Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau u... (216.5)
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau u... (216.5)
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann
216.5 Ve r o r d nung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann v om 28. Mai 1996 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG) 2) sowie gestützt auf
§ 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 3)
, beschliesst: 1. Abschnitt Zuständigkeit, Organisation § 1 Zuständigkeit 1 Für obligationenrechtliche Arbeitsverhältnisse sowie für öffentlich- rechtliche Arbeitsverhältnisse des Kantons besteht eine Schlichtungsstelle, deren sachliche Zuständigkeit sich nach dem Bundesrecht richtet. 4) 2 Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bestimmt sich nach
Art. 343 Abs. 1 OR 5)
. § 2 Organisation 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus der Präsidentin, dem Vizepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern. 2 Die Volkswirtschaftsdirektion 6) stellt die Sekretärin oder den Sekretär der Schlichtungsstelle. 1) GS 25, 275 2) BBl 1995 II 382 3) BGS 111.1 4) F assung gemäss Änderung vom 28. Aug. 2000 (GS 26, 703); in Kraft am 1. Jan. 2001. 5) SR 220 6) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).
216.5 § 3 W ahl 1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin und den Vizepräsidenten. 2 Er wählt die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Konsulta- tion der Organisationen der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberschaft und der- jenigen Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern. 3 Er achtet dabei auf eine paritätische Zusammensetzung und eine ange- messene Vertretung von Frau und Mann. § 4 Pa ritätische Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung. 2 Die Zuweisung der Geschäfte und die Zusammensetzung der Schlich- tungsstelle erfolgt durch die Präsidentin. Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu beachten. § 5 Entschädigung Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ge- stützt auf das Gesetz über die Besoldung der Behörden, Beamten und Ange- stellten im Nebenamt 1) gleich wie die Mitglieder der Schlichtungsbehörde in Mietsachen 2) entschädigt. § 6 Au fsicht 1 Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Regierungsrates und ist der Volkswirtschaftsdirektion 3) unterstellt. 2 Die Schlichtungsstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 1) BGS 154.22 2) BGS 216.3 3) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191)
2. Abschnitt V erfahren § 7 Grundsätze 1 Die Präsidentin oder der Vizepräsident setzt die Verhandlungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Anord- nungen. 2 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffent- lich. 3 Das Verfahren bestimmt sich nach § 127 der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren 1) . 4 Zur Abklärung des Sachverhalts sind von Amtes wegen die erforder- lichen Beweiserhebungen durchzuführen. Hierfür gelten sinngemäss die ein- schlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung 1) . § 8 Rechtsfolgen 1 Eine Einigung der Parteien ist dem gerichtlichen Vergleich gleichge- stellt. 2 K ommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nicht- zustandekommen fest und weist auf die Klagemöglichkeit gemäss § 9 dieser Ve rordnung hin. 3 Bleibt die klägerische Partei der Verhandlung unentschuldigt fern, ist das Rechtsbegehren vorläufig abzuschreiben. Bei unentschuldigtem Ausbleiben der beklagten Partei wird das Nichtzustandekommen einer Einigung festge- stellt. § 9 Klageeinreichung 1 Klage kann erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens er- hoben werden und ist, ohne Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter (§ 70 ZPO 1) ), spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einzureichen (Art. 11 Abs. 2 und 3 GlG) 2) . 2 Artikel 11 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes 2) bleibt vorbehalten. 1) BGS 222.1 2) BB1 1995 II 382 216.5
216.5 § 10 V erfahren vor dem Kantonsgericht 1 Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden 1) . 2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das beschleunigte Ver- f ahren von § 58 der Zivilprozessordnung 2) unter Vorbehalt von Art. 12 des Gleichstellungsgesetzes 3) . 3. Abschnitt Schlussbestimmung § 11 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 1) BGS 161.1 2) BGS 222.1 3) BBl 1995 II 382