Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich
                            VII E/2  Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der  privaten Kontrolle im Energiebereich  Vom 8. November 2005 (Stand 1. Juli 2006)  (Beitrittsbeschluss: Regierungsrat 30.  Mai 2006 per 1.  Juli 2006)  1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   dieser   Vereinbarung   regeln   die   Kantone   St.  Gallen   und   Zürich   die  Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und  rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im  Folgenden private Kontrolle).  2. Kontrollbefugnis  2.1. Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachberei  -  che:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wärmedämmung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Heizungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Klima- und Belüftungsanlagen.  2.2. Umfang und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  zur privaten  Kontrolle befugt ist, darf  in den Vereinbarungskantonen  der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fer  -  tigstellung   vorschriftsgemäss   betrieben   werden   kann   (Ausfüh  -  rungskontrolle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche  Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Baubewilligungsbehörde   kontrolliert,   ob  die   Bestätigung   vorliegt.   Sie  kann   Nachweise   und   bauliche   Ausführung   mittels   Stichproben   auf   deren  Rechtmässigkeit überprüfen.  SBE X/2 118  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/2  2.3. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich   über   eine   ausreichende   Fachausbildung   oder   Berufspraxis  ausweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Einführungskurs besucht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Aufnahmegebühr bezahlt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die  Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht ge  -  löscht ist.  2.4. Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone ent  -  zogen werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Missbrauch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  grober oder wiederholter Unsorgfalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wegfall der Eignungsvoraussetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Nichtbezahlen der Jahresgebühr.  2.5. Verzeichnis und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur privaten Kontrolle befugten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter  Weise.  3. Vollzug  3.1. Vollzugsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erteilt und entzieht Befugnisse zur privaten Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  stellt die Qualität der privaten Kontrolle sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Verein  -  barungskantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommissi  -  on,   bestehend   aus   den   Teilen   Weiterbildung,   Information,   Quali  -  tätssicherung und Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen  von Artikel  10 dieser Vereinbarung fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesonde  -  re über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die An  -  zahl Befugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche  und Entzüge sowie besondere Ereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   zieht   Vertreterinnen   und   Vertreter   von   Gemeinden,   Berufsverbänden  und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug be  -  raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   ist   berechtigt,   Unterlagen   einzufordern,   Auskünfte   einzuholen   und   in  die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für  den   Vollzug   dieser   Vereinbarung   erforderlich   ist.   Sie   wird   dabei   von   den  kantonalen Stellen unterstützt.  3.2. Steuerungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der  Befugnis   in   den   Grundzügen   fest   und   genehmigt   Jahresprogramm   und  Jahresbericht der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation und Stimmrecht
                            1  Der  Steuerungskommission  gehört  je   eine  Vertretung  der  Vereinbarungs  -  kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   beschliesst   mit  Stimmenmehrheit.  Bei   Stimmengleichheit   entscheidet  die oder der Vorsitzende.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/2  4. Finanzierung  4.1. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer zur privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einmalige   Aufnahmegebühr   von   400  Franken   für   einen   Fachbe  -  reich und 200  Franken für jeden weiteren Fachbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wiederkehrende Jahresgebühr von 100 bis 250  Franken je Fachbe  -  reich und Jahr.  4.2. Kostendeckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen  Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.  5. Anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verfahren   im  Rahmen   des   Vollzugs   dieser   Vereinbarung   richten   sich  nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz.  6. Streitigkeiten zwischen den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Ver  -  einbarung  zwischen   den   Vereinbarungskantonen   ergeben.   Einer   Klage   hat  ein Verständigungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.  7. Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba  -  rungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/2  8. Beitritt weiterer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Bei  -  trittserklärung   der   Vollzugsstelle   übergeben.   Der   Beitritt   kommt   zustande,  wenn die Vollzugsstelle zustimmt.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis.  9. Austritt und Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Austritt   kann   der   Vollzugsstelle   bei   einer   Kündigungsfrist   von   einem  Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.  10. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von   den   Vereinbarungskantonen   vor   Vollzugsbeginn   dieser   Vereinbarung  erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inha  -  ber der Befugnis die in dieser  Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen  erfüllt.  11. Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird ab 1.  Januar 2006 angewendet.  1)  Vollzugsstelle 14.  Juli 2006 zugestimmt  5