Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau u... (216.5)
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Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann

216.5 Ve r o r d nung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann v om 28. Mai 1996 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG) 2) sowie gestützt auf

§ 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 3)

, beschliesst: 1. Abschnitt Zuständigkeit, Organisation § 1 Zuständigkeit 1 Für obligationenrechtliche Arbeitsverhältnisse sowie für öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse des Kantons besteht eine Schlichtungsstelle, deren sachliche Zuständigkeit sich nach dem Bundesrecht richtet. 4) 2 Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bestimmt sich nach

Art. 343 Abs. 1 OR 5)

. § 2 Organisation 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern. 2 Die Volkswirtschaftsdirektion 6) stellt die Sekretärin oder den Sekretär der Schlichtungsstelle. 1) GS 25, 275 2) BBl 1995 II 382 3) BGS 111.1 4) F assung gemäss Änderung vom 28. Aug. 2000 (GS 26, 703); in Kraft am 1. Jan. 2001. 5) SR 220 6) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
216.5 § 3 W ahl 1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin und den Vizepräsidenten. 2 Er wählt die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Konsulta- tion der Organisationen der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberschaft und der- jenigen Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern. 3 Er achtet dabei auf eine paritätische Zusammensetzung und eine ange- messene Vertretung von Frau und Mann. § 4 Pa ritätische Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung. 2 Die Zuweisung der Geschäfte und die Zusammensetzung der Schlich- tungsstelle erfolgt durch die Präsidentin. Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu beachten. § 5 Entschädigung Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ge- stützt auf das Gesetz über die Besoldung der Behörden, Beamten und Ange- stellten im Nebenamt 1) gleich wie die Mitglieder der Schlichtungsbehörde in Mietsachen 2) entschädigt. § 6 Au fsicht 1 Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Regierungsrates und ist der Volkswirtschaftsdirektion 3) unterstellt. 2 Die Schlichtungsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 1) BGS 154.22 2) BGS 216.3 3) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191)
2. Abschnitt V erfahren § 7 Grundsätze 1 Die Präsidentin oder der Vizepräsident setzt die Verhandlungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Anord- nungen. 2 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffent- lich. 3 Das Verfahren bestimmt sich nach § 127 der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren 1) . 4 Zur Abklärung des Sachverhalts sind von Amtes wegen die erforder- lichen Beweiserhebungen durchzuführen. Hierfür gelten sinngemäss die ein- schlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung 1) . § 8 Rechtsfolgen 1 Eine Einigung der Parteien ist dem gerichtlichen Vergleich gleichge- stellt. 2 K ommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nicht- zustandekommen fest und weist auf die Klagemöglichkeit gemäss § 9 dieser Ve rordnung hin. 3 Bleibt die klägerische Partei der Verhandlung unentschuldigt fern, ist das Rechtsbegehren vorläufig abzuschreiben. Bei unentschuldigtem Ausbleiben der beklagten Partei wird das Nichtzustandekommen einer Einigung festge- stellt. § 9 Klageeinreichung 1 Klage kann erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens er- hoben werden und ist, ohne Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter (§ 70 ZPO 1) ), spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einzureichen (Art. 11 Abs. 2 und 3 GlG) 2) . 2 Artikel 11 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes 2) bleibt vorbehalten. 1) BGS 222.1 2) BB1 1995 II 382 216.5
216.5 § 10 V erfahren vor dem Kantonsgericht 1 Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden 1) . 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das beschleunigte Ver- f ahren von § 58 der Zivilprozessordnung 2) unter Vorbehalt von Art. 12 des Gleichstellungsgesetzes 3) . 3. Abschnitt Schlussbestimmung § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 1) BGS 161.1 2) BGS 222.1 3) BBl 1995 II 382
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