Kantonales Geoinformationsgesetz
1 215.341 Kantonales Geoinformationsgesetz * (KGeoIG) vom 08.06.2015 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 33 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 46 Absatz 4 des Bundes gesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) 1 ) , Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Septem ber 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen (ÖREBKV) 2 ) , die Artikel 10, 12, 13 Absatz 2, 17 Absatz 2, 21, 23 Absatz 2,
25 Absatz 2, 28 Absatz 3, 34 Absatz 2, 42 Absatz 1, 43, 44 Absatz 1, 45 Ab satz 1 und 49 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV) 3 ) , die Artikel 1 Absatz 1 und 2 Absatz 2 der Ver ordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV) 4 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes, b die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten, c den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten, d die Einrichtung und den Betrieb des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), e die Einrichtung und den Betrieb des Leitungskatasters.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für andere Geodaten des Kantons.
1) SR 510.62
2) SR 510.622.4
3) SR 211.432.2
4) SR 211.432.27 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-86
215.341 2
2 Es gilt für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie für andere Geo daten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmun gen erlassen haben.
3 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht und das üb rige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Art. 3
Begriffe
1 Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 GeoIG, Artikel 2 der Ver ordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinfor mationsverordnung, GeoIV) 1 ) und Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) 2 ) gelten sinnge mäss.
2 Grundsätze
2.1 Kantonale Geodaten-Infrastruktur
Art. 4
Betrieb
1 Der Kanton betreibt eine Geodaten-Infrastruktur.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die zentralen Komponenten sowie die Geodienste und weiteren Dienste der kantonalen Geo daten-Infrastruktur verantwortlich. *
3 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 sind für die Fachanwendungen ihres Sachbereichs verantwortlich.
Art. 5
Grundstückdaten
1 Der Kanton betreibt eine Infrastruktur für Grundstückdaten als Teil der kanto nalen Geodaten-Infrastruktur.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Betrieb sowie zu den Zugangsbe schränkungen und Gebühren.
1) SR 510.620
2) SR 510.625
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2.2 Erhebung, Nachführung und Verwaltung
Art. 6
Zuständige Stellen
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundes rechts zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zustän digkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich verantwortlich ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Federführung unter mehreren Stellen, wenn sich Geobasisdaten auf verschiedene Sachbereiche beziehen.
Art. 7
Kantonale Fachstellen
1 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Fachstellen für Geobasisdaten des kantonalen und des Bundesrechts, sofern keine zuständige Stelle auf kantonaler Ebene besteht.
2 Die kantonalen Fachstellen erlassen in ihrem Fachbereich Vorgaben für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung dieser Geobasisdaten. Sie stellen de ren Verfügbarkeit in der kantonalen Geodaten-Infrastruktur sicher.
3 Sie geben in ihrem Fachbereich die Geodaten- und Darstellungsmodelle vor und können den Inhalt des minimalen Datenmodells des Bundes bezüglich Struktur und Detaillierungsgrad erweitern.
4 Sie sorgen für die Anpassung der Geobasisdaten an die tatsächlichen Ver hältnisse.
Art. 8
Kantonaler Geobasisdatenkatalog
1 Der Regierungsrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest.
2 Er präzisiert darin den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. Er kann weitere Geodaten des Kantons in den Katalog aufnehmen.
Art. 9
Harmonisierung
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometa daten sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
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3 Der Kanton kann Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung stellen.
Art. 10
Verfügbarkeit
1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 gewährleisten die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geoba sisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
2.3 Zugang und Nutzung
Art. 11
Öffentlichkeit
1 Geodaten sind öffentlich zugänglich.
2 Sie können von allen genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentli chen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und, soweit nötig, die Geobasis daten des Bundesrechts werden mindestens über die kantonale Geodaten- Infrastruktur zugänglich gemacht.
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche weiteren Geodaten des Kantons über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht wer den.
Art. 12
Zugang und Nutzung
1 Der Regierungsrat regelt den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 durch Verordnung, insbesondere a die zulässige Nutzung und Weitergabe, b das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung, c die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zu gangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Da ten, d das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
2 Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 können den Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil ligung abhängig machen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung.
3 Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder elektronische Zu gangskontrolle.
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Art. 13
Geodienste
1 Der Regierungsrat erlässt im Hinblick auf eine optimale Vernetzung Vorschrif ten über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste und weitere Dienste. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Jus tiz übertragen. *
2 Such-, Darstellungs- und Download-Dienste für Geodaten nach Artikel 2 Ab satz 1 und 3 werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur angeboten. *
Art. 14
Gebühren
1 Geodaten sind grundsätzlich gebührenfrei zugänglich und nutzbar.
2 Für die Bereitstellung von Geodaten können der Kanton und die Gemeinde Gebühren erheben.
3 Die kantonalen Gebühren können zusätzlich einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Investitions- und Nachführungskosten der Geodaten enthalten. Die Gemeinden werden angemessen beteiligt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 15
Austausch zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die übrigen zuständi gen Stellen gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu ihren Geo daten.
2 Der Austausch von Geodaten nach Absatz 1 erfolgt kostenlos.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 16
Austausch mit Bund und Kantonen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst den öffent lich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG ab. *
2 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und die Abgeltung des Austauschs von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 zwischen Kanton und Bund sowie zwi schen Kanton und anderen Kantonen durch Verordnung. Er kann diese Befug nis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. *
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2.4 Koordination
Art. 17
1 Zur Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie der Geodienste und weiteren Dienste wird eine Kommis sion geschaffen.
2.5 Bildung und Forschung
Art. 18
1 Der Kanton kann Beiträge für Projekte der Aus- und Weiterbildung sowie für die Forschung im Bereich der Geobasisdaten leisten.
3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 19
Inhalt
1 Inhalt des Katasters bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun gen nach Artikel 3 ÖREBKV.
2 Der Regierungsrat bezeichnet in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Er bestimmt, welche Informationen über Änderungen im Rahmen von hängigen Verfahren mit dem Inhalt des Katasters zu verknüpfen sind.
3 Er kann auf Antrag der Gemeinde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän kungen des kommunalen Rechts in den Kataster aufnehmen.
4 Er regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen sowie die Darstellung von Zusatzinformationen.
5 Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insbesondere Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel und Datenmigrationen, können ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden.
Art. 20
Publikationsorgan
1 Dem Kataster kommt die Funktion eines amtlichen Publikationsorgans zu, so fern die Spezialgesetzgebung dies vorsieht.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
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Art. 21
Organisation
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist die für den Ka taster verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV. *
2 Sie ist für die Katasterleitung verantwortlich. Sie stellt die Kataster-Infrastruk tur bereit, nimmt die Daten auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster in elektronischer Form zugänglich. *
3 Sie gewährleistet den Darstellungs- und Download-Dienst nach Artikel 9 ÖREBKV.
4 Sie kann die Behebung von Widersprüchen veranlassen.
5 Der Regierungsrat regelt die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge durch Verordnung. Er kann die Gemeinden oder Dritte dazu ermächtigen.
4 Amtliche Vermessung
4.1 Allgemeines
Art. 22
Grundsatz
1 Die amtliche Vermessung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden.
2 Der Kanton setzt die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Bundes rechts und der Programmvereinbarungen mit dem Bund um.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht wahr und genehmigt das Ergebnis der amtlichen Ver messung nach Artikel 32 GeoIG. *
Art. 23
Programme
1 Vermessung.
2 Die Vermessungsaufsicht plant nach Anhörung der Gemeinden die Umset zung der amtlichen Vermessung im Kanton.
Art. 24
Zuständigkeit
1 Der Kanton ist für folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Arti kel 5 VAV zuständig: a die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2, b die Kantonsgrenze, c den kantonalen Basisplan.
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2 Für die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde zu ständig.
3 In Gebieten, die keiner Gemeinde zugeordnet sind, ist der Kanton für die Be standteile der amtlichen Vermessung zuständig.
4 Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht kommunale Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Genauigkeitsanforderungen an die amtliche Vermessung festle gen, die über die Vorgaben des Bundes und des Kantons hinausgehen.
Art. 25
Erweiterungen
1 Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermes sung durch Verordnung regeln.
2 Er legt fest, wer die Kosten dafür trägt.
4.2 Vermarkung
Art. 26
Zuständigkeit
1 Vor einer Ersterhebung im unvermessenen Gebiet führt die Gemeinde die Vermarkung durch.
2 Bei einer Ersterhebung im vermessenen Gebiet oder einer Erneuerung ent scheidet die Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Gemeinde über die Ver markung.
Art. 27
Kantonsgrenze
1 Die Feststellung und die Veränderung der Kantonsgrenze richten sich nach den Bestimmungen der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossen schaft vom 18. April 1999 (BV) 1 ) und der Kantonsverfassung 2 ) .
Art. 28
Gemeindegrenzen
1 Die Feststellung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden und der Genehmigung durch die Di rektion für Inneres und Justiz. *
2 Die Veränderung von Gemeindegrenzen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 3 ) .
1) SR 101
2) BSG 101.1
3) BSG 170.11
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3 Der Regierungsrat legt den Verlauf der Gemeindegrenzen fest, wenn sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen oder wenn der Grenzverlauf nicht geneh migt werden kann. Er kann auf Antrag einer Gemeinde oder der Vermessungs aufsicht die Korrektur einer unzweckmässigen Grenze anordnen.
Art. 29
Hoheitsgrenzen im Hochgebirge
1 Hoheitsgrenzen im der Kultur nicht fähigen Land im Hochgebirge werden ge stützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Unterlagen festgestellt.
2 In diesen Gebieten kann der beschreibende Text (z.B. Wasserscheide) in sei ner Genauigkeit der Linienführung auf dem Plan vorgehen.
Art. 30
Grundstücke mit anerkannter Vermessung oder Gebiete nach Landumlegung
1 Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung.
2 In Gebieten, in denen eine Landumlegung durchgeführt wurde, bildet die ge nehmigte Neuordnung die Grundlage.
3 Vorbehalten bleibt die Bereinigung von Grundstücksgrenzen (Art. 32).
Art. 31
Grundstücke ohne anerkannte Vermessung
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wirken bei der Feststellung der Grenzen in Gebieten ohne anerkannte Vermessung mit.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 VAV.
Art. 32
Grenzbereinigung
1 Unzweckmässige Grenzen sind im Rahmen der Ersterhebung oder Erneue rung mithilfe der für die Grundbuchführung zuständigen Stelle zu bereinigen.
2 Die Bereinigung umfasst Begradigungen und unbedeutende Änderungen.
3 Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grund eigentümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 33
Grenzzeichen
1 Das Bundesrecht regelt das Anbringen von Grenzzeichen.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen nach Artikel 17 VAV durch Verord nung.
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Art. 34
Abschluss der Vermarkung
1 Im Rahmen der Ersterhebung macht die Gemeinde den Abschluss der Ver markungsarbeiten spätestens mit der Auflage des Plans für das Grundbuch öf fentlich bekannt.
2 Jede interessierte Person kann während 30 Tagen bei der Gemeinde schrift lich auf Fehler und Mängel der Vermarkung hinweisen.
3 Die Gemeinde veranlasst die Bereinigung der Vermarkung.
Art. 35
Streitige Grenze
1 Wird der Verlauf einer Grenze bestritten, führt die Gemeinde eine Einigungs verhandlung durch.
2 Sie erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 40.
4.3 Ersterhebung und Erneuerung
Art. 36
Zuständigkeit
1 Der Kanton erhebt und erneuert die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1.
2 Die Gemeinde erhebt und erneuert die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.
Art. 37
Ausführung
1 Der Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen wird zusammen mit der Planung der amtlichen Vermessung (Art. 23 Abs. 2) festgesetzt.
2 Die Vermessungsaufsicht kann die Ersterhebung oder die Erneuerung nach Anhören der Gemeinde durch Verfügung anordnen.
Art. 38
Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde führt die öffentliche Auflage durch und benachrichtigt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 28 VAV).
Art. 39
Einsprache
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben.
2 Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermes sungsaufsicht Bericht und stellt Antrag.
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Art. 40
Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung
1 Die Vermessungsaufsicht verfügt erstinstanzlich über nicht erledigte Einspra chen. Sie genehmigt a den Plan für das Grundbuch, b die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung und gegebenenfalls c den Perimeterplan für die Rutschgebiete.
2 Sie verfügt über streitige Grenzen und lässt sie im Grundbuch als streitig an merken. Wird innert sechs Monaten seit dieser Verfügung keine Zivilklage er hoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung der Anmerkung.
3 Sie stellt dem Bund Antrag für die eidgenössische Anerkennung des Vermes sungswerks.
4.4 Nachführung
Art. 41
Zuständigkeit für die Nachführung
1 Der Kanton führt die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1 laufend nach.
2 Die Gemeinde führt die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung und die Vermarkung laufend nach.
3 Der Kanton ist zuständig für die periodische Nachführung.
Art. 42
Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer
1 Die Gemeinden ohne eigene Dienststelle für Vermessung schliessen einen öf fentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Ingenieur- Geometerin als Nachführungs geometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeometer ab, die oder der im Register nach Artikel 17 ff. der Verordnung des Bundesrates vom
21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) 1 ) eingetragen ist. *
2 Die öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarkt gesetz, BGBM) 2 ) .
3 Gemeinden mit einer eigenen Dienststelle für Vermessung bestimmen die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit einer Dienstan weisung.
1) SR 211.432.261
2) SR 943.02
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Art. 43
Nachführungsvertrag
1 Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen.
2 Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos auflösen.
3 Muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Ausschreibung.
4 Die Vermessungsaufsicht kann nach Anhörung der Gemeinde vorübergehend einen Ersatz für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer bestimmen, sofern dies zur Sicherstellung der Nachführung nötig ist.
Art. 44
Rechte und Pflichten
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer gibt der Ver messungsaufsicht jährlich Auskunft über die betrieblichen Verhältnisse (Selbst deklaration), insbesondere über Arbeitsbedingungen, Stellvertretung, Steuern und Sozialabgaben sowie hängige Konkursverfahren und Pfändungen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann in begründeten Fällen von der Nachführungs geometerin oder vom Nachführungsgeometer Einblick in die finanziellen Ver hältnisse, die Abläufe und die Organisation des Betriebs verlangen.
3 Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeo meters sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen gewährleistet sein.
4 Der Regierungsrat regelt die übrigen Rechte und Pflichten der Nachführungs geometerinnen und Nachführungsgeometer durch Verordnung.
Art. 45
Genehmigung
1 Die Nachführungsverträge und die Dienstanweisungen der Gemeinden mit eigener Dienststelle für Vermessung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmi gung der Vermessungsaufsicht.
2 Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen einer Nachführungsgeo meterin oder eines Nachführungsgeometers oder aus andern wichtigen Grün den kann die Vermessungsaufsicht die Genehmigung entziehen.
3 Der Entzug der Genehmigung begründet für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer weder gegenüber dem Kanton noch gegen über der Gemeinde einen Entschädigungsanspruch.
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Art. 46
Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumle gung
1 Für die laufende Nachführung während einer Ersterhebung, einer Erneuerung oder einer Landumlegung ist die damit beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte Ingenieur-Geometer verantwortlich. *
2 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fen. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Einzel heiten der Daten- und Aktenübergabe. *
Art. 47
Meldewesen
1 Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zur Sicherstellung der laufenden Nachführung durch Verordnung.
4.5 Verwaltung
Art. 48
1 Der Kanton verwaltet die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Arti kel 24 Absatz 1.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verwaltet die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.
3 Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungs geometer sowie die Vermessungsaufsicht zuständig.
5 Leitungskataster
Art. 49
Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster bildet die geografische Lage der Leitungen zur Versorgung und Entsorgung mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anla gen ab.
2 Er umfasst insbesondere die Leitungen für a Wasser, b Abwasser inkl. Strassenentwässerung, c Elektrizität, d Fernwärme,
215.341 14 e Gas, f Tele- und Kabelkommunikation.
3 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften zum Inhalt des Leitungskatas ters erlassen.
4 Er kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige Werke eine abweichende Regelung treffen.
5 Er kann ein vereinfachtes Verfahren zur Erhebung bestehender Leitungen vorsehen.
Art. 50
Organisation
1 Die Gemeinden legen den Kataster an und führen diesen nach.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer stellen den Gemeinden die aktuellen Leitungsdaten in geeigneter Form zur Verfügung.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den Kataster aus. *
4 Sie erlässt technische Vorgaben, gibt die minimalen Darstellungsmodelle vor und stellt den Gemeinden Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung.
Art. 51
Zugang
1 Der Kataster wird mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zu gänglich gemacht. *
2 Er ist beschränkt öffentlich zugänglich. Es gelten die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigungsstufe B nach Artikel 23 GeoIV.
3 Die Gemeinde gewährt den Zugang zum Kataster ihres Gemeindegebiets, die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das ganze Kantonsge biet. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6 Finanzierung
6.1 Allgemein
Art. 52
Grundsatz
1 Der Kanton, die Gemeinden und die gemeinderechtlichen Körperschaften sind für die Finanzierung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
15 215.341
2 Der Regierungsrat regelt die Finanzierung bei geteilter Zuständigkeit nach Ar tikel 6 Absatz 2 durch Verordnung.
Art. 53
Besondere Anpassungen
1 Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse leisten.
2 Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für be sondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse nach Artikel 40 Absatz 6 VAV.
6.2 Amtliche Vermessung
Art. 54
Ausgabenbewilligungen
1 Ausgaben der Gemeinden für die amtliche Vermessung bewilligt der Gemein derat.
2 Ausgaben für weiter gehende Genauigkeitsanforderungen und für Beiträge an die Vermarkungskosten bewilligt das finanzkompetente Organ der Gemeinde.
Art. 55
Entschädigung der Dienststellen
1 Die Vermessungsaufsicht genehmigt die Entschädigung für Arbeiten, welche die Gemeinden mit eigenen Dienststellen für Vermessung selbst ausführen.
Art. 56
Vorschüsse des Kantons an die Gemeinden
1 Ersterhebung und der Erneuerung mit einem zinslosen Darlehen.
2 Für die Kosten der laufenden Nachführung und das Verwalten wird kein Vor schuss gewährt.
3 Die Gemeinden bezahlen ihren Anteil an die Kosten der amtlichen Vermes sung spätestens zwei Jahre nach Anerkennung des Vermessungswerks. In be gründeten Ausnahmefällen kann die Zahlungsfrist verlängert werden.
Art. 57
Mitwirkungspflicht
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Grundstücksgrenzen nicht nachkommen, haften für die daraus entstehenden Mehrkosten.
215.341 16
Art. 58
Vermarkung
1 Die Gemeinde überwälzt die Kosten der Vermarkung auf die Grundeigentü merin oder den Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5.
2 Kostenpflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Kostenverfügung.
3 Die Gemeinden können Beiträge an die Vermarkungskosten leisten.
4 Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III Beiträge von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV).
5 Er trägt die Kosten für das Anbringen der grossen Kantonsgrenzzeichen.
Art. 59
Ersterhebung und Erneuerung
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV): a Ersterhebung und Neuerhebung: 35 Prozent in der Zone I und 45 Prozent in den Zonen II und III, b Erneuerung: 15 Prozent in der Zone I, 20 Prozent in der Zone II und 30 Prozent in der Zone III, c Erneuerung nach Güterzusammenlegung: 20 Prozent in der Zone I und 30 Prozent in den Zonen II und III.
2 Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Vermar kung und Ersterhebung sinngemäss angewendet.
Art. 60
Laufende Nachführungen
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer setzt die Kosten für die Nachführungsarbeiten gemäss Gebührentarif durch Verfügung fest.
2 Die Gebühr schuldet, wer die Nachführung verursacht, insbesondere a die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für Änderungen an Grund stücksgrenzen sowie für das Anbringen, das Entfernen und die Rekon struktion von Grenzzeichen, b die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber selbstständiger dauernder Rechte zum Zeitpunkt der Rech nungsstellung für die Nachführung der Bauten, Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen,
17 215.341 c die Gemeinde für die Aufnahme der projektierten Bauten und für die Nachführung der Bauten und der Anlagen, die gestützt auf eine Plange nehmigung erstellt worden sind oder für die eine Bewilligung fehlt.
3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
Art. 61
Kostenvorschuss
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann für die laufende Nachführung einen Kostenvorschuss von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber verlangen.
Art. 62
Periodische Nachführung
1 Der Kanton kann die Kosten der periodischen Nachführung bevorschussen.
Art. 63
Behebung von Widersprüchen
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für das Verfahren zur Behebung von Wi dersprüchen. Sie können die Kosten den Verursacherinnen und Verursachern übertragen.
6.3 Leitungskataster
Art. 64
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Lei tungskatasters.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer tragen die Kosten für die Er hebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten für den Leitungskataster sowie deren Transfer an die Gemeinde.
7 Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 65
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungs bestimmungen erlassen wurden, kann Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) geführt werden.
1) RSB 155.21
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Art. 66
Straftatbestände
1 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich a sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Ab satz 1 und 3 verschafft, b Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 ohne Einwilligung nutzt oder wei tergibt, c Geodienste ohne Einwilligung nutzt, d Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe, missachtet.
8 Ausführungsbestimmungen
Art. 67
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Be stimmungen.
9 Übergangsbestimmungen
Art. 68
Bezugsrahmenwechsel
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt des Bezugsrah menwechsels (Art. 53 Abs. 3 GeoIV).
Art. 69
Übersichtsplan
1 Der kantonale Übersichtsplan wird so lange weitergeführt, bis ein flächende ckender Basisplan nach Artikel 5 VAV vorliegt.
Art. 70
Streitige Grenzen
1 Für Grenzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) 1 ) den Grenzverlauf durch Verfügung fest. Wird innert sechs Monaten keine Zivil klage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung einer all fälligen Anmerkung im Grundbuch.
1) BAG 96-60
19 215.341
Art. 71
Teilung und Vereinigung von Liegenschaften im unvermessenen Gebiet
1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften, die noch nicht vermessen sind, im Grundbuch nur vornehmen, wenn eine von der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.
2 Innerhalb der Bauzone wird die Mutationsurkunde gestützt auf eine lokale Vermessung nach den Vorschriften der amtlichen Vermessung erstellt.
3 Ausserhalb der Bauzone kann sie auf vereinfachten Vermessungsgrundlagen erstellt werden.
1 Für die Nachführung der Vermessung alter Ordnung gelten die bisherigen
Art. 73
Leitungskataster
1 Für die Einführung des Leitungskatasters nach Artikel 49 ff. wird den Gemein den eine Frist bis 31. Dezember 2020 gesetzt.
10 Schlussbestimmungen
Art. 74
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) , b Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) 2 ) , c Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldver besserungen (VBWG) 3 ) .
Art. 75
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) wird aufgehoben (BSG 215.341).
1) BSG 152.01
2) BSG 721.0
3) BSG 913.1
215.341 20
Art. 76
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bern, 8. Juni 2015 Im Namen des Grossen Rates, Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 11. November 2015 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Ge brauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
21 215.341 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 15-86 02.09.2020 01.11.2020 Erlasstitel geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 4 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 9 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 13 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 16 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 16 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 21 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 21 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 22 Abs. 3
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 28 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 42 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 46 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 46 Abs. 2
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 46 Abs. 3
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 50 Abs. 3
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 51 Abs. 1
geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020
Art. 51 Abs. 3
geändert 20-088
215.341 22 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 15-86 Erlasstitel 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 9 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 16 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 16 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 21 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 21 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 22 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 28 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 42 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 46 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 46 Abs. 2
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Art. 46 Abs. 3
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Art. 50 Abs. 3
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Art. 51 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 51 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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