Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (126.581)
CH - SO

Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn

GS 2014, 47
1 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) Vom 28. September 2014 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 11 Absat z 1 des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
1) nach Kenntnisname von Botschaft und Entwurf des Regie rungsrates vom

29. April 2014 (RRB Nr. 2014/795)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Die Pensionskasse Kanton Solothurn (genannt Pensions kasse) bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen geg en die wirtschaftli- chen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

§ 2 Rechtsnatur

1 Die Pensionskasse ist eine selbständige öffentlich -rechtliche Anstalt mit Sitz in Solothurn.
2 Sie ist im Register für berufliche Vorsorge eingetra gen.

§ 3 Begriffe

1 Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz u nd den Reglemen- ten der Pensionskasse Kanton Solothurn folgende Bedeu tung: a)* Arbeitgeber sind

1.* der Kanton Solothurn für das Staatspersonal, die T räger der

Volksschulen im Kanton Solothurn für die Volksschullehr per- sonen und die Solothurner Spitäler AG;

2.* die angeschlossenen Unternehmungen (natürliche oder juris-

tische Personen, inkl. öffentlich-rechtliche Körpers chaften, Anstalten und Stiftungen), die ihr gesamtes Personal oder Tei- le davon durch einen Anschlussvertrag bei der Pensio nskasse versichern. b) Arbeitnehmende sind Personen, die zu einem Arbeit geber nach Buchstabe a in einem öffentlich-rechtlichen oder ei nem privaten Dienstverhältnis stehen; c) Träger der Volksschulen sind die Einwohnergemeind en im Kanton Solothurn;
1 ) SR 831.40 .
2 d) Versicherte Personen sind der Pensionskasse anges chlossene Arbeit- nehmende sowie ehemalige Arbeitnehmende, die von der Pensions- kasse Versicherungsleistungen beziehen; e)* Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs, mindestens aber dem minima len koor- dinierten Lohn
1) ; f)* Der massgebende Lohn im Sinne dieses Gesetzes ent spricht dem AHV-beitragspflichtigen Lohn vermindert um Lohnbestand teile, die nur gelegentlich anfallen. Er entspricht höchst ens dem achtfa- chen oberen Grenzlohn nach dem BVG
2) ; g)* Der Koordinationsabzug entspricht 75 Prozent der m aximalen Rente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas senenversiche- rung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
3)
. Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug anteilsmässig berechnet; h) Risikoversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität.

§ 4 Verhältnis zum BVG

1 Die Pensionskasse führt die obligatorische berufli che Vorsorge gemäss BVG
4)
.
2 Sie erbringt die Leistungen gemäss diesem Gesetz und ihren Reglemen- ten, mindestens aber die Leistungen nach dem BVG
5)
.

§ 4

bis * Angeschlossene Unternehmungen
1 Für die angeschlossenen Unternehmungen und deren Ver sicherten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und derselbe Vorsor geplan wie für die versicherten Personen der Arbeitgeber nach § 3 Absat z 1 Buchstabe a Zif- fer 1. Im Anschlussvertrag können Abweichungen von f olgenden Bestim- mungen vorgesehen werden: a) Festlegung des Koordinationsabzugs (§ 3 Absatz 1 Buc hstabe g); b) Beiträge der Arbeitgeber (§ 8); c) Massgebender Lohn (§ 3 Absatz 1 Buchstabe f): Es k ann ein tieferes Maximum festgelegt werden. Dieses muss aber mindeste ns dem zweifachen oberen Grenzlohn nach dem BVG
6) entsprechen; d) Eintrittsschwelle (§ 5 Absatz 1): Es kann eine ti efere Eintrittsschwelle als im BVG
7) festgelegt werden. In diesem Fall sind die Bestimmu n- gen zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht gemäs s § 6 sinn- gemäss anwendbar; e) Ergänzungsversicherung (§ 6 bis ).
2 Im Anschlussvertrag können ein oder mehrere Vorsorge pläne festgelegt werden, die für das Personal oder unterschiedliche Personalkategorien der Unternehmung gelten.
1 ) SR 831.40 ; Art. 8 Abs. 2 BVG.
2 ) SR 831.40 ; Art. 8 Abs. 1 BVG.
3 ) SR 831.10 .
4 ) SR 831.40 .
5 ) SR 831.40 .
6 ) SR 831.40 .
7 ) SR 831.40 ; Art. 2 Abs. 1 BVG.
3
3 Die Beiträge für im Anschlussvertrag festgehaltene Vorsorgepläne sind von der Pensionskasse so festzulegen, dass kein finan zieller Nachteil der Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und deren Arbeit- nehmenden resultiert.
4 In Abhängigkeit des Vorsorgeplanes und in Anwendung von Absatz 3 wird im Anschlussvertrag ein prozentualer Abschlag od er Zuschlag zu den in § 12 Absatz 2 enthaltenen Sanierungsbeiträgen fes tgelegt.

§ 5 Kreis der versicherten Personen

1 Versichert wird, wer bei einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis steht und nach dem BVG
1) der obligatorischen Versicherung untersteht. Dabei ist das Rentenalter für Frauen und Männer glei ch und entspricht dem ordentlichen Rentenalter für Männer nach dem AH VG
2)
.*
1bis Die Assistenz- und Oberärzte der Solothurner Spitäle r AG werden nicht bei dieser Pensionskasse versichert.*
1ter Bei angeschlossenen Unternehmungen können im Ansch lussvertrag eindeutig definierte Personengruppen von der Versich erung bei der Pensi- onskasse ausgeschlossen werden.*
2 Arbeitnehmende, die alle übrigen Anforderungen an die Versicherungs- pflicht nach BVG erfüllen, werden auch dann versicher t, wenn sie bei ei- nem Arbeitgeber nebenberuflich tätig sind und im Ha uptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig sind. Sie k önnen den Verzicht auf die Versicherung erklären.*

§ 6 Versicherungspflicht

1 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung (Ve rsicherungspflicht) bestimmen sich nach Bundesrecht
3)
. Vorbehalten bleibt § 5 Absatz 1 Satz

2.*

2 Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nac h dem ordentlichen Rentenalter weiterführen, können ihre Versicherung b is zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zur Vollendung d es 70. Altersjahres weiterführen. Der versicherte Lohn wird gemäss § 3 Ab satz 1 Buchstabe e an das Einkommen angepasst, entspricht aber maximal dem versicherten Lohn vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters.*

§ 6 bis * Ergänzungsversicherung

1 In die Ergänzungsversicherung werden Personen aufgen ommen, die der Versicherungspflicht nach § 5 und § 6 unterstehen un d deren massgeben- der Lohn die Eintrittsschwelle nach Absatz 2 während voraussichtlich min- destens 3 Monaten überschreitet.
2 Die Eintrittsschwelle der Ergänzungsversicherung ent spricht dem sechsfa- chen Betrag der maximalen Rente nach dem AHVG
4)
. Bei Teilbeschäftigung wird die Eintrittsschwelle anteilsmässig berechnet.
3 Der versicherte Lohn der Ergänzungsversicherung ents pricht dem mass- gebenden Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs der Erg änzungsversi- cherung. Der Koordinationsabzug der Ergänzungsversicher ung entspricht elf Zwölftel der Eintrittsschwelle nach Absatz 2.
1 ) SR 831.40 ; und Verordnung über die berufliche Alters-, Hinte rlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1 ).
2 ) SR 831.10 ; Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG.
3 ) SR 831.40 .
4 ) SR 831.10 .
4

2. Finanzierung

§ 7 Grundsätze der Finanzierung

1 Die Finanzierung der Pensionskasse erfolgt durch die Beiträge der versi- cherten Personen und der Arbeitgeber sowie durch di e Vermögenserträge.
2 Die Beiträge sollen zusammen mit den Vermögenserträg en sicherstellen, dass die Vorsorgeverpflichtungen voll gedeckt sind.

§ 8 Beiträge der Arbeitgeber

1 Zur Finanzierung der Altersgutschriften leisten die Arbeitgeber die fol- genden Beiträge:* a)* für die versicherten Personen ab Alter 25 bis un d mit Alter 34:
6 Prozent des versicherten Lohnes; b)* für die versicherten Personen ab Alter 35 bis un d mit Alter 44:
9 Prozent des versicherten Lohnes; c)* für die versicherten Personen ab Alter 45 bis un d mit Alter 54:
12 Prozent des versicherten Lohnes; d)* für die versicherten Personen ab Alter 55 bis zur Erreichung des or- dentlichen Rentenalters: 17 Prozent des versicherten Lohnes.
1bis Das Alter in der Auflistung in Absatz 1 entspricht der Differenz Kalen- derjahr minus Geburtsjahr der versicherten Person. D er Beitrag wird bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der versi cherten Person ge- leistet. Im Falle einer Weiterführung der Versicheru ng nach § 6 Absatz 2 leisten die Arbeitgeber zur Finanzierung der Altersgut schriften weiterhin einen Beitrag von 17 Prozent des versicherten Lohnes.*
1ter Zur Finanzierung der Risikoleistungen bei Invaliditä t und Tod von akti- ven Versicherten leisten die Arbeitgeber einen Beitr ag von 1.00 Prozent. Dieser Beitrag wird längstens bis zur Vollendung des ordentlichen Renten- alters der Männer nach Bundesrecht geleistet.*
2 Der Regierungsrat kann namentlich in folgenden Fäl len zusätzliche Bei- träge des Arbeitgebers in der Höhe von maximal 2 Proze nt der versicher- ten Löhne beschliessen: a)* ... b) aufgrund einer wesentlichen Erhöhung der Zahl de r Invaliditätsfälle; c) infolge Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenp reise um mehr als 3 Prozent pro Kalenderjahr während mindesten s zwei Ka- lenderjahren in Folge.
2bis Im Rahmen der Ergänzungsversicherung leisten die Arb eitgeber für die gemäss § 6 bis darin aufgenommenen Personen folgende Beiträge des versi- cherten Lohnes der Ergänzungsversicherung:* a) ab Alter 25 bis zum Monatsende nach Vollendung des 70. Altersjah- res einen Beitrag von 2.5 Prozent zur Finanzierung der A ltersgut- schriften. b) längstens bis Vollendung des 65. Altersjahres ein en Beitrag von

0.25 Prozent zur Finanzierung der Risikoleistungen.

1 ) SR 831.40 .
5
3 Der Regierungsrat regelt für die Dauer des unbezahl ten Urlaubes die Beitragszahlungen für die Altersleistungen, die Risi koversicherung, die Anpassung der Renten und die Teuerungsentwicklung.
4 Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die ges amten Beiträge, diese sind auf Monatsbasis zu berechnen. Er zieht den Antei l des oder der Ar- beitnehmenden bei der Lohnzahlung ab.

§ 9 Finanzierung der AHV-Ersatzrenten

1 Die Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Zif fer 1 beteiligen sich an der Finanzierung der AHV-Ersatzrenten, die nach dem vollendeten

60. Altersjahr längstens bis zum ordentlichen Renten alter der AHV ausge-

richtet werden.*
2 Die Beteiligung beträgt bei Bezug einer vollen AHV- Ersatzrente für jedes volle Beitragsjahr 4.5 Prozent, höchstens jedoch 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente.
3 Bei Bezug einer teilweisen AHV-Ersatzrente reduziert sich die Beteiligung entsprechend.
4 Die Kosten sind bei Anspruchsbeginn der Pensionskas se zu überweisen.

3. Leistungen

§ 10 Versicherungsleistungen

1 Die Verwaltungskommission erlässt ein Vorsorgereglem ent. Insbesondere regelt sie folgende Leistungen: a) Altersleistungen; b) Hinterlassenenleistungen; c) Invalidenleistungen.

§ 11 Austrittsleistungen

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügi gkeitsleistung, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines vers icherten Ereignisses beendet wird und sie die Pensionskasse verlässt.

4. Unterdeckung und freie Mittel

§ 12 Unterdeckung, Sanierung

1 Wenn der Deckungsgrad der Pensionskasse am Stichtag weniger als
100 Prozent beträgt, besteht eine Unterdeckung.
2 Im Falle einer Unterdeckung und sofern andere Massn ahmen zu deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist voraussic htlich nicht ausrei- chen, leisten die Arbeitgeber ab dem 1. Januar des Folgejahres folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten Löhnen: a)* bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher mindestens

1.6 Prozent, maximal 2.4 Prozent;

b)* bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher mindestens

2.4 Prozent, maximal 3.2 Prozent;

6 c)* bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher mindestens

3.2 Prozent, maximal 4.8 Prozent;

d)* bei einem Deckungsgrad unter 90 Prozent mindeste ns 4.8 Prozent, maximal 6.4 Prozent.
2bis Die prozentualen Sanierungsbeiträge im Rahmen der Er gänzungsversi- cherung betragen einen Viertel der Prozentsätze gemäss Absatz 2 Buch- staben a-d und werden auf den versicherten Löhnen der Ergänzungsversi- cherung geleistet.*
3 Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen der in Absatz 2 Buchstaben a-d angegebenen Bandbreiten über die zu e rgreifenden Mass- nahmen, wobei die Sanierungsmassnahmen für die Ergän zungsversiche- rung nach Massgabe von Absatz 2 bis in deren Verhältnis zu erfolgen ha- ben. Die aktiv versicherten Personen haben grundsätzl ich gleich hohe Sa- nierungslasten wie die Arbeitgeber zur Sanierung der Pensionskasse zu tragen, dabei werden allfällige Minderverzinsungen de r Altersguthaben unter dem Mindestzinssatz nach BVG an die Sanierungslas t der aktiv versi- cherten Personen angerechnet.*
4 Sofern sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 als ungenügend erweisen, kann von den Rentnern im Rahmen der bundes rechtlichen Mög- lichkeiten ein Beitrag zur Behebung der Unterdeckung erhoben werden.
5 Erweisen sich die Massnahmen nach den Absätzen 2 b is 4 als ungenü- gend, kann die Pensionskasse im Rahmen der Schattenr echnung nach BVG den Mindestzinssatz nach BVG während der Dauer der Un terdeckung im Rahmen der bundesrechtlichen Möglichkeiten untersch reiten
1)
.

§ 13 Stichtag, Dauer der Sanierung

1 Als Stichtag zur Festlegung des mutmasslichen Deckung sgrads gilt der

30. September.

2 Die Sanierungsmassnahmen werden jeweils für das fol gende Kalender- jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember beschlossen.
3 Sobald am 30. September ein mutmasslicher Deckungsgr ad von
100 Prozent erreicht wird, sind die Sanierungsmassna hmen ab dem 1. Ja- nuar des Folgejahres abzusetzen.

§ 14 Freie Mittel

1 Freie Mittel können erst ausgewiesen werden, wenn d ie Wertschwan- kungsreserve bis zu ihrem Zielwert geäufnet ist.

5. Organisation

§ 15 Organe

1 Die Organe der Pensionskasse sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Kontrollstelle; c) der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsor ge.
1 ) SR 831.40 .
7

§ 16 Bestand der Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission besteht aus 14 Mitglieder n und einem Ver- treter oder einer Vertreterin der Pensionierten mit Antragsrecht, aber oh- ne Stimmrecht.
2 Sie setzt sich paritätisch zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern: a) der versicherten Personen; b) der Arbeitgeber.
3 Der Verwaltungskommission gehören als Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber an: a) vier Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen d es Staates; b) zwei Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen d er Träger der Volksschulen; c) ein Mitglied als Vertreter oder Vertreterin der An schlussmitglieder.
4 Der Regierungsrat wählt die Vertreter oder die Vertr eterinnen der Ar- beitgeber, ausgenommen die Vertreter oder Vertreterin nen der Träger der Volksschulen, welche vom Verband Solothurner Einwohner gemeinden bezeichnet werden.
5 Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperio de ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates und der Arbeitnehme nden. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin des Staates den Vorsitz führt, ist der Vize- präsident oder die Vizepräsidentin aus dem Kreis der A rbeitnehmenden- vertreter zu wählen. Wenn ein Vertreter oder eine Vert reterin der Arbeit- nehmenden den Vorsitz führt, ist ein Vertreter oder e ine Vertreterin des Staates Vizepräsident oder Vizepräsidentin.

§ 17 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach Bundesrecht
1)
.

§ 18 Aufsicht

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht im Sinne des BVG aus
2)
.

§ 19 Kontrollstelle und Experte oder Expertin für ber ufliche Vorsorge

1 Die Kontrollstelle und der Experte oder die Expertin für berufliche Vor- sorge erfüllen die Aufgaben nach Bundesrecht
3) sowie nach fachlich aner- kannten Grundsätzen und Richtlinien.

§ 19

bis * Dienstverhältnis Arbeitnehmende Pensionskasse
1 Arbeitnehmende der Pensionskasse sind öffentlich-r echtlich angestellt.
2 Die Entlöhnung der Arbeitnehmenden richtet sich na ch den für Kantons- angestellte geltenden Grundsätzen. Namentlich sind d ie für das Kantons- personal geltenden Lohnklassen, einschliesslich dere n Höchstgrenzen, für die PKSO verbindlich.
1 ) SR 831.40 .
2 ) SR 831.40 .
3 ) SR 831.40 .
8

6. Verfahren und Rechtspflege

§ 20 Verfahren

1 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. Novem- ber 1970
1) ist sinngemäss anwendbar.

§ 21 Versicherungsgerichtliche Klage

1 Das Versicherungsgericht beurteilt Streitigkeiten zwi schen der Kasse, Ar- beitgebern und Anspruchsberechtigten aus berufliche r Vorsorge im Klage- verfahren
2)
. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichts behörde.
2 Bevor die versicherte Person eine Klage einreicht, so ll sie der Pensionskas- se das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitt eilen. Die Pensions- kasse nimmt innert 60 Tagen zum Klagebegehren Stellun g.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22 Übernahme des versicherungstechnischen Fehlbetr ags

1 Die Pensionskasse wird per Stichtag 1. Januar 2012 ausfinanziert. Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unternehmung en übernehmen den Fehlbetrag gemäss Geschäftsbericht der Kantonalen Pensionskasse per

31. Dezember 2011 von 1'092'853'979 Franken. Für den Ze itraum vom

1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ist auf dem Fe hlbetrag der Mindest-

zins nach Artikel 15 Absatz 2 BVG
3) geschuldet. Übersteigt der Fehlbetrag, den die Pensionskasse in der per 31. Dezember 2014 e rstellten Bilanz ohne Berücksichtigung der rückwirkenden Ausfinanzierung a usweist, den Fehl- betrag per 31. Dezember 2011 inklusive Mindestzins, so leistet der Kanton Solothurn die Differenz zum Fehlbetrag per 31. Dezember 2011 inklusive Mindestzins mit einer Einmalzahlung an die Pensionska sse. Für die Bilanz per 31. Dezember 2014 gelten die Grundsätze gemäss d en nachfolgenden Absätzen 2 bis 4.
2 Für die Bewertung der Aktiven der Bilanz gelten die Rechnungslegungs- grundsätze nach Swiss GAAP FER 26
4)
.
3 Für die Rückstellung des Vorsorgekapitals der aktiven versicherten Perso- nen ist die Summe der Freizügigkeitsleistungen massge bend. Für die Rück- stellungen auf dem Vorsorgekapital der Rentner und Rentnerinnen wer- den die Barwerte anhand der technischen Grundlagen VZ 2010, Perioden- tafel, zum technischen Zinssatz von 2.5 Prozent berechn et. Die Barwerte werden zur Berücksichtigung der Zunahme der Lebenser wartung mit 0.5 Prozent pro Jahr ab dem 1. Januar 2012 verstärkt. Di e Teuerungszulagen auf den Renten werden nach den gleichen Grundsätzen wie das Vorsorge- kapital der Rentner und Rentnerinnen kapitalisiert und zum Vorsorgekapi- tal der Rentner und Rentnerinnen dazugerechnet.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) SR 831.40 .
3 ) SR 831.40 .
4 ) Die Fachempfehlung zur Rechnungslegung (FER) sind die Schweizer Standards für die Rechnungslegung in Unternehmen. Ein Abschlus s nach Swiss GAAP FER 26 umfasst die Bilanz, die Betriebsrechnung und den Anh ang. In der Bilanz erfolgt die Bewertung zu den tatsächlichen Werten.
9
4 Für die technischen Rückstellungen gilt Folgendes: a) der Risikofonds beträgt 1.5 Prozent des Vorsorgeka pitals der aktiven Versicherten; b) der Teuerungsfonds wird aufgelöst.

§ 23 Aufteilung des versicherungstechnischen Fehlbet rags auf ange-

1 Der Anteil des Fehlbetrags, der von den angeschlosse nen Unternehmun- gen übernommen werden muss, entspricht dem gemäss A nschlussvertrag oder nach Absatz 2 per 31. Dezember 2014 berechneten Wert.
2 Angeschlossene Arbeitgeber, deren Anschlussvertrag kein per 31. De- zember 1994 gekündigter Anschlussvertrag vorausging, h aben einen Anteil an der Ausfinanzierung des Fehlbetrages zu leisten, d er dem erforderli- chen Einkauf gemäss § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Tei lliquidationsregle- mentes der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 19. März 2007
1) bei einer Auflösung des Anschlussvertrages per 31. Dezemb er 2014 entspricht. Dabei wird auf die Bilanz gemäss § 22 Absatz 2 bis 4 abgestellt.
3 Nach Abzug des Anteils des Fehlbetrages der angeschl ossenen Unter- nehmungen ergibt sich der restliche Fehlbetrag. Dies er ist vom Kanton Solothurn zu tragen.

§ 24 Zahlung des versicherungstechnischen Fehlbetrag es

1 Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unterne hmungen bezah- len der Pensionskasse den Betrag nach § 23 in der Z eitspanne von 2015 bis und mit 2054 in der Form von jährlichen, nachschüssig en Annuitäten. Der Fehlbetrag wird mit 3 Prozent verzinst. Der Kanton Solo thurn übernimmt die Sicherstellung gemäss Artikel 58 BVV 2
2) für die Restschuld auf den An- nuitäten der angeschlossenen Unternehmungen. Der Kan ton und die an- geschlossenen Unternehmungen können gemäss § 26 die Annuitäten durch Einmalzahlungen herabsetzen.
2 Die Solothurner Spitäler AG und die Träger der Volkss chulen leisten in der Zeitspanne von 2015 bis und mit 2054 der Pension skasse einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherten Löhnen ihrer Versi cherten gemäss § 8 Absatz 1.*
3 Der Kanton Solothurn leistet in der Zeitspanne von 20 15 bis und mit 2054 der Pensionskasse folgende Beiträge und Annuitäten: a)* einen Beitrag von 3.6 Prozent auf den versicherte n Löhnen seiner Versicherten gemäss § 8 Absatz 1; b) eine variable jährlich nachschüssig zahlbare Annui tät, die dem Teil der Annuität des Kantons gemäss Absatz 1 entspricht u nd die nicht durch die Beiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchsta be a finan- ziert ist.
4 Der Regierungsrat weist jedes Jahr gegenüber dem Ka ntonsrat die vo- raussichtliche Belastung des Kantons für die Ausfin anzierung der Pensions- kasse im integrierten Aufgaben- und Finanzplan separa t aus.
1 ) BGS 126.582.3 .
2 ) SR 831.441.1 .
10

§ 25 Herabsetzung der Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz

3 Buchstabe a
1 Die Beiträge gemäss § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchs tabe a sind maxi- mal so hoch, dass sie der gesamten Annuität des Kant ons gemäss § 24 Ab- satz 1 entsprechen. Für zu viel bezahlte Beiträge erfolg t Ende Kalenderjahr ein Ausgleich zugunsten des Kantons. Der Ausgleich zug unsten des Kan- tons entspricht maximal seinen gemäss § 24 Absatz 3 B uchstabe a geleiste- ten Beiträgen. Erst wenn die Beiträge des Kantons ge mäss § 24 Absatz 3 Buchstabe a und die Beiträge der Solothurner Spitäler AG gemäss § 24 Absatz 2 unter Berücksichtigung des Ausgleichs Null Franken betragen, erfolgt auch ein Ausgleich zugunsten der Träger der Volksschulen auf der Grundlage der versicherten Lohnsumme des entsprechend en Kalenderjah- res.*
2 Der Regierungsrat kann zuerst den in § 24 Absatz 3 B uchstabe a erwähn- ten Beitragssatz des Kantons von 3.6 Prozent und danac h auch den in § 24 Absatz 2 erwähnten Beitragssatz der Solothurner Spitäle r AG und der Trä- ger der Volksschulen von 3.6 Prozent reduzieren, wenn d ie gesamte Annu- ität des Kantons gemäss § 24 Absatz 1 durch die reduzi erten Beiträge un- ter Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge voraussic htlich abgedeckt ist. Eine Herabsetzung des Beitragssatzes der Träger der Vo lksschule erfolgt erst, wenn der Beitragssatz des Kantons null Prozent beträgt. Falls trotz Sicherheitsmarge die reduzierten Beiträge nicht ausre ichen, wird die Her- absetzung soweit erforderlich rückgängig gemacht und es werden die ent- sprechenden Beiträge in Rechnung gestellt.*

§ 26 Einmalzahlungen

1 Der Kanton Solothurn und die angeschlossenen Unterne hmungen kön- nen ihre Schuld gegenüber der Pensionskasse anstelle von Annuitäten durch einmalige Zahlungen an die Pensionskasse ganz oder teilweise be- gleichen. Diese Zahlungen haben jeweils am Anfang e ines Kalenderjahres zu erfolgen und entsprechen dem mit einem Zinssatz von 3 Prozent be- rechneten Kapitalwert des Betrags, um den die Annuit ät herabgesetzt wird.

§ 27 Monitoring

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Be- richt, der mindestens Folgendes aufzeigt: a) Restschuld Kanton gegenüber Pensionskasse; b) Entwicklung Annuität Kanton; c) Entwicklung Beitrag Destinatäre und deren Verwend ung.
2 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat zur Finanzierung der Annuität aus dem Anteil des Fehlbetrags, den er für die Gemei nden übernimmt, eine Neuregelung von Aufgabenzuweisungen und deren Fin anzierung zulasten der Einwohnergemeinden beantragen. Der Fehlb etrag, den der Kanton für die Gemeinden übernimmt, beträgt 343 Mill ionen Franken. Dieser Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der vers icherten Lohnsumme per 1. Januar 2014.
11 KRB Nr. RG 049a/2014 vom 25. Juni 2014. Der Kantonsrat unterstellt den Beschluss von sich aus gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe k der Verfassung des Kantons Solothu rn (KV) vom 8. Juni 1986
1) der Volksabstimmung. Das Gesetz wird in zwei Varianten der Abstimmung unter breitet. Variante 2 angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Se ptember

2014.

Inkrafttreten am 1. Januar 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 24. Oktober 2014.
1 ) BGS 111.1 .
12 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.05.2017 01.10.2017 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 20

09.05.2017 01.10.2017 § 19

bis eingefügt GS 2017, 19

04.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2 020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, a),

1.

eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, a),

2.

eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, f) geändert GS 2020, 72

0 4.11.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, g) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 4

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 1

ter eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 6

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs . 1

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 1

ter eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 8 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert GS 20 20, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, a) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, b) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, c) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 2, d) geändert GS 2020, 72

04.11.20 20 01.01.2022 § 12 Abs. 2

bis eingefügt GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3, a) geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020, 72

04.11.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 2 geändert GS 2020, 72

13 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 3 Abs. 1, a),

1.

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 3 Abs. 1, a),

2.

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 3 Abs. 1, e) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 3 Abs. 1, f) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 3 Abs. 1, g) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 4

bis

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 5 Abs. 1 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 5 Abs. 1

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 5 Abs. 1

ter

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 5 Abs. 2 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 20

§ 6 Abs. 1 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 6 Abs. 2 04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 6

bis

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2 020, 72

§ 8 Abs. 1, a) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1, b) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1, c) 04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1, d) 04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1

bis

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 8 Abs. 1

ter

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 8 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.01.2022 aufgehoben GS 2020, 72

§ 8 Abs. 2

bis

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 9 Abs. 1 04.11.2020 01.01 .2022 geändert GS 2020, 72

§ 12 Abs. 2, a) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 12 Abs. 2, b) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 12 Abs. 2, c) 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 12 Abs. 2, d) 04.11.2020 01.01.2022 geändert G S 2020, 72

§ 12 Abs. 2

bis

04.11.2020 01.01.2022 eingefügt GS 2020, 72

§ 12 Abs. 3 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 19

bis

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 24 Abs. 2 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 24 Abs. 3, a) 04. 11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 25 Abs. 1 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

§ 25 Abs. 2 04.11.2020 01.01.2022 geändert GS 2020, 72

Markierungen
Leseansicht