Reglement über die Eignungsprüfung über Beurkundung und Beglaubigung
                            III B/3/3  Reglement über die Eignungsprüfung über  Beurkundung und Beglaubigung  Vom 24. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2008)  Die Anwaltskommission des Kantons Glarus,  gestützt auf die Artikel  3, 4 und 29 des Gesetzes vom 6.  Mai 2007 über Beur  -  kundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Das   vorliegende   Reglement   ordnet   den   Inhalt   und   die   Durchführung   der  Eignungsprüfung nach dem Beurkundungsgesetz (Eignungsprüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arten des Notariats
                            1  Das   umfassende   Notariat   beinhaltet   die   Beurkundungszuständigkeit   ge  -  mäss   Artikel  5  Absatz  1   des   Beurkundungsgesetzes   und   damit   sämtliche  Beurkundungsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  eingeschränkte   Notariat   umfasst   die  Beurkundungszuständigkeit   ge  -  mäss Artikel  5  Absätze  2 und 3 des Beurkundungsgesetzes und damit  Ver  -  träge auf  Errichtung eines Grundpfandes  (nach Art.  799 ZGB), Grundstück  -  geschäfte   (nach   Art.  657,   680,   746,   763,   776,   783   ZGB   und   Art.  216,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243  Abs.  2 OR) sowie Bürgschaftserklärungen (nach Art.  493 OR).  2. Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Für Bewerberinnen und Bewerber, die gleichzeitig die Anwaltsprüfung und  die Eignungsprüfung für Urkundspersonen ablegen wollen, gelten die Zulas  -  sungsvoraussetzungen   nach   Artikel  4   des   Reglements   vom   3.  April   2007  über die Anwaltsprüfung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerberinnen   und   Bewerber,   die   nur   die   Eignungsprüfung   für   Urkunds  -  personen ablegen wollen, haben der Anmeldung beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einen Auszug aus dem Betreibungsregister;  1)  GS  III  B/3/1  2)  GS  III  I/3  SBE X/7 448  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine schriftliche Erklärung, dass Behörden und Private gegenüber  der  Anwaltskommission  zwecks  Überprüfung  der  Zulassungsvor  -  aussetzungen   von   ihrem   Amts-   und   Berufsgeheimnis   entbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Form der Prüfung
                            1  Die  Eignungsprüfung  gliedert sich in eine schriftliche  und  eine mündliche  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfungsstoff
                            1  Der Prüfungsstoff für das umfassende Notariat beinhaltet sämtliche eidge  -  nössischen  und kantonalen Vorschriften über Beurkundung, einschliesslich  der   materiellrechtlichen   Bestimmungen   des   Bundes-   und   des   kantonalen  Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden betreffen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsstoff für das eingeschränkte Notariat umfasst  sämtliche eid  -  genössischen  und  kantonalen Vorschriften über  Beurkundung, einschliess  -  lich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des kantona  -  len Rechts, die den Inhalt öffentlicher Urkunden über Rechtsgeschäfte ge  -  mäss   Artikel  5  Absätze  2   und   3   des   Beurkundungsgesetzes   betreffen   kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Durchführung der schriftlichen Prüfung
                            1  Die schriftliche Prüfung wird in Klausur durchgeführt. Sie umfasst das Er  -  stellen einer oder mehrerer Urkunden und Beilagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Bewerberinnen   und   Bewerber   des   umfassenden   Notariats   stehen   für  die Klausurarbeit acht Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die übrigen Bewerberinnen und  Bewerber dauert  die  schriftliche Prü  -  fung vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  schriftlichen  Arbeiten  werden  den  Bewerberinnen  und Bewerbern  die vom Referenten bestimmten Gesetzestexte und Unterlagen abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Benotung
                            1  Die   Anwaltskommission   legt   auf   Antrag   der   Referenten   die   Note   für   die  schriftliche Prüfung definitiv fest. Beträgt diese weniger als 4,0, so wird die  Bewerberin   oder   der   Bewerber   nicht   zur   mündlichen   Prüfung   zugelassen  und die Prüfung gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchführung der mündlichen Prüfung
                            1  Die   mündliche   Prüfung   umfasst   den   Prüfungsstoff   gemäss   Artikel  5.   Die  Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel einzeln geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen des Prüfungsstoffs oder des Prüfungsablaufs sind so früh wie  möglich,   spätestens   aber   mit   der   schriftlichen   Mitteilung   des   Entscheides  über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   mündliche   Prüfung   kann   mit   technischen   Hilfsmitteln   aufgezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer der mündlichen Prüfung
                            1  Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine halbe Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geltung des Reglements über die Anwaltsprüfung
                            1  Für die Prüfungstermine, die Bewertung, die Eröffnung des Prüfungsergeb  -  nisses,   die   Erteilung   des   Fähigkeitsausweises,   die   Wiederholung   der   Prü  -  fung sowie die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel gelten die Be  -  stimmungen des Reglements über die Anwaltsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Reglement in anderen Fragen keine Bestimmung enthält, ist  das Reglement über die Anwaltsprüfung sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erteilung des Fähigkeitsausweises
                            1  Die Anwaltskommission erteilt nach bestandener Prüfung einer Bewerberin  oder einem Bewerber den Fähigkeitsausweis als öffentliche Urkundsperson  nach Artikel  5 des Beurkundungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausweis bezeichnet den Bereich, in dem die Urkundsperson zur Vor  -  nahme  von  öffentlichen  Beurkundungen  nach  Artikel  5 des  Beurkundungs  -  gesetzes befugt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Befugnis  zur   Vornahme öffentlicher   Beurkundungen  richtet   sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Absatz  4 des Beurkundungsgesetzes.  3. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eignungsprüfung
                            1  Die   Gebühr  für  die  Eignungsprüfung  nach   dem   Beurkundungsgesetz  und  die Erteilung des Fähigkeitsausweises beträgt 2000–5000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons
                            1  Die Gebühr für die Anerkennung des Ausweises eines andern Kantons ge  -  mäss Artikel  4  Absatz  2 des Beurkundungsgesetzes beträgt 500–1500  Fran  -  ken.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III B/3/3  4. Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsschutz
                            1  Soweit   dieses   Reglement   oder   das   Reglement   über   die   Anwaltsprüfung  keine  besonderen   Vorschriften   enthält,   findet   das  Gesetz  vom   4.  Mai   1986  über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  1  )   Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Präsidialverfügungen
                            1  Gegen   Verfügungen   des   Präsidiums   der   Anwaltskommission   kann   innert  zehn Tagen Einsprache bei der Anwaltskommission erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Februar 2008 in Kraft.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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