Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 4. September 1997 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. August 1997 (Stand am 6. Oktober 1998)
In Anwendung von Artikel 28 Buchstabe a des Abkommens vom 10. April 1996¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Republik Slowenien das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie das Ministerium für Gesundheitswesen
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.691.1
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Buchstabe b des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «SUVA» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und
iii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;
B. in Slowenien
i. Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens) für Renten in den Fällen Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
ii. Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) für die Krankenversicherung, Arbeitsunfälle und sonstige Unfälle sowie Berufskrankheiten, und
iii. Ministrstvo za delo, druzino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten) für alle anderen Fälle.
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen vereinbaren einvernehmlich den Inhalt und die Form der zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen soweit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 4
1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
b. in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.
3. Anträge auf Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl – bei der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens;
b. die in Slowenien Beschäftigten ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und
– bei der Agentur Bern der SUVA.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 7
1. Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der slowenischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die zuständige Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Krankenversicherungsanstalt Sloweniens gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
2. Kapitel: Alter, Invalidität und Tod
Art. 8
1. Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens ein.
2. Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3. Personen, die in einem Drittstaat wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 9
1. Auf Antrag der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens alle zur Anwendung von Artikel 14 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 10
1. Können slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Hat die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Art. 11
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 12
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.
3. Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 13
1. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der SUVA, in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
2. Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.
Art. 14
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 15
1. Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 22 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
2. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Beträge spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zurückerstattet.
Art. 16
1. Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist der zuständige schweizerische Unfallversicherer im Antrag nicht erwähnt, so sendet die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens den Antrag an die SUVA.
2. Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den slowenischen Rechtsvorschriften beanspruchen, können ihren Antrag direkt bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens oder bei der SUVA einreichen, die den Antrag an die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens weiterleitet.
Art. 17
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Art. 18
1. Personen, die in Slowenien wohnen, können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
2. Personen, die in der Schweiz wohnen, können gegen die Verfügungen der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA Beschwerde erheben. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 19
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
In den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Art. 21
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die statistischen Angaben enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 22
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 23
1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2. Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 24
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn geltenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständigen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 25
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 26
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 4. September 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für das | Für das |
M. Verena Brombacher Steiner | Tina Bitenc Pengov |
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