Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg
Verordnung über die Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg vom 19.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule West - schweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011; gestützt auf das Gebührenreglement vom 26. Mai 2011, das von den strategi - schen Ausschüssen der HES-SO und der FH-GS verabschiedet wurde; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 2014 über die Fachhochschule West - schweiz//Freiburg (HES-SO//FRG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus; in Erwägung: Die bei den Studierenden an der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR) erhobenen Gebühren und Beiträge werden harmonisiert. Gestützt auf das Gesetz über den Tourismus ist die HES-SO//FR verpflichtet, bei den unterstellten Studierenden die Aufenthaltstaxen zu erheben und sie dem Freiburger Tourismusverband zu überweisen. Aufgrund der Entwicklung der Informatikinfrastrukturen und der inzwischen systematischen Verwendung von Laptops durch die Studierenden sind die Kosten in diesem Bereich besonders bei den Verbrauchsartikeln stark ange - stiegen. Insbesondere für die Druckkosten sollten die Hochschulen der HES- SO//FR nicht vollständig aufkommen müssen. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die Höhe der Einschreibe- und Studiengebühren wird von den zuständigen Organen der HES-SO festgelegt.
Art. 2
1 Für die Erhebung der Gebühren nach Artikel 1 ist die Verwaltung der Hoch - schulen zuständig.
Art. 3
1 Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studieren - den während der Ausbildung und der praktischen Ausbildungsphasen grund - sätzlich selber.
2 Einschreibegebühr
Art. 4
1 Die Einschreibegebühr wird für jeden Zulassungsantrag zu einem Bachelor- oder Master-Studiengang oder zu den Zusatzmodulen an einer Hochschule der HES-SO//FR geschuldet.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken.
3 Der Zahlungsbeleg wird dem Zulassungsantrag beigelegt. Ausnahmsweise kann der Betrag innerhalb einer Woche nach dem Zulassungsantrag bezahlt werden.
4 Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
5 Wird die Einschreibegebühr nicht bezahlt, so gilt die Anmeldung der Kandi - datin oder des Kandidaten als nichtig.
3 Studiengebühr
Art. 5
1 Die Studiengebühr beträgt 500 Franken pro Semester. Diese Gebühr wird von allen Studierenden geschuldet, die an einer Hochschule der HES-SO//FR eingeschrieben sind.
2 Sie kann im Falle eines Semesterurlaubs auf 150 Franken pro Semester her - abgesetzt werden.
3 Die Gebühr umfasst insbesondere die Kosten für:
a) den Studierendenausweis;
b) die Nutzung der Bibliothek;
c) die Einrichtung eines Informatikbenutzerkontos;
d) die Prüfungen und Lernkontrollen während des Studiums;
e) die Ausstellung einer Zulassungsbestätigung und einer Exmatrikulati - onsbestätigung;
f) die Ausstellung von Zeugnissen, des Diploms und des Diplomzusatzes.
4 In der Studiengebühr nicht inbegriffen sind Hilfsmittel des Unterrichts. Der Kauf von didaktischem Material geht zulasten der Studierenden.
5 Die Studiengebühr wird grundsätzlich zu Beginn des entsprechenden Se - mesters eingezogen.
6 Sie wird nicht zurückerstattet. Bricht eine Person das Studium ab oder wird sie von der Hochschule ausgeschlossen, so verbleibt die Studiengebühr bei der Hochschule.
Art. 6
1 Die Studierenden der Zusatzmodule entrichten eine nicht rückzahlbare Stu - diengebühr von 375 Franken pro Jahr. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 7
1 Wer die Studiengebühr nicht bezahlt, wird exmatrikuliert.
2 Eine Person, die wegen Nichtzahlung der Studiengebühr exmatrikuliert wurde, ist verpflichtet, den geschuldeten Betrag im Falle eines neuen Zulas - sungsantrags zu begleichen.
4 Hörerinnen und Hörer
Art. 8
1 Die Hörerinnen und Hörer entrichten eine Einschreibegebühr von 50 Fran - ken pro Semester.
2 Hörerinnen und Hörer, die sich zu einem Modul anmelden, geben an, wel - che Fächer sie besuchen möchten.
3 Sie entrichten zudem für jede belegte Semesterwochenstunde eine Studien - gebühr von 30 Franken, mindestens jedoch 150 Franken.
4 Die Beiträge an die Studienkosten bleiben vorbehalten.
5 Beiträge an die Studienkosten
Art. 9
1 Die Hochschulen der HES-SO//FR können für besondere Angebote die fol - genden Beiträge an die Studienkosten verlangen:
a) für die Benützung der Informatikinfrastrukturen und für Informatikver - brauchsartikel;
b) für das didaktische Material sowie für Sach- und Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Ausbildung, die in der Studiengebühr nicht ent - halten sind.
2 Diese Beiträge werden von den zuständigen Organen der HES-SO//FR auf Antrag der betreffenden Schuldirektion festgelegt.
3 Vorbehalten bleibt die Inrechnungstellung der effektiven Kosten bei über - mässigem Gebrauch.
Art. 10
1 Die Beiträge werden zu Semesterbeginn eingezogen und können nicht zu - rückerstattet werden.
6 Aufenthaltstaxe und diverse Kosten
Art. 11
1 Die Hochschulen der HES-SO//FR kassieren die Aufenthaltstaxe bei den Studierenden, die ihr unterstellt sind, ein.
Art. 12
1 Die Kosten für die Ausstellung eines Duplikats oder einer zusätzlichen Be - scheinigung werden von den Hochschulen festgesetzt. Sie werden auf
50 Franken pro Dokument begrenzt.
7 Befreiung von den Gebühren
Art. 13
1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion kann auf ein begründe - tes Gesuch hin die Gebühren auf Antrag der betreffenden Schuldirektion er - lassen.
Art. 14
1 Unbemittelte Studierende, die bei einer der Hochschulen der HES-SO//FR ordentlich eingeschrieben sind, können ein Gesuch um volle oder teilweise Befreiung von den Studiengebühren beziehungsweise von den Beiträgen an die Studienkosten stellen.
2 Das Befreiungsgesuch muss an die zuständige Schuldirektion der HES- SO//FR gerichtet werden.
3 Das Befreiungsgesuch betrifft das Herbst- und das darauf folgende Früh - jahrssemester. Es muss vor dem 1. Mai mit den auf der Website der HES- SO//FR erhältlichen Formularen eingereicht werden. Die Studierenden im ersten Studienjahr können ausnahmsweise ihr Gesuch bis spätestens 31. Ok - tober einreichen.
4 Das Gesuch muss für jedes Studienjahr erneuert werden.
Art. 15
1 Dem Gesuch sind je nach Situation der oder des Studierenden unterschiedli - che Belege beizulegen. Es wird zwischen selbständigen und von den Eltern abhängigen Studierenden unterschieden.
2 Als abhängig von den Eltern gelten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller,
a) die von ihren Eltern unterhalten werden oder
b) die zu Beginn des entsprechenden Semesters jünger als 25 Jahre sind oder
c) die eine Erstausbildung absolvieren.
3 Als selbständig gelten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die Bedingungen von Absatz 2 nicht erfüllen.
4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zu Beginn des entsprechenden Semesters jünger als 25 Jahre sind oder eine Erstausbildung absolvieren, kön - nen gleichwohl als selbständig betrachtet werden, wenn ihre Eltern nicht im - stande oder nicht mehr verpflichtet sind, für ihren Unterhalt aufzukommen. Dasselbe gilt für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die für den Unterhalt eines Kindes aufkommen müssen oder deren Ehepartner bzw. Ehepartnerin nicht in der Lage ist, eine entlöhnte Tätigkeit auszuüben, oder keine Arbeits - losenentschädigung mehr bezieht.
Art. 16
1 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller von den Eltern abhängig ist, gehören zum begründeten Gesuch:
a) die letzte Steuerveranlagung der Eltern oder, bei geschiedenen Eltern, die letzte Steuerveranlagung des Elternteils, dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zugesprochen wurde, und eine offizielle Be - scheinigung über die Unterhaltsbeiträge;
b) für in der Schweiz wohnhafte Studierende: ihre letzte Steuerveranla - gung;
c) für im Ausland wohnhafte Studierenden: eine Bescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung, Sektor Quellensteuer, über das erzielte Einkommen;
d) für in einem Drittland ausserhalb der EU wohnhafte Studierende mit Unterhaltsverpflichtung durch eine Drittperson: die Unterhaltsbestäti - gung;
e) gegebenenfalls die letzten Stipendienbescheinigungen der Gesuchstelle - rin oder des Gesuchstellers.
2 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller selbständig ist, gehören zum begründeten Gesuch:
a) für in der Schweiz wohnhafte Studierende: ihre letzte Steuerveranla - gung;
b) für im Ausland wohnhafte Studierenden: eine Bescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung, Sektor Quellensteuer, über das erzielte Einkommen;
c) für in einem Drittland ausserhalb der EU wohnhafte Studierende mit Unterhaltsverpflichtung durch eine Drittperson: die Unterhaltsbestäti - gung;
d) gegebenenfalls die letzten Stipendienbescheinigungen der Gesuchstelle - rin oder des Gesuchstellers;
e) gegebenenfalls eine offizielle Bescheinigung über die Unterhaltsbeiträ - ge;
f) gegebenenfalls die letzten Lohnausweise;
g) gegebenenfalls die letzten Bescheinigungen über alle anderen Einkünf - te;
h) gegebenenfalls eine Bescheinigung der Kantonalen Steuerverwaltung, Sektor Quellensteuer, über das erzielte Einkommen des ausländischen Ehepartners oder der ausländischen Ehepartnerin, falls die Gesuchstel - lerin oder der Gesuchsteller mit einer ausländischen Person verheiratet ist.
3 Zusätzlich zu den weiteren Unterlagen, die es ermöglichen, die finanzielle Lage zu bestimmen (z. B. Mietvertrag, Versicherungspolice der Krankenkas - se), gehören zum begründeten Gesuch:
a) der Entscheid des Amts für Ausbildungsbeiträge;
b) eine unverbindliche Stellungnahme dieses Amts;
c) ein Formular, mit dem das Amt gegenüber der betroffenen Schuldirekti - on vom Amtsgeheimnis entbunden wird.
4 Bei der Behandlung des Befreiungsgesuchs wird der Studienfortschritt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers unter Vorbehalt besonderer Gründe berücksichtigt. In der Regel wird Studierenden mit einer Studiendauer von über 12 Semestern keine Befreiung gewährt.
Art. 17
1 Vorbehalten bleiben die Verfahren für Beiträge von Stiftungen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 18
1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung vom 21. September 2010 über die Einschreibe- und Studiengebühren sowie die Beiträge zulasten der immatrikulierten Stu - dierenden der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (SGF
432.12.52);
b) die Verordnung vom 3. Oktober 2011 über die Einschreibe- und Stu - diengebühren für die Bachelorausbildung und die Zusatzmodule an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (SGF 432.12.56);
c) die Verordnung vom 8. November 2011 über die Einschreibe- und Stu - diengebühren an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit (SGF
432.12.58).
Art. 19
1 Die Verordnung vom 19. September 2006 über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (SGF 432.12.57) wird wie folgt geändert:
...
Art. 20
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_122
04.03.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.12.2017 01.01.2018 2017_122
Art. 13 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
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