Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe
GS 90, 761
1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz) Vom 13. Januar 1987 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 93 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. September
1972
1) beschliesst:
1. Organisation
§ 1* Vertretung in der Verwaltungskommission G § 5
1 In der Verwaltungskommission sollen neben dem im Ge setz vorgesehe- nen Departement vertreten sein: die Hauseigentümer, das Gewerbe, die Landwirtschaft, Handel und Industrie, die Arbeitnehm erschaft, eine Fi- nanzfachperson, die Einwohnergemeinden und die Feuer wehr.
2 Die Mitgliedschaft kann mehrere Amtsperioden dauer n. Sie endet mit der Aufgabe der aktiven Tätigkeit des Mitgliedes in der vertretenen Interes- sengruppe.
3 Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskom mission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und d ie Sitzungspau- schalen vom 23. September 2002
2)
.*
§ 2 Aufgaben der Verwaltungskommission G § 5
1 Die Verwaltungskommission überwacht den gesamten Ge schäftsbetrieb. Sie hat insbesondere folgende Obliegenheiten: a)* Einreichung von Wahlvorschlägen für Angestellte m it leitender Funktion; b) Aufstellung des Voranschlages und Genehmigung der Jahresrech- nung; c) Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes zuha nden des Regie- rungs- und Kantonsrates; e) Anpassung der Versicherungswerte auf einheitliche r Grundlage an einen anerkannten Baukostenindex; f) Anordnung von Revisionsschätzungen;
1 ) BGS 618.111 .
2 ) BGS 126.511.31 .
2 g)* Aufstellung aller für die Geschäftsführung notw endigen Reglemen- te, wie Prämientarif, Reglement über die Nachbarhil fe und den Ein- satz von Spezialgeräten durch Feuerwehren mit Sonderaufg aben, Entschädigungen und Erwerbsersatz bei Feuerwehrkursen etc.; h)* Zusicherungen von Beitragsleistungen im Betrag vo n mehr als
50'000 Franken; i) Entscheid über Gesuche um Wohnungsentschädigung; k) Entscheid über Beschwerden; l)* Limitierung der jährlichen Gesamtbeitragssumme.
§ 3* Aufgaben des Direktors G § 6
1 Der Direktor leitet den gesamten Geschäftsbetrieb und vollzieht die Be- schlüsse der Verwaltungskommission. Er stellt Antrag für die in die Zustän- digkeit der Verwaltungskommission fallenden Geschäft e und erstattet laufend Bericht über den Geschäftsgang.
§ 4* Bereich Brandschutz G § 6
1 Der Bereich Brandschutz umfasst insbesondere: a) die Prüfung von Bauten und Anlagen auf Brand- und Elementar- schadengefahren sowie die Anordnung von Schutzmassnah men; b)* ... c) die Überwachung der Kontrolle elektrischer Hausin stallationen, die Anordnung und Kontrolle von Blitzschutzanlagen; d) die Prüfung von Brandmelde- und Löscheinrichtunge n sowie Regle- menten von Betriebslöschgruppen; e) die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
§ 5* Bereich Feuerwehr G § 6
1 Der Bereich Feuerwehr umfasst insbesondere: a) die Aufsicht über die Feuerwehren, die Durchführu ng von Kursen und Inspektionen; b) die Prüfung von Löschwasserversorgungen, Feuerwehrm agazinen und -geräten und Feuerwehrreglementen; c) die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
§ 6* Bereich Versicherung G § 6
1 Der Bereich Versicherung umfasst insbesondere: a) das Schätzwesen; b) die Schadenregelung; c) den Elementarschadenfonds; d) die Bearbeitung von Beitragsgesuchen.
§ 6 bis * Bereich Verwaltung G § 6
1 Die Verwaltung umfasst insbesondere: a) die Vermögensverwaltung; b) die Finanzen und die Informatik.
3
§ 6
ter * Beitragsfonds
1 Die Gebäudeversicherung kann für das Beitragswesen einen internen zweckgebundenen Fonds führen.
§ 7 Anstellung des Personals G § 6*
1 Die Anstellung und Besoldung des Personals der Geb äudeversicherung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatsperso- nal
1)
.*
2 Raumpflegerinnen werden von der Direktion
2) zu den beim Staate gel- tenden Bestimmungen
3) angestellt.
§ 7
bis * ...
2. Gebäudeversicherung
2.1. Elementarschäden
§ 8 Begriff des Elementarschadens G §§ 12, 14
1 Elementarschäden sind Schäden, die auf ein Naturere ignis von ausserge- wöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Nicht als Element arschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, wie bei- spielsweise ordentliche Grundwasserbewegungen, Näss e, Trockenheit oder Frost.
2.2. Gegenstand der Gebäudeversicherung
§ 9 Gebäude, gebäudeähnliche Bauten und Gebäudetei le G § 17
1 Als Gebäude oder gebäudeähnliche Bauten sind zu vers ichern: a) selbständige ober- und unterirdische Bauwerke; b) selbständige, gebäudeähnliche Erzeugnisse der Bau tätigkeit (Silos, Behälter, Reservoirs, Tanks für Heizungen usw., jedoc h nicht Schwimmbassins im Freien und Grosstanks für die Lageru ng flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe); c) gebäudeähnliche Einbauten in Brücken und in Unte rführungen.
2 Zu versichern sind auch diejenigen Teile eines Gebä udes, die nicht ge- schlossen oder gedeckt sind (Sitzplätze, Vordächer usw. ).
3 Nicht versichert werden gebäudeähnliche Bauten wie Traglufthallen usw.
§ 10 Versicherte, fest verbundene Einrichtungen G § 21
1 Zu versichern sind alle, dem Gebäudeeigentümer gehö renden Einrichtun- gen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zweckes di enen und mit ihm fest verbunden sind.
1 ) BGS 126.1 .
2 ) Im ganzen Erlass neue Bezeichnung vom 11. Dezember 20 00.
3 ) Anstellungsbedingungen für Raumpfleger(innen), RRB vom 24. September 1985.
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2 Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, die nicht entfernt werden kann, ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädig t wird (z.B. Wand- schränke, feste Bestuhlungen usw., jedoch nicht fes te Kinobestuhlungen).
§ 11 Versicherte, gebäudevollendende Einrichtungen G § 21
1 Mit dem Gebäude sind auch die dem Gebäudeeigentüme r gehörenden gebäudevollendenden Einrichtungen zu versichern wie: a) alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benütz bar machen, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen ; b) auf die Raummasse zugeschnittene Bodenbeläge und -teppiche; c) die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung de s Raumes die- nenden Einrichtungen; d)* die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einric htungen; e) die sanitären Einrichtungen; f) die Zuleitungen für Gas, Dampf, Wasser, Elektrizi tät usw. im Gebäu- de.
2 In Wohnhäusern werden dem Gebäudeeigentümer gehöre nde Kochher- de, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -truhen, Gesc hirrwaschmaschinen, Waschmaschinen und Tumbler auch dann mit dem Gebäud e versichert, wenn sie nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.*
§ 12 Nicht versicherte, betriebliche Einrichtungen G § 21
1 Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind: a) die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher, in dustrieller und landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Appara te und Leitun- gen); b) die dazugehörigen baulichen Einrichtungen (wie Fun damente, So- ckel, Fördereinrichtungen und Behälter), die mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
2 Bei Fällen schwieriger Ausscheidung ist in Zusammen arbeit mit dem Mo- biliarversicherer eine dem Betrieb angemessene Lösung zu treffen.
§ 13 Hinweis auf Beispielsammlung
1 Zur Erläuterung der Ausscheidungsgrundsätze gemäss §§ 10-12 wird die- ser Verordnung eine Beispielsammlung als Anhang beig efügt.
§ 14 Festlegung des Versicherungswertes
1. Im Allgemeinen G § 24
1 Bei der Festlegung des Versicherungswertes sind in d er Regel die ortsübli-
2 Als Gebäudekosten sind zu berücksichtigen: a) die Kosten der Fundationen und der Baureinigung so wie die Trans- portkosten; b) die Kosten der versicherten Einrichtungen; c) die Honorare der Architekten und der Ingenieure sowie die Kosten der Bauleitung.
3 Nicht zu berücksichtigen sind: a) die Bauzinsen;
5 b) die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, E lektrizität, Gas, usw. c) ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaber wert; d) die Kosten für das Gebäudeareal.
§ 15 2. Zeitwert und Abbruchwert G §§ 24 und 27
1 Bei der Schätzung des Zeitwertes wird die Wertvermind erung des Gebäu- des aufgrund des Zustandes zur Zeit der Schätzung fest gelegt.
2 Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, gilt der Wer t der wiederver- wendbaren Gebäudeteile abzüglich die Abbruchkosten a ls Zeitwert im Sinne von § 27 Absatz 3 des Gebäudeversicherungsgeset zes. Der Abbruch- wert unterliegt der Anpassung der Baukosten nicht.
3. Beitragsordnung
3.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Grundsatz G § 58
1 Beiträge werden nur für kostengerechte und den Bed ürfnissen angemes- sene Bauten und Einrichtungen ausgerichtet.
2 Mit der Beitragszusicherung können Bedingungen und Auflagen verbun- den werden.
3 Die Verwaltungskommission bestimmt, wie die anreche nbaren Kosten zu ermitteln sind.
§ 16
bis * Beitragslimitierung
1 Die Verwaltungskommission kann die Höhe der jährlic hen Gesamtbei- tragssumme, die zur Förderung der Schadenverhütung zur Verfügung ge- stellt wird, limitieren.
2 Zeichnet sich ab, dass der jährliche Beitragsbedar f die festgelegte Ge- samtsumme übersteigen wird, befindet das zuständige Organ der Gebäu- deversicherung über die Reihenfolge der weiteren Zus icherungen.
3 Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien, die insbesondere die Inte- ressen der Gebäudeeigentümer berücksichtigen.
4 Ausserordentliche Beiträge nach § 20 der Verordnung fallen nicht in Be- tracht.
§ 17 Ersatz bestehender Bauten und Einrichtungen
1 Verwaltungskommission festgelegten Amortisationsdaue r ersetzt, wird der Beitrag verhältnismässig reduziert.
§ 18 Kürzung, Verwirkung und Rückforderung des Beitra ges
1 Bei verspätet eingereichten Gesuchen können die Verw altungskommissi- on oder die Direktion die Beiträge kürzen oder able hnen.*
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2 Beiträge werden nicht ausgerichtet und bereits beza hlte Beiträge können zurückgefordert werden, wenn die damit verbundenen Be dingungen und Auflagen nicht erfüllt sind.
3 Werden Bauten und Einrichtungen, die mit Beiträgen der Solothurni- schen Gebäudeversicherung finanziert wurden, ohne Ers atz zweckent- fremdet, kann die Solothurnische Gebäudeversicherung die bezahlten Bei- träge zurückfordern, unter Anrechnung der Amortisati onsdauer.
§ 19 Nicht beitragsberechtigte Gebäude und Einrich tungen
1 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: a) Bauten und Einrichtungen, die nicht versicherten Gebäuden dienen; b)* Unterhalt, Reparatur und Betrieb beitragsberech tigter Bauten und Einrichtungen; c) Landerwerb.
§ 20 Ausserordentliche Beiträge
1 Die Verwaltungskommission kann ausserordentliche Be iträge ausrichten, wenn wichtige Gründe es ausnahmsweise rechtfertigen .
2 Für besondere Brandschutzmassnahmen im Rahmen befris teter Aktionen kann die Verwaltungskommission höhere Beiträge ausr ichten.
§ 21 Unterhaltspflicht
1 Beiträge verpflichten den Empfänger und dessen Rech tsnachfolge zu einwandfreiem Unterhalt und dauernder Betriebsberei tschaft der Bauten und Einrichtungen.
3.2. Löschwasserversorgungen
§ 22 Wasserversorgungen
1 An die Kosten für die Neuerstellung, Erweiterung un d Verbesserung von öffentlichen Löschwasserversorgungen, Hydrantenanlagen , Feuerweihern, Reservoirs und Schwellvorrichtungen werden an Einwohne rgemeinden und Zweckverbände nach dem Steuerkraftindex Beiträge von 30-50% aus- gerichtet.*
2 Dient die Anlage nebst Löschzwecken noch anderen Zwe cken, namentlich der Gebrauchs- und Trinkwasserversorgung, wird ein B eitrag von 10-30% gewährt.
3 Schiesst der Bauinteressent die Kosten für eine öffe ntliche Anlage vor, wird ein Beitrag zum Satz der Gemeinde gewährt. Der Be itrag wird der Gemeinde ausbezahlt. Die Verrechnung bleibt der Verei nbarung der Par- teien überlassen.
4 An Bund, Kanton und weitere juristische Personen ö ffentlichen Rechts sowie an Private werden für reine Löschwasserversorgun gen ein Beitrag von 30%, für gemischte Wasserversorgungen ein Beitrag von 10% ge- währt.
5 Wo die Bürgergemeinde anstelle der Einwohnergemein de öffentliche Wasserversorgungen erstellt und unterhält, gilt der gleiche Ansatz wie für die Einwohnergemeinde. Erstellt sie als Grundeigent ümerin eine Wasser- versorgung, gilt derselbe Ansatz wie für Private.
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§ 23 Objekte ausserhalb der Bauzone
1 Können ausserhalb der Bauzone liegende Gebäude nich t mit einer Hyd- rantenanlage geschützt werden, sind in ihrem Bereich die erforderlichen Löschwasserbezugsorte zu erstellen.*
2 Bei Objekten ausserhalb der Bauzone kann die Verwal tungskommission den Beitrag reduzieren, wenn der Grundsatz der Verhält nismässigkeit es erfordert.
§ 24 Beiträge an Wasserbezugsberechtigungen
1 Der Erwerb von Wasserbezugsberechtigungen ist nur be i Anlagen, die ausschliesslich Löschzwecken dienen, beitragsberechti gt.
3.3. Feuerwehren
§ 25* Feuerwehraufwendungen
1 An die Kosten für die Ausrüstung der Feuerwehren wer den den Gemein- den Beiträge geleistet für: a) Neuanschaffung von persönlicher Ausrüstung: 35% b) Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Feu erwehrgerä- telokalen, inkl. feste Einrichtungen: 25% c) Neuanschaffung und Verbesserung von Gerätschaften und Feuer- wehrmaterial: 35% d) Anschaffung von Feuerwehrfahrzeugen: 35%
1bis An die Kosten für Spezialfahrzeuge und -geräte der Feue rwehren, die gemäss Beschluss der Verwaltungskommission für den E oder in der Region bestimmt sind, werden Beiträge vo n 50% ausgerich- tet.*
2 Anerkannte Betriebsfeuerwehren erhalten die gleich en Beiträge.
3 Sofern Gerätschaften und Feuerwehrfahrzeuge nach Ano rdnung des Feuerwehrinspektors einen erhöhten regionalen Nutzen haben, wird ein Beitrag von 50% ausgerichtet.
§ 26* ...
§ 26 bis * ABC-Wehren*
1 Die Kosten für die ABC-Wehren werden gemäss der Vero rdnung über den kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 2000
1) geregelt.*
§ 26
ter * Kürzungen bei Bestandesabweichungen
1 Weicht der Personalbestand einer Feuerwehr im Zeitp unkt der Zusiche- rung bzw. Auszahlung eines Beitrages um mehr als 10% vom festgelegten Sollbestand ab, werden vom elften Abweichungsprozent an die Beiträge an die Gemeinden linear gekürzt.
2 Beträgt der Unterbestand einer Feuerwehr mehr als 4 0% des Sollbestan- des, verfällt der Beitragsanspruch.
1 ) BGS 712.922 .
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3 Ist ein zugesicherter Beitrag gekürzt worden - der P ersonalbestand bis zum Zeitpunkt der Auszahlung aber wieder auf der Höhe des Sollbestan- des - kann der abgezogene Beitrag nachbezahlt werden.
4 Beiträge an Feuerwehrmagazine und Wasserversorgungen sind von Kür- zungen ausgenommen.
§ 26 quater * ...
§ 27 Alarmanlagen
1 An die Kosten für den Betrieb und die Bedienung (in kl. Mutationen) der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn werden Beitr äge von 50% ausgerichtet.*
2
...*
3.4. Schadenverhütung an Gebäuden
§ 28 Gebäudeschutz
1 Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für: a)* ... b) die nachträgliche Erstellung von Brandmauern und feuersicheren Estrichböden: 20%
1. Für den Bereich eines Gebäudeumbaues wird der Bei trag an-
teilmässig reduziert.
2. Wird eine Brandmauer zwischen einem bestehenden G ebäude
und einem Neubau erstellt, wird kein Beitrag gewähr t. c) die Erstellung und Erweiterung von Blitzschutzanlag en: 20% d) die Erstellung und Erweiterung von Überspannungsa bleitern, sofern das Elektrizitätswerk nicht zur Erstellung oder Erwe iterung ver- pflichtet ist: 20% e) die freiwillige Installation anerkannter automat ischer Alarm- und Löschanlagen in Neubauten und neuen Anbauten: 20% f) die Installation anerkannter automatischer Alarm - und Löschanlagen in bestehenden Gebäuden, sofern das Risiko durch ba uliche oder be- triebliche Veränderung oder Erweiterung nicht wesent lich erhöht wird: 20% g)* die Anschaffung anerkannter Innenlöschposten: 3 0% h) die Anschaffung von Futterstockthermometern und - bohrern durch Private: 20%
§ 29 Elementarschadenverhütung
1 Ist ein Gebäude durch ein Elementarereignis unmitt elbar bedroht, so kann an die Kosten der Abwehrmassnahmen ausserhalb d es Gebäudes ein Beitrag von 20%, jedoch nicht mehr als der mögliche Schaden ausgerichtet werden.
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3.5. Weitere Beiträge
§ 30* ...
§ 31 Belohnungen
1 Für ausserordentliche Arbeits- und Hilfeleistungen in versicherten Scha- denfällen und für die Feststellung von Brandstiftern können Belohnungen ausgerichtet werden.
3.6. Verfahren
§ 32 Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn oder vor der Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen wie Beschrieb, ausfü hrlichen Kostenzu- sammenstellungen und Detailplänen bei der Gebäudever sicherung einzu- reichen.
2 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.*
3 Für Anschaffungen der Feuerwehren bis 1000 Franken im Einzelfall gilt die Rechnung als Beitragsgesuch. Die Lieferantenrech nungen sind der Ge- bäudeversicherung innerhalb eines Jahres nach Rechnu ngsstellung zur Beitragsabrechnung einzureichen. Für später eingereic hte Rechnungen verfällt der Beitragsanspruch.*
§ 33 Auskunftspflicht, Akteneinsicht und Zutritt
1 Der Gesuchsteller hat der Gebäudeversicherung die erforderlichen Aus- künfte zu erteilen. Er hat ihr Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewäh- rung von Beiträgen.
§ 34* Zuständigkeit zur Beitragsbewilligung
1 Der Direktor
1) bewilligt Beiträge bis 50'000 Franken; höhere Beitr äge be- willigt die Verwaltungskommission.
§ 35 Entstehung des Beitragsanspruches
1 Der Anspruch auf einen Beitrag entsteht mit der Be itragszusicherung der Gebäudeversicherung.
2 Beiträge an Kostenüberschreitungen werden nur ausge richtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung oder auf bewilligte Pro jektänderungen zu- rückzuführen sind.
§ 36 Untergang des Beitragsanspruches
1 Die Beitragszusicherung verfällt, sofern die beitrag sberechtigte Baute oder Einrichtung nicht innert zwei Jahren erstellt oder erworben wird.
2 Für Löschwasserversorgungen, Feuerwehrgerätelokale und Telefon- Alarmanlagen beträgt die Frist fünf Jahre.
1 ) Im ganzen Erlass neue Bezeichnung vom 11. Dezember 20 00.
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3 Auf begründetes Gesuch hin kann der Direktor die Fr isten gemäss den Absätzen 1 und 2 um maximal 2 Jahre verlängern. Diese Regelung gilt nicht für § 32.*
4. Löschbeiträge privater Feuerversicherungen
§ 37 Höhe des Löschbeitrages G § 3
1 Die Löschbeiträge privater Feuerversicherungen gemäss Artikel 88 Absatz
3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Ver sicherungsunter- nehmen vom 17. Dezember 2004
1) betragen 0,05 Promille des im Kanton versicherten Kapitals.*
5. Verhütung von Brand- und Elementarschäden
5.1. Organisation und Aufgaben
§ 38 Aufsicht G § 59
1 Die Aufsicht über das Brandverhütungswesen ist Sach e der Gebäudeversi- cherung. Sie trifft zum Schutze von Personen und Sachen a lle Massnah- men, welche zur Verhütung und Einschränkung von Bran dausbrüchen und Explosionen nötig sind.
§ 39 Brandverhütung G § 59
1 Zur Brandverhütung gehören insbesondere: a)* die Festlegung von Brandschutzmassnahmen bei Baute n und Anla- gen, insbesondere bei Anlagen zur Lagerung und zum Um schlag von feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen so wie bei luft- technischen Anlagen; b)* die Bewilligung von wärmetechnischen Anlagen, Ta nkanlagen und Biogasanlagen; c)* ... d) die ihr übertragene Kontrolle von Gebäuden, Betrie ben, Lagern und sonstigen Anlagen über die Einhaltung der Brandverhü tungsvor- schriften; e) die Beratung von Behörden und Privaten und die Stel lungnahme zu Fragen der Brandverhütung.
§ 40 Bewilligung zu Baugesuchen G §§ 59-61
1 Sind die Brandverhütungsvorschriften eingehalten, ert eilt die Gebäude- versicherung die Bewilligung für folgende Bauten: a) Industrie- und Gewerbebauten, Lagerhäuser und -rä ume;
1 ) SR 961.01 .
11 b)* Bauten mit Räumen, in denen sich zeitweise mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstel- lungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ä hnliche Ver- sammlungsstätten sowie Verkaufsgeschäfte; c)* Beherbergungsbetriebe:
1.* insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegehe ime, in de-
nen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Persone n aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind;
2.* insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen
dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen au fge- nommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiese n sind;
3.* insbesondere abgelegene, nicht vollständig ersch lossene Be-
herbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorüberg ehend
20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werde n; d) landwirtschaftliche Gebäude mit Wohnteil und Geb äude, die den baurechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstand dazu unt erschrei- ten; e)* Gebäude mittlerer Höhe (mehr als 11 m Gesamthöh e) und Hochhäu- ser (mehr als 30 m Gesamthöhe); f)* Parkings mit einer Grundfläche von mehr als 600 m².
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat, das Bau- und Jus tizdepartement, das Amt für Umwelt sowie die zuständigen Gemeindebehörd en stellen der Gebäudeversicherung Baugesuche betreffend Bauten gem äss Absatz 1 zu. Die Bewilligung der Gebäudeversicherung ist eine Vor aussetzung der Bau- bewilligung.*
3 Gegen die Auflagen der Gebäudeversicherung kann der Bauherr innert
10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an di e Verwaltungskom- mission erheben.
4 Für die übrigen Bauten kann die Gebäudeversicherung die Brandschutz- massnahmen beim Abschluss der Bauversicherung festle gen.
§ 41* Bau- und Abnahmekontrolle G §§ 59 und 61
1 Bei allen Gebäuden nimmt die Gebäudeversicherung Ba u- und Abnahme- kontrollen vor. Sie kann für einzelne Gebäude oder Geb äudekategorien sowie für einzelne Komponenten Fachorgane beauftragen.
2 Die Verwaltungskommission erlässt die entsprechende n Reglemente.
3
...*
4 Der Bauherr oder Unternehmer meldet das Gebäude ge mäss Anweisung der Solothurnischen Gebäudeversicherung zur Gebäudeab nahme.*
§ 42* Zutritt zu Bauten usw.
1 Die Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter haben den A ngestellten der Gebäudeversicherung sowie den mit Bau- und Abnahmeko ntrollen betrau- ten Fachorganen Zutritt zu Bauten, Lagern und sonstige n Anlagen zu ge- währen und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen.
§ 43 Verhütung von Elementarschäden G §§ 61 und 65
1 Die Gebäudeversicherung kann Verfügungen zur Verhütun g von Elemen- tarschäden treffen. Sie berücksichtigt dabei den Gru ndsatz der Verhältnis- mässigkeit und die anerkannten Regeln der Baukunde.
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1bis Sie stützt sich dabei auf die Vorschriften der Normen des Schweizeri- schen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).*
2 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann der E igentümer in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Verwaltungs- kommission erheben.
5.2. Sorgfaltspflichten
§ 44 Unterhalt
1. der Gebäude G § 61
1 Die Eigentümer und ihre Vertreter sind verantwortlic h für guten Unter- halt der Gebäude und der dazu gehörigen Anlagen und Einrichtungen, wie auch für gute Ordnung in brandschutztechnischer Hinsicht.
§ 45 2. der Anlagen zur Brandverhütung und Brandbek ämpfung
G § 61
1 Anlagen und Apparate, die der Brandverhütung und d er Brandbekämp- fung dienen, wie Blitzschutzanlagen, Alarm- und Löscha nlagen, sind ord- nungsgemäss instandzuhalten.
§ 46 Brandverhütungsgebote G § 60
1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und andere n Energiearten, ganz besonders mit Feuer und offenen Flammen, mit feue rgefährlichen Stoffen und Waren sowie bei der Verwendung von Maschin en, Apparaten und dergleichen die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen.
2 Personen, denen die Aufsicht über andere zusteht, h aben darüber zu wachen, dass diese instruiert sind und die erforder lichen Vorsichtsmass- nahmen anwenden.
3 Insbesondere sind folgende Vorsichtsmassnahmen ein zuhalten: a) Brennstoffe und andere brennbare Materialien dür fen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich ent- zünden können, gelagert werden. b) Mit feuergefährlichen Stoffen und Waren darf nich t in der Nähe eines offenen Feuers, von Feuerungsanlagen, elektrisch en Strahlern, ungeschützten Lampen und funkenerzeugenden Einrichtun gen um- gegangen werden. c) In Kellern, Estrichen, Scheunen, Ställen und andere n Orten, wo leichtbrennbare Stoffe und Waren vorhanden sind, darf weder ge- raucht noch mit ungeschützten Flammen umgegangen werd en. d) Feuerarbeiten wie Schweissen, Löten oder das Verflüs sigen von Bi- tumen oder ähnlichen Stoffen sowie funkenbildende Ar beiten dür- fen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheits vorkehrungen ausgeführt werden. e) Öle, Fette und dergleichen dürfen nicht unbeaufsi chtigt erhitzt werden. f)* Kerzenwachs, Paraffin oder ähnliche, leicht entzün dbare Stoffe dür- fen nicht auf offenem Feuer oder Kochstellen erwärmt werden. Hie- zu ist das Wasserbad zu benützen.
13 g) Ein Feuer darf weder mit einer feuergefährlichen Flüssigkeit ent- facht noch übergossen werden. Mit derartigen Flüssig keiten ge- tränkte Stoffe dürfen nur in dazu bestimmten Feuerung sanlagen verbrannt werden. h) Feuerungsrückstände und Rauchzeugresten dürfen nur in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht br ennbaren Un- terlagen gelagert werden. i) Gebrauchte Putzlappen und Putzfäden sind in nicht brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterl age zu versor- gen. k) Brennbare Abfälle wie Sägemehl, Holzspäne, Papier- , Textil- und Schaumstoffresten, gebrauchtes Verpackungsmaterial un d ölge- tränkte Metallspäne sind je nach Arbeitsanfall aus den Arbeitsräu- men zu entfernen und an geeigneten Orten einzulagern. l) Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. m) Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkkörper und dergl eichen dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie für Kinder und Un zurechnungs- fähige unerreichbar sind. n) Elektrische Sicherheitseinrichtungen wie Sicherung en, Leitungs- schutzschalter und dergleichen dürfen nicht überbrüc kt werden. o) Energieverbraucher aller Art wie Wärmeapparate, Motoren, Leuch- ten, Radio- und Fernsehgeräte dürfen nicht so aufges tellt, abge- deckt oder eingebaut werden, dass für brennbare Geb äudeteile o- der andere Gegenstände eine Entzündungsgefahr entste ht. p) Im Freien darf nur gefeuert werden, wenn dadurch keine Gebäude gefährdet sind oder sich in der Nähe des Feuers kei ne leichtentzünd- lichen Stoffe befinden. Die Feuerstelle ist ständig zu beaufsichtigen. In gras- oder waldbrandgefährdeten Zonen ist das Ra uchen und Feuern verboten. q)* Kerzen dürfen nicht unbeaufsichtigt abgebrannt we rden.
§ 47 Überwachung von Futterstöcken G § 60
1 Heu- und Emdstöcke sind bis mindestens sechs Woche n nach dem Ein- bringen durch regelmässige Temperaturmessungen zu üb erwachen. Bei
55° C sind erste Massnahmen zu treffen, wie Löcher bo hren, Gänge schro- ten. Erreicht die Temperatur 70° C, ist die Feuerweh r unverzüglich zu be- nachrichtigen.
2 Strohmehl- und Kurzhäckselstrohstöcke müssen wegen En tzündungsge- fahr durch Fremdkörper unmittelbar nach der Verarbeit ung sorgfältig überwacht werden.
5.3. Brandschutz
§ 48 Art und Umfang der Brandschutzmassnahmen G § 6 1
1 Für die Art und den Umfang von Brandschutzmassnahmen sind insbeson- dere massgebend: a) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine La ge und die Zugänglichkeit für die Feuerwehr; b) Grösse, Grundfläche und Höhe des Gebäudes;
14 c) Personenbelegung; d) Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungs- gefahr; e) Aktivierungsgefahr (Zündquellen); f) Brandbekämpfungsmöglichkeit.
2
...*
§ 49 Prüfnachweis G § 61
1 Die Gebäudeversicherung kann vom Bauherrn verlangen, Materialien und technische Einrichtungen zu verwenden, deren brandsch utztechnische Qualität durch eine Prüfung oder ein Gutachten eine r anerkannten Fach- stelle nachgewiesen wurde.*
2 Sie kann verlangen, dass mit einem Zeichen auf die P rüfung oder die Be- gutachtung hingewiesen wird.
5.4. Verbindliche technische Vorschriften
§ 50* Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantona ler Feuerversi-
cherungen G § 61
1 Es gelten die vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse am 18. September 2014 beschlossenen Normen und Richt linien der Verei- nigung kantonaler Feuerversicherungen
1)
.* a)* ... b)* ... c)* ... d)* ... e)* ... f)* ... g)* ... h)* ... i)* ... j)* ... k)* ... l)* ... m)* ... n)* ... o)* ... p)* ... q)* ... r)* ... s)* ... t)* ...
2
...*
1 ) Zu beziehen bei der Vereinigung Kantonaler Feuerver sicherungen, Bundesgasse
20, 3011 Bern.
15
§ 51* ...
§ 51
bis * ...
5.5. Elektrische Einrichtungen und Blitzschutz
§ 52* 1. Elektrische Einrichtungen: Vorbehalt des B undesrechtes G § 62
1 Für die elektrischen Einrichtungen finden neben den Brandschutzvor- schriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherung en (VKF) insbeson- dere das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Sch wach- und Stark- stromanlagen vom 24. Juni 1902
1) , die Vollzugsverordnungen des Bundes und die durch die zuständigen Behörden genehmigten V orschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) Anwend ung.
§ 53* ...
§ 54* Blitzschutzpflicht G § 61
1 Je nach Personenbelegung, Geschosszahl, Bauart, Lage , Ausdehnung und Nutzung sind Bauten und Anlagen mit ausreichend dime nsionierten Blitz- schutzanlagen auszurüsten.
§ 55 Verfahren bei Erstellung, Änderung oder Erweit erung einer Blitz-
schutzanlage G § 63
1 Vor Erstellung, Änderung oder Erweiterung einer Bli tzschutzanlage ist der Gebäudeversicherung ein Projekt mit den Leitungsf ührungen, den Angaben über den äusseren und inneren Blitzschutz und den Potential- ausgleich sowie ein detaillierter Kostenvoranschlag u sw. einzureichen.*
2 Die Fertigstellung von Anlagen ist der Gebäudeversic herung zur Abnah- me zu melden.
3
...*
§ 56* Kontrolle und Behebung von Mängeln G § 63
1 Blitzschutzanlagen an Gebäuden werden durch die Gebä udeversicherung kontrolliert.*
2 Die Gebäudeversicherung kann für die Kontrollen Fach firmen beiziehen.
3 Weist eine Anlage Mängel auf, verfügt die Gebäudever sicherung deren Behebung. Die Behebung von Mängeln ist der Gebäudeve rsicherung zu melden. Die Anlage wird hierauf einer Nachkontrolle unterzogen.
4 Die Verwaltungskommission kann ergänzende Weisungen über das Kon- trollwesen erlassen.
§ 57 Konzession G § 63
1 Fachkundig im Sinne des § 63 Absatz 2 des Gesetzes ist , wer ein Zertifikat der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als Blitzschutz- fachperson vorweisen kann und durch die Gebäudeversi cherung eine Kon- zession erhalten hat. Für die Konzession ist eine einm alige Gebühr zu ent- richten.*
1 ) SR 734.0 .
16
1bis Konzessionsinhaber, denen die Konzession vor Inkrafttr eten von Absatz
1 erteilt wurde, haben denselben Nachweis über die obligatorischen Wie- derholungskurse zu erbringen wie die nach VKF zertifizier ten Blitzschutz- fachpersonen.*
2 Das Betriebspersonal der Elektrizitätswerke ist ber echtigt, den Blitzschutz an den eigenen Werkgebäuden, Transformatoren und Sc haltstationen nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung selbst zu erstellen.
3 Die Gebäudeversicherung kann Konzessionären, die geg en Vorschriften und Anordnungen der Gebäudeversicherung verstossen, n ach einmaliger Verwarnung die Konzession entziehen.
§ 58* ...
5.6. Feuerschau
§ 59* Feuerschau G § 64
1 Die periodische Feuerschau von bestehenden Gebäuden wird durch die Brandschutzexperten der Solothurnischen Gebäudeversic herung vorge- nommen.
2 Für einzelne Komponenten wie z.B. Blitzschutzanlagen etc . können Fach- organe beauftragt werden.
3 Die Feuerschau erstreckt sich auf die Einhaltung de r Brandschutzvor- schriften.
§ 60* ...
§ 61* Aufgaben der Feuerschau G § 64
1 Die Feuerschau erstreckt sich auf die periodische Ko ntrolle bestehender Gebäude.*
2 Über die periodische Kontrolle bestehender Gebäude erlässt die Verwal- tungskommission ergänzende Bestimmungen.
3
...*
§ 62* ...
§ 63* ...
§ 64* ...
§ 65* ...
§ 66* ...
§ 67* ...
§ 68* ...
§ 69* ...
17
§ 70* ...
§ 71* ...
5.7. ...
*
§ 72* ...
§ 73* ...*
§ 73
bis * ...
§ 74* ...
§ 75* ...
§ 76* ...
§ 77* ...
§ 77
bis * ...
§ 78* ...*
§ 79* ...
§ 80* ...
§ 81* ...
§ 82* ...
§ 82
bis * ...
§ 82
ter * ...
§ 83* ...
§ 84* ...
§ 85* ...
§ 86* ...
18
6. Feuerwehrwesen
6.1. Aufsicht
§ 87 Aufsicht; Feuerwehrinspektor G § 70
1 Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der Ge bäudeversicherung und wird durch den kantonalen Feuerwehrinspektor aus geübt.*
2
...*
§ 88* Weisungen für Feuerwehren G § 70
1 Die Verwaltungskommission erlässt Weisungen über Be stände, Ausbil- dung und Ausrüstung der Feuerwehren.
2 Sie kann für die Ausarbeitung, Ergänzung oder Abände rung der Weisun- gen sowie zur Lösung allgemeiner Probleme eine Fachk ommission bestel- len.
6.2. Pflichten
§ 89 Allgemeine Pflichten G §§ 40 und 74
1 Jedermann ist verpflichtet, Brandausbrüche oder Bed rohungen durch Elementarereignisse der Feuermeldestelle unverzüglich zu melden.
2 Halter von Motorfahrzeugen sind verpflichtet, Mannsch aft oder Material zu transportieren oder die Transportmittel zur Verfügu ng zu stellen, ge- gen angemessene Entschädigung durch die Gemeinde.
§ 90 Pflichten der Feuerwehrleute
1 Jeder bei einer Feuerwehr Eingeteilte ist verpflicht et, sich den ihm über- tragenen Obliegenheiten zu unterziehen. Pflichtverletzu ng zieht Bestra- fung durch den Friedensrichter nach sich.
2 Durch Brand oder Elementarereignisse unmittelbar b edrohte oder be- troffene Feuerwehrleute sind vom Dienst befreit.
§ 91* Pflichten der Gemeinden
1. Feuermeldestellen G § 71
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den Betrieb einer Feuermeldestelle mit- zufinanzieren, die zu jeder Zeit eingehende Meldungen entgegennimmt und an die Feuerwehr weiterleitet.
2 Bei Schadenereignissen alarmiert die Feuermeldestell e nach Instruktion des Kommandanten oder Höchstchargierten die weiteren Mittel.
§ 92 2. Organisation des Alarmwesens G § 71
1 Die Gemeinden und Betriebe sind verpflichtet, das A larmwesen so zu organisieren, dass die Feuerwehren jederzeit und ohn e unnötige Verzöge- rung eingreifen können.
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§ 93 3. Pikettdienst
1 In grösseren Ortschaften oder beim Vorliegen besond erer Verhältnisse ist ein Pikettdienst der Feuerwehr zu organisieren, der den raschen Einsatz der hauptsächlichsten Geräte gewährleistet. Der Feue rwehrinspektor re- gelt den Umfang und die Anforderungen an den Pikett dienst.
§ 93 bis * Zentrale Datenverwaltungssoftware
1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung stellt den Feu erwehren für ihre Aufgabenerfüllung und das Kurswesen eine zentrale Da tenverwaltungs- software zur Verfügung. Sie sorgt dafür, dass die Anfo rderungen des Da- tenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werd en.
2 Die Solothurnische Gebäudeversicherung hat Zugriff a uf die erfassten Daten, soweit sie diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.
6.3. Kurswesen und Übungen
§ 94 Amtliche Kurse G § 81
1 Die Gebäudeversicherung erstellt jährlich das amtli che Kursprogramm, welches sich auf die von der Verwaltungskommission er lassene Weisung über das Kurswesen stützt.*
2 Mit der Durchführung der Kurse wird der Feuerwehrins pektor betraut.
§ 95* Änderung der Kurstätigkeit
1 Die Verwaltungskommission kann die Kurstätigkeit den aktuellen Be- dürfnissen entsprechend ändern oder ergänzen.
§ 96 Kursentschädigungen G §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 81
1 Die Verwaltungskommission erlässt für das Kurswesen die notwendigen Weisungen und regelt die Entschädigungen. Die Gebäu deversicherung übernimmt die Kosten der Instruktorenausbildungskurs e, die Vergütungen an die Instruktoren und die Zahlungen von Sold und Ne benauslagen an die Teilnehmer der übrigen Kurse unter Einschluss einer besonderen Entschä- digung für Teilnahme an Samstagkursen.
2 Erwerbsausfallentschädigungen sind Sache der Gemein den und der Be- triebe mit Betriebsfeuerwehren. Lohnzahlungen der Ar beitgeber an An- gehörige der Ortsfeuerwehren werden durch die Gemei nden zu 80%, im Maximum zu den Ansätzen der jeweils geltenden eidgenös sischen Er- werbsersatzordnung, rückvergütet. Im gleichen Rahmen wird der Ver- dienstausfall der Selbständigerwerbenden entschädigt . Im Minimum hat jeder Kursteilnehmer pro Arbeitstag auf 40 Franken Er werbsausfall An- spruch. Das Verfahren wird durch eine Weisung der Di rektion geregelt.*
§ 97* ...
§ 98* Voraussetzungen für Kursbesuche G § 81
1 Der Feuerwehrinspektor regelt auf Grund der von der Verwaltungskom- mission beschlossenen Weisungen die Voraussetzungen f ür den Besuch amtlicher Kurse.
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§ 99 Aufbietung zu Kursen G § 81
1 Der Feuerwehrinspektor bietet die von den zuständigen Gemeindebe- hörden gemeldeten Kursteilnehmer vier Wochen vor Kursb eginn auf. Dem Aufgebot kommt amtlicher Charakter zu. Fehlbare könn en nach § 90 Buchstabe i des Gesetzes bestraft werden.
§ 100 Zuständigkeiten für Anmeldungen und Ernennun gen G § 80
1 Für die Anmeldung zu den Kursen bis und mit Stufe Gru ppenführer sind die Orts- bzw. Betriebsfeuerwehrkommissionen zuständi g, ebenso für die Ernennung von Unteroffizieren.*
2 Für die Anmeldung zu den Offizierskursen ist der Geme inderat, oder bei selbständigen Betriebsfeuerwehren die Betriebsdirek tion, auf Vorschlag der Feuerwehrkommission, zuständig.*
3 Die erfolgreichen Absolventen des Offizierskurses we rden durch die Kurs- leitung zum Leutnant befördert. Für die Weiterbeförder ung der Offiziere und Ernennung des Kommandanten ist der Gemeinderat o der die Be- triebsdirektion, auf Vorschlag der Feuerwehrkommissio n, zuständig.*
§ 101* Fähigkeitsausweis G § 80
1 Für die Ernennung oder Beförderung von Chargierten m uss der notwen- dige Fähigkeitsausweis vorliegen. Die Beförderungen s ind nach den Wei- sungen des Feuerwehrinspektors vorzunehmen.
§ 102 Feuerwehrinstruktoren
1 Der kantonale Feuerwehrinspektor sorgt für die Ausw ahl, Ausbildung und Erhaltung einer genügenden Anzahl Feuerwehrinstr uktoren.
2 Die Verwaltungskommission stellt den Instruktoren d en Befähigungsaus- weis aus.*
3 Mit dem Befähigungsausweis übernimmt der Empfänger die Verpflich- tung, während 15 Jahren als Feuerwehrinstruktor zu am ten.*
§ 103 Feuerwehrausbildung G § 71
1 Die Ausbildung der Orts- und Betriebsfeuerwehren i st Sache der Gemein- den und Betriebe. Sie sind verpflichtet, die nötigen Übungen abzuhalten. Die Übungen sind an Werktagen (inkl. Samstag) und so weit möglich aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit anzusetzen.
2 Die Aufgebote können persönlich oder durch Publika tion in amtlichen Anzeigern erfolgen. Die Aufgebote zu ordentlichen Übu ngen müssen we- nigstens 5 Tage vor der angesetzten Übung im Besitze d es Empfängers sein.
3 Die Ausbildung der Feuerwehr hat nach den einschläg igen Reglementen und Handbüchern der Feuerwehrkoordination Schweiz und den Weisun- gen des Feuerwehrinspektors zu erfolgen.*
§ 104* Übungsprogramme
1 Die Feuerwehrkommandanten erstellen in der Datenverw altungssoftware der Gebäudeversicherung bis Ende November des laufend en Jahres ein detailliertes Übungsprogramm für das kommende Jahr. *
21
6.4. Organisation der Feuerwehr
§ 105 Aufsicht der Gemeinde
1 In der Gemeinde steht das Feuerwehrwesen unter der Aufsicht des Ge- meinderates. Er überträgt die unmittelbare Leitung d er Feuerwehrkommis- sion.
§ 106* Feuerwehrreglement G § 92
1 Die Gemeinden und Betriebe, die eine eigene Feuerw ehr unterhalten oder hiezu vom Regierungsrat verpflichtet werden, hab en ein Feuerwehr- reglement aufzustellen, das vom Volkswirtschaftsdepart ement
1) zu ge- nehmigen ist.
2 Die Dienstleistung in Betriebsfeuerwehren ohne ein vom Volkswirt- schaftsdepartement genehmigtes Reglement gibt keine n Anspruch auf die Befreiung von der Dienstpflicht nach § 72 Absatz 3 de s Gesetzes.
§ 107 Befreiung von der Dienstpflicht G § 77
bis
1 Von der Feuerwehrdienstpflicht (Leistung von persönlic hem Dienst und von der Ersatzabgabepflicht) werden in Anwendung von § 77 bis des Geset- zes als befreit erklärt: a)* die Staatsanwälte und die Untersuchungsbeamten d er Staatsanwalt- schaft; b)* die Präsidenten der Einwohnergemeinden; c)* der Direktor der Gebäudeversicherung, der Vorste her des Arbeitsin- spektorates, der Feuerwehrinspektor, die Präsidenten der Schät- zungskommissionen; d) Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps; die Mitwirkung der Polizei bei Instruktionen der Feuerweh r und bei Feuerwehraktionen auf Ansuchen hin bleibt vorbehalten .
2 Die Einwohnergemeinden sind befugt, in ihren Feuerw ehrreglementen weitere Personen von der Leistung persönlichen Dienst es, hingegen nicht von der Ersatzabgabepflicht zu befreien.
§ 107
bis * ...
§ 108 Ausrüstung der Feuerwehr G §§ 71 und 72
1 Gemeinden und Betriebe haben die Feuerwehr nach den örtlichen Erfor- dernissen auszurüsten. Die Verwaltungskommission erlä sst die notwendi- gen Weisungen.*
2 Insbesondere haben die Gemeinden dafür zu sorgen, d ass die Gerätschaf- ten und weiteres Material der Feuerwehr in einem gee igneten Lokal un- tergebracht werden können.
3 Der Feuerwehrinspektor überwacht die Einsatzbereitsc haft und legt die Anforderungen fest.*
§ 109* Versicherungen
1 Die Gemeinden und Betriebe stellen sicher, dass di e Feuerwehrangehöri- gen in genügendem Masse gegen Unfall und Krankheit versichert sind.
1 ) Im ganzen Erlass neue Schreibweise ab 1. August 20 00.
22
2 Subsidiär gilt die Versicherungslösung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) für sämtliche Feuerwehrangehörige (inklusive Instruktoren). Die Versicherung deckt subsidiär: Unfall, Invalidität , Todesfall, Schäden bei Dienstfahrten, Schäden an persönlichen Effekten, Bet riebshaftpflicht und Betriebs- und Verkehrsrechtsschutz.*
3
...*
4 Die Gemeinden und Betriebe haben für ihre Feuerwehr angehörigen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
5
...*
6 Die Gebäudeversicherung stellt sicher, dass ein Rah menvertrag für eine Fahrzeug-Flottenversicherung abgeschlossen ist, bei de r die Feuerwehren alle Feuerwehrfahrzeuge mitversichern können.*
§ 110 Feuerwehrrechnung
1 Die Gemeinden können für die Feuerwehraufgaben eine n zweckgebun- denen Fonds führen.
6.5. Branddienst
§ 111* Einsatzleitung
1 Auf dem Schadenplatz leitet der Feuerwehrkommandant d en Einsatz. Bis zu seinem Eintreffen übernimmt der zuerst anwesende H öchstchargierte dessen Funktion.
2 Chargierte auswärtiger Feuerwehren können zur Mitar beit und Beratung zugezogen werden.
3 Den Anordnungen des Feuerwehrinspektors oder eines in seinem Auftrag handelnden Funktionärs ist Folge zu leisten.
§ 112* Aufgaben des Einsatzleiters
1 Der Einsatzleiter hat die zum Schutz von Personen und E igentum sowie zum Löschen des Feuers oder Abwendung von Elementarsch äden geeigne- ten Massnahmen zu treffen und darauf zu achten, dass direkte oder indi- rekte Folgeschäden möglichst vermieden werden.
2 Dem Brandermittlungsdienst der Polizei Kanton Solothu rn ist jede mögli- che Unterstützung zu gewähren.
§ 113 Hilfeleistung G § 73
1 Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebes verpflichtet. Die Verwaltungskommission reg elt die gegenseitige Hilfeleistung und die Entschädigungen.
§ 114 Absperrung des Schadenplatzes*
1 Der Schadenplatz ist im Interesse des ungestörten Ei nsatzes gegen das Zudrängen des Publikums und zur Verhütung von Schäden a n Kulturen und Anlagen abzusperren.*
2 Die Feuerwehr hat nötigenfalls den Verkehr im Intere sse des Einsatzes und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu beschrän ken oder umzulei- ten.*
23
3 Nichtbefolgung der Weisungen und Anordnungen der Fe uerwehrorgane sind gemäss den Strafbestimmungen des Feuerwehrreglem entes dem Frie- densrichter anzuzeigen.
§ 115* Rapporte
1 Über jeden Einsatz und seine Anordnungen hat der Feu erwehrkomman- dant dem Feuerwehrinspektor schriftlich Rapport zu er statten. Von grösse- ren Ereignissen ist dem Rapport eine Einsatzskizze bei zulegen.
§ 116* Betreten des Schadenplatzes; Änderungen am Er eignisort
1 Für Privatpersonen ist das Betreten des Schadenplatzes verboten. Funkti- onären der Gebäudeversicherung, der Polizei und allfä lligen anderen Be- hörden ist der Zutritt unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorschriften zu ermöglichen.
2 Hauseigentümern und Privatpersonen ist es untersagt , nach beendetem Einsatz am Ereignisort irgendwelche Änderungen vorzune hmen, bevor die Untersuchung der Schadenursache und Abschätzung des Sc hadens stattge- funden haben.
7. Reglement über den Elementarschadenfonds
§ 117 Schadenermittlung G § 88
1 Die Elementarschäden und die Vergütungen aus dem El ementarschaden- fonds sind nach den Richtlinien über die Beitragsvor aussetzungen und das Verfahren bei Schadenfällen des Schweizerischen Fonds fü r Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Ausgabe 1999
1) zu ermitteln, soweit das Gebäudeversicherungsgesetz und dieses Reglement nicht Ausnahmen vor- sehen.
§ 118 Verfahren G § 87
1 Für den Schweizerischen und den Kantonalen Fonds wird n ur ein Verfah- ren durchgeführt.
2 Die Schadenermittlung ist Sache der Solothurnischen Gebäudeversiche- rung und wird von den Schätzungspräsidenten vollzogen. Diese Regelung gilt auch für Fälle, in denen ein Anspruch nur gegen über dem Schweizeri- schen Fonds geltend gemacht werden kann.
§ 119 Meldefrist G § 87
1 Die Schadenmeldungen sind innert 3 Monaten nach Scha deneintritt bei der Gebäudeversicherung in Solothurn einzureichen. Au f Gesuch hin kann die Frist von der Direktion verlängert werden. Meldefo rmulare sind bei der Gebäudeversicherung zu beziehen.
1 ) Zu beziehen beim Schweizerischen Elementarschädenfon ds, Mühlemattstrasse
55, 3000 Bern 14.
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§ 120 Anschluss an Beitragsfestsetzung des Schweizeri schen Fonds
G § 88
1 Vor der Festsetzung des kantonalen Beitrages durch di e Direktion der Gebäudeversicherung ist der Entscheid des Schweizerisc hen Fonds für die Höhe der Beiträge abzuwarten.*
2 In Fällen, in denen kein Anspruch auf Beiträge aus dem Schweizerischen Fonds besteht, ist das kantonale Verfahren ohne Verzug durchzuführen.
§ 121* Selbstbehalte und minimaler Schaden G § 84
1 Die Selbstbehalte und der minimale Schadenbetrag sin d in den Richtli- nien über die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahr en bei Schadenfäl- len des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versi cherbaren Elemen- tarschäden festgelegt.
§ 122 Beitragshöhe G § 84
1 Aus dem Kantonalen Elementarschadenfonds werden 20% des nach
§ 121 berechneten anrechenbaren Schadens vergütet.
2 Leistet der Schweizerische Fonds keinen Beitrag, so er höht sich die Vergü- tung auf 40%. Ist die Summe des schweizerischen und k antonalen Beitra- ges kleiner als diese 40%, so wird der kantonale Be itrag ebenfalls entspre- chend erhöht.
3 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann d ie Verwaltungskom- mission der Gebäudeversicherung von den ordentlichen Beitragsansätzen abweichen.
§ 123 Voraussetzungen für die Auszahlung
1 Die Direktion der Gebäudeversicherung zahlt die Bei träge dem Geschä- digten erst aus, wenn die angeordneten Räumungs-, W iederherstellungs- oder Sicherungsarbeiten ausgeführt sind. Nötigenfall s sorgt die Direktion dafür, dass die Beiträge zur Bezahlung der Kosten dies er Arbeiten verwen- det werden.
2 Die Direktion der Gebäudeversicherung kann Vorschüs se auf den zu er- wartenden Beitrag gewähren, wenn dringliche Räumung s-, Wiederherstel- lungs- oder Sicherungsarbeiten sonst nicht vorgenomme n werden könn- ten.
§ 124 Rückerstattung G § 88
1 Zu Unrecht erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1. Übergangsbestimmungen
§ 125 Hängige Beitragsgesuche
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Be itragsgesuche wer- den nach altem Recht behandelt. Die Beitragszusicher ung verfällt nach zwei Jahren.
25
2 Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex noch nicht berechnet wer- den konnte, gilt weiterhin die Schlüsselzahl des Finan zausgleiches.
§ 126 Hängige Baugesuche
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bewil ligten Baugesuche gemäss § 40 Absätze 1 und 2 sind der Gebäudeversiche rung zur Prüfung zuzustellen.
§ 127 Anpassung der Feuerwehrreglemente G § 94
1 Bei Widersprüchen zwischen den Feuerwehrreglementen der Gemeinden und den neuen gesetzlichen Bestimmungen gelten bis zu m Erlass von Reg- lementsänderungen die gesetzlichen Bestimmungen und die Vorschriften der Vollzugsverordnung.
8.2. Schlussbestimmungen
§ 128 Aufgehobene und geänderte Erlasse
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehob en: a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeve rsicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom
27. Oktober 1972
1) und die seitherigen Änderungen; b) der Regierungsratsbeschluss vom 28. November 1930 über die Erhö- hung der Löschbeiträge
2)
.
2 Der Titel des Anhangs der Vollzugsverordnung betreffe nd die Abgren- zung von Gebäude und Mobiliar
3) lautet neu: Anhang zur Vollzugsverord- nung vom 13. Januar 1987 zum Gesetz über die Gebäudeve rsicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe.
§ 129 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 198 7 in Kraft.
1 ) GS 85,1005.
2 ) GS 71, 480.
3 ) GS 85,1033.
26 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.07.1987 16.07.1987 § 11 Abs. 1, d) geändert -
02.03.1993 01.07.1993 § 26
bis eingefügt -
10.08.1993 01.04.1994 § 28 Abs. 1, a) aufgehoben -
28.09.1993 01.01.1994 § 34 totalrevidiert -
28.09.1993 01.01.1994 § 102 Abs. 2 geändert -
18.10.1994 01.01.1995 § 2 Abs. 1, h) geändert -
28.03.1995 01.07.1995 § 55 Abs. 1 geändert -
28.0 3.1995 01.07.1995 § 56 totalrevidiert -
26.09.1995 01.01.1996 § 73 Abs. 1 geändert -
26.09.1995 01.01.1996 § 73
bis eingefügt -
26.09.1995 01.01.1996 § 76 Abs. 1 geändert -
26.09.1995 01.01.1996 § 107 Abs. 1, b) geändert -
05.12.1995 01.01.1996 § 2 Abs . 1, l) eingefügt -
05.12.1995 01.01.1996 § 16
bis eingefügt -
05.12.1995 01.01.1996 § 18 Abs. 1 geändert -
05.12.1995 01.01.1996 § 25 totalrevidiert -
05.12.1995 01.01.1996 § 26
ter eingefügt -
08.04.1997 01.08.1997 § 1 totalrevidiert -
02.11.1998 01. 01.1999 § 71 aufgehoben -
02.11.1998 01.01.1999 § 78 Abs. 2 geändert -
02.11.1998 01.01.1999 § 82 totalrevidiert -
02.11.1998 01.01.1999 § 82
bis eingefügt -
02.11.1998 01.01.1999 § 82
ter eingefügt -
25.01.1999 01.03.1999 § 100 Abs. 1 geändert -
25.01 .1999 01.03.1999 § 106 totalrevidiert -
15.06.1999 01.09.1999 § 28 Abs. 1, g) geändert -
09.11.1999 01.03.2000 § 23 Abs. 1 geändert -
11.12.2000 01.01.2001 § 7
bis aufgehoben -
23.09.2002 01.01.2003 § 1 Abs. 3 geändert -
23.09.2002 01.01.2003 § 75 Abs. 2 geändert -
01.04.2003 01.07.2003 § 41 totalrevidiert -
01.04.2003 01.07.2003 § 73 Sachüberschrift
geändert -
01.04.2003 01.07.2003 § 73 Abs. 3 geändert -
01.04.2003 01.07.2003 § 77
bis aufgehoben -
01.04.2003 01.07.2003 § 78 Sachüberschrift
geändert -
01.04.2003 01.07.2003 § 78 Abs. 1 geändert -
01.04.2003 01.07.2003 § 79 totalrevidiert -
30.11.2004 01.04.2005 § 50 totalrevidiert -
30.11.2004 01.04.2005 § 102 Abs. 3 geändert -
19.04.2005 01.01.2006 § 59 totalrevidiert -
19.04.2005 01.01.2006 § 60 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 61 totalrevidiert -
19.04.2005 01.01.2006 § 62 aufgehoben -
-
19.04.2005 01.01.2006 § 64 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 65 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 66 auf gehoben -
27 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.04.2005 01.01.2006 § 67 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 68 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 69 aufgehoben -
19.04.2005 01.01.2006 § 70 aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1 , g) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 3 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 4 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 5 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 6
bis totalrevidiert -
25.09.2007 01.01 .2008 § 6
ter eingefügt -
25.09.2007 01.01.2008 § 7 Sachüberschrift
geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1, b) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 g eändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 26
quater aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 2 aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 32 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 0 1.01.2008 § 36 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 1, b) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 39 Abs. 1, c) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 1, b) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 1, f) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 40 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 4 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 42 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 3, f) geänder t -
25.09.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 3, q) eingefügt -
25.09.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 1, n) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 1, t) eingefügt -
25. 09.2007 01.01.2008 § 51 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 51
bis totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 52 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 53 aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 54 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 55 Abs. 3 g eändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 56 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 1
bis eingefügt -
25.09.2007 01.01.2008 § 58 aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 75 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01 .2008 § 78 Abs. 4 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 81 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 84 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 85 totalrevidiert -
28 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.09.2007 01.01.2008 § 87 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 88 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 91 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 94 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 95 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 96 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 97 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 98 to talrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 100 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 100 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 101 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 103 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 104 totalrevidiert -
25.09.2 007 01.01.2008 § 107 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 107
bis aufgehoben -
25.09.2007 01.01.2008 § 108 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 108 Abs. 3 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 109 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 111 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 112 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 114 Sachüberschrift
geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 114 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 114 Abs. 2 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 115 totalrevidier t -
25.09.2007 01.01.2008 § 116 totalrevidiert -
25.09.2007 01.01.2008 § 120 Abs. 1 geändert -
25.09.2007 01.01.2008 § 121 totalrevidiert -
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, b) geändert GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, c) geändert GS 201 5, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, c),
1.
eingefügt GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, c),
2.
eingefügt GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, c),
3.
eingefügt GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, e) geändert GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 40 Abs. 1, f) geändert GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 48 Abs. 2 aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1 geändert GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, j) aufgehobe n GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, k) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, l) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, m) aufgehoben GS 2015, 8
29 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, n) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, o) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, p) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, q) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, r) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, s) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 1, t) aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 50 Abs. 2 aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 51 aufgehoben GS 2015, 8
24.02.2015 01.01.2015 § 51
bis aufgeho ben GS 2015, 8
27.10.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 1, g) geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 4 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 1 geändert GS 2020, 66
27.10 .2020 01.01.2021 § 25 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 26 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 26
bis Sachüberschrift geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 26
bis Abs. 1 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 30 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 37 Abs. 1 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 39 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 4 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 43 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 55 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 61 Abs. 1 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 61 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.202 1 Titel 5.7. aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 72 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 73 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 73
bis aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 74 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 0 1.01.2021 § 75 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 76 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 77 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 78 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 79 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01 .01.2021 § 80 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 81 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 82 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 82
bis aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 82
ter aufgehoben GS 2020, 66
27.10.20 20 01.01.2021 § 83 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 84 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 85 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 86 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 87 Abs. 2 aufgehoben GS 2020, 66
27 .10.2020 01.01.2021 § 93 bis eingefügt GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 97 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 103 Abs. 3 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 104 Abs. 1 geändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 107 Abs. 1, c) g eändert GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 109 Abs. 2 geändert GS 2020, 66
30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.2020 01.01.2021 § 109 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 109 Abs. 5 aufgehoben GS 2020, 66
27.10.2020 01.01.2021 § 109 Abs. 6 geändert GS 2020, 66
31 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 08.04.1997 01.08.1997 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 3 23.09.2002 01.01.2003 geändert -
§ 2 Abs. 1, a) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 Abs. 1, a) 27.10.2020 01.01 .2021 geändert GS 2020, 66
§ 2 Abs. 1, g) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 Abs. 1, g) 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 2 Abs. 1, h) 18.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 2 Abs. 1, l) 05.12.1995 01.01.1996 eingefügt -
§ 3 25.09.2007 01.01. 2008 totalrevidiert -
§ 4 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 4 Abs. 1, b) 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 5 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 6 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 6
bis
25.09.2007 01.01.2008 totalrevidi ert -
§ 6
ter
25.09.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 7 25.09.2007 01.01.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 7 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 7
bis
11.12.2000 01.01.2001 aufgehoben -
§ 11 Abs. 1, d) 07.07.1987 16.07.1987 geändert -
§ 11 Abs. 2 25. 09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 16
bis
05.12.1995 01.01.1996 eingefügt -
§ 18 Abs. 1 05.12.1995 01.01.1996 geändert -
§ 19 Abs. 1, b) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 22 Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 23 Abs. 1 09.11.1999 01.03.2 000 geändert -
§ 25 05.12.1995 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1
bis
27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 66
§ 26 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 26 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 26
bis
02.03.1993 01.07.1993 eingefüg t -
§ 26
bis
27.10.2020 01.01.2021 Sachüberschrift
geändert GS 2020, 66
§ 26
bis Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 26
ter
05.12.1995 01.01.1996 eingefügt -
§ 26
quater
25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 27 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 28 Abs. 1, a) 10.08.1993 01.04.1994 aufgehoben -
§ 28 Abs. 1, g) 15.06.1999 01.09.1999 geändert -
§ 30 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 32 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 32 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 34 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 37 Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 39 Abs. 1, a) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 39 Abs. 1, b) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 39 Abs. 1, c) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
32 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 39 Abs. 1, c) 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 40 Abs. 1, b) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 40 Abs. 1, b) 24.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015 , 8
§ 40 Abs. 1, c) 24.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015, 8
§ 40 Abs. 1, c),
1.
24.02.2015 01.01.2015 eingefügt GS 2015, 8
§ 40 Abs. 1, c),
2.
24.02.2015 01.01.2015 eingefügt GS 2015, 8
§ 40 Abs. 1, c),
3.
24.02.2015 01.01.2015 eingefügt GS 2015, 8
§ 40 Abs. 1, e) 24.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015, 8
§ 40 Abs. 1, f) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 40 Abs. 1, f) 24.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015, 8
§ 40 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 41 01.04.2003 01.07.2003 totalrevidiert -
§ 41 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 41 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 41 Abs. 4 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 41 Abs. 4 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 42 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 43 Abs. 1
bis
27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 66
§ 46 Abs. 3, f) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 3, q) 25.09.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 48 Abs. 2 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 49 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geände rt -
§ 50 30.11.2004 01.04.2005 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 1 24.02.2015 01.01.2015 geändert GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, a) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 50 Abs. 1, a) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, b) 24.02.2015 01.01.2015 a ufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, c) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, d) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, e) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, f) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, g) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, h) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, i) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, j) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, k) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, l) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, m) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
-
§ 50 Abs. 1, n) 24.02.201 5 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, o) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, p) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, q) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, r) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, s) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 1, t) 25.09.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 50 Abs. 1, t) 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 50 Abs. 2 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 51 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 51 24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
33 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 51
bis
25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 51
bis
24.02.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015, 8
§ 52 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 53 25.09.2007 0 1.01.2008 aufgehoben -
§ 54 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 55 Abs. 1 28.03.1995 01.07.1995 geändert -
§ 55 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 55 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 56 28.03.1995 01.07.1995 totalrevid iert -
§ 56 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 57 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 57 Abs. 1
bis
25.09.2007 01.01.2008 eingefügt -
§ 58 25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 59 19.04.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 60 19.04.2005 01.0 1.2006 aufgehoben -
§ 61 19.04.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 61 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 62 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 63 19.04.2005 01.01.2006 aufgehob en -
§ 64 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 65 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 66 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 67 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 68 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 69 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 70 19.04.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 71 02.11.1998 01.01.1999 aufgehoben -
Titel 5.7. 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 72 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 73 01.04.2003 01.07.2003 Sachüberschrift
geändert -
§ 73 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 73 Abs. 1 26.09.1995 01.01.1996 geändert -
§ 73 Abs. 3 01.04.2003 01.07.2003 geändert -
§ 73
bis
26.09.1995 01.01.1996 eingefügt -
§ 73
bis
27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 74 27.10.2020 01.01.2021 aufg ehoben GS 2020, 66
§ 75 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 75 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 75 Abs. 2 23.09.2002 01.01.2003 geändert -
§ 76 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 76 Abs. 1 26.09.1995 01.01.1996 geändert -
§ 77 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 77
bis
01.04.2003 01.07.2003 aufgehoben -
§ 78 01.04.2003 01.07.2003 Sachüberschrift
geändert -
§ 78 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 78 Abs. 1 01.04.2003 01.07.2003 geändert -
§ 78 Abs. 2 02.11.1998 01.01.1999 geändert -
§ 78 Abs. 4 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 79 01.04.2003 01.07.2003 totalrevidiert -
§ 79 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 80 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
34 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 81 25.09.2007 01.01. 2008 totalrevidiert -
§ 81 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 82 02.11.1998 01.01.1999 totalrevidiert -
§ 82 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 82
bis
02.11.1998 01.01.1999 eingefügt -
§ 82
bis
27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 82
ter
02.11.1998 01.01.1999 eingefügt -
§ 82
ter
27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 83 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 84 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 84 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 85 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 85 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 86 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 87 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 87 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 88 2 5.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 91 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 93
bis
27.10.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 66
§ 94 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 95 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 96 Abs. 2 25.09.2007 01.01 .2008 geändert -
§ 97 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 97 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 98 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 100 Abs. 1 25.01.1999 01.03.1999 geändert -
§ 100 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 00 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 101 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 102 Abs. 2 28.09.1993 01.01.1994 geändert -
§ 102 Abs. 3 30.11.2004 01.04.2005 geändert -
§ 103 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 103 Abs. 3 27.10.2020 0 1.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 104 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 104 Abs. 1 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 106 25.01.1999 01.03.1999 totalrevidiert -
§ 107 Abs. 1, a) 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 107 Abs. 1, b) 26.09.1 995 01.01.1996 geändert -
§ 107 Abs. 1, c) 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 107
bis
25.09.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 108 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 108 Abs. 3 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 109 25.09.2007 01.01.2008 t otalrevidiert -
§ 109 Abs. 2 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 109 Abs. 3 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 109 Abs. 5 27.10.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 66
§ 109 Abs. 6 27.10.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 66
§ 111 2 5.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 112 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 114 25.09.2007 01.01.2008 Sachüberschrift
geändert -
§ 114 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 114 Abs. 2 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
35 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 115 25.09.2007 01.0 1.2008 totalrevidiert -
§ 116 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 120 Abs. 1 25.09.2007 01.01.2008 geändert -
§ 121 25.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
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