Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 7. Oktober 1988 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. April 1991 (Stand am 22. April 1991) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Östlich des Uruguay,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage des internationalen Rechts und des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken,
in Anerkennung der bedeutenden ergänzenden Rolle privater ausländischer Kapitalanlagen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess sowie des Rechts jeder Vertragspartei, diese Rolle zu bestimmen und die Bedingungen festzulegen, unter denen ausländische Investitionen an diesem Prozess teilnehmen können,
in der Erkenntnis, dass ein angemessener zwischenstaatlicher Kapitalfluss nur durch ein beidseitig befriedigendes Investitionsklima geschaffen und erhalten werden kann und die ausländischen Investoren hiezu beitragen können, indem sie die Souveränität und die Gesetze des Gastlandes achten, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind, und in dem sie ferner in einer mit den Politiken und Prioritäten des Gastlandes vereinbarten Weise handeln und sich bemühen, zu dessen Entwicklung wesentlich beizutragen,
im Bestreben, in beiden Staaten günstige Bedingungen für Investitionen zu schaffen,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen Staatsangehörigen und privaten oder öffentlich‑rechtlichen Gesellschaften beider Staaten namentlich auf den Gebieten der Technologie, der Industrialisierung und der Produktivität zu verstärken,
in der Erkenntnis, dass der Schutz der Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften beider Staaten zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstandes beider Staaten notwendig ist,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen oder andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz auf dem Gebiet derselben Vertragspartei haben;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei kontrolliert werden;
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Geldforderungen und Ansprüche auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunfts‑ und Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»;
(e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie jedes andere Recht, das durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen wird;
(3) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» die dem betreffenden Staat angrenzenden Seezonen, über die er die Souveränität oder die Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu. Die Vertragsparteien gestehen sich gegenseitig das Recht zu, wirtschaftliche Tätigkeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und Moral, sowie auch die Tätigkeiten, die gemäss Gesetz den eigenen Investoren vorbehalten sind, nicht zu bewilligen.
(2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung eine Investition zugelassen, so erteilt sie die im Zusammenhang mit dieser Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz und Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 2, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
(2) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
(3) Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt zukommen lässt.
(4) Die Meistbegünstigung bezieht sich auch nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen zukommen lässt.
Art. 4 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1, Absatz (2), lit. (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitaleinlagen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs‑, Verstaatlichungs‑ oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder derselben Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im gesetzlich umschriebenen öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung zu überweisen.
(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder anderer entsprechender Entgelte nach Massgabe von Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
(1) Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen anwendbar, die vor seiner Inkraftsetzung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch Investoren der anderen Vertragspartei rechtmässig getätigt worden sind.
(2) Das Abkommen ist keinesfalls anwendbar auf Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Bestimmungen, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden und die dem Investor eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist, gehen diesem Abkommen vor.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Investor auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) Hinsichtlich Streitigkeiten, die gemäss Artikel 10 dieses Abkommens den zuständigen Gerichten jener Vertragspartei unterbreitet worden sind, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist, kann das Schiedsgericht gemäss diesem Artikel einen Schiedsspruch über sämtliche Aspekte der Angelegenheit nur dann fällen, wenn es festgestellt hat, dass das nationale Urteil eine Regel des Völkerrechts einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens verletzt, dass es offensichtlich unbillig ist oder eine Rechtsverweigerung vorliegt.
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Investitionen im Sinne dieses Abkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sind soweit möglich zwischen den Parteien gütlich beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz (1) dieses Artikels nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Entstehen beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien den zuständigen Gerichten der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt wurde, zu unterbreiten. Liegt innerhalb von 18 Monaten, nachdem das Verfahren eingeleitet worden ist, kein Urteil vor, so kann der betroffene Investor ein Schiedsgericht anrufen, das über sämtliche Aspekte der Streitigkeit entscheidet.
(3) Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Bestimmungen von Artikel 9, Absätze (2) bis (7) dieses Abkommens sind mutatis mutandis anwendbar, wobei die Schiedsrichter gemäss Artikel 9, Absatz (2) von den Streitparteien ernannt werden und im Falle der Nichtbeachtung der in Artikel 9, Absätze (3) und (4) festgelegten Fristen jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris einladen kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(4) Keine Vertragspartei unterwirft dem Schiedsverfahren von Artikel 9 dieses Abkommens eine Streitigkeit, die ein Schiedsgericht gemäss diesem Artikel geregelt hat, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
Art. 11 Einhaltung der Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei.
Art. 12 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Bern, am 7. Oktober 1988, in sechs Originalen, zwei in französisch, zwei in spanisch und zwei in englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Jean‑Pascal Delamuraz | Für die Regierung Ricardo Zerbino |
Protokoll
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Östlich des Uruguay über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
Zu Artikel 1, Absatz (1)
(a) Das Abkommen ist nicht anwendbar auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsparteien sind, es sei denn, solche Personen wären im Zeitpunkt der Vornahme der Investition und immerzu danach ausserhalb der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist, wohnhaft gewesen.
(b) Der Begriff «Sitz» bedeutet den Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen.
(c) Juristische Gebilde im Sinne von Artikel 1, Absatz (1), Buchstabe (c) können ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, um in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens zu gelangen. Gültige Nachweise können beispielsweise sein: i) das Vorliegen einer Tochtergesellschaft eines juristischen Gebildes, das gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei errichtet worden ist;
ii) die wirtschaftliche Unterordnung unter ein juristisches Gebilde, das gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei errichtet worden ist;
iii) eine prozentuale Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft, welche Investoren der anderen Vertragspartei gestattet, die Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben.
Zu Artikel 9 und 10
Ein Urteil der zuständigen Gerichte im Sinne von Artikel 9, Absatz (8) und Artikel 10, Absatz (2) bedeutet hinsichtlich der Republik Östlich des Uruguay eine durch eine einzige Instanz gefällte gerichtliche Entscheidung.
Zu Artikel 10
Wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkommens vom 18. März 1965² zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei auf Ersuchen des Investors entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Übereinkommens dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet.
Geschehen zu Bern, am 7. Oktober 1988, in sechs Originalen, zwei in Französisch, zwei in Spanisch und zwei in Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für den Jean‑Pascal Delamuraz | Für die Regierung Ricardo Zerbino |
² SR 0.975.2
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