Verordnung über die Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Aus... (821.40.35)
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Verordnung über die Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion

Verordnung über die Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-
19-Epidemie (COVID-19-Gesetz), insbesondere Artikel 11; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss COVID-19-Gesetz (COVID-19-Kul - turverordnung); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG), insbe - sondere Artikel 37; gestützt auf das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankur - belungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; gestützt auf die Artikel 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 16. Juni
2010 (SportG) und das dazugehörige Reglement vom 20. Dezember 2011 (SportR); gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studi - endarlehen (StiG) und das dazugehörige Reglement vom 8. Juli 2008 (StiR); in Erwägung: Diese Verordnung konkretisiert das Dekret vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan für die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie im Zuständigkeitsbereich der Direktion für Erzie - hung, Kultur und Sport. Sie legt die Ziele, die Vergabekriterien und -bestim - mungen, den Kreis der Begünstigten und das Verfahren für die verschiedenen Finanzhilfen und Beiträge fest, soweit diese von der geltenden ordentlichen Gesetzgebung abweichen. Im Kulturbereich schliesst sie an die Ausführungs - verordnung vom 14. April 2020 der Bundesverordnung über die Abfederung
der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultur - sektor an, um die Kulturunternehmen und über sie die Kulturschaffenden weiterhin zu unterstützen, da diese durch Massnahmen des Bundes oder des Staates weiterhin Schaden erleiden. Der Staatsrat stützt sich auf die Verord - nung des Bundes vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbe - reich gemäss COVID-19-Gesetz und passt die kantonale Verordnung an die regelmässigen Änderungen des Bundesrechts an. Auf dieser Grundlage haben der Staat Freiburg und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Kultur (BAK), laufend mehrere Leistungsvereinba - rungen unterzeichnet. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und allgemeiner Zweck

1 Diese Verordnung legt die Ziele, die Vergabekriterien und -bestimmungen, den Kreis der Begünstigten und das Verfahren für die verschiedenen Unter - stützungsmassnahmen fest, die im Dekret zum kantonalen Wiederankurbe - lungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus (COVID-19) im Kanton Freiburg (das Dekret) im Zuständig - keitsbereich der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion vorgesehen sind.
2 Sie enthält Bestimmungen, welche die geltende Gesetzgebung in den ver - schiedenen Bereichen im Gültigkeitsbereich des Dekrets ergänzen und/oder teilweise von ihr abweichen.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen ergänzen teilweise die vom Bund, den Gemeinden oder Dritten getroffenen Massnahmen, um die Aktivitäten, namentlich in den Bereichen Sport, Kultur und Bildung, im An - schluss an die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der CO - VID-19-Epidemie im Kanton Freiburg wieder anzukurbeln und zu fördern.
2 Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.
2 Massnahmen im Bereich des Kulturgüterschutzes

Art. 3 Ziele und Formen der Massnahmen

1 Die Unterstützung der Unterhalts-, Restaurierungs- und Erhaltungsarbeiten an den historischen Gebäude des Klosters Altenryf wird in Form von bedingt rückzahlbaren Darlehen und einer einmaligen Finanzhilfe geleistet.
2 Die einmalige Finanzhilfe beläuft sich auf 1'000'000 Franken und dient der Rekapitalisierung der Stiftung Altenryf, damit diese ihren Zweck, sprich den Unterhalt der Klostergebäude, weiterhin erfüllen kann.
3 Die bedingt rückzahlbaren Darlehen dienen den Restaurierungs- und Erhal - tungsprojekten für die historischen Gebäude des Klosters Altenryf, nament - lich die Klosterkirche, die Alte Mühle, der Bauernhof «La Souche». Sie dür - fen den Gesamtbetrag von 5'000'000 Franken nicht überschreiten.

Art. 4 Anerkannte Ausgaben

1 Für die bedingt rückzahlbaren Darlehen werden nur diejenigen Kosten aner - kannt, die unmittelbar mit den Restaurierungs- und Erhaltungsarbeiten ge - mäss Artikel 3 Abs. 3 zusammenhängen. Davon ausgeschlossen sind folgen - de Ausgaben:
a) die Arbeiten an Gebäudeteilen ohne kulturerblichen oder historischen Wert und die nicht dazu beitragen, die geschützten Elemente zur Gel - tung zu bringen;
b) die Anschaffung von Mobiliar oder Einrichtungen;
c) Strassenbauarbeiten, Parkplätze, Gebühren und Abgaben sowie Baukre - ditzinse;
d) Gebäudebetriebskosten.

Art. 5 Pflichten der Begünstigten

1 Die Stiftung Altenryf muss die Auflagen des Amtes für Kulturgüter für die Ausführung der Arbeiten einhalten.
2 Sie kann ohne Zustimmung der Kulturgüterkommission keine Änderung am Projekt oder am Zustand der unterstützten Gebäude vornehmen.
3 Sie muss den geregelten Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Gär - ten und Gebäuden des Klosters Altenryf garantieren, mit Ausnahme der ge - schlossenen Bereiche, die ausschliesslich von der Gemeinschaft der Zisterzi - enser genutzt werden.

Art. 6 Gesuche und Prüfung der Projekte

1 Die Darlehensgesuche müssen dem Amt für Kulturgüter zusammen mit den vollständigen Projektplänen, einer allfälligen Baubewilligung und einem de - taillierten Baukostenvoranschlag bis spätestens 30. Juni 2022 eingereicht werden.
2 Die Begünstigte muss auf Verlangen alle Auskünfte und Belege vorweisen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind.
3 Das Amt für Kulturgüter ist für die Prüfung des Projekts zuständig und er - stattet der Kulturgüterkommission darüber Bericht.

Art. 7 Entscheidbehörde

1 Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission über die Gewährung und den Betrag der bedingt rückzahlbaren Darlehen sowie über deren allfällige Rückforderung (Art. 9).

Art. 8 Auszahlungen

1 Die einmalige Finanzhilfe wird der Stiftung Altenryf mit Valuta 1. Januar
2021 überwiesen.
2 Auf Verlangen der Begünstigten können ihr Anzahlungen auf einem gewährten Darlehen nach Massgabe des Baufortschritts ausbezahlt werden.
3 Das Darlehen wird, nach Abzug allfälliger Anzahlungen, unter Vorlage der Baukostenabrechnung und der Bestätigung, dass das Bauwerk mit dem ge - nehmigten Projekt übereinstimmt, ausbezahlt. Diese Unterlagen müssen dem Amt für Kulturgüter innert sechs Monaten nach Ende der Bauarbeiten einge - reicht werden.

Art. 9 Rückforderung des Darlehens

1 Das Darlehen muss teilweise oder vollständig zurückbezahlt werden, falls die Stiftung Altenryf ihre Pflichten gemäss Artikel 5 verletzt.

Art. 10 Finanzierung

1 Die einmalige Finanzhilfe und die bedingt rückzahlbaren Darlehen werden aus dem Wiederankurbelungsfonds und innerhalb der Schranken der im De - kret für den Kulturgüterschutz vorgesehenen 6'000'000 Franken finanziert.
3 Massnahme im Bereich der Ausbildungsbeiträge

Art. 11 Ziel und Form der Massnahme

1 Die Massnahme zugunsten des Bildungsbereichs erfolgt in Form eines Son - derstipendiums zur Unterstützung einer 2021 oder 2022 aufgenommenen Grundausbildung für Personen im Alter zwischen 25 und 55 Jahren:
a) die keine Grundausbildung abgeschlossen haben oder
b) deren Ausbildung aus strukturellen und/oder konjunkturellen Gründen nicht mehr arbeitsmarktkonform ist, insbesondere wenn die Person seit mehr als 18 Monaten auf Arbeitssuche ist (Umschulungsstipendium).

Art. 12 Abweichung vom Gesetz über die Stipendien und Studiendarle -

hen (StiG)
1 Für die Gewährung des Sonderstipendiums kann von den folgenden Arti - keln des StiG abgewichen werden:
a) Artikel 6: Subsidiaritätsprinzip;
b) Artikel 9 Abs. 5: Altersgrenze.

Art. 13 Subsidiarität des Sonderstipendiums

1 Sind die Bedingungen für ein ordentliches Stipendium nicht erfüllt, so kann das Amt für Ausbildungsbeiträge den Anspruch auf ein Sonderstipendium prüfen.
2 In besonderen Fällen kann ein ordentliches Stipendium mit einem Sonder - stipendium ergänzt werden. Der einer oder einem Begünstigten gewährte Ge - samtbetrag darf jedoch den Betrag nach Artikel 14 Abs. 1 Bst. a nicht über - schreiten.

Art. 14 Berechnung

1 Für die Berechnung des Sonderstipendiums wird in folgenden Punkten von der Gesetzgebung über die Stipendien und Studiendarlehen abgewichen:
a) Der jährliche Höchstbetrag eines Stipendiums beträgt in Abweichung von Artikel 9 Abs. 2 StiR 35'000 Franken.
b) Die berücksichtigten Unterhaltskosten der Person in Ausbildung ent - sprechen, in Abweichung von Artikel 5 Abs. 2 Bst. a StiR, höchstens den Ansätzen, die für die Berechnung von Ergänzungsleistungen gelten.
c) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Bst. b StiR wird für die Wohnkosten der tatsächliche Mietzins bis höchstens zu dem vom Bundesamt für Sta - tistik zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Mietzins für den Kanton Freiburg angerechnet.
d) Die Krankenkassenprämien werden in der Regel angerechnet. Sie ent - sprechen der durchschnittlichen kantonalen Monatsprämie der obligato - rischen Krankenpflegeversicherung im betreffenden Ausbildungsjahr (1. Semester).
e) Hat die Person in Ausbildung ein oder mehrere Kinder und lebt sie mit dem anderen Elternteil zusammen, werden dessen Einkommen und Vermögen gemäss der Richtlinie F.5.3 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zu 65 % angerechnet (Art. 17 Abs. 6 StiR).
f) Abweichend von Artikel 29 Abs. 1 StiR wird keine Integrationszulage gewährt.

Art. 15 Eingabefristen für die Gesuche:

1 In Ergänzung zu Artikel 10 Abs. 1 StiR werden nur Stipendiengesuche be - rücksichtigt, die vor dem 30. Juni 2022 eingereicht werden.

Art. 16 Einschränkung

1 Für berufliche Umschulungen, die nicht Artikel 11 Abs. 1 Bst. b entspre - chen (sogenannte Wunsch-Umschulungen), werden keine Stipendien gewährt.
2 Für die Vorbereitung auf eine Ausbildung oder für eine Zusatzausbildung, die zu einem höheren Ausbildungsabschluss führt, kann kein Sonderstipendi - um gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und d StiR).
3 Die Sonderstipendien werden in den Schranken der im Dekret vorgesehenen
1'600'000 Franken finanziert.
4 Massnahmen im Bereich der Kultur

Art. 17 Zielsetzung und Form der Massnahmen

1 Die Massnahmen zugunsten des Kultursektors haben die Form von Finanz - hilfen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur Entschädigung fi - nanzieller Einbussen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (Aus - fallentschädigungen) und von Beiträgen an Transformationsprojekte von Kulturunternehmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Bst. a und b der COVID-
19-Kulturverordnung des Bundes.

Art. 18 Erweiterung des Kulturbegriffs

1 Der Begriff des Kulturbereichs im Sinne von Artikel 2 Bst. a der COVID-
19-Kulturverordnung des Bundes wird wie folgt erweitert:
a) darstellende Künste und Musik: umfasst auch Musiklabels und die Ver - öffentlichung von Tonträgern;
b) visuelle Kunst: umfasst auch Projekte und Veranstaltungen zur Kultur - vermittlung und kulturellen Teilhabe von Galerien;
c) Literatur: umfasst auch Buchveröffentlichungen (Verlage) sowie Projekte und Veranstaltungen zur Kulturvermittlung und kulturellen Teilhabe von Buchhandlungen und Bibliotheken.

Art. 19 Kriterien

1 Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfen im Sinne der Artikel 4 ff. und
7 ff. sowie in den Schranken von Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 9 der COVID-
19-Kulturverordnung des Bundes berücksichtigt das Amt für Kultur insbe - sondere Folgendes:
a) die mittelfristige Überlebensfähigkeit der Kulturunternehmen;
b) die Aufgaben des Staates gemäss Artikel 79 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
c) die Erhaltung der im professionellen Kultur- und Kunstschaffen beste - henden Kompetenzen, die für das kulturelle Leben des Kantons wesent - lich und/oder charakteristisch sind;
d) die Kulturpolitik des Staates;
e) die Verpflichtungen, welche die Kulturunternehmen bei ihren Aktivitä - ten und ihrer Programmgestaltung während der Dauer der Pandemie eingegangen sind;
f) die Vergütung der Kulturschaffenden für die geplanten Leistungen; die - se richtet sich nach den von den Branchenverbänden empfohlenen Min - desthonoraren.
2 Das Amt für Kultur gewichtet dabei das Kulturschaffen und die Innovation stärker als Unterhaltungs- und Freizeitangebote.
3 Bei der Präzisierung seiner Kriterien, die es auf seiner Website veröffent - licht, spricht sich das Amt für Kultur zudem mit der Konferenz der kantona - len Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) und dem Bundesamt für Kultur (BAK) ab.
4 Der Artikel 4 Abs. 5 der COVID-19-Kulturverordnung des Bundes gilt im Falle einer vollständigen Aufhebung der Massnahmen des Bundes und des Staates zur Bekämpfung von COVID-19, mit Ausnahme von Artikel 22b Abs. 2 ter .

Art. 20 Verfahren und Frist für das Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche müssen innerhalb der Zwischenfristen nach Artikel 6 Abs. 1 der COVID-19-Kulturverordnung des Bundes über das Internetportal des Amts für Kultur eingereicht werden.
2 Zur finanziellen Unterstützung von Transformationsprojekten kann das Amt für Kultur über Projektausschreibungen tätig werden. Als Fristen für die Aus - schreibungen werden der 27. Februar, der 15. Mai, der 14. August und der
23. Oktober 2022 festgelegt.
3 Zur Bearbeitung und Prüfung der Gesuche kann das Amt für Kultur externe Expertinnen und Experten hinzuziehen. Die damit verbundenen Kosten wer - den in den Schranken und mit den Mitteln nach Artikel 23 gedeckt.
4 Die Gesuche werden von einer Ad-hoc-Kommission vorberaten, die sich aus dem Vorsteher des Amts für Kultur, der den Vorsitz innehat, und mindes - tens zwei anderen Mitgliedern der Kommission für kulturelle Angelegenhei - ten zusammensetzt (Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kultu - rellen Angelegenheiten). Die Gesamtzahl der Mitglieder muss ungerade sein.

Art. 21 Inhalt der Gesuche

1 Den Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Kopien aller anderen Unterstützungsgesuche und -entscheide (falls solche hängig sind), eine Berechnung und Belege, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder des Staates zur Bekämpfung der Corona - virus-Epidemie (COVID-19) plausibel erklärt werden, ein Nachweis darüber, ob die Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gewinnorientiert ist oder nicht, sowie eine eidesstattliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass die vorgelegten Informationen vollständig und wahrheitsgetreu sind.
2 Ausserdem müssen die Kulturunternehmen ihre letzte geprüfte oder geneh - migte Jahresrechnung beilegen. Auf Verlangen des Amts für Kultur sind dar - über hinaus die Jahresrechnungen der letzten vier Jahre einzureichen.
3 Auf Verlangen des Amts für Kultur müssen die Kulturschaffenden ihre Steuerveranlagungen der letzten zwei oder vier Jahre vorlegen.

Art. 22 Entscheidbehörde

1 Folgende Behörde entscheidet, gestützt auf die Stellungnahme der Ad-hoc- Kommission (Art. 20 Abs. 4), über das Gesuch:
a) das Amt für Kultur für die Gewährung eines Betrags bis höchstens
50'000 Franken;
b) die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten für die Gewährung eines Betrags zwischen 50'001 und 100'000 Franken;
c) der Staatsrat für die Gewährung eines Betrags von über 100'000 Fran - ken.
2 ...

Art. 22a Höchstbeträge

1 In besonderen Fällen kann eine Finanzhilfe von über 100'000 Franken nicht gewährt werden wegen des Vorbehalts, dass nach Bearbeitung sämtlicher Ge - suche genügend finanzielle Mittel verbleiben.
2 Eine Finanzhilfe in Form einer Ausfallentschädigung darf bei gewinnorien - tierten Kulturunternehmen 1'500'000 Franken nicht übersteigen.

Art. 22b Zusätzliche kantonale Unterstützung

1
...
2 Ausnahmsweise kann der Staat, gemäss den Kriterien in Artikel 19, Kultur - unternehmen oder Kulturschaffende, welche die Anforderungen der COVID-
19-Kulturverordnung des Bundes nicht erfüllen und keine Finanzhilfe nach

Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 16. November 2020 über wirtschaftli -

che Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle erhalten, unterstützen.
2bis Diese zusätzlichen kantonalen Unterstützungsbeiträge werden aus dem Fonds nach Artikel 23 Abs. 1 Bst. b finanziert.
2ter Für die Bezirksverbände des Freiburger Kantonal Musikverbands kann der Staat die durch die öffentlichen Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-
19 verursachten Mehrkosten, insbesondere für Personal, Infrastruktur, Orga - nisation und Kommunikation, unterstützen.
3 Diese zusätzlichen kantonalen Unterstützungsbeiträge werden aus dem Fonds nach Artikel 23 Abs. 1 Bst. c finanziert.

Art. 23 Fonds

1 Für den Vollzug dieser Verordnung werden vier Fonds geschaffen:
a) ein Fonds von 8'748'000 Franken für die Finanzhilfen der Jahre 2020 und 2021, der zur Hälfte vom Bund (Art. 11 Abs. 3 des COVID-19- Gesetzes des Bundes) und zur Hälfte vom Staat gespiesen wird; a bis ) ein Fonds von 6'528'000 Franken für die Finanzhilfen des Jahres 2022, der zur Hälfte vom Bund (Art. 11 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes des Bundes) und zur Hälfte vom Staat gespiesen wird;
b) ein Fonds für die zusätzliche kantonale Unterstützung (Art. 22b Abs. 2), zu dem der Staat 25'000 Franken und die kantonale Kommission der Loterie Romande 175'000 Franken beisteuern, wobei ein allfälliger Restbetrag an diese zurückfliesst.
c) ein Fonds für zusätzliche kantonale Unterstützungen für die Bezirksver - bände des Freiburger Kantonal Musikverbands (Art. 22b Abs. 2 ter ), der vom Staat mit 100'000 Franken gespiesen wird. Die finanzielle Unter - stützung beläuft sich auf höchstens 15'000 Franken pro Bezirksverband.
2 Der Anteil des Staates an diesen Fonds wird aus dem Wiederankurbelungs - fonds, mit dem Betrag von 4'400'000 Franken für den Kulturbereich gemäss Dekret, finanziert.
5 Massnahmen im Bereich des Sports

Art. 24 Zielsetzung und Form der Massnahmen

1 Die Massnahmen zugunsten des Sports werden in Form von Finanzhilfen zur Linderung der Verluste infolge der COVID-19-Pandemie und zur Unter - stützung von Sportförderungsprojekten sowie in Form von Individualbeiträ - gen für junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler geleistet.

Art. 25 Finanzhilfe zugunsten von Sportvereinen und -klubs

1 Kantonale Sportvereine und alleinige Sportklubs im Kanton können unter folgenden kumulativen Bedingungen für die Saisons 2020/21 und 2021/22 eine Finanzhilfe zur Wiederankurbelung ihrer Aktivitäten beantragen:
a) sie sind einem nationalen Sportdachverband angeschlossen;
b) sie verfolgen keine gewinnorientierten Ziele;
c) sie fördern den Nachwuchs im Bereich des Freizeit- und Leistungs - sports.
2 Zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden folgende Kriterien berück - sichtigt:
a) die Anzahl der Teilnehmenden der für das Sportförderprogramm Ju - gend+Sport gemeldeten Aktivitäten sowie die Anzahl der dem Dach - verband gemeldeten Beitragszahlenden;
b) der Betrag der Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epide - mie;
c) das öffentliche Interesse des Kantons an der Sportart sowie deren Aner - kennung;
d) die Sportpolitik sowie das Sportkonzept des Kantons.
3 Sportarten, in denen sich die Athletinnen und Athleten sowie Trainerinnen und Trainer auf höchstem nationalem Niveau bewegen, werden bevorzugt be - handelt.
4 Die Finanzhilfe deckt maximal 80 % der Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und ist auf maximal 400'000 Franken pro Saison und Sportverein oder - klub beschränkt.
5 Keine Finanzhilfe wird gewährt, wenn der Verlust der Saison weniger als
5000 Franken beträgt.

Art. 26 Individualbeitrag an junge Nachwuchssportlerinnen und Nach -

wuchssportler
1 Zum Förderprogramm «Sport-Kultur-Ausbildung» des Kantons Freiburg zugelassene junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler sowie In - haberinnen und Inhaber einer Swiss Olympic Card unter 25 Jahren, die im Kanton Wohnsitz haben und nicht unter Profivertrag stehen, können zur Ab - federung ihrer Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie für die Saisons 2020/21 und 2021/22 einen Individualbeitrag beantragen.
2 Der Individualbeitrag deckt maximal 80 % der Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und ist auf maximal 20'000 Franken pro Saison und Nachwuchssportlerin oder Nachwuchssportler beschränkt.
3 Kein Individualbeitrag wird gewährt, wenn der Verlust der Saison weniger als 500 Franken beträgt.

Art. 27 Individueller Ausbildungsbeitrag für junge Nachwuchssportlerin -

nen und Nachwuchssportler
1 Zum Förderprogramm «Sport-Kultur-Ausbildung» des Kantons Freiburg zugelassene junge Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler sowie In - haberinnen und Inhaber einer Swiss Olympic Card unter 25 Jahren, die im Kanton Wohnsitz haben und nicht unter Profivertrag stehen, können einen in - dividuellen Beitrag an ihre Ausbildungskosten (Schulgelder, Einschreibege - bühren, Lehrmittel) für eine berufliche oder sportliche Umschulung beantra - gen.
2 Der individuelle Ausbildungsbeitrag beläuft sich maximal auf 20'000 Fran - ken pro Nachwuchssportlerin oder Nachwuchssportler und Ausbildungsjahr.

Art. 28 Finanzhilfe zugunsten von Organisatorinnen und Organisatoren

von Sportveranstaltungen
1 Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen können zur Abfederung ihrer Verluste, die ihnen wegen Absage oder Verschiebung von wichtigen Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 SportG auf Freiburger Gebiet während der Saison 2020/21 und 2021/22 entstanden sind, eine Finanzhilfe beantragen. Ausgeschlossen davon sind Organisatorinnen und Organisatoren, die einen ausschliesslich oder hauptsächlich kommerziel - len und/oder touristischen Zweck verfolgen.
2 Zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden die Kriterien nach Artikel
23 Abs. 2 SportR und der Betrag der mit der COVID-19-Epidemie verbunde - nen Verluste berücksichtigt.
3 Sportveranstaltungen, die zusätzlich zum Lizenzsport ein Jugend- oder Frei - zeitsportprogramm beinhalten, werden bevorzugt behandelt.
4 Die Finanzhilfe deckt maximal 50 % der Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und ist auf maximal 100'000 Franken pro Sportver - anstaltung beschränkt. Ein allfällig entgangener Gewinn wird nicht berück - sichtigt.
5 Keine Finanzhilfe wird gewährt, wenn der Verlust der Sportveranstaltung weniger als 5000 Franken beträgt.

Art. 29 Finanzhilfe zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern

nichtkommerzieller Sportanlagen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportanlagen können für die Verlus - te, die ihnen wegen Absage oder Verschiebung von Sportveranstaltungen in ihren Anlagen während der Saison 2020/21 und 2021/22 entstanden sind, eine Finanzhilfe beantragen. Ausgeschlossen davon sind Eigentümerinnen und Eigentümer, die einen ausschliesslich oder hauptsächlich kommerziellen und/oder touristischen Zweck verfolgen, sowie Gemeinden und Gemeinde - verbände.
2 Zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden die Kriterien nach Artikel
20 des Sportreglements (SportR) und der Betrag der mit der COVID-19-Epi - demie verbundenen Verluste berücksichtigt.
3 Sportanlagen, die zusätzlich zum Lizenzsport ein Jugend- oder Freizeit - sportprogramm anbieten, werden bevorzugt behandelt.
4 Die Finanzhilfe deckt maximal 50 % der Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und ist auf maximal 80'000 Franken pro Sportanla - ge und Saison beschränkt. Ein allfällig entgangener Gewinn wird nicht be - rücksichtigt.
5 Keine Finanzhilfe wird gewährt, wenn der Verlust der Saison weniger als
5000 Franken beträgt.

Art. 30 Finanzhilfe zugunsten von Sportförderungsprojekten

1 Kantonale Sportvereine und alleinige Sportklubs im Kanton können unter folgenden kumulativen Bedingungen für die Saison 2020/21 und 2021/22 eine Finanzhilfe für Sportförderungsprojekte beantragen:
a) sie sind einem nationalen Sportdachverband angeschlossen;
b) sie verfolgen keine gewinnorientierten Ziele;
c) sie fördern den Nachwuchs im Bereich des Freizeit- und Leistungs - sports;
d) sie unterbreiten ein Projekt auf Freiburger Gebiet, dessen mittel- und langfristige Nachhaltigkeit garantiert ist.
2 Zur Festlegung der Höhe der Finanzhilfe werden namentlich folgende Krite - rien berücksichtigt:
a) die Anzahl der teilnehmenden Nutzniessenden des Projekts;
b) die Valorisierung der Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Projekts;
c) das öffentliche Interesse des Kantons an der Sportart sowie deren Aner - kennung;
d) die Sportpolitik sowie das Sportkonzept des Kantons.
3 Innovative Projekte und solche, die den Jugendsport fördern, werden bevor - zugt behandelt.
4 Die Finanzhilfe deckt maximal 50 % des Projektbudgets und ist auf maxi - mal 100'000 Franken pro Sportverein oder -klub und Saison beschränkt.

Art. 31 Verfahren und Fristen

1 Die Gesuche müssen über das Internetportal des Amts für Sport spätestens bis zum 30. Juni 2021 für die Saison 2020/21 und bis zum 30. Juni 2022 für die Saison 2021/22 eingereicht werden.
2 Sie werden von einer Ad-hoc-Kommission vorberaten, die sich aus dem Vorsteher des Amts für Sport, der den Vorsitz innehat, und mindestens zwei anderen Mitgliedern der kantonalen Sportkommission (Art. 15 SportG), wo - von eines eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburgischen Verbands für Sport (FVS) ist, zusammensetzt. Die Gesamtzahl der Mitglieder muss unge - rade sein.

Art. 32 Inhalt der Gesuche

1 Den Gesuchen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Kopien aller anderen Unterstützungsgesuche und -entscheide (falls solche hängig sind), eine Berechnung und Belege, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder des Staates zur Bekämpfung der Corona - virus-Epidemie (COVID-19) plausibel erklärt werden, ein Nachweis darüber, ob die Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gewinnorientiert ist oder nicht, sowie eine eidesstattliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass die vorgelegten Informationen vollständig und wahrheitsgetreu sind.
2 Ausserdem müssen die Sportvereine und -klubs, die Organisatorinnen und Organisatoren von Sportveranstaltungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportanlagen ihre letzte geprüfte oder genehmigte Jahres - rechnung und die jungen Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler die Abrechnung ihrer Aufwendungen und Unterstützungsbeiträge für die letz - ten beiden Jahre beilegen. Auf Verlangen des Amts für Sport müssen die Vorgenannten diese Belege für die letzten 4 Jahre vorlegen.
3 Für den individuellen Ausbildungsbeitrag (Art. 27) müssen dem Gesuch ein Beschrieb der angestrebten Ausbildung, die Belege der Ausbildungskosten und die Einschreibebestätigung der Ausbildungsstätte beigelegt werden.

Art. 33 Entscheidbehörde

1 Folgende Behörde entscheidet, gestützt auf die Stellungnahme der Ad-hoc- Kommission (Art. 31 Abs. 2), über das Gesuch:
a) das Amt für Sport für die Gewährung eines Betrags bis höchstens
50'000 Franken;
b) die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion für die Gewährung eines Betrags zwischen 50'001 und 100'000 Franken;
c) der Staatsrat für die Gewährung eines Betrags von über 100'000 Fran - ken.
2 Eine Finanzhilfe von über 100'000 Franken für die Saison 2020/21 wird nur gewährt, wenn nach Bearbeitung sämtlicher Gesuche für diese Periode min - destens die Hälfte der vom Dekret zugesprochenen Mittel übrig bleiben,und für die Saison 2021/22 unter Vorbehalt übrigbleibender Mittel nach Bearbei - tung sämtlicher Gesuche für diese Periode.

Art. 34 Finanzierung

1 Die Finanzhilfen und Individualbeiträge werden aus dem Wiederankurbe - lungsfonds, in den Schranken der im Dekret für den Bereich des Sports vor - gesehenen 4'400'000 Franken, finanziert.
6 Schlussbestimmungen

Art. 35 Datenbearbeitung und -übermittlung

1 Die zuständige Behörde kann von den Gesuchstellenden verlangen, sie zu ermächtigen, sämtliche in ihren Finanzhilfegesuchen enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 36 Rückforderung

1 Stellt sich heraus, dass ein Betrag aufgrund falscher Angaben ausgezahlt wurde, so kann der Staat dessen Rückerstattung fordern.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 37 Rechtsmittel

1 Die vom Amt für Sport und vom Amt für Kultur in Anwendung dieser Ver - ordnung getroffenen Entscheide können innerhalb von dreissig Tagen bei der zuständigen Direktion angefochten werden.
2 Gegen Entscheide im Bereich der Stipendien kann bei der Kommission für Ausbildungsbeiträge Beschwerde eingelegt werden.
3 Die Einspracheentscheide sowie die Entscheide, die von der zuständigen Direktion oder vom Staatsrat getroffen werden, können mit Beschwerde ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 38

1 Diese Verordnung bleibt solange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durch - führungsmassnahmen erforderlich sind.
2 Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umsetzung abgeschlossen ist.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 01.11.2020 2020_159
26.01.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 21 Titel geändert 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 21 Abs. 3 eingefügt 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 22a eingefügt 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 22b eingefügt 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 23 Abs. 1, a) eingefügt 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 23 Abs. 1, b) eingefügt 26.01.2021 2021_009
26.01.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert 26.01.2021 2021_009
28.06.2021 Art. 25 Abs. 4 geändert 01.07.2021 2021_083
17.08.2021 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 17.08.2021 2021_091
17.08.2021 Art. 23 Abs. 2 geändert 17.08.2021 2021_091
08.02.2022 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Ingress geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 14 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22a Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22b Abs. 1 aufgehoben 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22b Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22b Abs. 2 bis eingefügt 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22b Abs. 2 ter eingefügt 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 22b Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 1, a bis ) eingefügt 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 33 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_016
08.02.2022 Art. 37 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_016 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 01.11.2020 2020_159 Erlasstitel geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016 Ingress geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 1 Abs. 1 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 14 Abs. 1, d) geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 17 Abs. 1 geändert 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 19 Abs. 4 eingefügt 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 20 Abs. 1 geändert 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 20 Abs. 2 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 21 Titel geändert 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 21 Abs. 3 eingefügt 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 22 Abs. 1, b) geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 22a eingefügt 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 22a Abs. 2 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22b eingefügt 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 22b Abs. 1 aufgehoben 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22b Abs. 2 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22b Abs. 2 bis eingefügt 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22b Abs. 2 ter eingefügt 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 22b Abs. 3 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 1 geändert 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 23 Abs. 1 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 1, a) eingefügt 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 23 Abs. 1, a) geändert 17.08.2021 17.08.2021 2021_091

Art. 23 Abs. 1, a) geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 1, a

bis ) eingefügt 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 1, b) eingefügt 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 23 Abs. 1, b) geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 1, c) eingefügt 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 23 Abs. 2 geändert 26.01.2021 26.01.2021 2021_009

Art. 23 Abs. 2 geändert 17.08.2021 17.08.2021 2021_091

Art. 23 Abs. 2 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 25 Abs. 4 geändert 28.06.2021 01.07.2021 2021_083

Art. 33 Abs. 1, b) geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 37 Abs. 1 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

Art. 37 Abs. 3 geändert 08.02.2022 01.01.2022 2022_016

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