Publikationsgesetz
                            I D/24/1  Publikationsgesetz  *  (PubG)  Vom 4. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2021)  (Erlassen von der Landsgemeinde am  4.  Mai 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   die  Veröffentlichung   des   kantonalen   Rechtsstof  -  fes  sowie weiterer  rechtlich vorgeschriebener behördlicher Bekanntmachun  -  gen für das ganze Kantonsgebiet im Amtsblatt und in Behördenverzeichnis  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bestandteile der Gesetzessammlung; Erscheinungsform
                            1  Die Gesetzessammlung besteht aus einer nach Datum der  Veröffentlichung  geordneten   Sammlung   der   behördlichen   Erlasse   (SBE)   und   einer   nach  Sachgebiet  geordneten   Sammlung   des  geltenden   glarnerischen   Rechts  (GS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzessammlung wird  im Internet veröffentlicht; der Zugang ist un  -  entgeltlich. Sie ist zudem in der Staatskanzlei einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inhalt der Gesetzessammlung
                            1  In der Gesetzessammlung werden veröffentlicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kantonsverfassung, die Gesetze und die übrigen allgemeinver  -  bindlichen Erlasse der Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   allgemeinverbindlichen   Erlasse   des   Landrates,   des   Regie  -  rungsrates   und   der   Gerichtsbehörden,   der   Departemente   und  anderer Verwaltungseinheiten sowie der juristischen Personen des  kantonalen öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Konkordate und die weiteren Vereinbarungen des Kantons, die  allgemeinverbindliche Bestimmungen enthalten, sowie die rechts  -  setzenden Erlasse interkantonaler Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Beschlüsse der Landsgemeinde über frei bestimmbare Ausga  -  ben und über Beteiligungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ausnahmen zu Absatz 1 sowie die Veröffentli  -  chung weiterer Rechtsakte in der Gesetzessammlung  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserordentliche Veröffentlichung des Rechtsstoffes
                            1  Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die  Veröffentlichung des in  die  Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoffes  auf andere Weise  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veröffentlichung in der Gesetzessammlung wird so bald als möglich  nachgeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  SBE 2014 34  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbarkeit; Berichtigung
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbar  -  keit des Rechtsstoffes. Er regelt  die Berichtigung von fehlerhaften Veröffent  -  lichungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wirksamkeit; massgebliche Veröffentlichung in der Gesetzes
                            -  sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erlasse und allgemeinverbindliche Bestimmungen von Vereinbarungen ver  -  pflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz und seinen Ausfüh  -  rungsbestimmungen veröffentlicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei dem  in die Gesetzessammlung gehörenden Rechtsstoff ist  bezüglich  Veröffentlichungsdatum und   Inhalt  die SBE massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere Informationsquellen zum Rechtsstoff
                            1  Der Regierungsrat kann  eine ergänzende  Information  zur Entwicklung  des  kantonalen Rechts im Amtsblatt  vorsehen. Er kann zudem die  Vollzugsbe  -  hörde ermächtigen,  Separatdrucke bestimmter Erlasse oder Vereinbarungen  zum Selbstkostenpreis abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt des Amtsblattes; Erscheinungsform; Massgeblichkeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amtsblatt  enthält die rechtlich vorgeschriebenen  behördlichen Be  -  kanntmachungen für das ganze Kantonsgebiet, soweit sie nicht Gegenstand  der Gesetzessammlung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält zudem weitere Bekanntmachungen des Kantons, der Gemein  -  den und  der übrigen  juristischen Personen des öffentlichen Rechts  zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben sowie Bekanntmachungen von Organisationen des Pri  -  vatrechts, die  im Interesse der Allgemeinheit  tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amtsblatt wird im Internet veröffentlicht; der Zugang ist unentgeltlich.  Es  ist in der Staatskanzlei einsehbar.  *  3a  Massgeblich ist die  im Internet  veröffentlichte Fassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Erscheinungsweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  den Erscheinungsrhythmus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Berichtigung von fehlerhaften Bekanntmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat sorgt für die Wiedergabesicherheit und Rückverfolgbar  -  keit der Bekanntmachungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er stellt die Daten des Amtsblattes lokalen Printmedien in geeigneter Form  und kostenlos zur Verfügung. Über einen Verzicht entscheidet der Landrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kostenpflichtige Veröffentlichungen; Abonnementskosten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Veröffentlichung von  Bekanntmachungen der Gemeinden, der übri  -  gen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen  des Privatrechts im Amtsblatt werden  Kosten nach Aufwand erhoben. Der  -  selbe Kostenbezug erfolgt für Bekanntmachungen von kantonalen Behör  -  den, zu denen bestimmte Personen Anlass geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Bezug des Amtsblattes in gedruckter Form oder als  Abonne  -  ment  können  Kosten nach Aufwand erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung  der Gebühren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 *
                            Behördenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Behördenverzeichnis   informiert   über   die   geltende   Organisation  und  personelle Besetzung von Behörden und Verwaltung sowie weiteren Or  -  ganisationen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch  Pflichten abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Erscheinungsform und -weise sowie die Ein  -  sehbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Veröffentlichung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und beson  -  ders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit dies zur Erfüllung des  Zwecks der Bekanntmachung geeignet und  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentli  -  chungen über  eine Suchfunktion erschlossen werden. Er berücksichtigt da  -  bei die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I D/24/1  Änderungstabelle   - Nach   Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  05.05.2019  01.01.2021  Erlasstitel  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 3  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 3a  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 4  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 4, a.  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 4, b.  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 4, c.  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 5  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 6  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 9  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 9 Abs. 3  geändert  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 10  eingefügt  SBE 2020 40  05.05.2019  01.01.2021  Art. 11  eingefügt  SBE 2020 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I D/24/1  Änderungstabelle   - Nach   Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 1 Abs. 1  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 8  05.05.2019  01.01.2021  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 3  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 3a  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 4  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 4, a.  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 4, b.  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 4, c.  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 5  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 8 Abs. 6  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 9  05.05.2019  01.01.2021  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 40  Art. 9 Abs. 1  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 9 Abs. 2  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 9 Abs. 3  05.05.2019  01.01.2021  geändert  SBE 2020 40  Art. 10  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  Art. 11  05.05.2019  01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 40  5