Vereinbarung
zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den Ferrovie italiane dello Stato (FS) über die Finanzierung des zweiten Monte‑Olimpino‑Tunnels zwischen Chiasso und Albate‑Camerlata Abgeschlossen am 11. Mai 1982 In Kraft getreten am 28. Oktober 1983 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Gestützt auf das Abkommen vom 11. Mai 1982² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Finanzierung des Baues des zweiten Monte‑Olimpino‑Tunnels zwischen Chiasso und Albate‑Camerlata vereinbaren
die SBB und die FS:
² SR 0.742.140.14
Art. 1
Die FS verpflichten sich, innert einer Frist von fünf bis sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine neue, elektrifizierte doppelspurige Eisenbahnlinie mit Begrenzungslinie C1 vom Südkopf des Bahnhofes Chiasso durch den Monte Olimpino nach Albate‑Camerlata zu bauen und in Betrieb zu nehmen.
Art. 2
Die SBB gewähren den FS als Beitrag an die Finanzierung des in Artikel 1 genannten Bauwerkes einen A‑fonds‑perdu‑Beitrag von 40 Millionen Schweizerfranken und ein Darlehen von 20 Millionen Schweizerfranken.
Art. 3
Die FS verpflichten sich, den ihnen von den SBB aufgrund von Artikel 2 dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Finanzierungsbeitrag ausschliesslich zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Arbeiten zu verwenden.
Art. 4
Die FS verpflichten sich:
1. die Leistungsfähigkeit ihrer Zufahrtslinien zum Gotthard und zum Simplon zu erhöhen; die Kapazität der italienischen Zufahrtslinien wird entsprechend den Verkehrsbedürfnissen und zeitlich koordiniert mit dem Ausbau der Lötschberglinie auf Doppelspur so erweitert, dass nach diesem Ausbau im internationalen Verkehr am Gotthard und am Simplon jährlich je 12 Millionen Nettotonnen Güter befördert werden können;
2. die Zahl der zu führenden Güterzüge auf den italienischen Zufahrtslinien entsprechend den Verkehrsbedürfnissen so festzusetzen, dass die Leistungsfähigkeit der Gotthard‑ und Simplonlinie gemäss Ziffer 1 voll ausgenützt werden kann;
3. die Abwicklung des Verkehrs über die Grenzübergänge Chiasso, Luino und Domodossola mit allen geeigneten Massnahmen zu erleichtern und zu beschleunigen.
Art. 5
Die SBB werden den FS den in Artikel 2 genannten A‑fonds‑perdu‑Beitrag nach Inkrafttreten des oben erwähnten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik, frühestens aber mit Beginn der Bohrarbeiten am Tunnel, in zwei jährlichen Tranchen von je 20 Millionen Schweizerfranken auszahlen.
Das Darlehen von 20 Millionen Schweizerfranken kann frühestens im Jahre 1985 gewährt werden. Das Auszahlungsgesuch ist von den FS spätestens bis zum 30. April des der Auszahlung vorangehenden Jahres einzureichen.
Die geliehene Summe ist vom Tag der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuss beträgt 5½ Prozent. Die Zinsen sind jährlich zu bezahlen, erstmals am 31. Dezember des Jahres, in welchem die Darlehenssumme ausbezahlt worden ist.
Art. 6
Das Darlehen wird für 15 Jahre gewährt. Die Laufzeit beginnt mit der Überweisung der Darlehenssumme an die FS.
Das Darlehen ist innerhalb der letzten fünf Jahre durch gleichbleibende Jahresraten auf Ende jeden Jahres zu tilgen.
Die FS können jederzeit verlangen, ihre Schuld gegenüber den SBB vorzeitig ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Gegebenenfalls werden sie mit den SBB Fühlung nehmen, um die Modalitäten einer solchen Rückzahlung festzulegen.
Art. 7
Für die Zahlungsabwicklung zwischen den SBB und den FS gilt Artikel 4 des oben erwähnten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik.
Art. 8
Die FS und die SBB verpflichten sich, alle geeigneten baulichen, betrieblichen und tarifarischen Massnahmen zu ergreifen, um den Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Ländern sowie im Transit durch die Schweiz über die Grenzübergänge Chiasso, Luino und Domodossola zu fördern und seine Abwicklung zu erleichtern.
Art. 9
Eine Kommission, bestehend aus Vertretern der FS, der SBB und der Berner Alpenbahn‑Gesellschaft Bern‑Lötschberg‑Simplon (BLS), tritt jährlich mindestens einmal zusammen, um die Eisenbahnverkehrsfragen zu behandeln, weiche zwischen den beiden Ländern entstehen können oder sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
Art. 10
Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem oben erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik in Kraft.
Geschehen in Bern am 11. Mai 1982 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
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