Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse
                            II D/2/1  Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse  *  Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Registrierung und Sitz
                            1  Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche  Stiftung im Sinne von Artikel  48  Absatz  2 BVG errichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen und sie lässt sich im Regis  -  ter für berufliche Vorsorge des Kantons Glarus eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung hat ihren Sitz in Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vorsorge für  die Behördenmitglieder, das Personal der kantonalen Verwaltung und der  kantonalen Anstalten, der Sozialversicherungen Glarus sowie für die vom  Kanton besoldeten und an den vom Kanton anerkannten Berufsschulen und  Sonderschulen angestellten Lehrpersonen durch. Die Stiftung bezweckt den  beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie deren Angehörigen ge  -  gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen des BVG und der wei  -  teren Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Finanzierung  und die Kontrolle der Stiftung sowie über die Organisation und Verwaltung.  Die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Des  -  tinatäre geändert werden. Die Reglemente und deren Änderungen sind der  Aufsichtsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat kann mit anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Institu  -  tionen, welche  öffentliche Funktionen wahrnehmen,  den Anschluss für das  in ihrem Dienst stehende Personal vertraglich vereinbaren. Anschlussverein  -  barungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge ab  -  schliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selber Ver  -  sicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vermögen
                            1  Der Kanton Glarus widmet der Stiftung ein Anfangskapital von 10'000  Fran  -  ken. Ferner übernimmt die Stiftung das Vermögen und die Verpflichtungen  der bisherigen «Pensionskasse des Kantons Glarus» und der «Lehrerversi  -  cherungskasse des Kantons Glarus».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren gebildet durch reglementarische  Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der  Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge.  SBE IX/4 246  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden.  Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen die Arbeitgeber rechtlich ver  -  pflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise  entrichten wie Teuerungszulagen, Kinderzulagen, Gratifikationen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vor  -  schriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beiträge der Arbeitgeber können aus vorgängig von diesen gebildeten Bei  -  tragsreserven erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz der Vollkapitalisierung
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                            1  Die Stiftung wird nach dem Grundsatz der Vollkapitalisierung geführt.  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stiftungsrat
                            1  Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat setzt sich aus 8 bis 16 Mitgliedern zusammen, welche je  zur Hälfte von den Versicherten und von den Arbeitgebern bezeichnet wer  -  den. Die Zahl der Mitglieder sowie die Einzelheiten der paritätischen Verwal  -  tung werden in einem Reglement festgelegt. Dem Stiftungsrat können auch  Personen angehören, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat kann Ausschüsse oder Kommissionen bilden und diesen  die Kompetenz erteilen, den Vollzug seiner Beschlüsse zu regeln und zu  überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der  Behördenmitglieder gemäss Kantonsverfassung. Für die Vertreter und Ver  -  treterinnen der Versicherten endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden  aus dem Dienst des Arbeitgebers. Bei Alterspensionierung kann ein Mitglied  bis zum Ablauf der Amtsdauer im Stiftungsrat verbleiben, sofern es noch bei  der Pensionskasse Leistungen bezieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen,  welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungs  -  berechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmun  -  gen der Stiftungsurkunde und der Reglemente sowie den Weisungen der  Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrolle
                            1  Der Stiftungsrat wählt eine externe zugelassene  Revisionsstelle zur jährli  -  chen Überprüfung der Stiftung entsprechend den massgebenden bundes  -  rechtlichen Bestimmungen (Art. 52c BVG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat wählt einen zugelassenen Experten oder eine zugelassene  Expertin für berufliche Vorsorge zur periodischen Überprüfung der Stiftung  nach Artikel  52e BVG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Änderung der Stiftungsurkunde
                            1  Für die Änderung der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation
                            1  Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie  zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der  Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungs  -  zwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat  besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reglemente ordnen im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von  angeschlossenen Institutionen und andere Fälle der Teilliquidation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorge  -  zwecke ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Erlass tritt am 1.  Juli 2005 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/2/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.05.2010  05.05.2010  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE XI/6 423  24.09.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 1  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 4  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 4  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 5 Abs. 4  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 1  geändert  SBE 2014 65  24.09.2014  01.01.2015  Art. 9  aufgehoben  SBE 2014 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            II D/2/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 1 Abs. 1  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 2 Abs. 1  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 2 Abs. 4  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 4  24.09.2014  01.01.2015  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 65  Art. 4 Abs. 1  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 4 Abs. 2  24.09.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 65  Art. 4 Abs. 3  24.09.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 65  Art. 5 Abs. 2  05.05.2010  05.05.2010  geändert  SBE XI/6 423  Art. 5 Abs. 4  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 6 Abs. 1  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 6 Abs. 2  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 7 Abs. 1  24.09.2014  01.01.2015  geändert  SBE 2014 65  Art. 9  24.09.2014  01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 65  5