Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 17. September 2001 In Kraft getreten am 1. März 2004 (Stand am 18. Januar 2005) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ² und die Republik der Philippinen durch den Präsident und CEO des Systems der sozialen Sicherheit
in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens vom 17. September 2001³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden,
folgendes vereinbart:
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. ³ SR 0.831.109.645.1
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 23 des Abkommens sind:
a. in der Republik der Philippinen
die «International Affairs and Branch Expansion Division» des Systems der sozialen Sicherheit,
b. in der Schweiz
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der beiden Parteien oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
Abschnitt II: Bestimmungen zu den anwendbaren Rechtsvorschriften
Art. 4
1. In den Fällen nach Artikel 8 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
a. in der Republik der Philippinen durch die «International Affairs and Branch Expansion Division»;
b. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde der Partei einzureichen, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde der anderen Partei und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Republik der Philippinen beschäftigten Personen ihre Wahl der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern;
b. die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl der «International Affairs and Branch Expansion Division».
2. Nach erfolgter Wahl stellt der zuständige Träger der Partei, deren Rechtsvorschriften gewählt wurde, der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt ist.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bzw. bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Abschnitt III: Bestimmungen über die Leistungen
Art. 8
1. In der Schweiz wohnhafte Personen, die im Alter, im Todes- oder im Invaliditätsfall Leistungen nach den philippinischen Sozialversicherungsgesetzen beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
2. Auf den Philippinen wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der «International Affairs and Branch Expansion Division» ein.
3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen nach den philippinischen Sozialversicherungsgesetzen oder nach der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die von der zuständigen Behörde oder den Verbindungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle der anderen Partei weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 9
Auf Antrag der «International Affairs and Branch Expansion Division» erstellt die Schweizerische Ausgleichskasse eine Abrechnung der Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften erworben wurden.
Art. 10
1. Können philippinische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 20 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 11
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Partei eine Kopie.
Art. 12
Die Leistungen werden den Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für die leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
Art. 13
Artikel 8 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 12 gelten sinngemäss für Beitragsrückvergütungen nach Artikel 22 des Abkommens.
Abschnitt IV: Verschiedene Bestimmungen
Art. 14
Die Verbindungsstellen der beiden Parteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 15
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Partei, die im Gebiet der anderen Partei wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 16
1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger der einen Partei dem Träger der anderen Partei kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2. Ersucht der Träger einer Partei um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger der anderen Partei die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 17
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften der einen Partei beantragt hat oder bezieht, im Gebiet der anderen Partei, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieser Partei ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen.
Art. 18
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 19
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 17. September 2001 in zwei Urschriften, die eine in französischer, die andere in englischer Sprache.
Für das Bundesamt | Der Präsident und CEO |
Maria Verena Brombacher Steiner | Corazon S. de la Paz |
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