Publikationsgesetz (I D/24/1)
CH - GL

Publikationsgesetz

I D/24/1 Publikationsgesetz * (PubG) Vom 4. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2021) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung des kantonalen Rechtsstof - fes sowie weiterer rechtlich vorgeschriebener behördlicher Bekanntmachun - gen für das ganze Kantonsgebiet im Amtsblatt und in Behördenverzeichnis - sen. *

Art. 2 Bestandteile der Gesetzessammlung; Erscheinungsform

1 Die Gesetzessammlung besteht aus einer nach Datum der Veröffentlichung geordneten Sammlung der behördlichen Erlasse (SBE) und einer nach Sachgebiet geordneten Sammlung des geltenden glarnerischen Rechts (GS).
2 Die Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist un - entgeltlich. Sie ist zudem in der Staatskanzlei einsehbar.

Art. 3 Inhalt der Gesetzessammlung

1 In der Gesetzessammlung werden veröffentlicht:
a. die Kantonsverfassung, die Gesetze und die übrigen allgemeinver - bindlichen Erlasse der Landsgemeinde;
b. die allgemeinverbindlichen Erlasse des Landrates, des Regie - rungsrates und der Gerichtsbehörden, der Departemente und anderer Verwaltungseinheiten sowie der juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts;
c. die Konkordate und die weiteren Vereinbarungen des Kantons, die allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten, sowie die rechts - setzenden Erlasse interkantonaler Organe;
d. die Beschlüsse der Landsgemeinde über frei bestimmbare Ausga - ben und über Beteiligungen des Kantons.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 sowie die Veröffentli - chung weiterer Rechtsakte in der Gesetzessammlung vorsehen.

Art. 4 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes

1 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Veröffentlichung des in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes auf andere Weise erfolgen.
2 Die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung wird so bald als möglich nachgeholt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. SBE 2014 34 1
I D/24/1

Art. 5 Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit; Berichtigung

1 Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbar - keit des Rechtsstoffes. Er regelt die Berichtigung von fehlerhaften Veröffent - lichungen.

Art. 6 Wirksamkeit; massgebliche Veröffentlichung in der Gesetzes

- sammlung
1 Erlasse und allgemeinverbindliche Bestimmungen von Vereinbarungen ver - pflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz und seinen Ausfüh - rungsbestimmungen veröffentlicht worden sind.
2 Bei dem in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoff ist bezüglich Veröffentlichungsdatum und Inhalt die SBE massgebend.

Art. 7 Weitere Informationsquellen zum Rechtsstoff

1 Der Regierungsrat kann eine ergänzende Information zur Entwicklung des kantonalen Rechts im Amtsblatt vorsehen. Er kann zudem die Vollzugsbe - hörde ermächtigen, Separatdrucke bestimmter Erlasse oder Vereinbarungen zum Selbstkostenpreis abzugeben.

Art. 8 Inhalt des Amtsblattes; Erscheinungsform; Massgeblichkeit

*
1 Das Amtsblatt enthält die rechtlich vorgeschriebenen behördlichen Be - kanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet, soweit sie nicht Gegenstand der Gesetzessammlung sind.
2 Es enthält zudem weitere Bekanntmachungen des Kantons, der Gemein - den und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Erfül - lung ihrer Aufgaben sowie Bekanntmachungen von Organisationen des Pri - vatrechts, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind.
3 Das Amtsblatt wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist unentgeltlich. Es ist in der Staatskanzlei einsehbar. * 3a Massgeblich ist die im Internet veröffentlichte Fassung. *
4 Der Regierungsrat regelt: *
a. * die Erscheinungsweise;
b. * den Erscheinungsrhythmus;
c. * die Berichtigung von fehlerhaften Bekanntmachungen.
5 Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbar - keit der Bekanntmachungen. *
6 Er stellt die Daten des Amtsblattes lokalen Printmedien in geeigneter Form und kostenlos zur Verfügung. Über einen Verzicht entscheidet der Landrat. *
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Art. 9 Kostenpflichtige Veröffentlichungen; Abonnementskosten

*
1 Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Gemeinden, der übri - gen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen des Privatrechts im Amtsblatt werden Kosten nach Aufwand erhoben. Der - selbe Kostenbezug erfolgt für Bekanntmachungen von kantonalen Behör - den, zu denen bestimmte Personen Anlass geben. *
2 Für den Bezug des Amtsblattes in gedruckter Form oder als Abonne - ment können Kosten nach Aufwand erhoben werden. *
3 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren. *

Art. 10 *

Behördenverzeichnis
1 Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation und personelle Besetzung von Behörden und Verwaltung sowie weiteren Or - ganisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.
2 Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Erscheinungsform und -weise sowie die Ein - sehbarkeit.

Art. 11 *

Veröffentlichung von Personendaten
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und beson - ders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Bekanntmachung geeignet und notwendig ist.
2 Der Regierungsrat legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentli - chungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Er berücksichtigt da - bei die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen. 3
I D/24/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2019 01.01.2021 Erlasstitel geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 3a eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 4, c. eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 5 eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 6 eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 10 eingefügt SBE 2020 40 05.05.2019 01.01.2021 Art. 11 eingefügt SBE 2020 40
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I D/24/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 1 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 8 05.05.2019 01.01.2021 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 3a 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 4 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 4, a. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 4, b. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 4, c. 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 5 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 8 Abs. 6 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 9 05.05.2019 01.01.2021 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 40 Art. 9 Abs. 1 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 9 Abs. 2 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 9 Abs. 3 05.05.2019 01.01.2021 geändert SBE 2020 40 Art. 10 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 Art. 11 05.05.2019 01.01.2021 eingefügt SBE 2020 40 5
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