Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. April 1996 z... (0.831.109.691.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 4. September 1997 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. August 1997 (Stand am 6. Oktober 1998)
In Anwendung von Artikel 28 Buchstabe a des Abkommens vom 10. April 1996¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die zuständigen Behörden, und zwar
für die Schweizerische Eidgenossenschaft     das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Republik Slowenien     das Ministerium für Arbeit, Familie und soziale Angelegenheiten sowie     das Mini­s­terium für Gesundheitswesen
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.691.1

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Buchstabe b des Abkommens sind:
A.  in der Schweiz
i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung,
ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «SUVA» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsun­fälle sowie gegen Berufskrankheiten, und
iii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle;
B.  in Slowenien
i. Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije (Renten- und Inva­lidenversicherungsanstalt Sloweniens) für Renten in den Fällen Alter, Invali­di­tät, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
ii. Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) für die Krankenversicherung, Arbeitsunfälle und sonstige Unfälle sowie Berufskrankheiten, und
iii. Ministrstvo za delo, druzino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Fami­lie und soziale Angelegenheiten) für alle anderen Fälle.
Art. 3
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächti­gung die Verbindungsstellen vereinbaren einvernehmlich den Inhalt und die Form der zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare.
2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinba­rung einigen sich die Verbindungsstellen soweit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3.  Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung verwendet werden.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 4
1.  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiter­hin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvor­schriften unterstellt bleibt.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge­stellt, und zwar:
a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlasse­nen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
b. in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsan­stalt Sloweniens.
3.  Anträge auf Verlängerung der Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsen­destaates sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Ver­tragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antrag­stellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1.  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl – bei der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Slowe­niens;
b. die in Slowenien Beschäftigten ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und
– bei der Agentur Bern der SUVA.
2.  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftig­ten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen­den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel: Krankheit und Mutterschaft

Art. 7
1.  Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterun­gen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der slowenischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2.  Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch die zuständige Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweize­rische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Krankenversicherungs­anstalt Sloweniens gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.

2. Kapitel: Alter, Invalidität und Tod

Art. 8
1.  Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens ein.
2.  Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizeri­schen Ausgleichskasse ein.
3.  Personen, die in einem Drittstaat wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der slowenischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4.  Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5.  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem For­mular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erst­genannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 9
1.  Auf Antrag der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2.  Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens alle zur Anwendung von Artikel 14 Buch­stabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 10
1.  Können slowenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Arti­kel 15 Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3.  Hat die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Art. 11
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 12
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorsehen.

3. Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 13
1.  In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistun­gen in der Schweiz von der SUVA, in Slowenien von der zuständigen Gebietsstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
2.  Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.
Art. 14
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zustän­­dige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungs­anspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Art. 15
1.  Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 22 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden für jeden Fall gesondert abgerechnet.
2.  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die Beträge spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres zurückerstattet.
Art. 16
1.  Personen, die in Slowenien wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspru­chen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversiche­rer ein. Der Antrag kann auch bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfall­versicherer weiterleitet. Ist der zuständige schweizerische Unfallversicherer im Antrag nicht erwähnt, so sendet die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Slowe­niens den Antrag an die SUVA.
2.  Personen, die in der Schweiz wohnen und Leistungen wegen eines Arbeitsun­falles oder einer Berufskrankheit nach den slowenischen Rechtsvorschriften beanspruchen, können ihren Antrag direkt bei der Renten- und Invalidenversicherungsanstalt Slo­weniens oder bei der SUVA einreichen, die den Antrag an die Renten- und Invali­denversicherungsanstalt Sloweniens weiterleitet.
Art. 17
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Art. 18
1.  Personen, die in Slowenien wohnen, können gegen die Verfügungen des schwei­zerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspra­cheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Ver­sicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versiche­rungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Verbin­dungsstelle einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechts­schrift zu vermerken.
2.  Personen, die in der Schweiz wohnen, können gegen die Verfügungen der Ren­ten- und Invalidenversicherungsanstalt Sloweniens entweder direkt oder durch Ver­mittlung der SUVA Beschwerde erheben. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 19
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schwei­zerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Art. 20
In den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Ver­tragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, die Gesamtforderung beim Schuldner ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Art. 21
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die statistischen Angaben über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die statistischen Angaben enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 22
1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif­ten des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufge­führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2.  Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 23
1.  Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2.  Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Per­son wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftrag­gebenden Trägers.
3.  Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 24
Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn gel­tenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständi­gen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 25
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 26
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 4. September 1997, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das
Ministerium für Arbeit, Familie und
soziale Angelegenheiten sowie
das Ministerium für Gesundheitswesen:

M. Verena Brombacher Steiner

Tina Bitenc Pengov

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