Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (III B/4/2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

III B/4/2 Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. September 2005 (Stand 1. Januar 2008) (Beitritt vom Landrat beschlossen am 23. November 2005) Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Träger

1 Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ost - schweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht jederzeit anschliessen.

Art. 2 Rechtsnatur und Sitz

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St. Gallen.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und In - validenvorsorge übertragenen Aufgaben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Auf - sicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwand - lungs- und Änderungsbehörde übertragen. 1.1. Anwendbares Recht

Art. 4 Grundsatz

1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des

Art. 5 Dienst- und Besoldungsrecht

1 Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St. Gallen angewendet. SBE X/6 341 1
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2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Artikel 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge angefochten werden.
2 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestim - mungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befin - det, angefochten werden.

Art. 7 Amtliche Bekanntmachungen

1 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskantone veröffentlicht. 2. Organisation

Art. 8 Organe

1 Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
a. die Verwaltungskommission;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle. 2.1. Verwaltungskommmission

Art. 9 Zusammensetzung

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungsmit - glied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.

Art. 10 Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stich - entscheid.
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3 Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit bera - tender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verwaltungskommission
a. wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisati - onsreglements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtlei - tende Mitarbeitende;
b. erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht;
c. legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest;
d. sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
e. beschliesst über den Voranschlag;
f. wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichem Bericht Kenntnis;
g. genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;
h. erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrens - rechtlichen Bestimmungen und den Gebührentarif.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Verwaltungskommission. 2.2. Geschäftsleitung

Art. 13 Zusammensetzung

1 Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsregle - ments zusammen.
2 Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

Art. 14 Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung
a. beaufsichtigt die Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen gemäss Artikel 3 dieser Vereinbarung;
b. stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht sicher;
c. wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
d. bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag; 3
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e. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommissi - on zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwal - tungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen. 2.3. Revisionsstelle
Art. 15
1 Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jähr - lich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis. 3. Finanzhaushalt

Art. 16 Gebühren

1 Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird ge - deckt durch:
a. kostendeckende Gebühren für ihre Amtshandlungen;
b. kostendeckende Entschädigungen nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Vereinbarung.
2 Die Aufsichtsgebühren für Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftun - gen werden jeweils auf der Basis der Bilanzsumme inklusive vorhandener Rückkaufswerte erhoben. Details sind im Gebührentarif gemäss Arti - kel
11 Buchstabe h dieser Vereinbarung geregelt.

Art. 17 Haushaltführung und Rechnungswesen

1 Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaus - haltsrecht des Kantons St. Gallen sachgemäss angewendet.

Art. 18 Haftung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkei - ten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Aus - übung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Ver - einbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeein - richtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
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Art. 19 Steuerbefreiung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit. 4. Streiterledigung 4.1. Schiedsgericht

Art. 20 Zusammensetzung

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Verein - barungskantonen und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schieds - gerichtsmitglied.
2 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
a. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b. nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schieds - gericht insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weite - ren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.

Art. 21 Ergänzendes Recht

1 Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit. 5. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung

Art. 22 Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Betei - ligung verursachten Haftungsfälle nach Artikel 18 Absatz 2 dieser Vereinba - rung.
3 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermö - gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.

Art. 23 Auflösung

1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstim - menden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen. 5
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2 Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertragen.
3 Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen. 6. Schlussbestimmungen 6.1. Beiträge

Art. 24 Liquiditätsbeitrag

1 Die Vereinbarungskantone leisten der Ostschweizer BVG- und Stiftungs - aufsicht anteilmässig einen Liquiditätsbeitrag von insgesamt 1000 000 Fran - ken.
2 Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

Art. 25 Ausstattungsbeitrag

1 Der Kanton St. Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von
200
000 Franken.

Art. 26 Fälligkeit

1 Die Beiträge werden mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.

Art. 27 Rückzahlung

1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zahlt den Liquiditätsbeitrag zuzüglich Zins spätestens innert vier Jahren nach Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung zurück. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgeleg - ten Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge.

Art. 28 Rechtsgültigkeit

1 Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
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Art. 29 Vollzugsbeginn

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
a. den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;
b. den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeein - richtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tä - tigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind. Die Vereinbarung tritt in Kraft: 1. Januar 2008. 7
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