grösse oder Gewicht die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Normen überschreitet oder welches gefährliche Güter befördert, dazu berechtigt, Transportfahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen,
b) ein Dokument, das den in einer Vertragspartei niedergelassenen Transportunternehmer dazu berechtigt, Güter vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu befördern.³
¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
II. Personenbeförderung
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über die Durchführung von regelmässigen Personenbeförderungen auf den Streckenabschnitten in ihren jeweiligen Gebieten.
2. Auf dem in der Schweiz liegenden Streckenabschnitt erfolgen regelmässige Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer Genehmigung, die von der zuständigen Behörde der Schweiz erteilt wird.
Auf dem in der Russischen Föderation liegenden Streckenabschnitt erfolgen regelmässige Personenbeförderungen durch Transportunternehmer der Vertragsparteien aufgrund einer schriftlichen Einwilligung der zuständigen Behörde der Russischen Föderation.
3. Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Organisation und die Durchführung von regelmässigen Personenbeförderungen sind durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu übermitteln. Sie enthalten den Namen des Transportunternehmers, die Streckenführung, den Fahrplan, die Tarife und die Haltestellen, an denen Fahrgäste aufgenommen und abgesetzt werden, sowie Angaben zu den Betriebszeiten und zur Häufigkeit der Beförderungen.
Art. 4 ⁴
1. Gelegentliche Personenbeförderungen erfolgen aufgrund einer Genehmigung, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien für den Streckenabschnitt in ihrem jeweiligen Gebiet erteilt wird.
2. Für jede gelegentliche Personenbeförderung wird eine Genehmigung erteilt, die zu einer einmaligen Hin- und Rückfahrt berechtigt, ausser wenn in der Genehmigung eine andere Anzahl Fahrten ausdrücklich erwähnt ist.
3. Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich die vereinbarte Anzahl von Blanko-Genehmigungen für gelegentliche Personenbeförderungen zur Verfügung. Die Genehmigungen sind mit der Unterschrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der Blanko-Genehmigungen untereinander.
5. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Genehmigung ist nicht erforderlich für Fahrten mit einem Autobus, der einen infolge eines Unfalls oder einer Panne nicht mehr fahrtauglichen Autobus ersetzt.
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
Art. 5
1. Wird eine ganze Fahrgastgruppe mit demselben Autobus befördert, ist diese gelegentliche Personenbeförderung mit einem Autobus von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn:
1) der Ausgangs- und Endpunkt einer Rundfahrt mit geschlossenen Türen in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist;
2) die Beförderung im Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, beginnt und in dem Gebiet der andern Vertragspartei endet und das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt;
3) das Fahrzeug leer in das Gebiet der andern Vertragspartei fährt, um die zuvor vom gleichen Transportunternehmer dorthin gebrachten Fahrgastgruppe zurückzubefördern.
2. Bei der Durchführung von gelegentlichen Beförderungen nach Absatz 1 dieses Artikels ist vom Fahrer ein Dokument samt einer Fahrgastliste mitzuführen, dessen Form von der Gemischten Kommission nach Artikel 17 dieses Abkommens zugelassen wurde.
Art. 5 bis ⁵
1. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit werden Angaben zu den Fahrgästen und zum Fahrpersonal, die von einem in einer Vertragspartei niedergelassenen Verkehrsunternehmen benutzt werden, das im Rahmen dieses Abkommens regelmässige oder gelegentliche Personenbeförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführt, an das diesbezüglich eingerichtete Informationssystem übermittelt, sofern dies in den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorgesehen ist.
2. Die Daten nach Absatz 1 sind persönliche Angaben, die folgende Informationen enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Familiennamen;
2) das Geburtsdatum;
3) die Art und die Nummer des Identitätsausweises, die die Person für den Kauf des Fahrausweises benutzt hat;
4) den Abfahrts- und Zielort sowie die Transportart (Direktfahrt, Transit);
5) das Reisedatum;
6) das Geschlecht;
7) die Staatsangehörigkeit;
8) die Funktion innerhalb des Fahrpersonals (nur für Mitglieder des Fahrpersonals).
3. Die Angaben zu den personenbezogenen Daten müssen rechtmässig und nach Treu und Glauben verarbeitet werden.
4. Personenbezogene Daten zu den Fahrgästen und zum Fahrpersonal müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben und weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
5. Es dürfen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, erheblich sind. Inhalt und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen mit den festgelegten Zwecken ihrer Verarbeitung vereinbar sein. Die personenbezogenen Daten sollten das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Mass nicht überschreiten. Während ihrer Verarbeitung sollten die personenbezogenen Daten genau, erheblich und gegebenenfalls angemessen sein hinsichtlich der Zwecke, für die sie verarbeitet werden. Es sollten die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um die Berichtigung unvollständiger und ungenauer Daten zu gewährleisten und ihre Bedeutung zu erläutern.
6. Personendaten dürfen ausschliesslich an diejenigen zuständigen Behörden übermittelt werden, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind.
7. Personen, die Personendaten nach diesem Artikel verarbeiten, müssen alle notwendigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Massnahmen treffen oder ihre Anwendung sicherstellen, um die Personendaten vor unrechtmässigem oder zufälligem Zugriff, Vernichtung, Veränderung, Sperrung, Anfertigung von Kopien, der Bekanntgabe und der Verbreitung sowie vor allen anderen die Personendaten betreffenden widerrechtlichen Handlungen zu schützen.
8. Personen, die Personendaten darüber informiert, dass die angegebenen Daten ausschliesslich an diejenigen zuständigen Behörden übermittelt werden, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen der Vertragsparteien dazu befugt sind; sie werden auch auch über den Zweck dieser Datenübermittlung unterrichtet.
⁵ Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
III. Güterbeförderung
Art. 6 ⁶
1. Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihre Gebiete erfordern keine Genehmigung.
2. Jeder in einer Vertragspartei niedergelassene Transportunternehmer kann Güter vom Gebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in das Gebiet der anderen Vertragspartei befördern, sofern er im Besitz einer Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens ist, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei ausgestellt wurde.
3. Die Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt.
4. Jedes Jahr stellen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig und unentgeltlich die vereinbarte Anzahl von Blanko-Sondergenehmigungen nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens zur Verfügung. Die Genehmigungen sind mit der Unterschrift der verantwortlichen Person und dem Stempel der zuständigen Behörde zu versehen. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Genehmigungen gelten bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordinieren den Austausch der Blanko-Sondergenehmigungen nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe b dieses Abkommens untereinander.
⁶ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
Art. 7 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Art. 5 des Prot. vom 15. Okt. 2021, mit Wirkung seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
Art. 8
1. Wenn die Grösse und das Gewicht eines Fahrzeugs, leer oder beladen, das einem im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmer gehört, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Normen überschreiten, muss sich der Transportunternehmer vor der Einreise eine gemäss der geltenden nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgestellte Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe a dieses Abkommens⁸ beschaffen.
2. Beförderungen gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien unterstehen dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957⁹ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie der jeweiligen nationalen Gesetzgebung über Gefahrentransporte in den beiden Vertragsparteien,welche die Beschaffung einer Sondergenehmigung nach Artikel 2 Ziffer 8 Buchstabe a dieses Abkommens vorschreiben kann¹⁰.
3. Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderungen können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug eine obligatorische Reiseroute vorschreiben.
⁸ Worte gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
⁹ SR 0.741.621
¹⁰ Worte hinzugefügt gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
IV. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9
1. Ein Fahrzeug, das in einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen ist und grenzüberschreitende Beförderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchführt, muss mit einem Kontrollschild und einem Unterscheidungszeichen seines Zulassungsstaates versehen sein.
2. Anhänger und Sattelanhänger können Kontrollschilder und Unterscheidungszeichen eines anderen Staates tragen, sofern die Lastwagen, Zugfahrzeuge und Autobusse Kontrollschilder und Unterscheidungszeichen einer der beiden Vertragsparteien tragen.
Art. 10
Ein im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassener Transportunternehmer darf keine Personen oder Güter zwischen zwei im Gebiet der anderen Vertragspartei liegenden Orten befördern (Kabotageverbot).
Art. 11
1. Der Fahrzeugführer muss im Besitz eines nationalen oder internationalen Führerausweises sein, wobei Letzterer zusammen mit dem der Kategorie seines Fahrzeugs entsprechenden nationalen Führerausweis vorgewiesen werden muss, und einen Fahrzeugausweis mit sich führen, welcher den im Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968¹¹ festgelegten Anforderungen genügt.
2. Die Genehmigung und alle anderen aufgrund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im betreffenden Fahrzeug mitzuführen und den für Strassenverkehrskontrollen zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.
¹¹ SR 0.741.10
Art. 12
1. Die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmer, welche im Rahmen dieses Abkommens Personen oder Güter befördern, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Abgaben, Gebühren und Zahlungen in Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung der Fahrzeuge befreit.
2. Von der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgeschriebene Maut- oder Benutzungsgebühren für die Strasseninfrastruktur wie Strassen, Autobahnen, Brücken und Tunnel im Gebiet der Vertragsparteien, einschliesslich vorgesehener Zahlungen als Ersatz für Schäden, die durch die Fahrzeuge an der Strasseninfrastruktur verursacht werden, können bei den in einer der beiden Vertragsparteien niedergelassenen Transportunternehmern in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden.¹²
¹² Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
Art. 13
Der Transportunternehmer ist auf der Grundlage der Gegenseitigkeit während der Durchführung von Beförderungen folgender Güter im Rahmen dieses Abkommens von Zöllen und Zollgebühren befreit:
1) Brennstoffe und Treibstoffe im vom Hersteller für jedes Fahrzeug des jeweiligen Typs vorgesehenen Tank, der durch die Technologie und Bauart des Fahrzeugs mit dem Verbrennungssystem dieses Fahrzeugs verbunden ist, sowie gegebenenfalls Treibstoffe in den Tanks von Anhängern und Sattelanhängern, die vom Hersteller eingebaut wurden und für Heiz- oder Kühlsysteme dieser Transportmittel benötigt werden;
2) Schmierstoffe in der für den Betrieb des Fahrzeugs während der Beförderung erforderlichen Menge;
3) Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur des Fahrzeugs bei Pannen oder Unfällen, die sich während der grenzüberschreitenden Beförderung ereignen.
2. Die in Absatz 1 Ziffer 3 dieses Artikels erwähnten Ersatzteile und Werkzeuge, die unbenutzt bleiben, unterliegen der Wiederausfuhr. Ersatzteile, die ersetzt wurden, sind entweder wiederauszuführen oder zu zerstören oder unterliegen anderen Verfahren, die in den geltenden Zollvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Reparatur stattgefunden hat, vorgesehen sind.
Art. 14
1. Die Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen erfolgen nach den Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen die Schweiz und die Russische Föderation beigetreten sind. Fragen, die nicht in den internationalen Abkommen vorgesehen sind, werden durch die nationale Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei geregelt, in deren Gebiet die jeweilige Kontrolle erfolgt.
2. Beförderungen von Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, regelmässige Personenbeförderungen und Beförderungen von Tieren, verderblichen Gütern und Gefahrgütern geniessen bei den Grenz-, Zoll-, Transport- und Sanitärkontrollen Vorrang.
Art. 15
Für die Beförderung von Personen und Gütern im Sinne dieses Abkommens muss vorgängig eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Art. 16
1. Die Transportunternehmer und die Führer von Fahrzeugen, die in den beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind, haben die Strassenverkehrsvorschriften und die Gesetze derjenigen Vertragspartei einzuhalten, in deren Gebiet sich das Fahrzeug befindet.
2. Gegen Transportunternehmer, die gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstossen haben, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, auf Verlangen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei, in deren Gebiet der Verstoss stattgefunden hat, eine der folgenden Massnahmen ergreifen:
1) schriftliche Verwarnung;
2) Aufhebung oder Widerruf der erteilten Genehmigung;
3) Einstellung der Erteilung von neuen Genehmigungen oder von Sondergenehmigungen für die Durchführung von Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei.¹³
3. Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei sind über die getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels schliessen Sanktionen gegenüber Transportunternehmern und Fahrzeugführern nicht aus, die gestützt auf das innerstaatliche Recht der Vertragspartei ergriffen werden, in deren Gebiet der Verstoss stattgefunden hat.
¹³ Fassung der Ziff. 1–3 gemäss Art. 8 des Prot. vom 15. Okt. 2021, in Kraft seit 10. Dez. 2021 ( AS 2021 868 ).
V. Schlussbestimmungen
Art. 17
1. Die Vertragsparteien regeln alle strittigen Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten, auf dem Verhandlungs- oder dem diplomatischen Weg.
2. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die Fragen betreffend die Auslegung oder die Durchführung dieses Abkommens behandelt.
3. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien zusammen und tagt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der anderen Vertragspartei.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 19
Bei Fragen, die nicht in diesem Abkommen oder in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, geregelt sind, kommt die nationale Gesetzgebung einer jeden Vertragspartei zur Anwendung.
Art. 20
Dieses Abkommen berührt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, denen die Schweiz oder die Russische Föderation beigetreten sind.
Art. 21
Dem Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 22
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach der durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg erfolgten Mitteilung in Kraft, wonach die für die Inkraftsetzung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
2. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer.
3. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, dieses Abkommen auf dem diplomatischen Weg schriftlich zu kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
4. Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr, das am 14. April 1989¹⁴ in Bern unterzeichnet wurde.
Geschehen zu Moskau am 20. Oktober 2014 in zwei Exemplaren, jedes in französischer und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Für den Pierre Helg | Für die Nikolay Asaul |
¹⁴ [ AS 2001 487 ]
Feedback