Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen
                            412.117  Regierungsratsbeschluss  zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen  in Sonderschulen  v  om 23. Juni 1998  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  –  in  Vollziehung  von  Art.  19  des  Bundesgesetzes  über  die  Invalidenver-  sicherung vom 19. Juni 1959  2)  ,  –  in Vollziehung der §§ 6 Abs. 3, 24  bis  Abs. 3, 34 und 36 des Schulgesetzes  vo  m 27. September 1990 (SchulG)  3)  ,  –  in Anwendung der «Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtun-  gen vom 31. Dezember 2002  4)  »,  beschliesst:  § 1  5)  Allgemeines  Dieser Beschluss regelt in Ergänzung zum Schulgesetz und zur IHV:  a)   die  Zuweisung  von  Kindern  und  Jugendlichen,  die  aus  intellektuellen,  sozialen,  psychischen  oder  physischen  Gründen  in  den  gemeindlichen  Schulen im Sinne des Sonderschulkonzeptes nicht angemessen gefördert  werden können;  b)  die Zuweisung von Kindern mit Hochbegabungen in spezielle Schulen;  c)   die Beitragsleistungen von Gemeinden, Kanton und Eltern;  d)  das Abrechnungsverfahren mit und ohne IV-Leistungen.  1)  GS 26, 101  2)  SR 831.20  3)  BGS 412.11  4)  BGS 861.52  5)  F  assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.117  § 2  Zuweisungen gemäss Invalidenversicherungsgesetzgebung  1)  a) Verfahren  Das Verfahren richtet sich nach dem Ablaufschema gemäss Anhang I. Die  Sonderschulen sind verpflichtet, vor der Aufnahme von Kindern über die kan-  tonale Verbindungsstelle auf dem amtlichen Formular die Kostengutsprache  des Unterbringerkantons einzuholen.  b) Beiträge  1  Die  Kantons-  und  Gemeindebeiträge  werden  als  Kostenvorschüsse  (max. halbjährlich) und Restdefizitzahlungen gewährt. Die Kostenvorschüsse  im Umfang von 80 % des Defizites berechnen sich pro Zuger Kind auf der  Basis der Betriebsrechnung des Vorjahres und der voraussichtlichen Aufent-  haltstage  abzüglich  des  Elternbeitrages  und  der  IV-Beiträge.  Die  Schulen  können  die  Beitragsforderungen  an  die  Direktion  für  Bildung  und  Kultur  2)  richten. Diese stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung.  2  Sonderschulen, welche keine Defizitbeiträge beanspruchen, können der  Direktion  für  Bildung  und  Kultur  2)  halbjährlich  ein  Schulgeld  in  Rechnung  stellen.  Die  Höhe  des  Schulgeldes  beträgt  für  Gemeinden  und  Kanton  je  Fr.  35.–  pro  effektiven  Aufenthaltstag.  80 %  davon  werden  als  Kostenvor-  schuss vergütet.  3  Die Eltern haben den Sonderschulen pro Schuljahr an das Kostgeld ei-  nen Beitrag von Fr. 2700.– (Elternbeitrag; Basis Fr. 13.85 pro Aufenthaltstag)  bei internem bzw. Fr. 1000.– (Basis Fr. 5.15 pro Aufenthaltstag) bei externem  Schulbesuch  sowie  anfällige  Nebenkosten  zu  zahlen.  Dieser  wird  von  den  Schulen  in  der  Regel  quartalsweise  direkt  den  Eltern  in  Rechnung  gestellt.  Bei  Ein-  oder  Austritten  während  des  Schuljahres  reduziert  sich  der  Kost-  geldbeitrag anteilsmässig.  § 3  1)  Zuweisungen ausserhalb der Invalidenversicherungsgesetzgebung  a) Verfahren  Das  Verfahren  richtet  sich  bei  der  Zuweisung  in  eine  IV-Sonderschule  nach  dem  Ablaufschema  gemäss  Anhang I,  bei  der  Zuweisung  in  eine  Schule  ohne  Anspruch  auf  IV-Leistungen  nach  dem  Ablaufschema  gemäss  Anhang II, bei der Zuweisung in eine Schule für Kinder mit Hochbegabun-  gen nach dem Ablaufschema gemäss Anhang III.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002.  2)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Beiträge  1  Bei der Zuweisung eines sonderschulbedürftigen Kindes ohne Anspruch  auf  IV-Leistungen  in  eine  IV-Sonderschule  erfolgt  die  Beitragsleistung  ge-  mäss § 2 Bst. b ff.  2  Bei der Zuweisung von Kindern (die in den gemeindlichen Schulen nicht  angemessen gefördert werden können, aber keinen Anspruch auf IV-Leistun-  gen haben) in Privatschulen vereinbaren die Gemeinden mit der Schule einen  pauschalen Schulgeldbeitrag. Dieser ist der Gemeinde in Rechnung zu stel-  len, welche den Kantonsbeitrag direkt einverlangt. Der Elternbeitrag gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bst. b Abs. 3 bleibt unverändert. Die Vereinbarung ist der Direktion für Bildung und Kultur 1)
                            mitzuteilen. Die Schule hat bei der Festsetzung der Pau-  schale den Kantonsbeitrag gemäss § 78 SchulG zu berücksichtigen.  § 4  Zuweisung durch die Eltern  1  Bei  der  Zuweisung  von  Kindern  in  IV-Sonderschulen  oder  in  Privat-  schulen durch die Eltern ohne Verfügung der Gemeinde wird kein Kantons-  beitrag gewährt.  2)  2  Lehnt die Gemeinde die Zuweisung in eine IV-Sonderschule oder in eine  Privatschule ab, beteiligt sich der Kanton nicht an einem allfälligen freiwilli-  gen Gemeindebeitrag.  § 5  Zuständige Instanzen  1  Der Regierungsrat bezeichnet jene Sonderschulen, für die aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 der IHV Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. Die Aufnahme einer Sonderschule in eine entsprechende Liste setzt vo raus, dass: a) die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel im Sinne der IHV gesichert ist; b) die Träger Anstrengungen zu Eigenleistungen unternehmen; c) eine Anerkennung durch den Erziehungsrat im Sinne des Schulgesetzes und des Sonderschulkonzeptes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Sonderschule von der Liste gestrichen. 2 Die kantonale Verbindungsstelle hat im Sinne der IHV folgende Aufga- ben: a) sie führt eine Liste der vom Regierungsrat bezeichneten Sonderschulen gemäss Art. 8 der IHV; 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) F assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002. 412.117
                            b)  sie prüft die Kostengutsprachegesuche von Sonderschulen im Kanton Zug  auf Vollständigkeit und Richtigkeit und leitet sie an die Verbindungsstelle  des Unterbringerkantons weiter;  c)   sie leitet die von der Direktion für Bildung und Kultur  1)  eingeholten Kos-  tengutsprachen an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter;  d)  sie  unterstützt  die  Finanzkontrolle  bei  der  Überprüfung  der  Defizitab-  rechnungen gemäss IHV.  3  Die Direktion für Bildung und Kultur  1)  hat folgende Aufgaben:  a)   sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von Zuger Sonderschulen  in die Liste gemäss Art. 8 der IHV;  b)  sie  holt  bei  der  zuständigen  Gemeinde  deren  Kostengutsprache  ein  und  leitet  diese  mit  der  Kostengutsprache  des  Kantonsbeitrages  (Vorschuss  und  Restdefizit)  an  die  Verbindungsstelle  des  Unterbringerkantons  oder  an die Zuger Schulen weiter;  c)   sie zahlt den Sonderschulen nach Vorprüfung durch die Finanzkontrolle  Betriebsbeiträge (Defizite) und stellt den Gemeinden Rechnung für deren  Anteil;  d)  sie zahlt auf Gesuch der Sonderschulen halbjährlich Kostenvorschüsse;  e)   sie  zahlt  den  Gemeinden  aufgrund  einer  von  diesen  halbjährlich  einge-  reichten  Abrechnung  die  Hälfte  der  mit  den  Privatschulen  vereinbarten  Schulgeldpauschale;  4  Die Finanzkontrolle hat folgende Aufgaben:  a)   sie prüft, ob eine Zugerische Sonderschule im Sinne von Art. 10 der IHV  über eine wirtschaftliche Betriebsführung verfügt;  b)  sie prüft in Zusammenarbeit mit der Verbindungsstelle die Betriebsrech-  nung und die Berechnung des Restdefizites für Sonderschulen im Kanton  Zug zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur  1)  . Bei ausserkantona-  len Sonderschulen prüft sie lediglich die Richtigkeit der Forderung. Sie  kann weitere Unterlagen anfordern.  § 6  Schlussbestimmungen  1  Diese Bestimmungen treten am 1. August 1998 in Kraft.  2  Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen vom  18. Dezember 1990  2)  betreffend Beiträge an die Einweisung von Kindern in  Sonderschulen und Sonderschulheime aufgehoben.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez.1998 (GS 26, 191).  2)  nicht in GS  412.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I  V  erfahren bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen  in IV-Sonderschulen  Besuch der Eltern und Kinder  Antrag Schularzt oder Arzt an IV  beim Schulpsychologischen  Dienst (SPD) (z.B. auf An-  regung der Lehrperson)  Anfrage IV bei SPD  Stellungnahme SPD an IV (Kopie  Stellungnahme SPD an IV (Kopie  auszugsweise an das Rektorat  auszugsweise an das Rektorat  und Antrag)  und Antrag)  IV-Verfügung  IV-Verfügung  Zuweisungsentscheid des Rektorates  K  ostengutsprachegesuch der Schule an die Verbindungsstelle  bei der Direktion für Bildung und Kultur  Ausfüllen und visieren des Kostengutsprachegesuchs  durch die Direktion für Bildung und Kultur  Zustellung an das Rektorat zur Unterschrift  Rücksendung der Kostengutsprache an die Verbindungsstelle/DBK  und Weiterleitung durch diese an die Schule  412.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schule kann Kostenvorschüsse von der Direktion für Bildung  und Kultur (2-mal jährlich) einverlangen.  Diese stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung.  Die Schule stellt die Rechnung für das Restdefizit  der Verbindungsstelle/DBK zu.  Die Restdefizitabrechnung wird durch die Finanzkontrolle geprüft.  Die Direktion für Bildung und Kultur bezahlt den Restdefizitbeitrag  an die Schulen.  Sie stellt den Gemeinden deren hälftigen Anteil in Rechnung.  Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule  gemäss Kostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt.  412.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  V  erfahren bei der Zuweisung von Kindern und Jugendlichen  ohne Anspruch auf IV-Leistungen in eine Privatschule  Besuch der Eltern und Kinder beim SPD  (z. B. auf Anregung der Lehrperson)  Antrag SPD an das Schulrektorat  Zuweisungsentscheid des Rektorates  und Vereinbarung eines pauschalen Schuldgeldbeitrages  K  opie an die Direktion für Bildung und Kultur  Die Schule rechnet gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde ab.  Die Gemeinde stellt dem Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung  (max. quartalsweise).  Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule gemäss  K  ostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt.  412.117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  V  erfahren bei der Zuweisung von Kindern mit Hochbegabungen  in eine spezielle Schule  Massnahmen innerhalb des Klassenunterrichts und/oder  innerhalb der gemeindlichen Schulen zeigen keinen Erfolg.  Anmeldung des Kindes durch das Rektorat  beim Schulpsychologischen Dienst (SPD)  Schulpsychologische Abklärung  Antrag SPD an das Schulrektorat zur speziellen Schulung  ausserhalb der gemeindlichen Schulen  Zuweisungsentscheid des Rektorates  und Vereinbarung eines pauschalen Schulgeldbeitrages  K  opie an die Direktion für Bildung und Kultur  Die Schule rechnet gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde ab.  Die Gemeinde stellt dem Kanton dessen hälftigen Anteil in Rechnung  (max. quartalsweise).  Der Elternbeitrag und die Nebenkosten werden von der Schule  gemäss Kostengutsprache direkt von den Eltern einverlangt.  412.117