Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen (412.117)
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Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen

412.117 Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen v om 23. Juni 1998 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, – in Vollziehung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung vom 19. Juni 1959 2) , – in Vollziehung der §§ 6 Abs. 3, 24 bis Abs. 3, 34 und 36 des Schulgesetzes vo m 27. September 1990 (SchulG) 3) , – in Anwendung der «Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtun- gen vom 31. Dezember 2002 4) », beschliesst: § 1 5) Allgemeines Dieser Beschluss regelt in Ergänzung zum Schulgesetz und zur IHV: a) die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen oder physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen im Sinne des Sonderschulkonzeptes nicht angemessen gefördert werden können; b) die Zuweisung von Kindern mit Hochbegabungen in spezielle Schulen; c) die Beitragsleistungen von Gemeinden, Kanton und Eltern; d) das Abrechnungsverfahren mit und ohne IV-Leistungen. 1) GS 26, 101 2) SR 831.20 3) BGS 412.11 4) BGS 861.52 5) F assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002.
412.117 § 2 Zuweisungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung 1) a) Verfahren Das Verfahren richtet sich nach dem Ablaufschema gemäss Anhang I. Die Sonderschulen sind verpflichtet, vor der Aufnahme von Kindern über die kan- tonale Verbindungsstelle auf dem amtlichen Formular die Kostengutsprache des Unterbringerkantons einzuholen. b) Beiträge 1 Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden als Kostenvorschüsse (max. halbjährlich) und Restdefizitzahlungen gewährt. Die Kostenvorschüsse im Umfang von 80 % des Defizites berechnen sich pro Zuger Kind auf der Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres und der voraussichtlichen Aufent- haltstage abzüglich des Elternbeitrages und der IV-Beiträge. Die Schulen können die Beitragsforderungen an die Direktion für Bildung und Kultur 2) richten. Diese stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung. 2 Sonderschulen, welche keine Defizitbeiträge beanspruchen, können der Direktion für Bildung und Kultur 2) halbjährlich ein Schulgeld in Rechnung stellen. Die Höhe des Schulgeldes beträgt für Gemeinden und Kanton je Fr. 35.– pro effektiven Aufenthaltstag. 80 % davon werden als Kostenvor- schuss vergütet. 3 Die Eltern haben den Sonderschulen pro Schuljahr an das Kostgeld ei- nen Beitrag von Fr. 2700.– (Elternbeitrag; Basis Fr. 13.85 pro Aufenthaltstag) bei internem bzw. Fr. 1000.– (Basis Fr. 5.15 pro Aufenthaltstag) bei externem Schulbesuch sowie anfällige Nebenkosten zu zahlen. Dieser wird von den Schulen in der Regel quartalsweise direkt den Eltern in Rechnung gestellt. Bei Ein- oder Austritten während des Schuljahres reduziert sich der Kost- geldbeitrag anteilsmässig. § 3 1) Zuweisungen ausserhalb der Invalidenversicherungsgesetzgebung a) Verfahren Das Verfahren richtet sich bei der Zuweisung in eine IV-Sonderschule nach dem Ablaufschema gemäss Anhang I, bei der Zuweisung in eine Schule ohne Anspruch auf IV-Leistungen nach dem Ablaufschema gemäss Anhang II, bei der Zuweisung in eine Schule für Kinder mit Hochbegabun- gen nach dem Ablaufschema gemäss Anhang III. 1) F assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002. 2) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
b) Beiträge 1 Bei der Zuweisung eines sonderschulbedürftigen Kindes ohne Anspruch auf IV-Leistungen in eine IV-Sonderschule erfolgt die Beitragsleistung ge- mäss § 2 Bst. b ff. 2 Bei der Zuweisung von Kindern (die in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, aber keinen Anspruch auf IV-Leistun- gen haben) in Privatschulen vereinbaren die Gemeinden mit der Schule einen pauschalen Schulgeldbeitrag. Dieser ist der Gemeinde in Rechnung zu stel- len, welche den Kantonsbeitrag direkt einverlangt. Der Elternbeitrag gemäss

§ 2 Bst. b Abs. 3 bleibt unverändert. Die Vereinbarung ist der Direktion für Bildung und Kultur 1)

mitzuteilen. Die Schule hat bei der Festsetzung der Pau- schale den Kantonsbeitrag gemäss § 78 SchulG zu berücksichtigen. § 4 Zuweisung durch die Eltern 1 Bei der Zuweisung von Kindern in IV-Sonderschulen oder in Privat- schulen durch die Eltern ohne Verfügung der Gemeinde wird kein Kantons- beitrag gewährt. 2) 2 Lehnt die Gemeinde die Zuweisung in eine IV-Sonderschule oder in eine Privatschule ab, beteiligt sich der Kanton nicht an einem allfälligen freiwilli- gen Gemeindebeitrag. § 5 Zuständige Instanzen 1 Der Regierungsrat bezeichnet jene Sonderschulen, für die aufgrund von

Art. 8 der IHV Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. Die Aufnahme einer Sonderschule in eine entsprechende Liste setzt vo raus, dass: a) die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel im Sinne der IHV gesichert ist; b) die Träger Anstrengungen zu Eigenleistungen unternehmen; c) eine Anerkennung durch den Erziehungsrat im Sinne des Schulgesetzes und des Sonderschulkonzeptes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Sonderschule von der Liste gestrichen. 2 Die kantonale Verbindungsstelle hat im Sinne der IHV folgende Aufga- ben: a) sie führt eine Liste der vom Regierungsrat bezeichneten Sonderschulen gemäss Art. 8 der IHV; 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) F assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002. 412.117

b) sie prüft die Kostengutsprachegesuche von Sonderschulen im Kanton Zug auf Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet sie an die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons weiter; c) sie leitet die von der Direktion für Bildung und Kultur 1) eingeholten Kos- tengutsprachen an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter; d) sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Überprüfung der Defizitab- rechnungen gemäss IHV. 3 Die Direktion für Bildung und Kultur 1) hat folgende Aufgaben: a) sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von Zuger Sonderschulen in die Liste gemäss Art. 8 der IHV; b) sie holt bei der zuständigen Gemeinde deren Kostengutsprache ein und leitet diese mit der Kostengutsprache des Kantonsbeitrages (Vorschuss und Restdefizit) an die Verbindungsstelle des Unterbringerkantons oder an die Zuger Schulen weiter; c) sie zahlt den Sonderschulen nach Vorprüfung durch die Finanzkontrolle Betriebsbeiträge (Defizite) und stellt den Gemeinden Rechnung für deren Anteil; d) sie zahlt auf Gesuch der Sonderschulen halbjährlich Kostenvorschüsse; e) sie zahlt den Gemeinden aufgrund einer von diesen halbjährlich einge- reichten Abrechnung die Hälfte der mit den Privatschulen vereinbarten Schulgeldpauschale; 4 Die Finanzkontrolle hat folgende Aufgaben: a) sie prüft, ob eine Zugerische Sonderschule im Sinne von Art. 10 der IHV über eine wirtschaftliche Betriebsführung verfügt; b) sie prüft in Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle die Betriebsrech- nung und die Berechnung des Restdefizites für Sonderschulen im Kanton Zug zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur 1) . Bei ausserkantona- len Sonderschulen prüft sie lediglich die Richtigkeit der Forderung. Sie kann weitere Unterlagen anfordern. § 6 Schlussbestimmungen 1 Diese Bestimmungen treten am 1. August 1998 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen vom 18. Dezember 1990 2) betreffend Beiträge an die Einweisung von Kindern in Sonderschulen und Sonderschulheime aufgehoben. 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez.1998 (GS 26, 191). 2) nicht in GS 412.117
Anhang I V erfahren bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in IV-Sonderschulen Besuch der Eltern und Kinder Antrag Schularzt oder Arzt an IV beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) (z.B. auf An- regung der Lehrperson) Anfrage IV bei SPD Stellungnahme SPD an IV (Kopie Stellungnahme SPD an IV (Kopie auszugsweise an das Rektorat auszugsweise an das Rektorat und Antrag) und Antrag) IV-Verfügung IV-Verfügung Zuweisungsentscheid des Rektorates K ostengutsprachegesuch der Schule an die Verbindungsstelle bei der Direktion für Bildung und Kultur Ausfüllen und visieren des Kostengutsprachegesuchs durch die Direktion für Bildung und Kultur Zustellung an das Rektorat zur Unterschrift Rücksendung der Kostengutsprache an die Verbindungsstelle/DBK und Weiterleitung durch diese an die Schule 412.117
Die Schule kann Kostenvorschüsse von der Direktion für Bildung und Kultur (2-mal jährlich) einverlangen. Diese stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung. Die Schule stellt die Rechnung für das Restdefizit der Verbindungsstelle/DBK zu. Die Restdefizitabrechnung wird durch die Finanzkontrolle geprüft. Die Direktion für Bildung und Kultur bezahlt den Restdefizitbeitrag an die Schulen. Sie stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung. Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule gemäss Kostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt. 412.117
Anhang II V erfahren bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen ohne Anspruch auf IV-Leistungen in eine Privatschule Besuch der Eltern und Kinder beim SPD (z. B. auf Anregung der Lehrperson) Antrag SPD an das Schulrektorat Zuweisungsentscheid des Rektorates und Vereinbarung eines pauschalen Schuldgeldbeitrages K opie an die Direktion für Bildung und Kultur Die Schule rechnet gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde ab. Die Gemeinde stellt dem Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung (max. quartalsweise). Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule gemäss K ostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt. 412.117
Anhang III V erfahren bei der Zuweisung von Kindern mit Hochbegabungen in eine spezielle Schule Massnahmen innerhalb des Klassenunterrichts und/oder innerhalb der gemeindlichen Schulen zeigen keinen Erfolg. Anmeldung des Kindes durch das Rektorat beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) Schulpsychologische Abklärung Antrag SPD an das Schulrektorat zur speziellen Schulung ausserhalb der gemeindlichen Schulen Zuweisungsentscheid des Rektorates und Vereinbarung eines pauschalen Schulgeldbeitrages K opie an die Direktion für Bildung und Kultur Die Schule rechnet gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde ab. Die Gemeinde stellt dem Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung (max. quartalsweise). Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule gemäss Kostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt. 412.117
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