Verordnung über die Preiskontrolle (912.111)
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Verordnung über die Preiskontrolle

912.111 Ve ro rdnung über die Preiskontrolle v om 19. November 1991 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vom 21. Dezember 1960 2) ,A rt. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung über geschützte Waren- preise vom 11. April 1961 3) ,A rt. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Bekannt- gabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 4) ,A rt. 33 Abs. 2 der Verordnung über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern (Deklarationsverordnung) vom 15. Juli 1970 5) ,A rt. 15 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes (PÜG) vom 20. Dezember 1985 6) , beschliesst: § 1 Preiskontrollstelle des Kantons Als kantonale Preiskontrollstelle wird das Direktionssekretariat der V olkswirtschaftsdirektion bezeichnet. § 2 Preiskontrollstellen der Gemeinden Die Gemeinden errichten eigene Preiskontrollstellen, deren Aufgaben durch die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden zugewiesen werden. 1) GS 23, 871 2) SR 942.30 3) SR 942.301 4) SR 942.211 5) SR 941.281 6) SR 942.20
912.111 § 3 A ufgaben der kantonalen Preiskontrollstelle 1 Die Preiskontrollstelle wird mit der Mitwirkung bzw. dem Vollzug der vo m Bund auf dem Gebiet der Preiskontrolle und Preisüberwachung erlasse- nen Vorschriften und Massnahmen durch Kontrollen und Erhebungen beauf- tragt. 2 Der Auftrag umfasst insbesondere: a) die Mitwirkung beim Vollzug des Bundesgesetzes über geschützte Wa- renpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte 1) sowie der Allgemeinen Verordnung über geschützte Warenpreise 2) ; b) die Überwachung der vorschriftsgemässen Durchführung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen 3) und die Verzeigung von Verstössen bei den zuständigen Instanzen; c) den Vollzug der Verordnung über verbindliche Angaben im Handel und Ve rkehr mit messbaren Gütern (Deklarationsverordnung) 4) ; d) Vollzug der vom Preisüberwacher zugewiesenen Aufgaben innerhalb des Preisüberwachungsgesetzes 5) . 3 Die kantonale Preiskontrollstelle kann den Preiskontrollstellen der Ge- meinden oder anderen kantonalen Behörden (Kantonschemiker, Eichmeister, Kantonspolizei usw.) die Ausführung dieser Aufgaben übertragen. § 4 A uskunftspflicht Den kantonalen und gemeindlichen Preiskontrolleuren ist der Zutritt zu den Geschäfts- und Ladenräumen zu gewähren. Es sind ihnen alle erforder- lichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 5 Schweigepflicht Die kantonalen und gemeindlichen Preiskontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis. 1) SR 942.30 2) SR 942.301 3) SR 942.211 4) SR 941.281 5) SR 942.20

§ 6 Strafverfolgung

1 W iderhandlungen werden gestützt auf das Bundesgesetz über das V erwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 1) und § 8 des Polizeistrafgesetzes 2) bestraft. 2 Die mit der Preiskontrolle beauftragten Amtsstellen informieren die kan- tonale Preiskontrollstelle über erstattete Strafanzeigen. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft. 1) SR 313.0 2) BGS 311.1 912.111
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