Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (152.321)
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Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1 152.321 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) vom 28.03.2006 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 93 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Organisation
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die Verwal tungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises.
2 Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungs statthalterin oder einen Regierungsstatthalter.

Art. 2

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Per son, die das ordentliche Pensionierungsalter bei Amtsantritt noch nicht erreicht hat. *

Art. 2a

* Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter be trägt vier Jahre. Beginn und Ende werden durch Beschluss des Regierungsra tes festgelegt.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann nach Errei chen des ordentlichen Pensionierungsalters längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt bleiben. *

Art. 3

Amts- und Wohnsitz
1 Der Amtssitz befindet sich im Verwaltungskreis. Der Regierungsrat bestimmt den Ort.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wohnt im Verwal tungskreis.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-134
152.321 2

Art. 4

Stellvertretung
1 Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch Verordnung.

Art. 5

Ablehnung und Ausstand
1 Für die Zuständigkeit bei Ablehnung und Ausstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs rechtspflege (VRPG 1 ) ).
2 Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung *

Art. 6

* Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ der Regierungsstatthalterin nen und Regierungsstatthalter. Sie besteht aus sämtlichen Regierungsstatthal terinnen und Regierungsstatthaltern und ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und die Umsetzung der Einsatzstrategie und der Leistungs vereinbarung.

Art. 6a

* Ausschuss
1 Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbst ständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von mindes tens drei und höchstens fünf Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt haltern. Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Aus schuss und in der Geschäftsleitung führt.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzen den beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Geschäftsleitung durch Verord nung und bestimmt, welche Geschäfte dem Ausschuss zur selbstständigen Er ledigung übertragen sind.

Art. 6b

* Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regie rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus. Er legt eine Einsatzstrate gie als Führungsinstrument fest. *
1) BSG 155.21
3 152.321
2 Die Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab. *
3 Sie kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern verbind liche generelle Weisungen erteilen.

Art. 7

Ausbildung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. *

Art. 8

Berichterstattung
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit sowie besondere Ereignisse im Verwaltungskreis.
3 Aufgaben

Art. 9

Allgemeine Aufgaben
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erfüllt im Verwal tungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben: sie oder er a vertritt den Regierungsrat, b beaufsichtigt und berät die Gemeinden, c ist in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Aufsichts-, Bewilli gungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde, d wirkt als Polizeibehörde und erfüllt Führungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes, e vermittelt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Zuständigkeiten nach Möglichkeit zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons und der Gemeinden, f nimmt Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt wahr.
2 Die weiteren Aufgaben richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 10

Koordination, Information
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter koordiniert im Ver waltungskreis die Tätigkeit und den Geschäftsverkehr zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeinden und ist deren Verbindungsstelle.
2 Die Beteiligten stellen ihr oder ihm für die Durchführung dieser Aufgaben die notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung.
152.321 4

Art. 11

Öffentliche Ordnung und Sicherheit
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wacht über die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verwaltungskreis und trifft in Absprache mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen, um störende oder gefährdende Zustände zu verhindern oder zu beseitigen.
2 Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes anfordern. Bei Bedarf können weitere personelle oder materielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11a

* Bekämpfung der häuslichen Gewalt
1 Im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt kann die Regierungsstatt halterin oder der Regierungsstatthalter namentlich a die mutmasslich gewaltausübende Person zu einem Gespräch vorladen b der mutmasslich gewaltausübenden Person den Besuch eines Pro gramms oder andere Massnahmen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt empfehlen, c die mutmasslich gewaltausübende Person an eine geeignete Fachstelle weiterverweisen.
2 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter schliessen mit der Staatsanwaltschaft, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Migra tionsbehörden sowie nötigenfalls mit weiteren Behörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zugewiesen sind, Zusammenarbeitsvereinba rungen ab. Darin sind namentlich die Schnittstellenbereiche der Zusammenar beit sowie der gegenseitige Informationsaustausch zu regeln.
3 Zwischen den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern und den in Absatz 2 genannten Behörden, der Kantonspolizei und den zustän digen Fachstellen können Personendaten, einschliesslich besonders schüt zenswerter Personendaten, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden und Fachstellen zwingend erforderlich ist.
4 Das Verfahren zur Vorladung und Vorführung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (Strafprozessordnung, StPO) 1 ) .
1) SR 312.0
5 152.321

Art. 12

Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wirkt im Rahmen der besonderen Gesetzgebung bei der Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen sowie Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungs- und Verwaltungsjustiz behörden mit und leistet auf deren Ersuchen Amts- und Rechtshilfe.
4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 13

Personal, Räumlichkeiten, Hilfsmittel
1 Der Kanton stellt den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern das erforderliche Personal sowie die nötigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

Art. 14

Geschäftsordnung
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter regelt Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals in einer Geschäftsordnung. Die se ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Übergangsbestimmungen
1 Die nach bisherigem Recht am 1. Januar 2008 beginnende Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter endet mit dem Inkrafttre ten dieses Gesetzes.
2 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter der Verwaltungs kreise werden auf diesen Zeitpunkt hin nach neuem Recht gewählt.

Art. 16

Stellenaufhebungen
1 Bei Stellenaufhebungen zufolge der Reform der dezentralen kantonalen Ver waltung gilt grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.

Art. 17

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Publikationsgesetz vom 18. Januar 1993 (PuG 1 ) )
2. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) 2 )
1) BSG 103.1
2) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
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3. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG 1 ) )
4. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG 2 ) )
5. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 3 ) )
6. Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG 4 ) )
7. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG 5 ) )
8. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB 6 ) )
9. Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentzie hung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG 7 ) )
10. Gesetz vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG 8 ) )
11. Einführungsgesetz vom 25. September 1988 zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG 9 ) )
12. Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfand rechtssteuern (HPG 10 ) )
13. Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG 11 ) )
14. Gesetz vom 7. Juli 1918 über die Zivilprozessordnung (ZPO 12 ) )
15. Einführungsgesetz vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuld betreibung und Konkurs (EG SchKG 13 ) )
16. Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV 14 ) )
1) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
2) BSG 152.01
3) BSG 155.21
4) Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1
5) BSG 170.11
6) BSG 211.1
7) Aufgehoben durch G vom 1. 2. 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz , BSG 213.316
8) BSG 215.124.1
9) BSG 215.126.1
10) BSG 215.326.2
11) BSG 215.341
12) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
13) BSG 281.1
14) Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1
7 152.321
17. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG 1 ) )
18. Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen 2 )
19. Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflege gesetz; DPG 3 ) )
20. Kantonales Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (KBZG 4 ) )
21. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG 5 ) )
22. Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen 6 )
23. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun gen (FLG 7 ) )
24. Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung 8 )
25. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG 9 ) )
26. Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz; WBG 10 ) )
27. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG 11 ) )
28. Gesetz vom 4. November 1992 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG 12 ) )
29. Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter 13 )
30. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz; SHG 14 ) )
31. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG 15 ) )
32. Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 (FiG 16 ) )
33. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG 17 ) )
1) BSG 341.1
2) BSG 410.11
3) BSG 426.41
4) BSG 521.1
5) BSG 551.1
6) BSG 555.1
7) BSG 620.0
8) BSG 711.0
9) BSG 721.0
10) BSG 751.11
11) BSG 811.01
12) BSG 832.01
13) BSG 833.21
14) BSG 860.1
15) BSG 871.11
16) BSG 923.11
17) BSG 930.1
152.321 8
34. Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG 18 ) )
35. Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 8 )

Art. 18

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter (BSG 152.321) wird aufgehoben.

Art. 19

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 28. März 2006 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
18) BSG 935.11
8) BSG 935.52
9 152.321 RRB Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008: Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regie rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) treten am 1. Januar
2009 in Kraft: – Artikel 1 Absatz 2 – Artikel 15 Absatz 2 – Artikel 17 Ziffer 2, Änderung von Artikel 43a des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR); [Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1] – Artikel 17 Absatz 4, Artikel 39a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG; BSG 152.01 und Anhang 2 zu Artikel 39a ORG RRB Nr. 1248 vom 1. Juli 2009 (BAG 09–90): Die folgenden am 28. März 2006 vom Grossen Rat beschlossenen Erlasse tre ten am 1. Januar 2010 wie folgt in Kraft: – Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) (BAG 08–134): am 1. Januar 2010, soweit dieses nicht bereits mit Re gierungsratsbeschluss Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde, – Dekret über die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung (BAG 08–
135): am 1. Januar 2010, soweit dieses nicht bereits mit Regierungsratsbe schluss Nr. 2008 vom 3. Dezember 2008 in Kraft gesetzt wurde.
152.321 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.2006 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-134
11.06.2009 01.01.2010 Titel 2 geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2010

Art. 6

geändert 09-147
11.06.2009 01.01.2010

Art. 6a

eingefügt 09-147
11.06.2009 01.01.2010

Art. 6b

eingefügt 09-147
05.06.2012 01.01.2014

Art. 2a

eingefügt 13-68
05.09.2017 01.04.2018

Art. 2 Abs. 1

geändert 18-015
05.09.2017 01.04.2018

Art. 2a Abs. 2

eingefügt 18-015
05.09.2017 01.04.2018

Art. 11a

eingefügt 18-015
02.09.2020 01.11.2020

Art. 6b Abs. 1

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 6b Abs. 2

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert 20-091
11 152.321 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.03.2006 01.01.2009 Erstfassung 08-134

Art. 2 Abs. 1

05.09.2017 01.04.2018 geändert 18-015

Art. 2a

05.06.2012 01.01.2014 eingefügt 13-68

Art. 2a Abs. 2

05.09.2017 01.04.2018 eingefügt 18-015 Titel 2 11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-147

Art. 6

11.06.2009 01.01.2010 geändert 09-147

Art. 6a

11.06.2009 01.01.2010 eingefügt 09-147

Art. 6b

11.06.2009 01.01.2010 eingefügt 09-147

Art. 6b Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 6b Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 7 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 11a

05.09.2017 01.04.2018 eingefügt 18-015

Art. 14 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
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