Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz
                            815.1  Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz  vo  m 20. Dezember 1977  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung der Verordnung des Bundesrates über den Strahlenschutz vom  30. Juni 1976  2)  und gestützt auf § 46 des Gesetzes über das Gesundheitswe-  sen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970  3)  ,  beschliesst:  § 1  Als zuständige kantonale Behörden für Massnahmen im Sinne von Art. 23  Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates über den Strahlenschutz vom 30. Juni  1976 und zur Entgegennahme der Meldungen gemäss den Art. 11 Abs. 2 und  49 Abs. 2 dieser Verordnung werden bezeichnet:  1.   bezüglich Personen, die einen medizinischen oder pharmazeutischen Be-  ruf  oder  Hilfsberuf  ausüben  oder  ein  Krankenhaus  führen  die  Gesund-  heitsdirektion  4)  ;  2.   in den übrigen Fällen die Volkswirtschaftsdirektion.  § 2  1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Auf den gleichen Zeit-  punkt wird der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verord-  nung  des  Bundesrates  über  den  Strahlenschutz  vom  28.  November  1963  5)  aufgehoben.  2  Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzes-  sammlung aufzunehmen.  1)  GS 21, 77  2)  SR 814.50  3)  BGS 821.1  4)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  5)  GS 18, 503