Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (161.11)
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Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen

1 161.11 Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen (BRSD) vom 08.09.2009 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft (GSOG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Dekret legt die Höchstzahl der ordentlichen Richterstellen der obers ten Gerichte (Art. 2 Abs. 2 GSOG) 2 ) , der kantonal zuständigen Gerichtsbehör den (Art. 2 Abs. 3 GSOG), der regionalen Gerichtsbehörden (Art. 2 Abs. 4 GSOG) sowie die Höchstzahl der Staatsanwaltsstellen (Art. 3 Abs. 1 GSOG)
2 Es regelt ferner die Anzahl der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter und die Voraussetzungen für deren Wahl.
2 Oberste Gerichte
2.1 Obergericht

Art. 2

Oberrichterinnen und Oberrichter
1 Das Obergericht verfügt über höchstens 21 Vollzeitstellen für Oberrichterin nen und Oberrichter sowie über höchstens 15 Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter.
2 Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind.
1) BSG 161.1
2) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-54
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Art. 3

Fachrichterinnen und Fachrichter in den Spezialgebieten
1 Das Handelsgericht verfügt über höchstens 50 deutschsprachige kaufmänni sche Fachrichterinnen und Fachrichter sowie über 20 französischsprachige kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter.
2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt über höchstens 25 Fach richterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind. Die Fachrichterinnen und Fachrich ter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin. *
2.2 Verwaltungsgericht

Art. 4

Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter
1 Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens 23 Vollzeitstellen für Verwal tungsrichterinnen und Verwaltungsrichter.
2 Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind.

Art. 5

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter
1 Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens drei französischsprachige Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter.
3. Kantonal zuständige Gerichtsbehörden

Art. 6

Kantonales Zwangsmassnahmengericht
1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verfügt über höchstens fünf Voll zeitstellen für Richterinnen und Richter.

Art. 7

Wirtschaftsstrafgericht
1 Das Wirtschaftsstrafgericht verfügt über höchstens drei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter.

Art. 8

Jugendgericht
1 Das Jugendgericht verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für Richterin nen und Richter, wovon eine halbe Stelle durch eine französischsprachige Per son zu besetzen ist.
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2 Es verfügt weiter über höchstens 16 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. *
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbil dung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbe sondere in der Erziehung, in Sozialdiensten oder Beratungsstellen.

Art. 9

Steuerrekurskommission
1 Die Steuerrekurskommission verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für hauptamtliche Richterinnen und Richter.
2 Sie verfügt weiter über höchstens zwölf Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzerwesens.

Art. 10

Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführe rinnen und Fahrzeugführern
1 Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Prä sidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2 Sie verfügt über höchstens acht weitere Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie.

Art. 11

Enteignungsschätzungskommission
1 Die Enteignungsschätzungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vize präsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2 Sie verfügt über höchstens 20 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu ach ten.
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3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Baus, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in einem verwandten Be reich.

Art. 12

Bodenverbesserungskommission
1 Die Bodenverbesserungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Prä sidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsi denten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2 Sie verfügt über höchstens 17 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu ach ten.
3 Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der
4 Regionale Gerichtsbehörden
4.1 Regionalgerichte

Art. 13

1 Die regionalen Gerichte verfügen über insgesamt höchstens 70 Vollzeitstellen für vollamtliche Richterinnen und Richter, wovon mindestens sechs durch fran zösischsprachige Personen zu besetzen sind.
2 Sie verfügen weiter über insgesamt höchstens 120 Laienrichterinnen und Lai enrichter sowie über höchstens 80 Fachrichterinnen und Fachrichter in arbeits rechtlichen Streitigkeiten. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. *
3 Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch Re glement des Obergerichts.
4.2 Regionale Schlichtungsbehörden

Art. 14

1 Die regionalen Schlichtungsbehörden verfügen über höchstens 14,5 Vollzeit stellen für Vorsitzende. Diese müssen sich über die nötige Schlichtungskompe tenz ausweisen können.
2 Sie verfügen über insgesamt höchstens 150 Fachrichterinnen und Fachrich ter. *
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3 Bei der Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die weiteren Voraussetzun gen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess ordnung, ZPO) 1 ) .
4 Die Zuteilung der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die einzelnen Schlich tungsbehörden erfolgt durch Reglement des Obergerichts.
5 Staatsanwaltschaft

Art. 15

Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Die Staatsanwaltschaften verfügen über höchstens sechs Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie höchstens 78 Vollzeitstel len für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. *
2 Mindestens fünf Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müs sen mit französischsprachigen Personen besetzt sein.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwalt schaften zu.

Art. 16

Jugendanwaltschaft
1 Die Jugendanwaltschaft verfügt über eine Stelle einer leitenden Jugendanwäl tin oder eines leitenden Jugendanwalts sowie über höchstens zwölf Vollzeitstel len für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
2 Mindestens eineinhalb Stellen müssen durch französischsprachige Personen besetzt sein.
6 Schlussbestimmungen

Art. 17

Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte 2 ) wird wie folgt geän dert:

Art. 18

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (BSG 161.11),
1) SR 272
2) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
161.11 6
2. Dekret vom 9. November 1992 über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht (BSG 162.21),
3. Dekret vom 20. November 2002 über die Anzahl der Kammerschreiberin nen- und Kammerschreiberstellen am Verwaltungsgericht (BSG 162.612).

Art. 19

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 8. September 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 0591 vom 21. April 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
7 161.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.09.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-54 01.12.2011 01.07.2012

Art. 3 Abs. 2

geändert 12-46 01.12.2011 01.07.2012

Art. 13 Abs. 2

geändert 12-46 01.12.2011 01.07.2012

Art. 14 Abs. 2

geändert 12-46 04.09.2012 01.09.2012

Art. 8 Abs. 2

geändert 12-68 06.06.2017 01.01.2016

Art. 15 Abs. 1

geändert 17-029 09.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 1

geändert 20-092
161.11 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.09.2009 01.01.2011 Erstfassung 10-54

Art. 3 Abs. 2

01.12.2011 01.07.2012 geändert 12-46

Art. 8 Abs. 2

04.09.2012 01.09.2012 geändert 12-68

Art. 13 Abs. 2

01.12.2011 01.07.2012 geändert 12-46

Art. 14 Abs. 2

01.12.2011 01.07.2012 geändert 12-46

Art. 15 Abs. 1

06.06.2017 01.01.2016 geändert 17-029

Art. 15 Abs. 1

09.09.2020 01.11.2020 geändert 20-092
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