Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung
III B/6/4 Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung Vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Oktober 2020) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 250 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 1 ) beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 2 Datensicherheit und Datenschutz
1 Das Grundbuchamt stellt die Daten des EDV-Grundbuchs durch geeignete technische Vorkehren sicher und schützt sie vor Zerstörung sowie vor unbe - rechtigtem Zugriff.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Konzept über Datensicherheit und Daten - schutz.
Art. 3 *
Zugriff im Abrufverfahren
1 Die Ingenieur-Geometer erhalten einen mittelbaren Zugriff auf die Daten des Hauptbuchs. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departe - ment) kann ihnen einen direkten Zugriff gewähren. Der Zugriff bezieht sich auf folgende Daten:
a. Angaben betreffend Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Grundeigentümer;
b. Wertquoten bei Miteigentum und Stockwerkeigentum;
c. Dienstbarkeiten mit Stichwort, ohne berechtigte Personen;
d. Anmerkungen, ohne Wertangaben. 1a Die kantonale Steuerverwaltung erhält zur Erhebung der Grundstückge - winnsteuer sowie zur steuerlichen Bewertung von Grundstücken einen di - rekten Zugriff auf folgende Daten in Bezug auf Eigentümer und sämtliche Voreigentümer: *
a. Angaben gemäss Absatz 1;
b. Grundbuchdatum, Beleg-, Grundstücks- und Versicherungsnum - mer sowie Flächenangaben;
c. Erwerbsart, -preis und -datum;
d. Abfrage nach allen Grundstücken einer Person;
e. Bezeichnung der Wohn- und Nutzniessungsberechtigten. 1) GS III B/1/1 SBE VII/8 355 1
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2 Die kantonalen Verwaltungsstellen, die Gemeinden sowie die Körperschaf - ten und selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können auf Daten des Hauptbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, höchstens jedoch auf die Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d, einen mittelbaren oder direkten Zugriff erhalten, wobei ein entsprechender Bedürfnisnachweis zu erbringen ist. Über die Art der Zugriffsberechtigung entscheidet das De - partement. 2a Die Datenzugriffe nach diesem Artikel werden protokolliert. Die Abteilung Informatik kontrolliert stichprobenweise die erfolgten Zugriffe auf die Einhal - tung dieser Verordnung. *
3 Das Departement regelt die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren nach Artikel 29 der Grundbuchverordnung (GBV) 1 ) , insbesondere den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten sowie Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte, im Einzelfall. Bei Missbrauch der vom Grundbuchamt bezogenen Daten oder missbräuchlicher Bearbeitung dersel - ben kann es das Zugriffsrecht entziehen. *
Art. 4 Personendaten
1 Im Hauptbuch darf nebst den bundesrechtlich vorgesehenen Personenda - ten auch der Allianzname geführt werden. Weitere Personendaten, die aus den Anmeldungsbelegen hervorgehen, dürfen in einem Hilfsregister elektro - nisch gespeichert werden.
Art. 5 Aufnahme von Grundstücken
1 Miteigentumsanteile von Ehegatten sowie Autoabstellplätze im Miteigen - tum und dergleichen können ohne Verselbstständigung der Anteile ins EDV- Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 6 Dienstbarkeiten
1 Bei der Übernahme der Daten von Dienstbarkeiten ins EDV-Grundbuch werden die Stichwörter den Bedürfnissen der elektronischen Datenverarbei - tung angepasst.
Art. 7 Übergang zum EDV-Grundbuch
1 Der Regierungsrat bewilligt dem Grundbuchamt die Führung des Grund - buchs mit elektronischer Datenverarbeitung, wenn das vom Kanton gewähl - - buchs sowie Datensicherheit und Datenschutz bietet. 1) SR 211.432.1
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Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Kraft. 1 ) 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 20. Februar 2001 3
III B/6/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 21.03.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/7 342 08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 34 08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 2a eingefügt SBE 2020 34 08.09.2020 01.10.2020 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2020 34
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III B/6/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 342 Art. 3 Abs. 1a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt SBE 2020 34 Art. 3 Abs. 2a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt SBE 2020 34 Art. 3 Abs. 3 08.09.2020 01.10.2020 geändert SBE 2020 34 5
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