Aussonderungsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits betreffend das Polytechnikum vom 28. Dezember 1905 (Stand am 9. Juni 1908) Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 9. Juni 1908¹ ¹ SR 414.110.11
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe haben die Delegierten des Bundes, des Kantons und der Stadt Zürich
heute folgenden Aussonderungsvertrag abgeschlossen:
I. Abschnitt: Abtretung von Grund und Boden, von Gebäulichkeiten und Mobilien, Ablösung der Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich
Art. 1
Der Kanton Zürich tritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Objekte zu Eigentum ab.
1. An Grund und Boden: a. das gesamte Areal, auf dem das Hauptgebäude des Polytechnikums, der Universitätsflügel und das kantonale Chemiegebäude stehen. Das Areal misst, nach Massangaben der Regierung des Kantons Zürich, ohne Strassen und Trottoirs zirka 21 490 m². Es wird begrenzt östlich von der Rämistrasse, nördlich von der Tannenstrasse, westlich von der Polytechnikumsstrasse, südlich von der Künstlergasse. Davon entfallen gemäss der von der Regierung des Kantons Zürich vorgenommenen Abgrenzung auf das Hauptgebäude ohne Universitätsflügel 12 802 m², auf den Universitätsflügel mit Umschwung 3 312 m², auf das kantonale Chemiegebäude mit Umschwung 5 376 m².
b. das westlich vom Polytechnikum gelegene Areal.
Es misst 4 670 m² und wird begrenzt östlich von der Polytechnikumsstrasse, nördlich vom Areale des Bürgerasyles, westlich vom Terrain Meier-Bürkly und des Kantons, südlich vom städtischen Areal.
c. das Areal der land- und forstwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums. Das Areal misst zirka 4 109 m² und wird begrenzt östlich vom eidgenössischen Obstgarten, nördlich vom eidgenössischen Chemiegebäude, westlich von der Rämistrasse, südlich von der Schmelzbergstrasse.
d. die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler», zwischen der Sonneggstrasse und der Clausiusstrasse in Zürich gelegen, Katasternummer 264, mit einem Flächeninhalt von 6 673,40 m².
2. An Gebäulichkeiten: a. das Hauptgebäude des Polytechnikums;
b. den Universitätsflügel;
c. das kantonale Chemiegebäude;
d. das land- und forstwirtschaftliche Hauptgebäude mit Nebengebäuden;
e. die auf der Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» stehenden Gebäude, nämlich Wohngebäude, altes Brauereigebäude und Ökonomiegebäude.
Alle diese Gebäulichkeiten nebst Zubehörden im Sinne der §§ 50ff. des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches.
3. An Mobilien:
die im Hauptgebäude des Polytechnikums und im forst- und landwirtschaftlichen Gebäude vorfindlichen Mobilien, soweit sie dem Kanton Zürich zu Eigentum gehören.
Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen im Sinne des II. Abschnittes dieses Vertrages.
Art. 2
Von den in Artikel 1 aufgeführten Objekten tritt der Kanton Zürich der Schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeltlich ab:
1. das unter Ziffer 1 Buchstabe a bezeichnete Areal, mit Ausnahme des Areals des Universitätsflügels, haltend 3312 m², und mit Ausnahme eines Viertels des Areals des kantonalen Chemiegebäudes, haltend 1 344 m²;
2. das Hauptgebäude des Polytechnikums;
3. das in Artikel 1 unter Ziffer 1 Buchstabe b beschriebene Areal.
Auf diesem Areal dürfen keine Gebäulichkeiten erstellt werden. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den als öffentliche Anlage bestehenden Teil als solche fortzuführen und zu unterhalten.
Sofern indessen der Kanton oder die Stadt eines Teiles dieses Areals zur Korrektion bestehender öffentlicher Strassen bedürfte, hat die Schweizerische Eidgenossenschaft denselben unentgeltlich abzutreten.
Kanton und Stadt Zürich verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auf dem westlich an dieses Areal angrenzenden Lande keine Bauten errichtet werden, wodurch das Hauptgebäude die freie Aussicht verlieren würde.
4. das Areal der land- und forstwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums nebst den darauf stehenden Gebäulichkeiten;
5. die in Artikel 1 unter Ziffer 3 bezeichneten Mobilien.
Art. 3
¹ Für die übrigen in Artikel 1 aufgeführten Objekte bezahlt die Eidgenossenschaft dem Kanton Zürich folgende Entschädigungen:
Fr. | |
| 364 320 |
| 114 240 |
| 514 800 |
| 270 503 |
| 500 000 |
Summa | 1 763 863 |
² Von diesem Betrage werden fällig:
363 863 Franken sechs Wochen nach vollzogener Räumung des kantonalen Chemiegebäudes. Das Gebäude muss spätestens in drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, geräumt sein.
Der Betrag von 900 000 Franken wird fällig sechs Wochen nach vollzogener Räumung des Universitätsflügels. Die Räumung hat spätestens in vier Jahren, von der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, zu erfolgen.
Der Kaufpreis für die Liegenschaft «ehemalige Bierbrauerei Seiler» im Betrage von 500 000 Franken wird Ende des Jahres 1906 fällig, auf welchen Zeitpunkt der Übergang der Liegenschaft an die Eidgenossenschaft erfolgt.
Art. 4
¹ Die Unterhaltungspflicht, die dem Kanton Zürich für das Hauptgebäude des Polytechnikums und für das forst- und landwirtschaftliche Gebäude obliegt, wird abgelöst.
² Der Kanton Zürich bezahlt dafür der Eidgenossenschaft eine einmalige Abfindungssumme von insgesamt 570 000 Franken. Der Betrag wird sechs Wochen nach vollzogener Ratifikation dieses Vertrages fällig. Mit diesem Tage fällt jegliche weitere Unterhaltungspflicht des Kantons Zürich dahin.
Art. 5 ²
² Gegenstandslos, nachdem der Bund auf das hier erwähnte Vorkaufsrecht verzichtet hat (Ziff. 1 Buchst. h des BB vom 9. Juni 1908 betreffend den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits – SR 414.110.11 ).
II. Abschnitt: Ausscheidung der gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen; Ordnung der durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 1883 ³ begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
³ [ AS 7 254 ]
Art. 6
Die gemeinsamen naturwissenschaftlichen Sammlungen, bestehend aus:
1. den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen des Polytechnikums,
2. den zoologischen, geologischen, paläontologischen und mineralogischen Sammlungen des Kantons Zürich,
3. den zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen der Stadt Zürich,
4. den dem Polytechnikum, dem Kanton und der Stadt Zürich gemeinsam angehörenden zoologischen, paläontologischen, geologischen und mineralogischen Sammlungen
werden ohne gegenseitige Entschädigung in folgender Weise ausgeschieden:
I. Die sämtlichen geologischen und mineralogischen Sammlungsgegenstände, die dem Kanton oder der Stadt gehören oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt Zürich sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist verpflichtet, diese Sammlungen auf eigene Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt ferner auf ihre Kosten die Pflicht der Aufstellung, Unterhaltung und Aufbewahrung derjenigen mineralogischen und geologischen aus Legaten herrührenden Sammlungen oder Sammlungsobjekte des Kantons und der Stadt Zürich, über die besondere, unabänderliche Bestimmungen existieren.
II. Die sämtlichen zoologischen Sammlungsobjekte (mit Ausnahme derjenigen der gemeinsamen Handsammlung), die dem Polytechnikum gehören, oder die gemeinsames Eigentum von Polytechnikum, Kanton und Stadt sind, gehen mit Schluss des Jahres, in welchem die Ratifikation dieses Vertrages erfolgt, mit der ganzen zugehörigen Einrichtung und Ausrüstung in das gemeinsame Eigentum des Kantons und der Stadt über.
Gleichzeitig geht die bisher gemeinsame Handsammlung, evtl. vermehrt durch entbehrliche Dubletten der Hauptsammlung, mit samt ihrer Einrichtung und Ausrüstung in das Eigentum des Polytechnikums über.
Die entomologische Sammlung des Eidgenössischen Polytechnikums bleibt von diesem Vertrage unberührt.
Der Kanton und die Stadt Zürich verpflichtet sich, auf ihre Kosten die ihnen zufallenden zoologischen Sammlungen zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
III. …⁴
Der Eigentümer der paläontologischen Sammlungsobjekte verpflichtet sich, die Sammlung auf seine Kosten zweckentsprechend aufzustellen, zu unterhalten, zu verwalten und zu äufnen.
IV. Mit den Sammlungsobjekten erhält ihr Eigentümer auch die zugehörigen Gegenstände, wie Schränke, Gestelle, Schachteln.
⁴ Abs. 1 aufgehoben (Übereink. vom 1./31. März 1909 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betreffend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungesobjekte – SR 414.110.12 ).
Art. 7
Die durch Artikel 2 des Vertrages vom 1. März 1883⁵ über die Regulierung der Baupflicht des Kantons Zürich gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule begründeten Rechtsverhältnisse werden endgültig in folgender Weise geordnet:
1. Die Eidgenossenschaft löst die ihr hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Bau-, Einrichtungs- und Unterhaltungspflicht in der Weise ab, dass sie dem Kanton Zürich für die Erstellung eines zoologischen Sammlungsgebäudes eine Abfindungssumme von 975 000 Franken bezahlt.
…⁶
2. Der Kanton Zürich löst die ihm hinsichtlich der naturwissenschaftlichen Sammlungsgebäude obliegende Pflicht, den erforderlichen Baugrund zu beschaffen, in der Weise ab, dass er der Eidgenossenschaft drei Vierteile des Areals des kantonalen Chemiegebäudes, haltend 4032 m², unentgeltlich zu Eigentum abtritt.
3. Über die Frage der Pflicht zur Errichtung eines Sammlungsgebäudes für Gipsabgüsse entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern bestehen soll, für welches der Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons Zürich je ein Mitglied und der Präsident des Bundesgerichtes den Obmann zu bezeichnen hat.
⁵ [ AS 7 254 ]
⁶ Abs. 2 gegenstandslos infolge Fristablaufs.
III. Abschnitt: Gemeinsame naturwissenschaftliche Institute (Laboratorien)
Art. 8
¹ Alle vorhandenen, im Besitze des Kantons Zürich oder der Stadt Zürich oder im gemeinsamen Besitz des Polytechnikums, des Kantons und der Stadt Zürich befindlichen Gegenstände, die zum Betrieb eines mineralogischen und eines geologischen Laboratoriums gehören, gehen unentgeltlich in den Besitz des Polytechnikums über.
² Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten für den Bau, die Einrichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Laboratorien.
Art. 9
¹ Das «zoologisch-vergleichend anatomische Laboratorium beider Hochschulen» geht mit seinem gesamten Inventar unentgeltlich in das Eigentum des Kantons Zürich über.
² Er trägt die Kosten der Raumbeschaffung, der Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung desselben.
IV. Abschnitt: Benutzungsrecht der Sammlungen und Institute
Art. 10
Der zürcherischen Universität bleibt das Benützungsrecht der geologischen und mineralogischen Sammlungen und Institute des Polytechnikums so lange gewährleistet, als gemeinsame Hauptprofessoren in den Fächern der Geologie und Mineralogie bestehen.
Art. 11
Das Recht des Polytechnikums, die dem Kanton Zürich gehörenden zoologischen Sammlungen und Institute zu benützen, bleibt im Sinne des Artikels 40 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854⁷ betreffend Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule gewahrt.
⁷ [BS 4 103; AS 1959 535 , 1970 1089 Art. 17 Abs. 1 und 3 ; SR 172.010 Art. 70. SR 414.110 Art. 40 Ziff. 1].
V. Abschnitt: Botanischer Garten
Art. 12
¹ Das gemäss dem Vertrage vom 14. Oktober 1859⁸ zwischen der Regierung von Zürich und dem Schweizerischen Schulrate betreffend Benutzung der wissenschaftlichen Sammlungen und des botanischen Gartens in Zürich bestehende Verhältnis zwischen Kanton Zürich und Eidgenössischem Polytechnikum wird gelöst.
² Die auf Grund dieses Vertrages im Eigentum des Polytechnikums stehende Sammlung verbleibt dessen Eigentum und wird ihm mit dem zugehörigen Mobiliar aushingegeben. Ihre neue Unterbringung und Besorgung ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
³ Jedes besondere Benützungsrecht, wie es bis anhin für den Kanton mit Bezug auf die polytechnischen botanischen Sammlungen und für das Polytechnikum mit Bezug auf die kantonalen botanischen Sammlungen und die Benützung der Räumlichkeiten im botanischen Garten bestanden hat, fällt dahin. Dagegen bleibt dem Polytechnikum das allgemeine Benützungsrecht im Sinne des Artikels 40 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854⁹ betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule gewahrt.
⁴ Der bisherige Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den botanischen Garten im Betrag von 4200 Franken fällt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages weg.
⁸ [AS VI 519]
⁹ [BS 4 103]
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 ¹⁰
¹⁰ Gegenstandslose UeB.
Art. 14
Über die abgetretenen Grundstücke und das mit dem Vorkaufsrecht des Bundes (Art. 5) belastete Spitalscheuerareal¹¹ sind besondere Pläne angefertigt worden. Sie bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.
¹¹ Der Bund hat auf dieses Vorkaufsrecht verzichtet (Ziff. 1 Buchst. h des BB vom 9. Juni 1908 betreffend den Aussonderungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich anderseits – SR 414.110.11 ).
Art. 15 ¹²
¹² Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.
Art. 16
Durch diesen Vertrag werden die entgegenstehenden Bestimmungen früherer Verträge aufgehoben.
Die Unterzeichneten haben sich heute auf den vorstehenden Vertrag geeinigt und erklären, nach Kräften dahin wirken zu wollen, dass derselbe von den zuständigen Instanzen genehmigt werde.
Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 1908¹³
¹³ BB vom 9. Juni 1908 ( SR 414.110.11 )
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