Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche (122.7)
CH - ZG

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationskurse für fremdsprachige Jugendliche

Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationskurse für fremdsprachige Ju gendliche v om 30. April 1992 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug eine Vereinbarung über die Führung von Kursen zur Eingliederung schweizerischer und auslän- discher fremdsprachiger Jugendlicher abzuschliessen. 2 Der Kanton zahlt für Jugendliche im Alter von 16 bis 19 Jahren (Zuger Integrationskurse Typus B) an die Betriebskosten Beiträge gemäss Verur- sacherprinzip. 3 V on den Kursteilnehmern wird kein Schulgeld erhoben. § 2 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf Beginn des Schuljahres 1992/93 in Kraft. 122.7
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