Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (281.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG 1)

(SchKG) ¹ vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bun­desverfassung² (BV),³
beschliesst:
² [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2531 ; BBl 1999 9126 9547 ).

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

I. Organisation

A. Betreibungs- und Kon­kurs­kreise ⁴

⁴ Durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 wurden sämtliche Art. mit Randtiteln versehen ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 1
¹ Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuld­betreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
² Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
³ Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.

B. Betreibungs- und Kon­kurs­ämter

1. Organisation

Art. 2 ⁵
¹ In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
² In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkurs­beamten geleitet wird.
³ Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
⁴ Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
⁵ Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betrei­bungs- und der Konkursämter.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Besoldung

Art. 3 ⁶
Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Rechtshilfe

Art. 4 ⁷
¹ Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
² Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betrei­bungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amts­handlungen vor­nehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Ver­steigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zustän­dig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Cbis. Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang

Art. 4 a ⁸
¹ Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvoll­streckungs­organe, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.
² Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichts­behörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

D. Haftung

1. Grundsatz

Art. 5 ⁹
¹ Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestell­ten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehör­den sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
² Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
³ Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
⁴ Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Verjährung

Art. 6 ¹⁰
¹ Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
² Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

3. Zuständigkeit des Bundes­gerichts

Art. 7 ¹¹
Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Protokolle und Register

1. Führung, Beweiskraft und Berichti­gung

Art. 8 ¹²
¹ Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätig­keiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
² Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
³ Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Einsichtsrecht

Art. 8 a ¹³
¹ Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
² Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
³ Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids¹⁴ aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d.¹⁵
der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
⁴ Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlan­gen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4583 ; BBl 2015 3209 5785 ).

F. Aufbewah­rung von Geld oder Wertsachen

Art. 9
Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wert­papiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben.

G. Aus­stands­pflicht

Art. 10 ¹⁶
¹ Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Kon­kurs­ämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amts­handlungen vornehmen:
1. in eigener Sache;
2.¹⁷
in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis.¹⁸
in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevoll­mächtigte oder Angestellte sie sind;
4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
² Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stell­vertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneinge­schriebenen Brief.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

H. Verbotene Rechtsgeschäfte

Art. 11 ¹⁹
Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkurs­ämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vor­schrift verstossen, sind nichtig.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

I. Zahlungen an das Betrei­bungsamt

Art. 12
¹ Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
² Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

K. Aufsichts­behörden

1. Kantonale

a. Bezeichnung
Art. 13
¹ Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
² Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichts­be­hörden bestellen.
b. Geschäfts­prüfung und Disziplinar­massnahmen
Art. 14
¹ Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljähr­lich minde­stens einmal zu prüfen.
² Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplin­armassnahmen getroffen werden:²⁰
1. Rüge;
2.²¹
Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4. Amtsentsetzung.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Bundesrat

Art. 15 ²²
¹ Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
² Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
³ Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
⁴ …²³
⁵ Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregister­ämtern, den Gerichten und dem Publikum.²⁴
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).
²³ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
²⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

L. Gebühren

Art. 16
¹ Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.
² Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempel­frei.

M. Beschwerde

1. An die Auf­sichtsbehörde

Art. 17
¹ Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer­den.²⁵
² Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel­chem der Be­schwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
³ Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
⁴ Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Ver­fügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichts­behörde in Kenntnis.²⁶
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. An die obere Auf­sichts­behörde

Art. 18 ²⁷
¹ Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
² Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Auf­sichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. An das Bundesgericht

Art. 19 ²⁸
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005²⁹.
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).
²⁹ SR 173.110

4. Beschwerde­fristen bei Wech­sel­betreibung

Art. 20
Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.

5. Verfahren vor kantonalen Auf­sichts­behörden ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 20 a ³¹
¹ …³²
² Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:³³
1. Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3.³⁴
Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vor­behalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4. Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechts­mit­telbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5.³⁵
Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Pro­zessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
³ Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).
³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202 ).

6. Beschwer­de­entscheid

Art. 21
Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verwei­gert oder verzögert.

N. Nichtige Verfügungen

Art. 22 ³⁶
¹ Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso­nen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Be­schwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.
² Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

O. Kantonale Ausführungs­bestimmungen

1. Richterliche Behörden

Art. 23 ³⁷
Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Depositen­anstalten

Art. 24
Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Ge­setze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depo­siten­anstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahr­ten Depositen.

3. …

Art. 25 ³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

4. Öffent­lich­rechtliche Fol­gen der fruchtlo­sen Pfändung und des Konkur­ses

Art. 26 ³⁹
¹ Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an die fruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtliche Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Aus­übung bewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Aus­geschlossen sind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahl­recht sowie die Publikation der Verlustscheine.
² Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre For­derungen verjährt sind.
³ Kommt als einziger Gläubiger der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners zu Verlust, so dürfen keine öffentlich-recht­lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses ausgesprochen werden.⁴⁰
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

5. Vertretung im Zwangsvoll-streckungs­verfahren

Art. 27 ⁴¹
¹ Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
² Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 3643 ; BBl 2014 8669 ).

P. Bekannt­machung der kan­to­nalen Organi­sa­tion

Art. 28 ⁴²
¹ Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
² Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5599 ; BBl 2006 7759 ).

Q. …

Art. 29 ⁴³
⁴³ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

R. Besondere Vollstreckungs­verfahren

Art. 30 ⁴⁴
¹ Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kanto­ne, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
² Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundes­gesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

S. Völkerrecht­liche Verträge und inter­nationales Privatrecht

Art. 30 a ⁴⁵
Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundes­gesetzes vom 18. Dezember 1987⁴⁶ über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁶ SR 291

II. Verschiedene Vorschriften

A. Fristen

1. Im Allgemeinen

Art. 31 ⁴⁷
Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008⁴⁸ (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁴⁸ SR 272

2. Einhaltung

Art. 32 ⁴⁹
¹ …⁵⁰
² Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzu­ständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses über­weist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.⁵¹
³ …⁵²
⁴ Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁵² Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

3. Änderung und Wieder­herstellung

Art. 33
¹ Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertrag nicht abge­än­dert werden.
² Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden.⁵³
³ Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichtein­haltung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt ist.⁵⁴
⁴ Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.⁵⁵
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Abis. Elektro­nische Übermittlung

Art. 33 a ⁵⁶
¹ Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern und den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.
² Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016⁵⁷ über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen.
³ Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
⁴ Der Bundesrat regelt:
a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
b. die Art und Weise der Übermittlung;
c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4651 ; BBl 2014 1001 ).
⁵⁷ SR 943.03

B. Zustellung

1. Schriftlich und elektronisch

Art. 34 ⁵⁸
¹ Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
² Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016⁵⁹ über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a. die zu verwendende Signatur;
b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c. die Art und Weise der Übermittlung;
d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.⁶⁰
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁵⁹ SR 943.03
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4651 ; BBl 2014 1001 ).

2. Durch öffent­liche Bekannt­machung

Art. 35
¹ Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Be­kannt­machung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.⁶¹
² Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch an­dere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufs geschehen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Auf­schiebende Wirkung

Art. 36
Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf beson­dere Anord­nung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsi­denten aufschie­bende Wir­kung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.

D. Begriffe

Art. 37 ⁶²
¹ Der Ausdruck «Grundpfandrecht» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Grundpfandrechte des bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte Grundstücke sowie das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstücks.⁶³
² Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, das Retentions­recht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
³ Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahr­nispfand.
⁶² Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).

Zweiter Titel: Schuldbetreibung

I. Arten der Schuldbetreibung

A. Gegenstand der Schuld­betreibung und Betreibungsarten

Art. 38
¹ Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre­ckungen durch­ge­führt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Si­cher­heitsleistung gerichtet sind.
² Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungs­befehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Kon­kur­ses fortgesetzt.
³ Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

B. Konkurs­betreibung

1. Anwen­dungs­bereich

Art. 39
¹ Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159–176) oder als «Wech­sel­be­treibung» (Art. 177–189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1. als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR⁶⁴);
2. als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3. als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesell­schaft (Art. 596 OR);
4. als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesell­schaft (Art. 765 OR);
5.⁶⁵
6. als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7. als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8. als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
10. als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11. als Verein (Art. 60 ZGB⁶⁶);
12. als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13.⁶⁷
 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006⁶⁸, KAG);
14.⁶⁹
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).⁷⁰
² …⁷¹
³ Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekannt­machung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
⁶⁴ SR 220
⁶⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁶⁶ SR 210
⁶⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
⁶⁸ SR 951.31
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5379 ; BBl 2005 6395 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁷¹ Aufgehoben durch Art. 15 Ziff. 1 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ).

2. Wirkungs­dauer des Han­dels­registerein­trages

Art. 40
¹ Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unter­liegen, nach­dem die Streichung durch das Schweizerische Han­dels­amtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
² Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegeh­ren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wech­selbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.⁷²
⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Betreibung auf Pfand­ver­wertung

Art. 41 ⁷³
¹ Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwer­tung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt.
¹bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
² Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Betreibung auf Pfändung

Art. 42 ⁷⁴
¹ In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfän­dung (Art. 89–150) fortgesetzt.
² Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hän­gi­gen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollzie­hen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Ausnahmen von der Konkurs­betreibung

Art. 43 ⁷⁵
Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis.⁷⁶
Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2.⁷⁷
periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs­beiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004⁷⁸;
3. Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 2757 ; BBl 2002 7107 7116 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁷⁸ SR 211.231

F. Vorbehalt be­sonderer Be­stimmungen

1. Verwertung beschlagnahmter Gegenstände

Art. 44 ⁷⁹
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015⁸⁰ über die Sperrung und die Rückerstattung un­recht­mässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch expo­nierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zu­treffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
⁷⁹ Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1803 ; BBl 2014 5265 ).
⁸⁰ SR 196.1

2. Forderungen der Pfand­lei­h­anstalten

Art. 45 ⁸¹
Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten gilt Artikel 910 des Zivilgesetzbuches (ZGB)⁸².
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁸² SR 210

II. Ort der Betreibung

A. Ordentlicher Betreibungsort

Art. 46
¹ Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
² Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Perso­nen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
³ Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertre­tung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirt­schaftlichen Tätigkeit be­trieben werden.⁸³
⁴ Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelege­nen Sache zu betreiben.⁸⁴
⁸³ Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 47 ⁸⁵
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Besondere Betreibungsorte

1. Betrei­bungs­ort des Aufent­haltes

Art. 48
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrie­ben werden, wo sie sich aufhalten.

2. Betrei­bungs­ort der Erbschaft

Art. 49 ⁸⁶
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertrag­liche Gemein­der­schaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
⁸⁶ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

3. Betrei­bungs­ort des im Aus­land woh­nenden Schuld­ners

Art. 50
¹ Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsnieder­lassung besitzen, können für die auf Rechnung der letz­tern eingegangenen Ver­bind­lichkeiten am Sitze derselben betrie­ben werden.
² Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfül­lung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlich­keit am Orte desselben betrieben werden.

4. Betreibung­sort der gelege­nen Sache

Art. 51
¹ Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.⁸⁷
² Für grundpfandgesicherte Forderungen⁸⁸ findet die Betreibung nur dort⁸⁹ statt, wo das ver­pfändete Grundstück liegt. Wenn die Betrei­bung sich auf mehrere, in ver­schiede­nen Betreibungskreisen gelege­ne Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁸⁸ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5. Betreibungs­ort des Arrestes

Art. 52
Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.⁹⁰ Die Kon­kursandrohung und die Konkurser­öffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Betreibung­s­ort bei Wohn­sitzwechsel

Art. 53
Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün­digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zah­lungsbefehl zur Wech­selbe­treibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortge­setzt.

D. Konkursort bei flüchtigem Schuldner

Art. 54
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letz­tem Wohnsitze eröffnet.

E. Einheit des Konkurses

Art. 55
Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.

III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstill­stand ⁹¹

⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Grundsätze und Begriffe

Art. 56 ⁹²
Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feierta­gen;
2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

B. Rechts­stillstand

1. Wegen Mili­tär-, Zivil- oder Schutzdienst ⁹³

⁹³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
a. Dauer
Art. 57 ⁹⁴
¹ Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.⁹⁵
² Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage oh­ne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wo­chen.
³ Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs­beiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.⁹⁶
⁴ Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.⁹⁷
⁹⁴ Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Auskunfts­pflicht Dritter
Art. 57 a ⁹⁸
¹ Kann eine Betreibungshandlung nicht vorgenommen werden, weil der Schuldner sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, so sind die zu seinem Haushalt gehörenden erwachsenen Personen und, bei Zustellung der Betreibungsurkunden in einem geschäftlichen Betrieb, die Arbeitnehmer oder gegebenenfalls der Arbeitgeber bei Straf­folge (Art. 324 Ziff. 5 StGB⁹⁹) verpflichtet, dem Beamten die Dienst­adresse und das Geburtsjahr des Schuldners mitzuteilen.¹⁰⁰
¹bis Der Betreibungsbeamte macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolge bei deren Verletzung aufmerksam.¹⁰¹
² Die zuständige Kommandostelle gibt dem Betreibungsamt auf Anfrage die Ent­las­sung oder Beurlaubung des Schuldners bekannt.
³ …¹⁰²
⁹⁸ Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
⁹⁹ SR 311.0
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Haftung des Grundpfandes
Art. 57 b ¹⁰³
¹ Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz­dienstes Rechtsstillstand geniesst, verlängert sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinse der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB¹⁰⁴) um die Dauer des Rechtsstillstandes.¹⁰⁵
² In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.
¹⁰³ Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁰⁴ SR 210
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
d. Güter­verzeichnis
Art. 57 c ¹⁰⁶
¹ Gegenüber einem Schuldner, der wegen Militär-, Zivil- oder Schutz­dienstes Rechtsstillstand geniesst, kann der Gläubiger für die Dauer des Rechtsstillstandes verlangen, dass das Betreibungsamt ein Güter­verzeichnis mit den in Artikel 164 bezeichneten Wirkungen auf­nimmt.¹⁰⁷ Der Gläubiger hat indessen den Bestand seiner Forderung und ihre Ge­fährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritter glaubhaft zu ma­chen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine all­gemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen.
² Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellung der Forde­rung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
e. Aufhebung durch den Richter
Art. 57 d ¹⁰⁸
Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vom Rechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder für einzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:¹⁰⁹
1. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubi­ger entzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünsti­gung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung der Gläubi­ger hinzielen, oder
2.¹¹⁰
der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienst lei­stet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz des Rechts­stillstandes nicht bedarf, oder
3.¹¹¹
der Schuldner freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
f. Militär-, Zivil- oder Schutz­dienst des ge­setzlichen Ver­treters
Art. 57 e ¹¹²
Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Perso­nen und Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in der Lage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.
¹¹² Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Wegen Todesfalles

Art. 58 ¹¹³
Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerin oder eingetra­gener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
¹¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

3. In der Betreibung für Erbschafts­schulden

Art. 59
¹ In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Aus­schla­gung der Erbschaft eingeräumten Über­legungsfrist Rechtsstill­stand.¹¹⁴
² Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann ge­gen die Erb­schaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt wer­den.¹¹⁵
³ Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Be­treibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfän­dung die in den Artikeln 110 und 111 angegebe­nen Fristen für die Teilnahme der Pfän­dung bereits abgelaufen sind.
¹¹⁴ Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

4. Wegen Verhaftung

Art. 60
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.¹¹⁶ Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).

5. Wegen schwerer Erkrankung

Art. 61
Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für ei­ne bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.

6. Bei Epide­mien oder Lan­des­unglück

Art. 62 ¹¹⁷
Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegs­zeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantons­regierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Wirkungen auf den Fristenlauf

Art. 63 ¹¹⁸
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechts­still­standes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlän­gert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mit­gezählt.
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

IV. Zustellung der Betreibungsurkunden

A. An natürliche Personen

Art. 64
¹ Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht ange­troffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende er­wach­sene Person oder an einen Angestellten geschehen.
² Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Be­trei­bungs­ur­kunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Poli­zeibeamten zu übergeben.

B. An juristische Personen, Gesellschaften und unverteilte Erbschaften

Art. 65
¹ Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesell­schaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:
1.¹¹⁹
für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollzie­henden Behörde bezeichnete Dienststelle;
2.¹²⁰
für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesell­schaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mit­glied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Ver­waltung oder der Verwalter;
4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertre­tung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
² Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beam­ten oder Angestellten erfol­gen.
³ Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zu­stel­lung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht be­kannt ist, an einen der Erben.¹²¹
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹²¹ Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

C. Bei aus­wärtigem Wohnsitz des Schuldners oder bei Un­möglichkeit der Zustellung

Art. 66
¹ Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungs­ur­kunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm be­stimmten Lokale abgegeben.
² Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
³ Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.¹²²
⁴ Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1. der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2. der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3. der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.¹²³
⁵ …¹²⁴
¹²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

V. Anhebung der Betreibung

A. Betreibungs­begehren

Art. 67
¹ Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtig­ten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird an­ge­nom­men, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2.¹²⁵
der Name und Wohnort des Schuldners und gegebe­nenfalls sei­nes gesetzli­chen Vertreters; bei Be­treibungsbegehren gegen ei­ne Erbschaft ist anzuge­ben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3. die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzins­li­chen Forderungen der Zins­fuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4. die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
² Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgese­he­nen Angaben zu machen.
³ Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Ver­langen gebüh­renfrei zu bescheinigen.
¹²⁵ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

B. Betreibungs­kosten

Art. 68
¹ Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betrei­bungshandlung einstweilen unterlassen.
² Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betrei­bungs­kosten vorab zu erheben.

VI. Betreibung eines in Gütergemeinschaft leben­den Ehegatten ¹²⁶

¹²⁶ Ursprünglich Ziff. Vbis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Zustellung der Betreibungs­urkunden. Rechtsvorschlag

Art. 68 a ¹²⁷
¹ Wird ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte betrieben, so sind der Zah­lungs­befehl und alle übrigen Betreibungsurkunden auch dem andern Ehegatten zu­zustel­len; das Betreibungsamt holt diese Zustel­lung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, dass der Schuldner der Gü­terge­mein­schaft unter­steht.
² Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.
³ …¹²⁸
¹²⁷ Ursprünglich Art. 68bis. Eingefügt durch Art. 15 Ziff. 3 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191 ).
¹²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Besondere Bestimmungen

Art. 68 b ¹²⁹
¹ Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) gel­tend machen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegatten des Schuldners gehört.
² Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteil des Schuld­ners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatte im Widerspruchsverfah­ren (Art. 106–109) der Pfändung von Gegen­ständen des Gesamtgutes widerset­zen.
³ Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und dem Anteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und die Verwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehalten bleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebe­nen Ehegatten (Art. 93).¹³⁰
⁴ Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigert werden.
⁵ Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Güter­trennung ver­langen.
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1988 ( AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191 ).
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

VII. ¹³¹ Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder Bei­standschaft

¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

1. Minderjähriger Schuldner

Art. 68 c ¹³²
¹ Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB¹³³ erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.
² Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjäh­rige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327 b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetz­lichen Vertreter zugestellt.
¹³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
¹³³ SR 210

2. Volljähriger Schuldner unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes

Art. 68 d ¹³⁴
¹ Ist ein Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person für die Vermögensverwaltung des volljährigen Schuldners zuständig und hat die Erwachsenenschutzbehörde dies dem Betreibungsamt mitgeteilt, so werden die Betreibungsurkunden dem Beistand oder der vorsorge­beauftragten Person zugestellt.
² Ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht eingeschränkt, so werden die Betreibungsurkunden auch diesem zugestellt.
¹³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).

3. Haftungs­beschränkung

Art. 68 e
Haftet der Schuldner nur mit dem freien Vermögen, so kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltend gemacht werden, ein ge­pfändeter Wert gehöre nicht dazu.

VIII. ¹³⁵ Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag

¹³⁵ Ursprünglich Ziff. VI.

A. Zahlungs­befehl

1. Inhalt

Art. 69
¹ Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betrei­bungsamt den Zah­lungsbefehl.
² Der Zahlungsbefehl enthält:
1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die For­de­rung samt Be­treibungskosten zu befriedigen oder, falls die Be­treibung auf Sicherheits­lei­stung geht, sicherzustellen;
3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil der­selben oder das Recht, sie auf dem Betrei­bungs­wege geltend zu machen, be­streiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betrei­bungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah­lungs­befehl nach­kommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betrei­bung ihren Fortgang nehmen werde.

2. Ausfertigung

Art. 70
¹ Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfer­tigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger be­stimmt. Lauten die beiden Ur­kunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung mass­gebend.
² Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.¹³⁶
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Zeitpunkt der Zustellung

Art. 71
¹ Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betrei­bungsbegehrens zugestellt.¹³⁷
² Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegeh­ren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zu­zu­stellen.
³ In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Form der Zustellung

Art. 72
¹ Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post.¹³⁸
² Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Vorlage der Beweismittel

Art. 73 ¹³⁹
¹ Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
² Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4583 ; BBl 2015 3209 5785 ).

C. Rechtsvor­schlag

1. Frist und Form

Art. 74
¹ Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.¹⁴⁰
² Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.¹⁴¹
³ Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Ver­lan­gen gebüh­ren­frei zu bescheinigen.
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Begründung

Art. 75 ¹⁴²
¹ Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
² Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265 a ), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wech­selbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Mitteilung an den Gläubiger

Art. 76
¹ Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn be­stimm­ten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolg­te kein Rechtsvor­schlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
² Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvor­schlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestrei­tungs­frist zugestellt.

4. Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubiger­wechsel

Art. 77
¹ Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Ver­teilung oder Konkurseröffnung anbringen.¹⁴³
² Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nach­dem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Ein­reden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.¹⁴⁴
³ Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulas­sung des Rechtsvorschla­ges nach Einvernahme der Parteien.
⁴ Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerken­nung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.¹⁴⁵
⁵ Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.¹⁴⁶
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Wirkungen

Art. 78
¹ Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
² Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.

D. Beseitigung des Rechtsvor­schlages

1. Im Zivilprozess oder im Verwal­tungsverfahren

Art. 79 ¹⁴⁷
Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwal­tungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
¹⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

2. Durch defini­tive Rechts­öffnung

a. Rechts­öffnungstitel
Art. 80 ¹⁴⁸
¹ Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent­scheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.¹⁴⁹
² Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:¹⁵⁰
1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennun­gen;
1bis.¹⁵¹ vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO¹⁵²;
2.¹⁵³
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3.¹⁵⁴
4.¹⁵⁵
die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005¹⁵⁶ gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5.¹⁵⁷
im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmit­teilungen, die durch Eintritt der Festsetzungs­verjährung rechtskräftig wur­den, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichti­gen Person rechtskräftig wurden.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵² SR 272
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵⁴ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
¹⁵⁶ SR 822.41
¹⁵⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3575 ; BBl 2015 2615 ).
b. Ein­wendungen
Art. 81 ¹⁵⁸
¹ Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungs­behörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
² Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
³ Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987¹⁵⁹ über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.¹⁶⁰
¹⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁵⁹ SR 291
¹⁶⁰ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).

3. Durch provi­sorische Rechts­öffnung

a. Voraus­setzungen
Art. 82
¹ Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde fest­gestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die pro­visorische Rechtsöffnung verlangen.
² Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Ein­wendungen, wel­che die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub­haft macht.
b. Wirkungen
Art. 83
¹ Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuld­ners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Gü­ter­verzeichnisses beantragen.
² Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöff­nung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.¹⁶¹
³ Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.¹⁶²
⁴ Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.¹⁶³
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Rechts­öffnungs­verfahren

Art. 84 ¹⁶⁴
¹ Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
² Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gele­genheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung

1. Im summari­schen Verfahren

Art. 85 ¹⁶⁵
Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Im ordent- lichen und im vereinfachten Verfahren ¹⁶⁶

¹⁶⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
Art. 85 a ¹⁶⁷
¹ Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. ¹⁶⁸
² Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und wür­digt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:
1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Kon­kurs­androhung.
³ Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
⁴ …¹⁶⁹
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4583 ; BBl 2015 3209 5785 ).
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

F. Rück­forderungsklage

Art. 86
¹ Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Pro­zesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.¹⁷⁰
² Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Ge­rich­te des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen or­dentlichen Gerichtsstand hat.
³ In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)¹⁷¹ ist dieses Rück­forderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nach­weis der Nichtschuld abhängig.¹⁷²
¹⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
¹⁷¹ SR 220
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

G. Betreibung auf Pfand­ver­wertung und Wech­sel­betreibung

Art. 87
Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die beson­dern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zah­lungs­befehl und den Rechts­vorschlag in der Wechselbetreibung die­jenigen der Artikel 178–189.

IX. Fortsetzung der Betreibung ¹⁷³

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 88 ¹⁷⁴
¹ Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gericht­lichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungs­begehren stellen.
² Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungs­befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi­schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
³ Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
⁴ Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Ursprünglich vor Art. 88.

I. Pfändung ¹⁷⁶

¹⁷⁶ Ursprünglich vor Art. 88.

A. Vollzug

1. Zeitpunkt

Art. 89 ¹⁷⁷
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Ankündigung

Art. 90
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hin­weis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.

3. Pflichten des Schuldners und Dritter

Art. 91 ¹⁷⁸
¹ Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB¹⁷⁹);
2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, wel­che sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forde­rungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)¹⁸⁰.
² Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betrei­bungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
³ Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizei­gewalt in Anspruch nehmen.
⁴ Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
⁵ Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
⁶ Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁷⁹ SR 311.0
¹⁸⁰ AS 2005 79

4. Unpfändbare Vermögenswerte

Art. 92
¹ Unpfändbar sind:
1.¹⁸¹
die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausge­rä­te, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unent­behr­lich sind;
1 a .¹⁸²
Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbs­zwecken gehalten werden;
2.¹⁸³
die religiösen Erbau­ungsbücher und Kultusgegen­stände;
3.¹⁸⁴
die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Be­rufs notwendig sind;
4.¹⁸⁵
nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milch­kühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erfor­derlichen Fut­ter und Stroh, soweit die Tiere für die Er­nährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung sei­nes Betrie­bes unentbehrlich sind;
5.¹⁸⁶
die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän­dung folgen­den Monate notwendigen Nahrungs- und Feue­rungsmittel oder die zu ihrer An­schaffung erforderlichen Bar­mittel oder For­derungen;
6.¹⁸⁷
die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Beklei­dungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschä­digung ei­nes Schutzdienstpflichtigen;
7.¹⁸⁸
das Stammrecht der nach den Artikeln 516–520 OR¹⁸⁹ bestellten Leibrenten;
8.¹⁹⁰
Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähn­licher Anstalten;
9.¹⁹¹
Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesund­heitsstö­rung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungs­kosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln dar­stellen;
9 a .¹⁹²
die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946¹⁹³ über die Al­ters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Arti­kel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959¹⁹⁴ über die Invalidenversicherung, die Lei­s­tungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965¹⁹⁵ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas­senen- und Invalidenversicherung sowie die Leistun­gen der Familien­ausgleichskassen;
10.¹⁹⁶
Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen ei­ne Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fällig­keit;
11.¹⁹⁷
Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer auslän­dischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
² Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungs­urkunde vorzumerken.¹⁹⁸
³ Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1–3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen wer­den, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderli­chen Betrag zur Verfügung stellt.¹⁹⁹
⁴ Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908²⁰⁰ über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992²⁰¹ (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbu­ches²⁰² (Art. 378 Abs. 2 StGB).²⁰³
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 463 ; BBl 2002 4164 5806 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁸⁹ SR 220
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹³ SR 831.10
¹⁹⁴ SR 831.20
¹⁹⁵ [ AS 1965 537 , 1971 32 , 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017 , 1986 699 , 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952 , 2000 2687 , 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Heute: gemäss Art. 20 des BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹⁷ Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁰⁰ SR 221.229.1
²⁰¹ SR 231.1
²⁰² SR 311.0 . Siehe heute Art. 83 Abs. 2.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Beschränkt pfändbares Ein­kommen

Art. 93 ²⁰⁴
¹ Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Fa­mi­lie nicht unbedingt notwendig sind.
² Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der er­sten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
³ Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

6. Pfändung von Früchten vor der Ernte

Art. 94
¹ Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:
1. auf den Wiesen vor dem 1. April;
2. auf den Feldern vor dem 1. Juni;
3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.
² Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusse­rung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.
³ Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehen­den Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Vor­aus­set­zung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet²⁰⁵ hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte statt­findet.²⁰⁶
²⁰⁵ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

7. Reihenfolge der Pfändung

a. Im allgemei­nen
Art. 95
¹ In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Ver­kehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.²⁰⁷
² Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das be­weg­liche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.²⁰⁸
³ In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest ge­legt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
⁴ Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
⁴bis Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.²⁰⁹
⁵ Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläu­bigers so­wohl als des Schuldners berücksichtigen.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Forderungen gegen den Ehe­gatten, die einge­tragene Partnerin oder den einge­tra­genen Partner
Art. 95 a ²¹⁰
Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragene Partnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet, soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB ( AS 1986 122 ; BBl 1979 II 1191 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

B. Wirkungen der Pfändung

Art. 96
¹ Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB²¹¹) ohne Bewilli­gung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermö­gens­stücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.²¹²
² Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wir­kun­gen des Besitzerwerbes durch gutgläu­bige Drit­te.²¹³
²¹¹ SR 311.0
²¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²¹³ Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

C. Schätzung. Umfang der Pfändung

Art. 97
¹ Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
² Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläu­biger für ih­re Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedi­gen.

D. Sicherungs­massnahmen

1. Bei bewegli­chen Sachen

Art. 98
¹ Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betrei­bungsamt verwahrt.²¹⁴
² Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
³ Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu neh­men oder ei­nem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für ange­messen erachtet oder der Gläubiger glaub­haft macht, dass dies zur Sicherung sei­ner durch die Pfändung be­gründeten Rechte geboten ist.²¹⁵
⁴ Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Drit­ter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 ( AS 40 391 ; BBl 1921 I 507 ).

2. Bei Forderun­gen

Art. 99
Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde be­steht, wird dem Schuldner des Betrie­be­nen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt lei­sten könne.

3. Bei andern Rechten, For­de­rungs­einzug

Art. 100
Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.

4. Bei Grund­stücken

a. Vormerkung im Grundbuch
Art. 101 ²¹⁶
¹ Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungs­beschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teil­nahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfän­dung mitzuteilen.
² Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Früchte und Erträgnisse
Art. 102 ²¹⁷
¹ Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfand­gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
² Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebe­nenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
³ Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks²¹⁸.
²¹⁷ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
²¹⁸ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
c. Einheimsen der Früchte
Art. 103
¹ Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).²¹⁹
² Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und sei­ner Familie in Anspruch zu nehmen.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Bei Gemein­schaftsrechten

Art. 104
Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesell­schaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.

6. Kosten für Aufbewahrung und Unterhalt

Art. 105 ²²⁰
Der Gläubiger hat dem Betreibungsamt auf Verlangen die Kosten der Aufbewahrung und des Unterhalts gepfändeter Vermögensstücke vor­zuschiessen.
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Ansprüche Dritter (Widerspruchs­verfahren)

1. Vormerkung und Mitteilung

Art. 106 ²²¹
¹ Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegen­stand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungs­verfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
² Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
³ Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB²²²) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, aus­serhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²²² SR 210

2. Durchsetzung

a. Bei aus­schliesslichem Gewahrsam des Schuldners
Art. 107 ²²³
¹ Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1. eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti­gung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3. ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
² Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
³ Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁴ Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
⁵ Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
²²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Bei Gewahr­sam oder Mit­gewahrsam des Dritten
Art. 108 ²²⁴
¹ Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberken­nung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;
2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechti­gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;
3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.
² Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.
³ Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffen­den Betreibung als anerkannt.
⁴ Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Be­trei­bungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinn­ge­mäss.
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Gerichtsstand
Art. 109 ²²⁵
¹ Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2. Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohn­sitz im Ausland hat.
² Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklag­ten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzu­reichen.
³ Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
⁴ Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledi­gung der Klage an. …²²⁶
⁵ Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungs­begehren (Art. 116) stehen still.
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²²⁶ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

F. Pfändungs­anschluss

1. Im allgemei­nen

Art. 110 ²²⁷
¹ Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
² Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30‑tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
³ Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Privilegierter Anschluss

Art. 111 ²²⁸
¹ An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1.²²⁹
der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2.²³⁰
die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elter­lichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB²³¹);
3.²³²
die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4. der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Arti­kel 529 OR²³³.
² Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.²³⁴
³ Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
⁴ Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
⁵ Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. …²³⁵
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
²³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²³¹ SR 210
²³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²³³ SR 220
²³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²³⁵ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

G. Pfändungs­urkunde

1. Aufnahme

Art. 112
¹ Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändung­s­urkunde) aufgenommen. Die­selbe bezeichnet den Gläubi­ger und den Schuld­ner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gege­benenfalls, die Ansprüche Dritter.
² Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
³ Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird die­ser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.

2. Nachträge

Art. 113 ²³⁶
Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfän­dung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Zustellung an Gläubiger und Schuldner

Art. 114 ²³⁷
Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Pfändungs­urkunde als Ver­lustschein

Art. 115
¹ War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungs­urkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
² War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provi­so­rischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechts­wirkungen.
³ Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestim­mun­gen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind an­wend­bar.²³⁸
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

II. Verwertung

A. Verwer­tungs­begehren

1. Frist

Art. 116 ²³⁹
¹ Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frü­hestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfände­ten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
² Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
³ Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt wor­den, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungs­pfändung an.
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Berechtigung

Art. 117
¹ Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubiger­gruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
² Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.

3. Bei provisori­scher Pfändung

Art. 118
Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwer­tung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.

4. Wirkungen

Art. 119 ²⁴⁰
¹ Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143 a verwertet.
² Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Anzeige an den Schuldner

Art. 120
Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Ver­wertungsbegehren.

6. Erlöschen der Betreibung

Art. 121
Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zu­rückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.

B. Verwertung von beweglichen Sachen und For­derungen

1. Fristen

a. Im allgemei­nen
Art. 122
¹ Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.²⁴¹
² Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Aufschub der Verwertung
Art. 123 ²⁴²
¹ Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungs­beamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.²⁴³
² Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgescho­ben werden.²⁴⁴
³ Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlags­zah­lungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuld­ners wie des Gläubigers zu be­rücksichtigen.
⁴ Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts­stillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechts­stillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.²⁴⁵
⁵ Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.²⁴⁶
²⁴² Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Vorzeitige Verwertung
Art. 124
¹ Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung²⁴⁷ stattfinden, auch wenn der Gläu­biger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu ver­langen.
² Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.²⁴⁸
²⁴⁷ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Versteigerung

a. Vorbereitung
Art. 125
¹ Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steige­rung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
² Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so be­stimmt, dass dadurch die Inter­es­sen der Beteiligten bestmögliche Berücksich­tigung finden. Die Bekanntma­chung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
³ Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.²⁴⁹
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Zuschlag, Deckungsprinzip
Art. 126 ²⁵⁰
¹ Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach drei­maligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläu­bi­ger im Range vorgehender pfandgesicher­ter Forderungen übersteigt.
² Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Ge­genstand dahin.
²⁵⁰ Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
c. Verzicht auf die Verwertung
Art. 127 ²⁵¹
Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht mög­lich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf An­trag des betreibenden Gläubi­gers von der Verwertung absehen und ei­nen Verlustschein ausstellen.
²⁵¹ Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
d. Gegenstände aus Edelmetall
Art. 128 ²⁵²
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
e. Zahlungs­modus und Folgen des Zahlungs­verzuges
Art. 129
¹ Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.²⁵³
² Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge­leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäscherei­gesetz vom 10. Oktober 1997²⁵⁴ abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.²⁵⁵
³ Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betrei­bungs­amt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 An­wendung fin­det.²⁵⁶
⁴ Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²⁵⁴ SR  955.0
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).

3. Freihand­verkauf

Art. 130
An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf tre­ten:²⁵⁷
1.²⁵⁸
wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsen­preis haben, zu verwerten²⁵⁹ sind und der ange­botene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3.²⁶⁰
wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Ver­stei­gerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, die­ser Preis angeboten wird;
4. im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁵⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Forderungs­überweisung

Art. 131
¹ Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Bör­senpreis ha­ben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es ver­langen, entweder der Gesamt­heit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rech­nung zum Nennwert an Zah­lungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuld­ners ein.
² Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Dec­kung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, wel­che in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Be­trei­bungsamt abzuliefern.²⁶¹
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Besondere Verwertungs­ver­fahren

Art. 132 ²⁶²
¹ Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Ge­sellschaftsgut oder an einem andern gemein­schaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Auf­sichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
² Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sor­tenschutz­rech­ten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmar­ken und von Urheberrechten.²⁶³
³ Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Ver­steigerung an­ordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertra­gen oder eine andere Vorkeh­rung treffen.
²⁶² Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
²⁶³ Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Juni 1977 ( AS 1977 862 ; BBl 1974 I 1469 ).

6. Anfechtung der Verwertung

Art. 132 a ²⁶⁴
¹ Die Verwertung kann nur durch Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Abschluss des Freihandverkaufs angefochten werden.
² Die Beschwerdefrist von Artikel 17 Absatz 2 beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kennt­nis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar gewor­den ist.
³ Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung.
²⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Verwertung der Grundstücke

1. Frist

Art. 133 ²⁶⁵
¹ Grundstücke werden vom Betreibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich versteigert.
² Auf Begehren des Schuldners und mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher Pfändungs- und Grundpfandgläubiger kann die Verwer­tung stattfinden, auch wenn noch kein Gläubiger berechtigt ist, sie zu ver­langen.
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Steigerungs­bedingungen

a. Auflegung
Art. 134
¹ Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in orts­üblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis er­war­ten lässt.
² Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Be­trei­bungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
b. Inhalt
Art. 135
¹ Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB²⁶⁶). Fällige grundpfandgesicher­te Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.²⁶⁷
² Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber ob­liegen.
²⁶⁶ SR 210
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Zahlungs­modus
Art. 136 ²⁶⁸
¹ Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs­bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
² Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld­wäschereigesetz vom 10. Oktober 1997²⁶⁹ abzuwickeln.
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
²⁶⁹ SR  955.0
d. Zahlungsfrist
Art. 137 ²⁷⁰
Wenn ein Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betrei­bungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen wer­den. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.
²⁷⁰ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

3. Versteigerung

a. Bekannt­machung, Anmel­dung der Rechte
Art. 138
¹ Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
² Die Bekanntmachung enthält:
1. Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2. die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedin­gungen auflie­gen;
3.²⁷¹
die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Betei­ligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzu­geben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhal­ten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, so­weit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
³ Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwen­dung kommt.²⁷²
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁷² Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
b. Anzeige an die Beteiligten
Art. 139 ²⁷³
Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem all­fälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Lastenberei­ni­gung, Schät­zung
Art. 140 ²⁷⁴
¹ Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund­pfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Ein­gaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
² Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106–109 sind anwendbar.
³ Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
d. Aussetzen der Versteigerung
Art. 141 ²⁷⁵
¹ Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berech­tigte Interessen verletzt werden.
² Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
e. Doppelaufruf
Art. 142 ²⁷⁶
¹ Ist ein Grundstück ohne Zustimmung des vorgehenden Grund­pfand­gläubigers mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder einem vor­gemerkten persönlichen Recht belastet und ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts aus dem Lastenverzeichnis, so kann der Grund­pfandgläu­biger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenver­zeichnisses den Aufruf sowohl mit als auch ohne die Last verlangen.
² Ergibt sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem Lastenver­zeichnis, so wird dem Begehren um Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger innert zehn Tagen nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststel­lung des Vorranges einreicht.
³ Reicht das Angebot für das Grundstück mit der Last zur Befriedi­gung des Gläubigers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so kann er die Löschung der Last im Grundbuch verlangen. Bleibt nach seiner Befriedigung ein Überschuss, so ist dieser in erster Linie bis zur Höhe des Wertes der Last zur Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Zuschlag. Deckungs­prin­zip. Verzicht auf die Verwertung

Art. 142 a ²⁷⁷
Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Folgen des Zahlungs­verzuges

Art. 143
¹ Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rück­gän­gig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Verstei­gerung an. Artikel 126 ist anwendbar.²⁷⁸
² Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen wei­tern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hun­dert berechnet.
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

6. Ergänzende Bestimmungen

Art. 143 a ²⁷⁹
Für die Verwertung von Grundstücken gelten im Übrigen die Artikel 123 und 132 a .
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

7. Freihand­verkauf

Art. 143 b ²⁸⁰
¹ An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.
² Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsver­fahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Verteilung

1. Zeitpunkt. Art der Vornah­me

Art. 144
¹ Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermö­gens­stücke verwertet sind.
² Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen wer­den.
³ Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.²⁸¹
⁴ Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.²⁸²
⁵ Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Nachpfändung

Art. 145 ²⁸³
¹ Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubi­gers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
² Ist inzwischen eine andere Pfändung durchgeführt worden, so wer­den die daraus entstandenen Rechte durch die Nachpfändung nicht berührt.
³ Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Kollokati­ons­plan und Ver­teilungsliste

a. Rangfolge der Gläubiger
Art. 146 ²⁸⁴
¹ Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo­kationsplan) und die Verteilungsliste.
² Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Kon­kurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröff­nung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Auflegung
Art. 147 ²⁸⁵
Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betrei­bungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
c. Anfechtung durch Klage
Art. 148
¹ Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläu­bigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Emp­fang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokati­ons­klage erheben.²⁸⁶
² …²⁸⁷
³ Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Vertei­lungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälli­ger Überschuss verbleibt dem Beklagten.²⁸⁸
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁸⁷ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Verlustschein

a. Ausstellung und Wirkung
Art. 149
¹ Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.²⁸⁹
¹bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.²⁹⁰
² Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
³ Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustschei­nes ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortset­zen.
⁴ Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtig­te, wel­che an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze der­sel­ben anhalten.
⁵ …²⁹¹
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Verjährung und Löschung
Art. 149 a ²⁹²
¹ Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröff­nung des Erbganges.
² Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
³ Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Herausgabe der Forde­rungs­urkunde

Art. 150
¹ Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungs­beamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.²⁹³
² Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Ur­kun­de; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zustän­dige Beamtung bescheinigen zu lassen, für wel­chen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
³ Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.²⁹⁴
²⁹³ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung

A. Betreibungs­begehren

Art. 151 ²⁹⁵
¹ Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzu­geben:
a. der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfand­ge­genstand zu Eigentum erworben hat;
b.²⁹⁶
die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB²⁹⁷) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004²⁹⁸) des Schuldners oder des Dritten.
² Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
²⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
²⁹⁷ SR 210
²⁹⁸ SR 211.231

B. Zahlungs­befehl

1. Inhalt. An­zeige an Mieter und Pächter

Art. 152
¹ Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betrei­bungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgen­den Beson­derheiten:²⁹⁹
1. Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand han­delt.
2. Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zah­lungs­be­fehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
² Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB³⁰⁰), so teilt das Betrei­bungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.³⁰¹
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁰⁰ SR 210
³⁰¹ Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes

Art. 153
¹ Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
² Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungs­befehl zu:
a. dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b.³⁰²
dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem ein­getragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB³⁰³) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004³⁰⁴) dient.
Der Dritte und der Ehegatte können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.³⁰⁵
²bis Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.³⁰⁶
³ Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betrei­bungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forde­rung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.³⁰⁷
⁴ Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvor­schlag die Be­stimmungen der Artikel 71–86 Anwendung.³⁰⁸
³⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
³⁰³ SR 210
³⁰⁴ SR 211.231
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁰⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁰⁸ Ursprünglich Abs. 3.

C. Rechtsvor­schlag. Widerruf der Anzeige an Mieter und Päch­ter

Art. 153 a ³⁰⁹
¹ Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung ver­langen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.
² Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids³¹⁰ Klage erheben.
³ Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³¹⁰ Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

D. Verwer­tungs­fristen

Art. 154
¹ Der Gläubiger kann die Verwertung eines Faustpfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grund­pfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen. Ist Rechtsvorschlag erho­ben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.³¹¹
² Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Verwer­tungs­verfahren

1. Einleitung

Art. 155
¹ Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106–109 auf das Pfand sinn­gemäss anwendbar.³¹²
² Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
³¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Durchführung

Art. 156 ³¹³
¹ Für die Verwertung gelten die Artikel 122–143 b. Die Steigerungs­bedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
² Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Verteilung

Art. 157
¹ Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.³¹⁴
² Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forde­rungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Ver­wertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.³¹⁵
³ Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betrei­bungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rang­ordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
⁴ Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Pfandausfall­schein

Art. 158
¹ Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.³¹⁶
² Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33 a SchlT ZGB³¹⁷) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.³¹⁸
³ Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.³¹⁹
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³¹⁷ SR 210
³¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4637 ; BBl 2007 5283 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs

I. Ordentliche Konkursbetreibung

A. Konkurs­androhung

1. Zeitpunkt

Art. 159 ³²⁰
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüg­lich den Konkurs an.
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Inhalt

Art. 160
¹ Die Konkursandrohung enthält:
1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2. das Datum des Zahlungsbefehls;
3.³²¹
die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
4.³²²
die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
² Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nach­lass­vertrag vorzuschlagen.
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Zustellung

Art. 161
¹ Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.³²³
² Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
³ …³²⁴
³²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Güter­verzeichnis

1. Anordnung

Art. 162
Das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht (Konkurs­gericht) hat auf Verlangen des Gläubigers, sofern es zu des­sen Sicherung geboten erscheint, die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Ver­mö­gensbestandteile des Schuldners (Güterverzeichnis) anzu­ordnen.

2. Vollzug

Art. 163
¹ Das Betreibungsamt nimmt das Güterverzeichnis auf. Es darf damit erst beginnen, wenn die Konkursandrohung zugestellt ist; ausgenom­men sind die Fälle nach den Artikeln 83 Absatz 1 und 183.³²⁵
² Die Artikel 90–92 finden entsprechende Anwendung.
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Wirkungen

a. Pflichten des Schuldners
Art. 164 ³²⁶
¹ Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 169 StGB³²⁷) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Vermögensstücke erhalten blei­ben oder durch gleichwertige ersetzt werden; er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist.
² Der Betreibungsbeamte macht den Schuldner auf seine Pflichten und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³²⁷ SR 311.0
b. Dauer
Art. 165
¹ Die durch das Güterverzeichnis begründete Verpflichtung des Schuldners wird vom Betreibungsbeamten aufgehoben, wenn sämt­liche betreibende Gläubiger ein­willigen.
² Sie erlischt von Gesetzes wegen vier Monate nach der Erstellung des Verzeichnisses.³²⁸
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Konkurs­begehren

1. Frist

Art. 166
¹ Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursan­drohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Kon­kursgerichte das Konkursbegehren stellen.
² Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungs­befehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwi­schen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.³²⁹
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Rückzug

Art. 167
Zieht der Gläubiger das Konkursbegehren zurück, so kann er es vor Ablauf eines Monats nicht erneuern.

3. Konkurs­verhandlung

Art. 168
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vor­her die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht densel­ben frei, vor Gericht zu er­scheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.

4. Haftung für die Konkurs­ko­sten

Art. 169
¹ Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.³³⁰
² Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kosten­vorschuss ver­langen.
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

5. Vorsorgliche Anordnungen

Art. 170
Das Gericht kann sofort nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wah­rung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen.

D. Entscheid des Konkursgerichts

1. Konkurs­eröffnung

Art. 171 ³³¹
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173 a erwähnten Fälle vorliegt.
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Abweisung des Konkurs­begehrens

Art. 172
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufge­ho­ben ist;
2.³³²
wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewil­ligt worden ist;
3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläu­bi­ger ihm Stundung ge­währt hat.
³³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Aussetzung des Entscheides

a. Wegen Ein­stellung der Be­treibung oder Nichtig­keits­gründen
Art. 173
¹ Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85 a  Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.³³³
² Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfah­ren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichts­behörde.³³⁴
³ Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mit­geteilt. Hier­auf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
³³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Wegen Ein­reichung eines Ge­suches um Nachlass- oder Not­stun­dung oder von Amtes wegen
Art. 173 a ³³⁵
¹ Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass­stundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.³³⁶
² Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs auch von Amtes wegen aussetzen, wenn Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags bestehen; es überweist die Akten dem Nachlassgericht.³³⁷
³ …³³⁸
³³⁵ Eingefügt durch Art. 12 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
³³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

3bis. Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzauf­sicht

Art. 173 b ³³⁹
Betrifft das Konkursbegehren einen Schuldner, der nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007³⁴⁰ der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, so überweist das Konkursgericht die Akten an die FINMA. Diese verfährt nach den spezial­gesetzlichen Regeln.
³³⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2003 ( AS 2004 2767 ; BBl 2002 8060 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
³⁴⁰ SR 956.1

4. Weiterziehung

Art. 174 ³⁴¹
¹ Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO³⁴² angefochten wer­den. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin­stanzlichen Entscheid eingetreten sind.
² Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläu­bigers hinterlegt ist; oder
3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
³ Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
³⁴² SR 272

E. Zeitpunkt der Konkurs­eröffnung

Art. 175
¹ Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
² Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.

F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide

Art. 176 ³⁴³
¹ Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handels­register- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1. die Konkurseröffnung;
2. den Widerruf des Konkurses;
3. den Schluss des Konkurses;
4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5. vorsorgliche Anordnungen.
² Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.³⁴⁴
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung des Konkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4033 ; BBl 2003 6501 6509 ).

II. Wechselbetreibung

A. Voraus­setzungen

Art. 177
¹ Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung ver­langt werden, sofern der Schuldner der Kon­kursbetreibung unterliegt.
² Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.

B. Zahlungs­befehl

Art. 178
¹ Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Be­trei­bungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zah­lungsbefehl zu.
² Der Zahlungsbefehl enthält:
1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2.³⁴⁵
die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die For­derung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3.³⁴⁶
die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4.³⁴⁷
den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stel­len kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach­kommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
³ Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
³⁴⁵ Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Rechtsvor­schlag

1. Frist und Form

Art. 179 ³⁴⁸
¹ Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben; dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel 182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt die Einreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.
² Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet der Schuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.
³ Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Mitteilung an den Gläubiger

Art. 180
¹ Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn be­st­imm­t­en Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in dersel­ben vor­gemerkt.
² Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe des Rechtsvor­schlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbar nach Ablauf der Einga­be­frist zugestellt.

3. Vorlage an das Gericht

Art. 181 ³⁴⁹
Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und ent­scheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.
³⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Bewilligung

Art. 182
Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:
1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den In­haber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch densel­ben nachgelassen oder ge­stundet ist;
2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;
3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet er­scheint;
4.³⁵⁰
wenn eine andere nach Artikel 1007 OR³⁵¹ zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaub­haft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungs­summe in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleich­wertige Sicherheit ge­leistet werden.
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁵¹ SR 220

5. Verwei­ge­rung. Vorsorgli­che Massnahmen

Art. 183
¹ Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vor­sorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Auf­nahme des Güterverzeichnis­ses gemäss den Artikeln 162–165 anord­nen.
² Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheits­leistung auf­er­legen.³⁵²
³⁵² Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ).

6. Eröffnung des Entscheides. Klagefrist bei Hinterlegung

Art. 184
¹ Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird den Parteien sofort eröffnet.³⁵³
² Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betra­ges bewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehn Tagen die Klage auf Zah­lung anzuheben. Kommt der Gläubiger die­ser Aufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

7. Rechtsmittel

Art. 185 ³⁵⁴
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages kann innert fünf Tagen mit Beschwerde nach der ZPO³⁵⁵ angefochten werden.
³⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
³⁵⁵ SR 272

8. Wirkungen des bewilligten Rechts­vorschlages

Art. 186
Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubi­ger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordent­lichen Prozessweg zu betre­ten.

D. Rück­forderungsklage

Art. 187
Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvor­schlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Arti­kels 86 ausüben.

E. Konkurs­begehren

Art. 188
¹ Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweni­ger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorle­gung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Ge­richtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
² Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zah­lungs­be­fehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag ein­ge­geben, so fällt die Zeit zwi­schen der Eingabe desselben und dem Ent­scheid über dessen Bewilli­gung so­wie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der ge­richtli­chen Erle­digung der Klage nicht in Berechnung.

F. Entscheid des Konkursgerichts

Art. 189 ³⁵⁶
¹ Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlung über das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheit der Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.
² Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173 a , 175 und 176 sind anwendbar.
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

A. Auf Antrag eines Gläubigers

Art. 190
¹ Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurser­öff­nung verlangen:
1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlich­keiten zu entziehen, oder der betrüge­rische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile sei­nes Vermö­gens ver­heimlicht hat;
2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zah­lungen eingestellt hat;
3.³⁵⁷
² Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einver­nommen.
³⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

B. Auf Antrag des Schuldners

Art. 191 ³⁵⁸
¹ Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
² Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Von Amtes wegen

Art. 192 ³⁵⁹
Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

D. Gegen eine ausgeschlagene oder über­schuldete Erbschaft

Art. 193 ³⁶⁰
¹ Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Aus­schla­gung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB³⁶¹);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
² In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
³ Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liqui­dation verlangen.
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁶¹ SR 210

E. Verfahren

Art. 194 ³⁶²
¹ Die Artikel 169, 170 und 173 a –176 sind auf die ohne vorgängige Betreibung erfolgten Konkurseröffnungen anwendbar. Bei Konkurs­eröffnung nach Artikel 192 ist jedoch Artikel 169 nicht anwendbar.
² Die Mitteilung an das Handelsregisteramt (Art. 176) unterbleibt, wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt.
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

IV. Widerruf des Konkurses

A. Im allgemei­nen

Art. 195
¹ Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.³⁶³
² Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
³ Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Bei aus­geschlagener Erb­schaft

Art. 196 ³⁶⁴
Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erb­berechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Sechster Titel: Konkursrecht

I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners

A. Konkurs­masse

1. Im allgemei­nen

Art. 197
¹ Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.³⁶⁵
² Vermögen, das dem Schuldner³⁶⁶ vor Schluss des Konkursverfah­rens an­fällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁶⁶ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Pfandgegen­stände

Art. 198
Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, werden, unter Vor­behalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes, zur Kon­kursmasse gezogen.

3. Gepfändete und arrestierte Vermögenswerte

Art. 199
¹ Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurser­öffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegen­stände fallen in die Kon­kursmasse.
² Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermö­gensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144–150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.³⁶⁷
³⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

4. Anfechtungs­ansprüche

Art. 200
Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

5. Inhaber- und Ordrepapiere

Art. 201
Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Or­dre­papier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für ei­ne bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückga­be desselben verlangen.

6. Erlös aus fremden Sachen

Art. 202
Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Kon­kurs­eröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigen­tümer gegen Vergütung dessen, was der Schuld­ner darauf zu fordern hat, Abtre­tung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwi­schen von der Konkursverwaltung eingezo­genen Kaufpreises verlangen.

7. Rücknahme­recht des Ver­käufers

Art. 203
¹ Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlan­gen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
² Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffent­li­chen Bekanntmachung des Konkurses von einem gut­gläu­bigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand er­worben worden ist.

B. Verfügungs­unfähigkeit des Schuldners

Art. 204
¹ Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröff­nung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
² Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Kon­kurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, so­fern der Wechselinha­ber von der Konkurseröffnung keine Kennt­nis hatte und im Falle der Nichtzah­lung den wech­sel­rechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben kön­nen.

C. Zahlungen an den Schuldner

Art. 205
¹ Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; ei­ne solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Be­frei­ung, als das Geleistete in die Kon­kurs­masse gelangt ist.
² Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkur­ses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.

D. Betreibungen gegen den Schuldner

Art. 206 ³⁶⁸
¹ Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröff­nung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
² Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung ent­standen sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
³ Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Einstellung von Zivil­prozessen und Ver­wal­tungs­verfah­ren

Art. 207 ³⁶⁹
¹ Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summari­schen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollo­kationsplanes wieder aufgenommen werden.
² Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
³ Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwir­kungsfristen still.
⁴ Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Pro­zes­se.
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger

A. Fälligkeit der Schuldver­pflichtungen

Art. 208
¹ Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtli­cher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Aus­nahme derjeni­gen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Be­trei­bungskosten geltend machen.³⁷⁰
² Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
³⁷⁰ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).

B. Zinsenlauf

Art. 209 ³⁷¹
¹ Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
² Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Ver­wertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Bedingte Forderungen

Art. 210 ³⁷²
¹ Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berech­tigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
² Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR³⁷³.
³⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁷³ SR 220

D. Umwandlung von Forderungen

Art. 211
¹ Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, werden in Geldforderungen von entsprechendem Werte umge­wandelt.
² Die Konkursverwaltung hat indessen das Recht, zweiseitige Ver­träge, die zur Zeit der Konkurseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt sind, anstelle des Schuldners zu erfüllen. Der Vertragspartner kann verlangen, dass ihm die Erfüllung sichergestellt werde.³⁷⁴
²bis Das Recht der Konkursverwaltung nach Absatz 2 ist jedoch aus­geschlossen bei Fixgeschäften (Art. 108 Ziff. 3 OR³⁷⁵) sowie bei Finanz­termin-, Swap- und Optionsgeschäften, wenn der Wert der vertragli­chen Leistungen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung aufgrund von Markt- oder Börsenpreisen bestimmbar ist. Konkursverwaltung und Vertragspartner haben je das Recht, die Differenz zwischen dem ver­einbarten Wert der vertraglichen Leistungen und deren Marktwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltend zu machen.³⁷⁶
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über die Auflösung von Vertragsverhältnissen im Konkurs sowie die Bestim­mungen über den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 und 716 ZGB³⁷⁷).³⁷⁸
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁷⁵ SR 220
³⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁷⁷ SR 210
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Dbis. Dauer­schuldverhält­nisse

Art. 211 a ³⁷⁹
¹ Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröff­nung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer gel­tend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.
² Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldver­hältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegen­forderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masse­verbindlichkeiten.
³ Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

E. Rücktritts­recht des Ver­käufers

Art. 212
Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Kon­kurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbe­hal­ten hat.

F. Verrechnung

1. Zulässigkeit

Art. 213
¹ Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
² Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1.³⁸⁰
wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurs­eröff­nung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR³⁸¹);
2. wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurs­eröff­nung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3.³⁸²
³ Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und so­weit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glau­ben vor der Konkurser­öff­nung erworben hat.³⁸³
⁴ Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet wer­den.³⁸⁴ ³⁸⁵
³⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
³⁸¹ SR 220
³⁸² Aufgehoben durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
³⁸³ Eingefügt durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
³⁸⁴ Ursprünglich Abs. 3.
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Anfecht­barkeit

Art. 214
Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkur­siten³⁸⁶ vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungs­unfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beein­trächtigung der Konkursmasse einen Vorteil zu­zuwenden.
³⁸⁶ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

G. Mitver­pflich­tungen des Schuldners

1. Bürgschaften

Art. 215
¹ Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkurse gel­tend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.
² Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mit­bürgen ein (Art. 507 OR³⁸⁷). Wenn jedoch auch über den Haupt­schuld­ner oder einen Mitbürgen der Konkurs eröffnet wird, so finden die Artikel 216 und 217 Anwendung.³⁸⁸
³⁸⁷ SR 220
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Gleichzeitiger Konkurs über mehrere Mit­verpflichtete

Art. 216
¹ Wenn über mehrere Mitverpflichtete gleichzeitig der Konkurs eröff­net ist, so kann der Gläubiger in jedem Konkurse seine Forderung im vollen Betrage gel­tend ma­chen.
² Ergeben die Zuteilungen aus den verschiedenen Konkursmassen mehr als den Be­trag der ganzen Forderung, so fällt der Überschuss nach Massgabe der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rück­griffsrechte an die Massen zurück.
³ Solange der Gesamtbetrag der Zuteilungen den vollen Betrag der Forderung nicht erreicht, haben die Massen wegen der geleisteten Teilzahlungen keinen Rückgriff gegeneinander.

3. Teilzahlungen von Mi­t­verpflichteten

Art. 217
¹ Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleich­wohl im Konkurse des letz­tern die Forderung in ihrem vollen ur­sprünglichen Betrage aufge­nommen, gleich­viel, ob der Mitver­pflichtete gegen den Schuldner rück­griffs­berech­tigt ist oder nicht.
² Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläu­biger und dem Mitverpflichteten zu.
³ Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläu­biger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse er­hält ein rückgriffsberechtigter Mit­verpflich­teter den Betrag, den er bei selb­stän­di­ger Gel­tendma­chung des Rück­griffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.

4. Konkurs von Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften und ihren Teilhabern

Art. 218
¹ Wenn über eine Kollektivgesellschaft und einen Teilhaber derselben gleichzei­tig der Konkurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläu­biger im Konkurse des Teilhabers nur den im Konkurse der Ge­sell­schaft unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen geltend ma­chen. Hinsichtlich der Zahlung dieser Restschuld durch die einzelnen Gesellschafter gelten die Bestimmungen der Artikel 216 und 217.
² Wenn über einen Teilhaber, nicht aber gleichzeitig über die Ge­sell­schaft der Kon­kurs eröffnet ist, so können die Gesellschafts­gläubiger im Konkurse des Teil­habers ihre Forderungen im vol­len Betrage gel­tend machen. Der Konkurs­masse stehen die durch Artikel 215 der Konkursmasse eines Bürgen gewährten Rück­griffsrechte zu.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft.³⁸⁹
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

H. Rangordnung der Gläubiger

Art. 219
¹ Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
² Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus er­lö­sten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwen­det.
³ Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfand­recht­lichen Siche­rung für Zinse und andere Nebenforderungen be­stimmt sich nach den Vorschrif­ten über das Grundpfand.³⁹⁰
⁴ Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangord­nung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
Erste Klasse
a.³⁹¹
Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes.
abis.³⁹²
Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kau­tionen.
ater.³⁹³
Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b. Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981³⁹⁴ über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen be­ruflichen Vorsorge und die Forderun­gen von Personalvor­sorge­einrichtungen gegenüber den ange­schlossenen Arbeitge­bern.
c.³⁹⁵
Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004³⁹⁶, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind.
Zweite Klasse ³⁹⁷
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elter­licher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was der­selbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs wäh­rend der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946³⁹⁸ über die Alters- und Hinterlassenen­versiche­rung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959³⁹⁹ über die Inva­li­denversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbs­ersatzgesetz vom 25. Sep­tember 1952⁴⁰⁰ und dem Arbeitslosenversicherungsge­setz vom 25. Juni 1982⁴⁰¹.
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e.⁴⁰²
f.⁴⁰³
Die Einlagen nach Artikel 37 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁴⁰⁴.
Dritte Klasse
Alle übrigen Forderungen.⁴⁰⁵
⁵ Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2. die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.⁴⁰⁶
³⁹⁰ Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 ( AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1 , 1907 VI 367 ).
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 4921 ; BBl 2009 7979 7989 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
³⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 4921 ; BBl 2009 7979 7989 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 4921 ; BBl 2009 7979 7989 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
³⁹⁴ SR 832.20
³⁹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
³⁹⁶ SR 211.231
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2531 ; BBl 1999 9126 9547 ).
³⁹⁸ SR 831.10
³⁹⁹ SR 831.20
⁴⁰⁰ SR 834.1
⁴⁰¹ SR 837.0
⁴⁰² Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ( AS 2009 5203 ; BBl 2008 6885 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁴⁰³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
⁴⁰⁴ SR 952.0
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

I. Verhältnis der Rangklassen

Art. 220
¹ Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.
² Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann An­spruch auf den Er­lös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befrie­digt sind.

Siebenter Titel: Konkursverfahren

I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens ⁴⁰⁷

⁴⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Inventar­auf­nahme

Art. 221
¹ Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Kon­kursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforder­lichen Massnahmen.
² …⁴⁰⁸
⁴⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Auskunfts- und Heraus­ga­be­pflicht

Art. 222 ⁴⁰⁹
¹ Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stel­len (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB⁴¹⁰).
² Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwach­senen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).
³ Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
⁴ Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).
⁵ Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
⁶ Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴¹⁰ SR 311.0

C. Sicherungs­massnahmen

Art. 223
¹ Magazine, Warenlager, Werkstätten, Wirtschaften u.dgl. sind vom Konkursamte sofort zu schliessen und unter Siegel zu legen, falls sie nicht bis zur ersten Gläu­bi­gerversammlung unter genügender Auf­sicht verwaltet werden können.
² Bares Geld, Wertpapiere, Geschäfts- und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang nimmt das Konkursamt in Verwahrung.
³ Alle übrigen Vermögensstücke sollen, solange sie nicht im Inventar verzeichnet sind, unter Siegel gelegt sein; die Siegel können nach der Aufzeichnung neu an­ge­legt werden, wenn das Konkursamt es für nötig erachtet.
⁴ Das Konkursamt sorgt für die Aufbewahrung der Gegenstände, die sich ausser­halb der vom Schuldner benützten Räumlichkeiten befin­den.

D. Kompetenz­stücke

Art. 224
Die in Artikel 92 bezeichneten Vermögensteile werden dem Schuld­ner zur freien Verfügung überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufge­zeichnet.

E. Rechte Dritter

1. An Fahrnis

Art. 225
Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Perso­nen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Um­stan­des gleichwohl im Inventar aufzuzeich­nen.

2. An Grund­stücken

Art. 226 ⁴¹¹
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

F. Schätzung

Art. 227
In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.

G. Erklärung des Schuldners zum Inventar

Art. 228
¹ Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
² Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.

H. Mitwirkung und Unterhalt des Schuldners

Art. 229
¹ Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB⁴¹²) verpflich­tet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursver­waltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Er­laub­nis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizei­gewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.⁴¹³
² Die Konkursverwaltung kann dem Schuldner, namentlich wenn sie ihn an­hält, zu ihrer Verfügung zu bleiben, einen billigen Unterhalts­beitrag gewähren.
³ Die Konkursverwaltung bestimmt, unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört.⁴¹⁴
⁴¹² SR 311.0
⁴¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

I. Einstellung des Konkurs­verfahrens man­gels Aktiven

1. Im allgemei­nen

Art. 230
¹ Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkurs­gericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursver­fahrens.⁴¹⁵
² Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.⁴¹⁶
³ Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben wer­den.⁴¹⁷
⁴ Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.⁴¹⁸
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴¹⁷ Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
⁴¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Bei aus­geschlagener Erb­schaft und bei ju­ristischen Per­so­nen

Art. 230 a ⁴¹⁹
¹ Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erb­schaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtre­tung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die per­sönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
² Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person ver­pfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wor­den, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
³ Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haften­den Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat über­tragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
⁴ Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so ver­wertet das Konkursamt die Aktiven.
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

K. Summari­sches Konkurs­verfahren

Art. 231 ⁴²⁰
¹ Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1. aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Ko­s­ten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht ge­deckt werden können; oder
2. die Verhältnisse einfach sind.
² Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Kon­kurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläu­biger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren ver­langt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
³ Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1. Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberu­fen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Kon­kursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Arti­kel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das La­stenverzeichnis erstellt ist.
3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
⁴²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

II. Schuldenruf ⁴²¹

⁴²¹ Ursprünglich vor Art. 231.

A. Öffentliche Bekannt­machung

Art. 232
¹ Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summari­schen Verfahren durchgeführt wird.⁴²²
² Die Bekanntmachung enthält:
1. die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeit­punktes der Konkurseröffnung;
2.⁴²³
die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Ver­mögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3.⁴²⁴
die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hin­weis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB⁴²⁵);
4.⁴²⁶
die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Ver­fügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vor­zugs­recht er­lischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unter­bleibt;
5.⁴²⁷
die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die späte­stens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6.⁴²⁸
den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen ande­ren Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴²⁵ SR 311.0
⁴²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Spezial­an­zeige an die Gläubiger

Art. 233 ⁴²⁹
Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebe­nem Brief zu.
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Besondere Fälle

Art. 234 ⁴³⁰
Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
⁴³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. März 2017, publiziert am 28. März 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 2165 ).

III. Verwaltung

A. Erste Gläubi­gerver­sammlung

1. Konsti­tuie­rung und Be­schluss­fähigkeit

Art. 235
¹ In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhand­lun­gen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubi­gern das Büro.
² Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
³ Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der be­kann­ten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwe­send oder vertreten, so kann gültig ver­handelt werden, sofern dieselben we­nigstens die Hälfte der bekann­ten Gläubiger ausmachen.
⁴ Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stim­men­den Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so ent­scheidet das Büro.⁴³¹
⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Beschluss­unfähigkeit

Art. 236 ⁴³²
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt das Konkursamt dies fest. Es orientiert die anwesenden Gläubiger über den Bestand der Masse und verwaltet diese bis zur zweiten Gläubigerversamm­lung.
⁴³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Befugnisse

a. Einsetzung von Konkurs­verwaltung und Gläubiger­aus­schuss
Art. 237
¹ Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Be­richt über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
² Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einset­zen wolle.
³ Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versamm­lung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:⁴³³
1. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwal­tung, Begutach­tung der von dieser vorgelegten Fragen, Ein­spruch ge­gen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlau­fende Massre­gel;
2. Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betrie­benen Han­dels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedin­gun­gen;
3. Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schieds­verträgen;
4. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, wel­che die Verwal­tung zugelassen hat;
5. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubi­ger im Laufe des Konkursverfahrens.
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
b. Beschlüsse über dringliche Fragen
Art. 238
¹ Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung kei­nen Auf­schub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fort­setzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Ge­mein­schuldners offen bleiben sollen, über die Fort­setzung schweben­der Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen⁴³⁴.
² Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubi­gerversammlung die Verwertung einstellen.
⁴³⁴ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Beschwerde

Art. 239
¹ Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.⁴³⁵
² Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhö­rung des Kon­kursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
⁴³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Konkurs­ver­waltung

1. Aufgaben im Allgemeinen

Art. 240
Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehö­ren­den Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.

2. Stellung der ausseramtlichen Konkurs­verwaltung

Art. 241 ⁴³⁶
Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwal­tung.
⁴³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Aussonderung und Ad­mas­sie­rung

Art. 242 ⁴³⁷
¹ Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
² Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
³ Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigen­tum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
⁴³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3 a . Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte

Art. 242 a ⁴³⁸
¹ Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte, über die der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht innehat und die von einem Dritten beansprucht werden.
² Der Anspruch ist begründet, wenn der Gemeinschuldner sich verpflichtet hat, die kryptobasierten Vermögenswerte für den Dritten jederzeit bereitzuhalten und diese:
a. dem Dritten individuell zugeordnet sind; oder
b. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Dritten zusteht.
³ Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
⁴ Die Kosten für die Herausgabe sind von demjenigen zu übernehmen, der diese verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
⁴³⁸ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).

3 b . Zugang zu Daten und deren Herausgabe

Art. 242 b ⁴³⁹
¹ Befinden sich Daten in der Verfügungsmacht der Konkursmasse, so kann jeder Dritte, der eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweist, je nach Art der Berechtigung den Zugang zu diesen Daten oder deren Herausgabe aus der Verfügungsmacht der Konkursmasse verlangen.
² Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts dürfen die Daten nicht vernichtet oder verwertet werden.
³ Die Kosten für den Zugang zu den Daten oder für deren Herausgabe sind von demjenigen zu übernehmen, der den Zugang verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
⁴ Vorbehalten bleibt das Auskunftsrecht nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 33 , 399 ; BBl 2020 233 ).

4. Forderungs­einzug. Notverkauf

Art. 243
¹ Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkurs­verwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
² Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.⁴⁴⁰
³ Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläu­bigerversammlung stattgefunden hat.
⁴⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger

A. Prüfung der eingegebenen Forderungen

Art. 244
Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die einge­gebenen For­de­rungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über je­de Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.

B. Entscheid

Art. 245
Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forde­rungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.

C. Aufnahme von Amtes wegen

Art. 246 ⁴⁴¹
Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Kolloka­tions­plan

1. Erstellung

Art. 247 ⁴⁴²
¹ Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkurs­verwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollo­ka­tions­plan, Art. 219 und 220).
² Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
³ Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Ta­gen anbringen.
⁴ Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
⁴⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Abgewiesene Forderungen

Art. 248
Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.

3. Auflage und Spezialanzeigen

Art. 249
¹ Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufge­legt.
² Die Konkursverwaltung macht die Auflage⁴⁴³ öffentlich bekannt.
³ Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
⁴⁴³ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Kolloka­tions­klage

Art. 250 ⁴⁴⁴
¹ Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruch­ten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkurs­ort gegen die Masse klagen.
² Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollo­kationsplan verteilt.
³ …⁴⁴⁵
⁴⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁴⁵ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

5. Verspätete Konkurs­ein­gaben

Art. 251
¹ Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Kon­kurs­verfahrens an­gebracht werden.
² Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tra­gen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse ange­halten werden.
³ Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattge­funden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
⁴ Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so än­dert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abän­de­rung öffentlich bekannt.
⁵ Der Artikel 250 ist anwendbar.

V. Verwertung

A. Zweite Gläu­biger­versamm­lung

1. Einladung

Art. 252
¹ Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwal­tung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.⁴⁴⁶
² Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.⁴⁴⁷
³ Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
⁴⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Befugnisse

Art. 253
¹ Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Pas­si­ven.
² Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkurs­ver­waltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Wei­tere für die Durchführung des Konkur­ses an.

3. Beschluss­unfähigkeit

Art. 254 ⁴⁴⁸
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursver­waltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubige­rausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.
⁴⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

B. Weitere Gläubiger­versammlungen

Art. 255 ⁴⁴⁹
Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Vier­tel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
⁴⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Zirkular­beschluss

Art. 255 a ⁴⁵⁰
¹ In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubi­gern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenom­men, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
² Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.
⁴⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Verwer­tungsmodus

Art. 256
¹ Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschlies­sen, freihändig verkauft.
² Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfand­gläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung ver­wertet werden.
³ Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.⁴⁵¹
⁴ Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder ver­steigert noch sonstwie veräussert werden.⁴⁵²
⁴⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

E. Versteigerung

1. Öffentliche Bekannt­machung

Art. 257
¹ Ort, Tag und Stunde der Steigerung werden öffentlich bekannt­gemacht.
² Sind Grundstücke zu verwerten, so erfolgt die Bekanntmachung mindestens ei­nen Monat vor dem Steigerungstage und es wird in der­selben der Tag angege­ben, von welchem an die Steigerungsbedin­gun­gen beim Konkursamte zur Ein­sicht auf­ge­legt sein werden.
³ Den Grundpfandgläubigern werden Exemplare der Bekannt­machung, mit Anga­be der Schätzungssumme, besonders zugestellt.

2. Zuschlag

Art. 258 ⁴⁵³
¹ Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
² Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.⁴⁵⁴
⁴⁵³ Fassung gemäss Art. 16 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218 ).
⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

3. Steigerungs­bedingungen

Art. 259 ⁴⁵⁵
Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132 a , 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

F. Abtretung von Rechts­ansprü­chen

Art. 260
¹ Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechts­ansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger ver­zichtet.
² Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forde­rungen der­je­ni­gen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefun­den hat, nach dem unter ih­nen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
³ Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.⁴⁵⁶
⁴⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

VI. Verteilung

A. Verteilungs­liste und Schlussrechnung

Art. 261
Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokati­onsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Kon­kursver­waltung die Vertei­lungs­liste und die Schlussrechnung auf.

B. Verfahrens­kosten

Art. 262 ⁴⁵⁷
¹ Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
² Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Auflage von Verteilungsliste und Schluss­rechnung

Art. 263
¹ Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
² Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil be­tref­fenden Auszuges angezeigt.

D. Verteilung

Art. 264
¹ Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwal­tung zur Ver­teilung.
² Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwen­dung.
³ Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Ver­fallzeit zukommenden Anteile werden bei der Deposi­ten­anstalt hinterlegt.

E. Verlustschein

1. Inhalt und Wirkungen

Art. 265
¹ Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleiben­den Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die For­de­rung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
² Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149 a  bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermö­gen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich ver­fügt.⁴⁵⁸
³ …⁴⁵⁹
⁴⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Feststellung des neuen Vermögens

Art. 265 a ⁴⁶⁰
¹ Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechts­mittel zulässig.⁴⁶¹
² Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.
³ Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Rich­ter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vor­genommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.
⁴ Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.⁴⁶²
⁴⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁶¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁴⁶² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

3. Ausschluss der Konkurs­eröffnung auf Antrag des Schuldners

Art. 265 b ⁴⁶³
Widersetzt sich der Schuldner einer Betreibung, indem er bestreitet, neues Vermögen zu besitzen, so kann er während der Dauer dieser Betreibung nicht selbst die Konkurseröffnung (Art. 191) beantragen.
⁴⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

F. Abschlags­verteilungen

Art. 266
¹ Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur An­fech­tung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
² Artikel 263 gilt sinngemäss.⁴⁶⁴
⁴⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

G. Nicht einge­gebene Forde­rungen

Art. 267
Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Ver­lustschein ausgestellt worden ist.

VII. Schluss des Konkursverfahrens

A. Schluss­bericht und Ent­scheid des Kon­kurs­gerichtes

Art. 268
¹ Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkurs­gerichte einen Schlussbericht vor.
² Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durch­geführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
³ Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen An­lass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
⁴ Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffent­lich bekannt.

B. Nachträglich entdeckte Ver­mögenswerte

Art. 269
¹ Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke ent­deckt, wel­che zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Kon­kursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Ver­wer­tung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang­ordnung.
² Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträ­gen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.⁴⁶⁵
³ Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkurs­amt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es fin­den die Bestimmungen des Artikels 260 entspre­chende Anwendung.
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

C. Frist für die Durchführung des Konkurses

Art. 270
¹ Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.⁴⁶⁶
² Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

Achter Titel: Arrest

A. Arrestgründe

Art. 271
¹ Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:⁴⁶⁷
1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlich­kei­ten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei­sei­te schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen ge­hört, welche Messen und Märkte besuchen, für For­derungen, die ihrer Na­tur nach sofort zu erfüllen sind;
4.⁴⁶⁸
wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5.⁴⁶⁹
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisori­schen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6.⁴⁷⁰
wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungs­titel besitzt.
² In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
³ Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007⁴⁷¹ über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.⁴⁷²
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁶⁸ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁷⁰ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁷¹ SR 0.275.12
⁴⁷² Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).

B. Arrest­bewilligung

Art. 272 ⁴⁷³
¹ Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:⁴⁷⁴
1. seine Forderung besteht;
2. ein Arrestgrund vorliegt;
3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner ge­hören.
² Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustel­lungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁷⁴ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).

C. Haftung für Arrestschaden

Art. 273 ⁴⁷⁵
¹ Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
² Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes ein­gereicht werden.
⁴⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Arrestbefehl

Art. 274
¹ Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.⁴⁷⁶
² Der Arrestbefehl enthält:
1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines all­fälli­gen Bevoll­mächtigten und des Schuldners;
2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3. die Angabe des Arrestgrundes;
4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Fal­les, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).

E. Arrestvollzug

Art. 275 ⁴⁷⁷
Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
⁴⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

F. Arresturkunde

Art. 276
¹ Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst die Arrestur­kunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrest­gegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe so­fort dem Betreibungsamte.
² Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden.⁴⁷⁸
⁴⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

G. Sicherheits­leistung des Schuldners

Art. 277
Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen, so­fern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändung oder der Konkurseröff­nung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelle andere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden. Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürg­schaft oder durch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten.⁴⁷⁹
⁴⁷⁹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

H. Einsprache gegen den Arrestbefehl

Art. 278 ⁴⁸⁰
¹ Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
² Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
³ Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO⁴⁸¹ angefochten werden. Vor der Rechtsmittel­instanz können neue Tat­sachen geltend gemacht werden.
⁴ Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
⁴⁸⁰ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁸¹ SR 272

I. Arrest­prosequierung

Art. 279 ⁴⁸²
¹ Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
² Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids⁴⁸³ einreichen.⁴⁸⁴
³ Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.⁴⁸⁵
⁴ Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
⁵ Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007⁴⁸⁶ über die gericht­liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.⁴⁸⁷
⁴⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁸³ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
⁴⁸⁴ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁸⁵ Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).
⁴⁸⁶ SR 0.275.12
⁴⁸⁷ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5601 ; BBl 2009 1777 ).

K. Dahinfallen

Art. 280 ⁴⁸⁸
Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
⁴⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

L. Provisorischer Pfändungs­anschluss

Art. 281
¹ Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem an­dern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger sel­ber das Pfändungsbe­gehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
² Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Ar­restgegenstände vorwegnehmen.
³ Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über Miete und Pacht

Art. 282 ⁴⁸⁹
⁴⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), mit Wirkung seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 , SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis; BBl 1985 I 1389 ).

Retentions­ver­zeichnis

Art. 283
¹ Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Be­trei­bung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentions­rechtes (Art. 268 ff. und 299 c OR⁴⁹⁰) die Hilfe des Betrei­bungsamtes in An­spruch neh­men.⁴⁹¹
² Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
³ Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterlie­gen­den Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betrei­bung auf Pfandverwertung an.
⁴⁹⁰ SR 220
⁴⁹¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Art. 3 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 , SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

Rückschaffung von Gegen­ständen

Art. 284
Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kön­nen dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räum­lichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter blei­ben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.⁴⁹²
⁴⁹² Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

Neunter Titelbis: ⁴⁹³ Besondere Bestimmungen bei Trustverhältnissen

⁴⁹³ Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2849 ; BBl 2006 551 ).

A. Betreibung für Schulden eines Trust­vermögens

Art. 284 a
¹ Haftet für die Schuld das Vermögen eines Trusts im Sinne von Kapitel 9 a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987⁴⁹⁴ über das Internationale Privatrecht (IPRG), so ist die Betreibung gegen einen Trustee als Vertreter des Trusts zu richten.
² Betreibungsort ist der Sitz des Trusts nach Artikel 21 Absatz 3 IPRG. Befindet sich der bezeichnete Ort der Verwaltung nicht in der Schweiz, so ist der Trust an dem Ort zu betreiben, an dem er tatsächlich verwaltet wird.
³ Die Betreibung wird auf Konkurs fortgesetzt. Der Konkurs ist auf das Trustvermögen beschränkt.
⁴⁹⁴ SR 291

B. Konkurs eines Trustees

Art. 284 b
Im Konkurs eines Trustees wird nach Abzug seiner Ansprüche gegen das Trustvermögen dieses aus der Konkursmasse ausgeschieden.

Zehnter Titel: Anfechtung ⁴⁹⁵

⁴⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Grundsätze ⁴⁹⁶

⁴⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 285
¹ Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstre­ckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechts­handlung nach den Artikeln 286–288 entzogen worden sind.⁴⁹⁷
² Zur Anfechtung sind berechtigt:⁴⁹⁸
1.⁴⁹⁹
jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfän­dungsverlustschein erhalten hat;
2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Ab­satz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
³ Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nach­lassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassge­richt⁵⁰⁰ oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295 a ) genehmigt worden sind.⁵⁰¹
⁴ Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.⁵⁰²
⁴⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

B. Arten

1. Schenkungs­anfechtung

Art. 286
¹ Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.⁵⁰³
² Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Miss­verhältnisse steht;
2.⁵⁰⁴
Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
³ Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.⁵⁰⁵
⁵⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

2. Über­schuldungs­anfechtung

Art. 287
¹ Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuld­ner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurs­eröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:⁵⁰⁶
1.⁵⁰⁷
Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbind­lich­keiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2. Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Bar­schaft oder durch an­derweitige übliche Zahlungsmittel;
3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
² Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.⁵⁰⁸
³ Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehan­delte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1. verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2. das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.⁵⁰⁹
⁵⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵⁰⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).

3. Absichts­anfechtung

Art. 288 ⁵¹⁰
¹ Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröff­nung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
² Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.⁵¹¹
⁵¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁵¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

4. Berechnung der Fristen

Art. 288 a ⁵¹²
Bei den Fristen der Artikel 286–288 werden nicht mitberechnet:
1. die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;
2. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation;
3. die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.
⁵¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

C. Anfech­tungs­klage

1. Gerichtsstand

Art. 289 ⁵¹³
Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkur­ses eingereicht werden.
⁵¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

2. Passiv­legitimation

Art. 290 ⁵¹⁴
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläu­bige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfech­tungsklage nicht berührt.
⁵¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

D. Wirkung

Art. 291
¹ Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuld­ners erwor­ben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstat­ten, so­weit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie be­reichert ist. Darüber hin­aus kann ein Anspruch nur als Forderung ge­gen den Schuldner gel­tend gemacht werden.
² Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forde­rung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
³ Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Be­rei­cherung zur Rückerstattung verpflichtet.

E. Verjährung

Art. 292 ⁵¹⁵
¹ Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungs­verlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlass­vertrages mit Vermögensabtretung.
² Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG⁵¹⁶ nicht mitberechnet.
⁵¹⁵ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
⁵¹⁶ SR 291

Elfter Titel: ⁵¹⁷ Nachlassverfahren

⁵¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

I. Nachlassstundung

A. Einleitung

Art. 293 ⁵¹⁸
Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a. ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktu­elle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanie­rungsplan;
b. ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkurs­begehren zu stellen;
c. die Überweisung der Akten nach Artikel 173 a Absatz 2.
⁵¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

B. Provisorische Stundung

1. Bewilligung

Art. 293 a ⁵¹⁹
¹ Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provi­sorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.
² Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden.⁵²⁰
³ Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestäti­gung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.
⁵¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 20. Okt. 2020 ( AS 2020 4005 , 4145 ; BBl 2017 399 ).

2. Provisorischer Sachwalter

Art. 293 b ⁵²¹
¹ Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.
² In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.
⁵²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

3. Wirkungen der provisori­schen Stundung

Art. 293 c ⁵²²
¹ Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.
² In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
c. tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitge­teilt wird;
d. ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
⁵²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

4. Rechtsmittel

Art. 293 d ⁵²³
Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
⁵²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

C. Definitive Stundung

1. Verhandlung und Entscheid

Art. 294 ⁵²⁴
¹ Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provi­sorischen Stundung.
² Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
³ Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nach­lassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
⁵²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

2. Sachwalter

Art. 295 ⁵²⁵
¹ Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
² Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;
c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischen­berichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stun­dung.
³ Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuwei­sen.
⁴ Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8 a , 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.⁵²⁶
⁵²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

3. Gläubiger­ausschuss

Art. 295 a ⁵²⁷
¹ Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.
² Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Empfehlungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.
³ Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.
⁵²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

4. Verlängerung der Stundung

Art. 295 b ⁵²⁸
¹ Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in beson­ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
² Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwal­ter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.
³ Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfah­rens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abbe­rufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
⁵²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

5. Rechtsmittel

Art. 295 c ⁵²⁹
¹ Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nach­lassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO⁵³⁰ anfechten.
² Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
⁵²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵³⁰ SR 272

6. Öffentliche Bekannt­machung

Art. 296 ⁵³¹
Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffent­lich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstun­dung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzu­merken.
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

7. Aufhebung

Art. 296 a ⁵³²
¹ Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nach­lassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.
² Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
³ Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO⁵³³ angefochten werden.
⁵³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵³³ SR 272

8. Konkurs­eröffnung

Art. 296 b ⁵³⁴
Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröff­net, wenn:
a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforder­lich ist;
b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestäti­gung eines Nachlassvertrages besteht; oder
c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwal­ters zuwiderhandelt.
⁵³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

D. Wirkungen der Stundung

1. Auf die Rechte der Gläubiger

Art. 297 ⁵³⁵
¹ Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderun­gen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlos­sen.
² Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinnge­mäss.
³ Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungs­massnahmen ausgeschlossen.
⁴ Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nach­lassstundung entsteht.
⁵ Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwal­tungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
⁶ Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
⁷ Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
⁸ Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
⁹ Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sach­walter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
⁵³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

2. Auf Dauer­schuldverhält­nisse des Schuldners

Art. 297 a ⁵³⁶
Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauer­schuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, sofern andernfalls der Sanie­rungszweck vereitelt würde; die Entschädigung gilt als Nachlassforde­rung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsverträgen.
⁵³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

3. Auf die Ver­fügungsbefugnis des Schuldners

Art. 298 ⁵³⁷
¹ Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu über­nehmen.
² Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigeraus­schusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
³ Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
⁴ Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Ver­mögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
⁵³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

E. Stundungs­verfahren ⁵³⁸

⁵³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

1. Inventar und Pfand­schätzung ⁵³⁹

⁵³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 299
¹ Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
² Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfand­schätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
³ Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schät­zung wesentlich abgeändert wurde.

2. Schuldenruf

Art. 300
¹ Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.⁵⁴⁰
² Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingege­benen Forderungen ein.
⁵⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

3. Einberufung der Gläubiger­ver­sammlung

Art. 301
¹ Sobald der Entwurf des Nachlassvertrages erstellt ist, beruft der Sachwalter durch öffentliche Bekanntmachung eine Gläubiger­ver­sammlung ein mit dem Hinweis, dass die Akten während 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versamm­lung erfolgen.
² Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschrie­benen Brief zu.⁵⁴¹
⁵⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 301 a –301 d
Aufgehoben

F. Gläubiger­versammlung ⁵⁴²

⁵⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 302
¹ In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlun­gen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkom­menslage des Schuldners.
² Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlan­gen Aufschlüsse zu erteilen.
³ Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubi­gern zur un­ter­schriftlichen Genehmigung vorgelegt.
⁴  Aufgehoben

G. Rechte gegen Mitver­pflichtete ⁵⁴³

⁵⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 303
¹ Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat, wahrt sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährs­pflichtige (Art. 216).
² Ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, wahrt seine Rechte gegen die genannten Personen, sofern er ihnen minde­s­tens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat (Art. 114, 147, 501 OR⁵⁴⁴).
³ Der Gläubiger kann auch, unbeschadet seiner Rechte, Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige ermächtigen, an seiner Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden.
⁵⁴⁴ SR 220

H. Sachwalterbericht; öffent­liche Bekannt­machung der Verhandlung vor dem Nach­lassgericht ⁵⁴⁵

⁵⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
Art. 304
¹ Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über be­reits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ab­leh­nung des Nachlassvertrages.
² Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
³ Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.

II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag

A. Annahme durch die Gläubiger

Art. 305
¹ Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestäti­gungsentscheid zugestimmt hat:
a. die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drit­tel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b. ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamt­betrages der Forderungen vertreten.⁵⁴⁶
² Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.⁵⁴⁷
³ Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage beding­te Forde­run­gen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrit­tene Forderungen mit­zuzäh­len sind. Dem gerichtlichen Ent­scheide über den Rechtsbestand der Forde­rungen wird dadurch nicht vorge­griffen.⁵⁴⁸
⁵⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁵⁴⁸ BS 3 3

B. Bestäti­gungs­entscheid

1. Voraus­setzungen

Art. 306 ⁵⁴⁹
¹ Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Vorausset­zungen geknüpft:
1. Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Ver­hältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
2. Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkei­ten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht ein­zelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer For­derung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müs­sen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungs­beitrag leisten.
² Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
⁵⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

2. Einstellung der Verwertung von Grund­pfändern

Art. 306 a
¹ Das Nachlassgericht kann auf Begehren des Schuldners die Verwer­tung eines als Pfand haftenden Grundstückes für eine vor Einleitung des Nachlassverfahrens entstandene Forderung auf höchstens ein Jahr nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen, sofern nicht mehr als ein Jahreszins der Pfandschuld aussteht. Der Schuldner muss indessen glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines Gewerbes nötig hat und dass er durch die Verwertung in seiner wirt­schaftlichen Existenz gefährdet würde.
² Den betroffenen Pfandgläubigern ist vor der Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages (Art. 304) Gelegenheit zur schrift­lichen Vernehmlassung zu geben; sie sind zur Gläubigerversammlung (Art. 302) und zur Verhandlung vor dem Nachlassgericht persönlich vorzuladen.
³ Die Einstellung der Verwertung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Schuldner das Pfand freiwillig veräussert, wenn er in Kon­kurs gerät oder wenn er stirbt.
⁴ Das Nachlassgericht widerruft die Einstellung der Verwertung auf Antrag eines betroffenen Gläubigers und nach Anhörung des Schuld­ners, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:
1. der Schuldner sie durch unwahre Angaben gegenüber dem Nachlassgericht erwirkt hat; oder
2. der Schuldner zu neuem Vermögen oder Einkommen gelangt ist, woraus er die Schuld, für die er betrieben ist, ohne Gefähr­dung seiner wirtschaftlichen Existenz bezahlen kann; oder
3. durch die Verwertung des Grundpfandes die wirtschaftliche Exi­stenz des Schuldners nicht mehr gefährdet wird.

3. Weiterziehung

Art. 307 ⁵⁵⁰
¹ Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO⁵⁵¹ angefochten wer­den.
² Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmit­telinstanz nichts anderes verfügt.
⁵⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵⁵¹ SR 272

4. Mitteilung und öffentliche Bekannt­machung

Art. 308 ⁵⁵²
¹ Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreck­bar ist:
a. unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grund­buchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b. öffentlich bekanntgemacht.
² Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
⁵⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

C. Wirkungen

1. Ablehnung

Art. 309 ⁵⁵³
Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
⁵⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

2. Bestätigung

a. Verbindlich­keit für die Gläubiger
Art. 310 ⁵⁵⁴
¹ Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbind­lich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seit­her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassfor­derungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
² Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters ein­gegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuld­verhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
⁵⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
b. Dahinfallen der Betreibungen
Art. 311
Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stun­dung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinn­gemäss.
c. Nichtigkeit von Neben­versprechen
Art. 312
Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR⁵⁵⁵).
⁵⁵⁵ SR 220

D. Widerruf des Nachlass­vertrages

Art. 313
¹ Jeder Gläubiger kann beim Nachlassgericht den Widerruf eines auf unredliche Weise zustandegekommenen Nachlassvertrages verlangen (Art. 20, 28, 29 OR⁵⁵⁶).
² Die Artikel 307–309 finden sinngemässe Anwendung.
⁵⁵⁶ SR 220

III. Ordentlicher Nachlassvertrag

A. Inhalt

Art. 314
¹ Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
¹bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge­sellschaft bestehen.⁵⁵⁷
² Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durch­führung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse über­tragen werden.
⁵⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

B. Bestrittene Forderungen

Art. 315
¹ Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlas­sungsfall.
² Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

C. Aufhebung des Nachlass­vertrages gegen­über einem Gläubiger

Art. 316
¹ Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlie­ren.
² Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.

IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung

A. Begriff

Art. 317
¹ Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläu­bigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen ein­geräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abge­treten werden.
² Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.

B. Inhalt

Art. 318
¹ Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1. den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts;
2. die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglie­der des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Be­fugnisse derselben;
3. die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durch­führung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird;
4. die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimm­ten Publikationsorgane.⁵⁵⁸
¹bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffangge­sellschaft bestehen.⁵⁵⁹
² Wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners in das Verfahren einbezogen, so ist im Nachlassvertrag eine genaue Ausscheidung vor­zunehmen.
⁵⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).
⁵⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

C. Wirkungen der Bestätigung

Art. 319
¹ Mit der Vollstreckbarkeit der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten.⁵⁶⁰
² Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, so ist seiner Firma der Zusatz «in Nachlassliquidation» beizufügen. Die Masse kann un­ter dieser Firma für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbind­lich­keiten betrieben werden.
³ Die Liquidatoren haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzunehmen.
⁴ Die Liquidatoren vertreten die Masse vor Gericht. Artikel 242 gilt sinngemäss.
⁵⁶⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

D. Stellung der Liquidatoren

Art. 320
¹ Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläu­bigeraus­schus­ses.
² Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubi­gerausschuss Einspra­che er­ho­ben und gegen die bezüglichen Ver­fü­gungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Be­sch­wer­de geführt werden.
³ Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8–11, 14, 34 und 35 sinngemäss.

E. Feststellung der teilnahme­berechtigten Gläubiger

Art. 321
¹ Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläu­biger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbü­cher des Schuldners und die erfolgten Ein­gaben von den Liquidatoren ein Kollo­kations­plan erstellt und zur Ein­sicht der Gläubiger aufgelegt.
² Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.

F. Verwertung

1. Im allge­mei­nen

Art. 322
¹ Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderun­gen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Ver­steigerung der übrigen Ver­mögenswerte einzeln oder gesamthaft ver­wertet.
² Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubi­ger­ausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.

2. Verpfändete Grundstücke

Art. 323
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Vermögen einem Dritten abge­treten wurde, können Grundstücke, auf denen Pfandrechte lasten, frei­händig nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger verkauft werden, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt sind. Andern­falls sind die Grundstücke durch öffentliche Versteigerung zu ver­werten (Art. 134–137, 142, 143, 257 und 258). Für Bestand und Rang der auf den Grundstücken haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grund­lasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) ist der Kollokationsplan massgebend (Art. 321).

3. Faustpfänder

Art. 324
¹ Die Pfandgläubiger mit Faustpfandrechten sind nicht verpflichtet, ihr Pfand an die Liquidatoren abzuliefern. Sie sind, soweit keine im Nachlassvertrag enthalte­ne Stundung entgegensteht, berechtigt, die Faustpfänder in dem ihnen gut schei­nen­den Zeitpunkt durch Betrei­bung auf Pfandverwertung zu liquidieren oder, wenn sie dazu durch den Pfandvertrag berechtigt waren, freihändig oder börsen­mässig zu verwer­ten.
² Erfordert es jedoch das Interesse der Masse, dass ein Pfand verwer­tet wird, so können die Liquidatoren dem Pfandgläubiger eine Frist von mindestens sechs Monaten setzen, innert der er das Pfand verwer­ten muss. Sie fordern ihn gleichzeitig auf, ihnen das Pfand nach unbe­nutztem Ablauf der für die Verwertung gesetzten Frist abzuliefern, und weisen ihn auf die Straffolge (Art. 324 Ziff. 4 StGB⁵⁶¹) sowie darauf hin, dass sein Vorzugsrecht erlischt, wenn er ohne Rechtfertigung das Pfand nicht abliefert.
⁵⁶¹ SR 311.0

4. Abtretung von Ansprüchen an die Gläubiger

Art. 325
Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltend­machung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen ge­hört, wie namentlich eines Anfechtungsan­spruches oder einer Verantwortlich­keits­klage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläu­biger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu set­zen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltend­machung ge­mäss Ar­ti­kel 260 anzubieten.

G. Verteilung

1. Verteilungs­liste

Art. 326
Vor jeder, auch bloss provisorischen, Abschlagszahlung haben die Liquidatoren den Gläubigern einen Auszug aus der Verteilungsliste zu­zustellen und diese während zehn Tagen aufzulegen. Die Vertei­lungs­liste unterliegt während der Auflagefrist der Beschwerde an die Auf­sichtsbehörde.

2. Pfandausfall­forderungen

Art. 327
¹ Die Pfandgläubiger, deren Pfänder im Zeitpunkt der Auflage der vorläufigen Verteilungsliste schon verwertet sind, nehmen an einer Abschlagsverteilung mit dem tatsächlichen Pfandausfall teil. Dessen Höhe wird durch die Liquidatoren bestimmt, deren Verfügung nur durch Beschwerde gemäss Artikel 326 angefochten werden kann.
² Ist das Pfand bei der Auflegung der vorläufigen Verteilungsliste noch nicht ver­wertet, so ist der Pfandgläubiger mit der durch die Schätzung des Sachwalters fest­gestellten mutmasslichen Ausfallfor­derung zu berücksichtigen. Weist der Pfand­gläubiger nach, dass der Pfanderlös unter der Schätzung geblieben ist, so hat er An­spruch auf entsprechende Dividende und Abschlagszahlung.
³ Soweit der Pfandgläubiger durch den Pfanderlös und allfällig schon bezogene Ab­schlagszahlungen auf dem geschätzten Ausfall eine Überdeckung erhalten hat, ist er zur Herausgabe verpflichtet.

3. Schluss­rechnung

Art. 328
Gleichzeitig mit der endgültigen Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung, in­begriffen diejenige über die Kosten, aufzulegen.

4. Hinterlegung

Art. 329
¹ Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
² Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.

H. Rechen­schaftsbericht

Art. 330
¹ Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einen Schlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmi­gung unterbreitet, dem Nachlassgericht eingereicht und den Gläubi­gern zur Einsicht aufgelegt werden.
² Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren ver­pflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status über das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzu­stellen sowie einen Bericht über ihre Tätig­keit zu erstatten. Status und Bericht sind in den ersten zwei Monaten des fol­genden Jahres durch Vermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassgericht einzurei­chen und zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.

I. Anfechtung von Rechts­handlungen

Art. 331
¹ Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vor­genommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285–292.
² Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilli­gung der Nachlassstundung.⁵⁶²
³ Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur ein­redeweisen Geltendma­chung befugt und verpflichtet.
⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

V. Nachlassvertrag im Konkurs

Art. 332
¹ Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vor­schlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhan­den der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.⁵⁶³
² Die Artikel 302–307 und 310–331 gelten sinngemäss. An die Stelle des Sachwalters tritt jedoch die Konkursverwaltung. Die Verwertung wird eingestellt, bis das Nachlassgericht über die Bestätigung des Nachlassvertrages entschieden hat.
³ Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwal­tung mitgeteilt. Lautet derselbe auf Bestätigung, so beantragt die Kon­kursverwaltung beim Kon­kursgerichte den Widerruf des Kon­kurses.
⁵⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

VI. Einvernehmliche private Schuldenbereinigung

1. Antrag des Schuldners

Art. 333
¹ Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen pri­vaten Schuldenbereinigung beantragen.
² Der Schuldner hat in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.

2. Stundung. Ernennung eines Sach­walters

Art. 334
¹ Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stun­dung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter.
² Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann.
³ Während der Stundung kann der Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden. Die Fristen nach den Artikeln 88, 93 Absatz 2, 116 und 154 stehen still.
⁴ Der Entscheid des Nachlassgerichts wird den Gläubigern mitgeteilt; Artikel 295 c gilt sinngemäss.⁵⁶⁴
⁵⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399 ).

3. Aufgaben des Sachwalters

Art. 335
¹ Der Sachwalter unterstützt den Schuldner beim Erstellen eines Bereinigungsvorschlags. Der Schuldner kann darin seinen Gläubigern insbesondere eine Dividende anbieten oder sie um Stundung der For­derungen oder um andere Zahlungs- oder Zinserleichterungen ersu­chen.
² Der Sachwalter führt mit den Gläubigern Verhandlungen über den Bereinigungsvorschlag des Schuldners.
³ Das Nachlassgericht kann den Sachwalter beauftragen, den Schuld­ner bei der Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.

4. Verhältnis zur Nachlass­stundung

Art. 336
In einem nachfolgenden Nachlassverfahren wird die Dauer der Stun­dung nach den Artikeln 333 ff. auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet.

Zwölfter Titel: ⁵⁶⁵ Notstun­dung

⁵⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 3. April 1924 ( AS 40 391 ; BBl 1921 I 507 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Anwend­bar­keit

Art. 337
Die Bestimmungen dieses Titels können unter ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere im Falle einer andauernden wirtschaft­lichen Krise, von der Kan­tons­regierung mit Zustimmung des Bundes für die von diesen Verhältnissen in Mitlei­denschaft gezogenen Schuldner eines bestimmten Gebietes und auf eine be­stimmte Dauer anwendbar erklärt werden.

B. Bewilligung

1. Voraus­setzungen

Art. 338
¹ Ein Schuldner, der ohne sein Verschulden infolge der in Artikel 337 genannten Verhältnisse ausserstande ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, kann vom Nachlassgericht eine Notstundung von höchstens sechs Monaten verlangen, sofern die Aussicht besteht, dass er nach Ablauf dieser Stundung seine Gläubiger voll wird befriedigen können.
² Der Schuldner hat zu diesem Zwecke mit einem Gesuche an das Nachlassgericht die erforderlichen Nachweise über seine Vermögens­lage zu erbringen und ein Ver­zeichnis seiner Gläubiger einzureichen; er hat ferner alle vom Nachlassgericht verlangten Aufschlüsse zu geben und die sonstigen Urkunden vorzulegen, die von ihm noch gefor­dert werden.
³ Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so hat er überdies dem Gesu­che eine Bilanz und seine Geschäftsbücher beizulegen.
⁴ Nach Einreichung des Gesuches kann das Nachlassgericht durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen, ausge­nommen für die in Artikel 342 bezeichneten Forderungen. Es ent­scheidet, ob und wieweit die Zeit der Einstellung auf die Dauer der Notstundung anzurechnen ist.

2. Entscheid

Art. 339
¹ Das Nachlassgericht macht die allfällig noch notwendigen Erhebun­gen und ord­net sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres als unbegründet erweist, ei­ne Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubi­ger durch öffentliche Bekanntma­chung eingeladen werden: nötigen­falls sind Sachverständige beizuziehen.
² Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur ei­ne verhält­nis­mässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vom Nachlassgericht als glaubwürdig erachtet, so kann es von einer öffent­lichen Bekanntmachung ab­sehen und die Gläubiger, Bürgen und Mit­schuldner durch persönliche Benach­richtigung vorladen.
³ Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen und ihre Ein­wen­dungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.
⁴ Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid. Es kann in der Stun­dungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer oder mehrerer Ab­schlagszahlungen auferlegen.

3. Be­schwerde ⁵⁶⁶

⁵⁶⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
Art. 340
¹ Der Schuldner und jeder Gläubiger können den Entscheid mit Beschwerde nach der ZPO⁵⁶⁷ anfechten.⁵⁶⁸
² Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vor­zuladen, die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren.
³ Eine vom Nachlassgericht bewilligte Notstundung besitzt Wirksam­keit bis zum endgültigen Entscheid der Rechtsmittelinstanz.⁵⁶⁹
⁵⁶⁷ SR 272
⁵⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).
⁵⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

4. Sichernde Massnahmen

Art. 341
¹ Das Nachlassgericht ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstun­dung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Das Nachlassgericht kann wei­tere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.
² Bei Bewilligung der Stundung kann es einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.

5. Mitteilung des Entscheides

Art. 342
Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerich­te mitgeteilt. Sie wird öf­fentlich bekanntgemacht, sobald sie rechts­kräftig geworden ist.

C. Wirkungen der Notstundung

1. Auf Betrei­bungen und Fri­sten

Art. 343
¹ Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen den Schuldner an­gehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohung fortgesetzt werden. Ge­pfändete Lohnbeträge sind auch während der Stundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofern auf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betrei­bung auf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse er­streckt. Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegeh­ren keine Folge gegeben werden.
² Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288 verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB⁵⁷⁰) um die Dauer der Stundung.
⁵⁷⁰ SR 210

2. Auf die Ver­fügungsbefugnis des Schuldners

a. Im allge­mei­nen

Art. 344
Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; doch darf er wäh­rend der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger be­einträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begün­stigt werden.

b. Kraft Verfü­gung des Nachlassgerichts

Art. 345
¹ Das Nachlassgericht kann in der Stundungsbewilligung verfügen, dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestel­lung von Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahme unentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen auf Schulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mit Zustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, des Nachlassgerichts stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339 Absatz 4.
² Fügt das Nachlassgericht der Stundungsbewilligung diesen Vorbehalt bei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und es ist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzu­merken.

3. Nicht betrof­fene Forderun­gen

Art. 346
¹ Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Franken und auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).
² Doch ist für diese Forderungen während der Dauer der Stundung auch gegen den der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung möglich.

D. Verlängerung

Art. 347
¹ Innerhalb der Frist nach Artikel 337 kann das Nachlassgericht auf Ersuchen des Schuldners die ihm gewährte Stundung für höchstens vier Monate verlängern, wenn die Gründe, die zu ihrer Bewilligung geführt haben, ohne sein Verschulden noch fortdauern.
² Der Schuldner hat zu diesem Zweck dem Nachlassgericht mit seinem Gesuch eine Ergänzung des Gläubigerverzeichnisses und, wenn er der Konkursbetreibung unterliegt, eine neue Bilanz einzureichen.
³ Das Nachlassgericht gibt den Gläubigern durch öffentliche Be­kannt­machung von dem Verlängerungsbegehren Kenntnis und setzt ihnen eine Frist an, binnen welcher sie schriftlich Einwendungen ge­gen das Gesuch erheben können. Wurde ein Sach­walter bezeichnet, so ist er zum Bericht einzuladen.
⁴ Nach Ablauf der Frist trifft das Nachlassgericht seinen Entscheid. Dieser unter­liegt der Weiterziehung wie die Notstundung und ist wie diese bekannt zu machen.
⁵ Das obere kantonale Nachlassgericht entscheidet auf Grund der Akten.

E. Widerruf

Art. 348
¹ Die Stundung ist auf Antrag eines Gläubigers oder des Sachwalters vom Nachlassgericht zu widerrufen:
1. wenn der Schuldner die ihm auferlegten Abschlagszahlungen nicht pünktlich leistet;
2. wenn er den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt oder die berechtig­ten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder ein­zelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt;
3. wenn ein Gläubiger den Nachweis erbringt, dass die vom Schuldner dem Nachlassgericht gemachten Angaben falsch sind, oder dass er imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten zu erfül­len.
² Über den Antrag ist der Schuldner mündlich oder schriftlich einzu­vernehmen. Das Nachlassgericht entscheidet nach Vornahme der all­fällig noch notwendigen Erhebungen auf Grund der Akten, ebenso die Rechtsmittelinstanz im Fall der Beschwerde.⁵⁷¹ Der Widerruf der Stundung wird wie die Bewilligung bekannt­ge­macht.
³ Wird die Stundung nach Ziffer 2 oder 3 widerrufen, so kann weder eine Nach­lassstundung noch eine weitere Notstundung bewilligt wer­den.
⁵⁷¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

F. Verhältnis zur Nachlass­stundung

Art. 349
¹ Will der Schuldner während der Notstundung einen Nachlassvertrag vorschla­gen, so ist der Nachlassvertragsentwurf mit allen Akten­stü­cken und mit dem Gut­achten des Sachwalters vor Ablauf der Stundung einzureichen.
² Nach Ablauf der Notstundung kann der Schuldner während eines halben Jahres weder eine Nachlassstundung noch eine weitere Not­stundung verlangen.
³ Der Schuldner, der ein Gesuch um Notstundung zurückgezogen hat oder dessen Gesuch abgewiesen ist, kann vor Ablauf eines halben Jah­res keine Notstundung mehr verlangen.
Art. 350 ⁵⁷²
⁵⁷² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455 ).

Dreizehnter Titel: ⁵⁷³ ⁵⁷⁴ Schlussbestimmun­gen

⁵⁷³ Nummerierung gemäss Ziff. V des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 ( AS 40 391 ; BBl 1921 I 507 ).
⁵⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

A. Inkrafttreten

Art. 351
¹ Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Kraft.
² Der Artikel 333 tritt schon mit der Aufnahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzessammlung in Kraft.
³ Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entge­genstehenden Vorschriften sowohl eidgenössischer als auch kantona­ler Gesetze, Verordnungen und Konkordate aufgehoben, soweit nicht durch die folgenden Artikel etwas ande­res bestimmt wird.

B. Bekannt­machung

Art. 352
Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 1874⁵⁷⁵ betref­fend Volksabstimmung über Bundes­gesetze und Bundes­be­schlüsse, die Bekannt­machung dieses Gesetzes zu veranstal­ten.
⁵⁷⁵ [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. AS 1978 688 Art. 89 Bst. b]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994 ⁵⁷⁶

⁵⁷⁶ AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1

A. Ausfüh­rungs­bestim­mungen

Art. 1
Der Bundesrat, das Bundesgericht und die Kantone erlassen die Aus­führungsbestimmungen.

B. Übergangs­bestimmungen

Art. 2
¹ Die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes und seine Ausführungs­bestimmungen sind mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind.
² Für die Länge von Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
³ Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Kon­kurs eröffnet oder die Pfändung vollzogen worden ist.
⁴ Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung wird in folgenden Fällen in einer besonderen Klasse zwischen der zweiten und der drit­ten Klasse kolloziert:
a. wenn die Ehegatten weiter unter Güterverbindung oder exter­ner Gütergemeinschaft nach den Artikeln 211 und 224 ZGB⁵⁷⁷ in der Fassung von 1907 leben;
b. wenn die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung nach Arti­kel 9 c des Schlusstitels zum ZGB in der Fas­sung von 1984 leben.
⁵ Die Verjährung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verlust­schein verurkundeten Forderungen beginnt mit dem Inkrafttreten die­ses Gesetzes zu laufen.
⁵⁷⁷ SR 210

C. Referendum

Art. 3
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

D. Inkrafttreten

Art. 4
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000 ⁵⁷⁸

⁵⁷⁸ AS 2000 2531 ; BBl 1999 9126 9547
Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet, die Pfändung voll­zogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003 ⁵⁷⁹

⁵⁷⁹ AS 2004 4031 ; BBl 2003 6369 6377
Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlass­stundung bewilligt worden ist.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 ⁵⁸⁰ ⁵⁸¹

⁵⁸⁰ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).
⁵⁸¹ AS 2006 1205 ; BBl 2001 4202
Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 18. Juni 2010 ⁵⁸²

⁵⁸² AS 2010 4921 ; BBl 2009 7979 7989
Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013 ⁵⁸³

⁵⁸³ AS 2013 4111 ; BBl 2010 6455
Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 eingereicht, so gilt für das Nachlassver­fahren das bisherige Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁵⁸⁴

⁵⁸⁴ AS 2020 4005 ; 2022 109 ; BBl 2017 399
Nachlassstundungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bewilligt wurden, unterstehen dem bisherigen Recht.
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