Schweizerisch-deutsches Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr (0.631.256.913.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Schweizerisch-deutsches Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr

Abgeschlossen am 5. Februar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1960¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960 In Kraft getreten am 1. Januar 1961 (Stand am 5. November 1999) ¹ AS 1960 1578
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, den grenznachbarlichen Verkehr und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:

I. Abschnitt Grenzverkehr

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten.
(2)  Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absatzes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.
(3)  Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Art. 2 Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr
(1)  Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
1. zum endgültigen Verbleib: a. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzuführen;
b. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues;
c. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus gewonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen ört­lichen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.
2. zum vorübergehenden Verbleib: Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.
(2)  Die Vergünstigungen gemäss Absatz 1 geniessen auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirtschaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird.
Art. 3 Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze zu anderen Zwecken
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser auf Weideplätze in der anderen Zollgrenzzone bringen und spätestens am folgenden Tage zurückbringen;
2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Zollgrenzzone bringen und nachher zurückbringen.
Art. 4 Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten
(1)  Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mit­geführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Angehörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht übersteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus frischen Weintrauben, Obstwein und Bier.
(2)  Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reisebedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestimmungen der beiden Staaten.
Art. 5 Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,
1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den eigenen Bedarf aus der andern Zollgrenzzone mitbringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbewohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann;
2. die Ärzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mitbringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in die Herkunftszone zurückzubringen sind.
Art. 6 Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten
Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen – auch in Sträussen, Kränzen oder Töpfen –, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, religiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung von Gräbern als persön­liche Gabe in die andere Zollgrenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit.
Art. 7 Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen in beide Staaten
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (z. B.: Gras, Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf, Moor­erde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staates stammen und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
Art. 8 Waren zum ungewissen Verkauf
Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genussmittel und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zollgrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft zurückgehen.
Art. 9 Veredelungsverkehr
(1)  Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorgesehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser in die andere verbracht werden und nachher in die Herkunftszone zurückgelangen und soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern:
1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsaaten und ölhaltige Früchte zum Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer vorerwähnten oder ähn­lichen Bearbeitung oder Verarbeitung;
2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und der in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Betriebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien können die Waren der einen Zollgrenzzone auch durch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone entgegennehmen lassen. Für Waren zum Ausbessern entfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn sie aus dem Lande stammen, in dem sie ausgebessert werden sollen.
(2)  Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzollbaren Waren auch auf den durch die Veredelung entstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren Waren auch auf das bei der Veredelung verwendete Neumaterial.
Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das verwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder Fahrzeuge eingebaut werden.
(3)  Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem sie verbleiben.
Art. 10 Waren zu anderem vorübergehenden Gebrauch
(1)  Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit:
1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studien- oder Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung von Waren verwendet werden.
2. Andere Gegenstände einschliesslich Fahrzeuge und Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschliesslich der Zubehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere Zollgrenzzone mit sich führen.
4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen Zollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zollgrenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen benutzen.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
Art. 11 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland
(1)  Folgende Waren sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten persönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zollgrenzzone mitgebracht werden:
1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im Alter von mehr als 16 Jahren a. zweimal im Monat: nicht mehr als 125 g Kaffee oder 60 g Kaffee-Extrakt, Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zubereitung und 50 g Tee;
b. einmal in jeder Woche: bis zu 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 20 Zigaretten oder 40 g Rauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.
2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren, der in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in der schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort entlohnt wird (Grenzgänger) und Tag: bis zu 3 Zigarren oder 5 Stumpen oder 10 Zigaretten oder 25 g Rauchtabak lose oder in angebrochenen Packungen.
(2)  Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit die Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden Mengen der genannten Waren andere Abgabenvergünstigungen ausgeschlossen.
Art. 12 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz
(1)  Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der deutschen Zollgrenz­zone ihren Ursprung haben und von Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bediensteten oder von der zuständigen Absatzorganisation (Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten an Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenzzone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden, sofern die mitgeführte Menge je Einbringer und Markttag 100 kg Gesamtgewicht, davon höchstens 20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht übersteigt. Dem Absatz auf Märkten wird der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleichgestellt.
2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier, die Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen Ausübung des Berufs oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone mitbringen, sofern der Abgabenbetrag 50 Rappen nicht überschreitet.
(2)  Fische der Nummern 0301.10/12² des schweizerischen Zolltarifs³, die im Bodensee gefangen worden sind und innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht werden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zollsatz von 2 Franken je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz. nicht übersteigen.
(3)  Die in Anlage II genannten, in der deutschen Zollgrenzzone gelegenen Ziege­leien können insgesamt zur Verwendung innerhalb der schweizerischen Zollgrenzzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen hergestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermässigten Zollsätzen einführen:

Nr. des schweiz.
Zolltarifs⁴

Warenhezeichnung

Warenmenge
dz.

Zollsatz
Fr. je dz.

ex 6904.20

Backsteine, ungelocht (Mauersteine)

  2 550

0.25

ex 6904.20

Backsteine, quergelocht (Hochlochziegel)

  4 560

0.25

ex 6905.10

Falzziegel, roh oder engobiert

15 000

0.50

ex 6905.10

Biberschwanzziegel, roh oder engobiert

  1 800

0.50

Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziegeleien durch einfachen Notenaustausch vereinbaren.
² Fassung gemäss Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen vom 7. Nov./23. Nov. 1959.
³ SR 632.10 Anhang
⁴ Fassung gemäss Briefwechsel zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen vom 7. Nov./23. Nov. 1959.
Art. 13 Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend ein- und ausgeführten Waren
(1)  Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden von den Zollbehörden des andern Staates anerkannt. Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzubringen.
(2)  Die Sicherstellung der Abgaben sowie Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen sollen auf das geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Mass beschränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungsdiensten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3), für Fahrzeuge öffentlicher Verwaltungen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4) sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), wird von einer Sicherstellung abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben.
(3)  Anlässlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3, 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgabefrei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
Art. 14 Örtliche und zeitliche Erleichterungen
(1)  Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenzverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren auch über andere Wege als Zollstrassen und ausserhalb der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste gemäss Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligungen gebührenfrei erteilt.
(2)  Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können vereinbaren, dass Grenz­bewohner der einen Zollgrenzzone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unterwegs bestimmt sind, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollämter oder auf anderen Wegen als Zollstrassen in die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.
Art. 15 Veterinärpolizeiliche Erleichterungen
Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Art. 2), beim Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze (Art. 3), bei der Ein- und Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Art. 7), und von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Art. 10) wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.

II. Abschnitt Durchgangsverkehr

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Durchgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn die Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern Staates infolge des Grenzverlaufs oder der topographischen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt.
(2)  Der Durchgangsverkehr wird nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III bezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den Herkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförderungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zollämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für den Durchgangsverkehr.
(3)  Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangsverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführten Strecken zulassen.
(4)  Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transportmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in diesem Abschnitt vorgesehen sind, vereinbaren.
(5)  Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erleichterungen können von den zuständigen Zollbehörden verweigert werden, wenn der Verdacht eines Missbrauchs besteht.
(6)  Bei Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden sich die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unterstützen.
Art. 17 Abgabenerleichterungen im Durchgangsverkehr
(1)  Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsabgaben nicht zu entrichten und keine Sicherheiten zu leisten, wenn das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird.
(2)  Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zurückgeführt worden ist.
Art. 18 Durchgangsschein
(1)  Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam verwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahrräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser Zollpapiere beantragt.
(2)  Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein ist nur zulässig, wenn:
a. ihre Nämlichkeit (Identität) ohne besondere Schwierigkeiten festgestellt und gesichert werden kann oder
b. sie in zollsicher verschliessbaren Fahrzeugen oder Behältern befördert werden oder
c. sie ausschliesslich durch die Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben oder
d. eine zollamtliche Begleitung nach Artikel 19 Absatz 4 in Frage kommt.
Art. 19 Abfertigungsverfahren
(1)  Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszollamt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn nach seinen Feststellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zollsicher verschliessbar sind und eine Zollbegleitung nicht in Frage kommt.
(2)  Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststellung der Nämlichkeit wird anhand der Fahrzeugausweise durchgeführt.
(3)  Die Anforderungen, die an zollsicher verschliessbare Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, werden von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden des Durchgangsstaates erkennen Verschlussanerkenntnisse an, die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben. Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von Missbräuchen erforderlich scheint, zusätzliche Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein festzuhalten.
(4)  Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise, insbesondere bei Hausrat, Schaustellergut und bei anderen Waren, dann angeordnet werden, wenn die betreffenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des ausserordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung nicht zollsicher verschliessbar sind und das Eingangszollamt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einverstanden ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung befördert wird.
(5)  Bei der Wiedervorführung der Waren und Beförderungsmittel ist der Durchgangsschein dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates zur Erleichterung vorzulegen.
(6)  Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangsscheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen werden. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amtsstempel zu bestätigen.
Art. 20 Durchgangszeiten
Die Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätzlich auf die für den Durchgang ohne Aufenthalt benötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten betragen jedoch höchstens:
1. für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben: 1 Monat;
2. in den übrigen Fällen: 24 Stunden.
Art. 21 Verhalten während des Durchgangs
(1)  Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Sendungen, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben.
(2)  Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3)  Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.
(4)  Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.
Art. 22 Veterinärpolizeiliche Bestimmungen
(1)  Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von lebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute usw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (Mist, Jauche usw.), ohne grenztierärztliche Untersuchung unter folgenden Bedingungen gestattet:
a. Bei der Durchfuhr von Tieren – ausgenommen Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden – muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis nachgewiesen sein, dass die Tiere aus einer Ortschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone herkommen und dass weder die Ortschaft noch der Bestand amtlichen Sperrmassnahmen wegen Verdachts oder Vorhandenseins einer anzeigepflichtigen Tierseuche unterworfen sind.
b. Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, muss durch ein gemeindeamtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ortschaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein.
c. Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Traglasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt werden.
d. Die Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen bei gewerblichen Beförderungen so eingerichtet sein, dass nichts herausfallen oder herausfliessen kann.
e. Die Durchfuhr hat ohne vermeidbaren Aufenthalt zu erfolgen.
f. Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit fremden Tieren in Berührung gebracht werden.
(2)  Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen können von jedem Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.
(3)  Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beamteten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen befugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen Durch­gangsverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen Erleichterungen zu gestatten.
Art. 23 Pflanzenschutzbestimmungen
Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzenteile Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht erforderlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur vorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlass geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhandensein solcher Gefahren.

III. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung der Ein- und Ausfuhrverbote sowie der übrigen Gesetzgebung
(1)  Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkommens sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle andern anlässlich der Warenein- und -ausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen.
(2)  Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfreiheit oder Abgabenbegünstigung geniessen, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -be­schrän­kungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht den in den beiden Staaten jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. Beides gilt nicht für Waren zum ungewissen Verkauf gemäss Artikel 8.
(3)  Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetzgebung wird über das vorliegende Abkommen hinaus nicht berührt.
Art. 25 Zusammenwirken der Zollverwaltungen der beiden Staaten und Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen
(1)  Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende Zollstellen gleiche Öffnungszeiten und übereinstimmende Abfertigungsbefugnisse erhalten.
(2)  Die Zollbehörden der beiden Staaten werden – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
Art. 26 Gemischte Kommission
(1)  Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt, wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mitgliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann im Bedarfsfälle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung einzelner damit zusammenhängender Fragen geeignete Massnahmen vor.
(2)  Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der Kommission verlangen.
Art. 27 Aufhebung bisheriger Verträge
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:
– das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 1939⁵ über den kleinen Grenzverkehr,
– Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Januar 1936⁶ über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen.
⁵ [BS 12 722]
⁶ SR 0.631.256.913.62
Art. 28 Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung
(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)  Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)  Das Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Lenz

Zepf

Anlage I* (zu Art. 1 Abs. 2)

I. Verzeichnis der zur schweizerischen Zollgrenze gehörenden Ortschaften

*

Bereinigte Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 1. Sept. 1971 zwischen der
Eidge­nös­sischen Oberzolldirektion und dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1390).

Zollkreisdirektion Basel
1.Kanton Basel-Stadt:
    Basel
    Bettingen
    Riehen
2.Kanton Basel-Land
    Aesch
    Allschwil
    Arisdorf
    Arlesheim
    Augst
    Benken
    Biel
    Binningen
    Birsfelden
    Bottmingen
    Bubendorf
    Buus
    Frenkendorf
    Füllinsdorf
    Giebenach
    Hemmiken
    Hersberg
    Itingen
    Lausen
    Liestal
    Lupsingen
    Maisprach
    Münchenstein
    Muttenz
    Nusshof
    Oberwil
    Ormalingen
    Pratteln
    Reinach
    Rickenbach
    Rothenfluh
    Schönenbuch
    Seltisberg
    Sissach
    Therwil
    Wintersingen
3.Kanton Solothurn:
    Büren
    Dornach
    Gempen
    Hochwald
    Nuglar-St. Pantaleon
4.Kanton Aargau:
    Bözen
    Effingen
    Eiken
    Elfingen
    Etzgen
    Frick
    Gallenkirch
    Gansingen
    Gipf-Oberfrick
    Hellikon
    Herznach
    Hornussen
    Hottwil
    Ittenthal
    Kaiseraugst
    Kaisten
    Laufenburg
    Linn
    Magden
    Mandach
    Mettau
    Möhlin
    Mönthal
    Mumpf
    Münchwilen
    Oberbözberg
    Oberhofen
    Obermumpf
    Oeschgen
    Olsberg
    Remigen
    Rheinfelden
    Riniken
    Rüfenach
    Schupfart
    Schwaderloch
    Sisseln
    Stein
    Stilli
    Sulz
    Ueken
    Unterbözberg
    Villigen
    Wallbach
    Wegenstetten
    Wil
    Wittnau
    Wölflinswil
    Zeihen
    Zeiningen
    Zuzgen
Zollkreisdirektion Schaffhausen
1.Kanton Aargau:
    Baldingen
    Böbikon
    Böttstein
    Döttingen
    Endingen
    Ennetbaden
    Fisibach
    Freienwil
    Full-Reuenthal
    Kaiserstuhl
    Klingnau
    Koblenz
    Leibstadt
    Lengnau
    Leuggern
    Mellikon
    Oberehrendingen
    Obersiggenthal
    Rekingen
    Rietheim
    Rümikon
    Schneisingen
    Siglistorf
    Tegerfelden
    Unterehrendingen
    Unterendingen
    Untersiggenthal
    Wisliskofen
    Würenlingen
    Zurzach
2.Kanton Zürich
    Adlikon
    Bachenbülach
    Bachs
    Benken
    Berg
    Buch
    Bülach
    Dachsen
    Dättlikon
    Dielsdorf
    Dorf
    Eglisau
    Feuerthalen
    Flaach
    Flurlingen
    Freienstein
    Glattfelden
    Gross-Andelfingen
    Henggart
    Hochfelden
    Höri
    Humlikon
    Hüntwangen
    Klein-Andelfingen
    Laufen-Uhwiesen
    Marthalen
    Neerach
    Nefenbach
    Niederglatt
    Niederweningen
    Oberstammheim
    Oberweningen
    Ossingen
    Rafz
    Regensberg
    Rheinau
    Rorbas
    Schleinikon
    Schöfflisdorf
    Stadel
    Steinmaur
    Trüllikon
    Truttikon
    Unterstammheim
    Volken
    Waltalingen
    Wasterkingen
    Weiach
    Wil
3.Kanton Schaffhausen (sämtliche Ortschaften):
    Altdorf
    Bargen
    Barzheim
    Beggingen
    Beringen
    Bibern (Reiath)
    Buch
    Buchberg
    Büttenhardt
    Dörflingen
    Gächlingen
    Guntmadingen
    Hallau
    Hemishofen
    Hemmenthal
    Hofen
    Lohn
    Löhningen
    Merishausen
    Neuhausen
    a. Rheinfall
    Neunkirch
    Oberhallau
    Opfertshofen
    Osterfingen
    Ramsen
    Rüdlingen
    Schaffhausen
    Schleitheim
    Siblingen
    Stein a. Rhein
    Stetten
    Thayngen
    Trasadingen
    Wilchingen
4.Kanton Thurgau:
    Alterswilen
    Altishausen
    Altnau
    Amriswil
    Andhausen
    Andwil
    Arbon
    Basadingen
    Berg
    Berlingen
    Biessenhofen
    Birwinken
    Bonau
    Bottighofen
    Buch b. Uesslingen
    Buchackern
    Dettighofen
    Diessenhofen
    Dippishausen
    Donzhausen
    Dotnacht
    Dozwil
    Dünnershaus
    Egnach
    Ellighausen
    Engishofen
    Engwang
    Engwilen
    Ennetaach
    Erlen
    Ermatingen
    Eschenz
    Eschikofen
    Felben
    Frasnacht
    Frauenfeld
    Freidorf
    Fruthwilen
    Gottlieben
    Gottshaus
    Graltshausen
    Gündelhart
    Guntershausen
    Güttingen
    Happerswil-Buch
    Hefenhofen
    Herdern
    Herrenhof
    Hessenreuti
    Homburg
    Horn
    Hugelshofen
    Hüttlingen
    Hüttwilen
    Illhart
    Illighausen
    Kaltenbach
    Kesswil
    Klarsreuti
    Kreuzlingen
    Kümmertshausen
    Landschlacht
    Langenhart
    Langrickenbach
    Lanzenneunforn
    Leimbach
    Lipperswil
    Lippoldswilen
    Mammern
    Mannenbach
    Märstetten
    Mattwil
    Mauren
    Mettendorf
    Mett-Oberschlatt
    Müllheim
    Neuwilen
    Niederneunforn
    Niedersommeri
    Nussbaumen
    Oberaach
    Oberhofen b. K.
    Oberneunforn
    Obersommeri
    Opfershofen
    Ottoberg
    Pfyn
    Raperswilen
    Räuchlisberg
    Rheinklingen
    Riedt
    Roggwil
    Romanshorn
    Salen-Reutenen
    Salenstein
    Salmsach
    Scherzingen
    Schlattingen
    Schocherswil
    Schönenbaumgarten
    Siegershausen
    Sitterdorf
    Sonterswil
    Steckborn
    Tägerwilen
    Triboltingen
    Uerschhausen
    Uesslingen
    Unterschlatt
    Uttwil
    Wagenhausen
    Wäldi
    Warth
    Weerswilen
    Weiningen
    Wellhausen
    Wigoltingen
    Wilen b. N.
    Willisdorf
    Zihlschlacht
    Zuben
5.Büsingen am Hochrhein
Zollkreisdirektion Chur
1.Kanton St. Gallen:
    Au
    Balgach
    Berg
    Berneck
    Eggersriet
    Gaiserwald
    Goldach
    Häggenschwil
    Mörschwil
    Muolen
    Rebstein
    Rheineck
    Rorschach
    Rorschacherberg
    St. Gallen
    St. Margrethen
    Steinach
    Thal
    Tübach
    Untereggen
    Waldkirch
    Wittenbach
2.Kanton Appenzell Ausser-Rhoden:
    Grub
    Heiden
    Lutzenberg
    Rehetobel
    Reute
    Speicher
    Trogen
    Wald
    Walzenhausen
    Wolfhalden
3.Kanton Appenzell Inner-Rhoden:
    Oberegg

II. Verzeichnis der zur deutschen Zollgrenze gehörenden Ortschaften

Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br.
1.Hauptzollamt Lörrach:
    Adelhausen
    Altenschwand
    Bergalingen
    Binzen
    Brombach
    Degerfelden
    Dossenbach
    Efringen-Kirchen
    Egringen
    Eichen
    Eichsel
    Eimeldingen
    Enkenstein
    Fahrnau
    Fischingen
    Grenzach
    Haagen
    Hägelberg
    Haltingen
    Hasel
    Hauingen
    Hausen i. W.
    Herten
    Höllstein
    Hornberg
    Hüsingen
    Hütten
    Huttingen
    Inzlingen
    Istein
    Karsau
    Langenau
    Lörrach
    Mappach
    Märkt
    Maulburg
    Minseln
    Niedergebisbach
    Nordschwaben
    Oeflingen
    Oetlingen
    Raitbach
    Rheinfelden
    Rickenbach
    Rippoldingen
    Rümmingen
    Säckingen
    Schallbach
    Schlächtenhaus
    Schopfheim
    Schwörstadt
    Steinen
    Wallbach
    Wehr
    Weil (Rhein)
    Weitenau
    Wiechs
        (Krs. Lörrach)
    Wieslet
    Willaringen
    Wintersweiler
    Wittlingen
    Wollbach
    Wyhlen
2.Hauptzollamt Waldshut:
    Aichen
    Albbruck
    Altenburg
    Baltersweil
    Bannholz
    Bechtersbohl
    Bergöschingen
    Berwangen
    Bettmaringen
    Bierbronnen
    Binzgen
    Birkingen
    Birndorf
    Blumegg
    Breitenfeld
    Buch
    Bühl
    Dangstetten
    Degernau
    Dettighofen
    Detzeln
    Dillendorf
    Dogern
    Eberfingen
    Epfenhofen
    Erzingen
    Eschbach
    Fützen
    Geisslingen
    Görwihl
    Griessen
    Grimmelshofen
    Grunholz
    Gurtweil
    Hänner
    Harpolingen
    Hauenstein
    Hochsal
    Hogschür
    Hohentengen
    Horheim
    Hottingen
    Jestetten
    Immeneich
    Indlekofen
    Kadelburg
    Krenkingen
    Küssnacht
    Laufenburg (Baden)
    Lausheim
    Lembach
    Lienheim
    Lottstetten
    Luttingen
    Mauchen
    Murg
    Niederhof
    Niederwihl
    Nöggenschwiel
    Oberalpfen
    Obereggingen
    Oberhof
    Oberlauchringen
    Obermettingen
    Oberwangen
    Oberwihl
    Ofteringen
    Rechberg
    Reckingen
    Remetschwiel
    Rheinheim
    Riedern am Sand
    Rotzel
    Rotzingen
    Rüsswihl
    Schachen
    Schwaningen
    Schwerzen
    Stetten
    Stühlingen
    Tiengen (Oberrhein)
    Uehlingen
    Unteralpfen
    Untereggingen
    Unterlauchringen
    Untermettingen
    Unterwangen
    Waldkirch
    Waldshut
    Weilheim
    Weisweil
    Weizen
    Wilfingen
    Wutöschingen
3.Hauptzollamt Singen:
    Achdorf
    Beuren a. d. Aach
    Beuren am Ried
    Bietingen
    Binningen
    Blumberg
    Blumenfeld
    Büsslingen
    Duchtlingen
    Ebringen
    Friedingen a. d. Aach
    Gailingen
    Gottmadingen
    Hausen a. d. Aach
    Hilzingen
    Hondingen
    Kommingen
    Leipferdingen
    Mühlhausen (Hegau)
    Nordhalden
    Randegg
    Riedböhringen
    Riedheim
    Riedöschingen
    Rielasingen
    Schlatt a. Randen
    Schlatt unter Krähen
    Singen (Hohentwiel)
    Talheim
    Tengen
    Uttenhofen
    Watterdingen
    Weil
    Weiterdingen
    Welschingen
    Wiechs a. Randen
    Worblingen
4.Hauptzollamt Konstanz:
    Ahausen
    Allensbach
    Baitenhausen
    Bankholzen
    Bermatingen
    Bodman
    Bohlingen
    Böhringen
    Bonndorf
        (Krs. Ueberlingen)
    Buggensegel
    Daisendorf
        (b. Meersburg)
    Deisenhofen
        (b. Ueberlingen)
    Dettingen
    Dingelsdorf
    Espasingen
    Gaienhofen
    Grasbeuren
    Grundholten
    Güttingen
    Hagnau
    Hegne
    Hemmenhofen
    Hödingen
    Horn
    Immenstaad
    Ittendorf
    Iznang
    Kaltbrunn
    Kippenhausen
    Kluftern
    Konstanz
    Langenrain
    Liggeringen
    Litzelstetten
    Ludwigshafen a. See
    Markdorf
    Markelfingen
    Meersburg
    Mimmenhausen
    Mittelstenweiler
    Möggingen
    Moos
    Mühlhofen
    Nesselwangen
    Neufrach
    Nussdorf
    Oberstenweiler
    Oberuhldingen
    Oehningen
    Raderach
    Radolfszell
    Reichenau
    Riedheim
    Salem
    Schienen
    Sipplingen
    Stahringen
    Steisslingen
    Stetten über
        Meersburg
    Tüfingen
    Ueberlingen
    Ueberlingen am Ried
    Unteruhldingen
    Wahlwies
        (Krs. Konstanz)
    Weiler
    Wiechs
        (Krs. Stockach)
Oberfinanzdirektion Stuttgart
Hauptzollamt Friedrichshafen:
    Achberg
        (Kreis Sigmaringen)
    Ailingen
    Eriskirch
    Ettenkirch
    Friedrichshafen
    Kehlen
    Kressbronn a. B.
    Langenargen
    Langnau
    Meckenbeuren
    Neukirch
    Neuravensburg
    Oberteuringen
    Tannau
    Tettnang
Oberfinanzdirektion München
Hauptzollamt Lindau:
    Bodolz
    Bösenreutin
    Hege
    Hergensweiler
    Lindau
    Niederstaufen
    Nonnenhorn
    Oberreitnau
    Sigmarszell
    Unterreitnau
    Wasserburg
    Weissensberg

Anlage II ⁷ (zu Art. 12 Abs. 3)

⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 1./6. Dez. 1971 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland ( AS 1972 136 ).
Liste der Ziegeleien in der deutschen Zollgrenzzone, deren Ziegel abgabenbegünstigt in die schweizerische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen:
  1. Tonwerke Kandern GmbH, Werk Rümmingen, Krs. Lörrach
  2. Ziegelwerk August Michel, Murg
  3. Ziegelwerk Erzingen GmbH, Erzingen
  4. Ziegelwerk Eisenmann, Tengen, Krs. Konstanz
  5. Tonwerke Thayngen AG, Zweigniederlassung Ziegelwerk Rickelshausen, Rickelshausen bei Radolfzell
  6. Falzziegelwerk KG, Konstanz
  7. Ziegelwerk Leo Ott OHG, Diesendorf
  8. Ziegelwerk Leo Ott, Bermatingen
  9. Ziegelwerk Immenstaad Emil Heger & Co., Immenstaad/Bodensee
10. Ziegelwerk Zeppelin-Wohlfahrt GmbH, Friedrichshafen
11. Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gemeinde Eriskirch
12. Ziegelwerk Gebhardt, Dillmannsdorf, Gemeinde Eriskirch

Anlage III ⁸ (zu Art. 16 Abs. 2)

⁸ Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 15. April 1981 zwischen der Eidgenössischen Oberzolldirektion und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft seit 1. Juni 1981 ( AS 1981 1227 ).

Verzeichnis der Durchgangsstrecken

I. Deutschland–Schweiz–Deutschland

1. Strassenverkehr

    1.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Basel-Hiltalingerstr.–Weil am Rhein-
Friedlingen

    2.

Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–
Weil am Rhein-Autobahn

    3.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Basel-Freiburgerstr.–Weil am Rhein–Otterbach

    4.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Weilstr.–Weil am Rhein-Ost

    5.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen–Lörrach-Stetten

    6.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

    7.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

    8.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden
(Baden)

    9.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Stein/Bad Säckingen–Bad Säckingen

  10.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Stein AG Holzbrücke–Bad Säckingen-
Alte Rheinbrücke

  11.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

  12.

Basel-Bad. Bhf.–Basel-Bad. Bahn–Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke

  13.

Weil am Rhein-Friedlingen–Basel-Hiltalingerstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  14.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn-Riehen–Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  15.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden (Baden)

  16.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Stein/
Bad Säckingen–Bad Säckingen

  17.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein-Autobahn–Stein AG
Holzbrücke–Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke

  18.

Weil am Rhein-Autobahn–Basel/Weil am Rhein‑Autobahn–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

  19.

Weil am Rhein‑Autobahn–Basel/Weil am Rhein‑Autobahn–Koblenz–Waldshut‑Rheinbrücke

  20.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel‑Freiburgerstr.–Riehen‑Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  21.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel‑Freiburgerstr.–Rheinfelden (Schweiz)–Rheinfelden (Baden)

  22.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel–Freiburgerstr.–Stein/Bad Säckingen–
Bad Säckingen

  23.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Stein AG Holzbrücke–
Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke

  24.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Laufenburg (Schweiz)–Laufenburg (Baden)

  25.

Weil am Rhein-Otterbach–Basel-Freiburgerstr.–Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke

  26.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–linkes Wiesenufer–Lörrach-Wiesenuferweg (nur Personenverkehr)

  27.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen–Lörrach-Stetten

  28.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

  29.

Weil am Rhein-Ost–Riehen-Weilstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  30.

Lörrach-Stetten–Riehen–Riehen-Inzlingerstr.–Inzlingen

  31.

Lörrach-Stetten–Riehen–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  32.

Inzlingen–Riehen-Inzlingerstr.–Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn

  33.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Zurzach–Rheinheim

  34.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Kaiserstuhl–Rötteln

  35.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

  36.

Günzgen–Wasterkingen–Wil-Grenze–Bühl

  37.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Schlauchenberg–Baltersweil

  38.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

  39.

Bühl–Wil-Grenze–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

  40.

Baltersweil–Rafz-Schlauchenberg–Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf

  41.

Altenburg-Nohl–Nohl–Schleitheim–Stühlingen

  42.

Altenburg-Nohl–Nohl–Bargen–Neuhaus

  43.

Altenburg-Nohl–Nohl–Merishausen–Wiechs-Schlauch

  44.

Altenburg-Nohl–Nohl–Hofen–Büsslingen

  45.

Altenburg-Nohl–Nohl–Thayngen-Schlatt–Schlatt am Randen

  46.

Altenburg-Nohl–Nohl–Thayngen–Bietingen

  47.

Altenburg-Nohl–Nohl–Neudörflingen–Randegg

  48.

Altenburg-Nohl–Nohl–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

  49.

Altenburg-Nohl–Nohl–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

  50.

Altenburg-Nohl–Nohl–Ramsen–Rielasingen

  51.

Altenburg-Nohl–Nohl–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

  52.

Altenburg-Nohl–Nohl–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

  53.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Trasadingen–Erzingen

  54.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Schleitheim–Stühlingen

  55.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Bargen–Neuhaus

  56.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Merishausen–Wiechs-Schlauch

  57.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Hofen–Büsslingen

  58.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Thayngen-Schlatt–Schlatt
am Randen

  59.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Thayngen–Bietingen

  60.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Neudörflingen–Randegg

  61.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

  62.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

  63.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Ramsen–Rielasingen

  64.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

  65.

Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

  66.

Jestetten-Wangental–Osterfingen–Trasadingen–Erzingen

  67.

Jestetten-Wangental–Osterfiingen–Wunderklingen–Eggingen

  68.

Jestetten-Wangental–Osterfingen–Schleitheim–Stühlingen

  69.

Erzingen–Trasadingen–Schleitheim–Stühlingen

  70.

Erzingen–Trasadingen–Bargen–Neuhaus

  71.

Erzingen–Trasadingen–Hofen–Büsslingen

  72.

Erzingen–Trasadingen–Thayngen–Schlatt–Schlatt am Randen

  73.

Erzingen–Trasadingen–Thayngen–Bietingen

  74.

Erzingen–Trasadingen–Neudörflingen–Randegg

  75.

Erzingen–Trasadingen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

  76.

Erzingen–Trasadingen–Diessenhofen–Gallingen-Brücke

  77.

Erzingen–Trasadingen–Ramsen–Rielasingen

  78.

Erzingen–Trasadingen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

  79.

Erzingen–Trasadingen–Trägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

  80.

Eggingen–Wunderklingen–Thayngen–Bietingen

  81.

Stühlingen–Schleitheim–Hofen–Büsslingen

  82.

Stühlingen–Schleitheim–Thayngen-Schlatt–Schlatt am Randen

  83.

Stühlingen–Schleitheim–Thayngen–Bietingen

  84.

Stühlingen–Schleitheim–Neudörflingen–Randegg

  85.

Stühlingen–Schleitheim–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

  86.

Stühlingen–Schleitheim–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

  87.

Stühlingen–Schleitheim–Ramsen–Rielasingen

  88.

Stühlingen–Schleitheim–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

  89.

Stühlingen–Schleitheim–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

  90.

Neuhaus–Bargen–Merishausen–Wiechs-Schlauch

  91.

Neuhaus–Bargen–Thayngen–Bietingen

  92.

Neuhaus–Bargen–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

  93.

Neuhaus–Bargen–Stein am Rhein–Grenze–Öhningen

  94.

Neuhaus–Bargen–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

  95.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Hofen–Büsslingen

  96.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Thayngen-Ebringerstr.–Ebringen

  97.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Thayngen–Bietingen

  98.

Wiechs-Dorf–Altdorf–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

  99.

Büsslingen–Hofen–Thayngen–Bietingen

100.

Büsslingen–Hofen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

101.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen-Ebringerstr.–Ebringen

102.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen–Bietingen

103.

Bietingen–Thayngen–Dörflingen-Laag–Gailingen-West

104.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Ramsen–Rielasingen

105.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

106.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

107.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Buch-Grenze-Gottmadingen

108.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Ramsen–Rielasingen

109.

Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

110.

Murbach–Buch-Dorf–Ramsen–Rielasingen

111.

Murbach–Buch-Dorf–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

112.

Gottmadingen–Buch–Grenze–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

113.

Rielasingen–Ramsen–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

114.

Öhningen–Stein am Rhein-Grenze–Tägerwilen/Kreuzlingen–Konstanz

2. Bahnverkehr

115.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./
Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.

116.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Neuhausen-SBB–Altenburg-Rheinau-Bhf./Jestetten-Bhf./Lottstetten-Bhf.

117.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.

118.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Konstanz–Konstanz

119.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.

120.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Konstanz–Konstanz

3. Gemischter Verkehr

121.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Zurzach–Rheinheim

122.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Kaiserstuhl–Rötteln

123.

Waldshut-Bhf.–Waldshut–Wasterkingen–Günzgen

124.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Bargen–Neuhaus

125.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Merishausen–Wiechs-Schlauch

126.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Hofen–Büsslingen

127.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Thayngen–Schlatt-Schlatt am Randen

128.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Diessenhofen–Gailingen–Brücke

129.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–
Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

130.

Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.–Kreuzlingen–Konstanz

131.

Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./
Jestetten-Bhf./Altenburg–Rheinau-Bhf.

132.

Rheinheim–Zurzach–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

133.

Rötteln–Kaiserstuhl–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

134.

Günzgen–Wasterkingen–Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./
Altenburg-Rheinau-Bhf.

135.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Schleitheim–Stühlingen

136.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Bargen–Neuhaus

137.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Merishausen–Wiechs-Schlauch

138.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Hofen–Büsslingen

139.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Thayngen–Schlatt–Schlatt am Randen

140.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Diessenhofen–Gailingen-Brücke

141.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Ramsen–Rielasingen

142.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Stein am Rhein-Grenze–Öhningen

143.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Steckborn–Wangen

144.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Steckborn–Gaienhofen

145.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Ermatingen–Reichenau

146.

Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB–Kreuzlingen–Konstanz

147.

Stühlingen–Schleitheim–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.

148.

Stühlingen–Schleitheim–Konstanz–Konstanz (links-rheinisch)

149.

Neuhaus–Bargen–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen–Bhf./
Singen-Pbf.

150.

Wiechs-Schlauch–Merishausen–Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–
Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.

151.

Büsslingen–Hofen–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.

152.

Schlatt am Randen–Thayngen-Schlatt–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.

153.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Steckborn–Wangen

154.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Steckborn–Gaienhofen

155.

Gallingen-Brücke–Diessenhofen–Ermatingen–Reichenau

156.

Gailingen-Brücke–Diessenhofen–Konstanz–Konstanz

157.

Öhningen–Stein am Rhein-Grenze–Konstanz–Konstanz

158.

Wangen–Steckborn–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

159.

Gaienhofen–Steckborn–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

160.

Reichenau–Ermatingen–Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz–Konstanz

II. Schweiz–Deutschland–Schweiz

1. Strassenverkehr

  1.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Rheinfelden (Baden)–Rheinfelden (Schweiz)

  2.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Bad Säckingen–Stein/Bad Säckingen

  3.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Bad Säckingen–Alte Rheinbrücke–Stein AG Holzbrücke

  4.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Laufenburg (Baden)–
Laufenburg (Schweiz)

  5.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Waldshut-Rheinbrücke–Koblenz

  6.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Günzgen–Wasterkingen

  7.

Riehen-Grenzacherstr.–Grenzacherhorn–Erzingen–Trasadingen

  8.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Günzgen–Wasterkingen

  9.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Erzingen–Trasadingen

10.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Eggingen–Wunderklingen

11.

Koblenz–Waldshut-Rheinbrücke–Stühlingen–Schleitheim

12.

Zurzach–Rheinheim–Günzgen–Wasterkingen

13.

Zurzach–Rheinheim–Erzingen–Trasadingen

14.

Zurzach–Rheinheim–Stühlingen–Schleitheim

15.

Kaiserstuhl–Rötteln–Günzgen–Wasterkingen

16.

Kaiserstuhl–Rötteln–Erzingen–Trasadingen

17.

Wil-Grenze–Bühl–Erzingen–Trasadingen

18.

Rafz-Schlauchenberg–Baltersweil–Jestetten–Wangental–Osterfingen

19.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Altenburg-Rheinbrücke–Rheinau

20.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Altenburg-Nohl–Nohl

21.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Jestetten-Hardt–Neuhausen
am Rheinfall

22.

Rafz-Solgen/-Grenze–Lottstetten/-Dorf–Jestetten-Wangental–Osterfingen

23.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Altenburg–Nohl–Nohl

24.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Jestetten-Hardt–Neuhausen am Rheinfall

25.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Jestetten-Wangental–Osterfingen

26.

Neuhausen am Rheinfall–Jestetten–Hardt–Jestetten-Wangental–Osterfingen

27.

Merishausen–Wiechs–Schlauch–Wiechs-Dorf–Altdorf

28.

Thayngen–Bietingen–Gailingen-Brücke–Diessenhofen

29.

Thayngen–Bietingen–Murbach–Buch–Dorf

30.

Thayngen–Bietingen–Gottmadingen–Buch-Grenze

31.

Thayngen–Bietingen–Konstanz–Tägerwilen/Kreuzlingen

32.

Neudörflingen–Randegg–Murbach–Buch-Dorf

33.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Gailingen-Brücke–Diessenhofen

34.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf

35.

Dörflingen-Laag–Gailingen-West–Murbach–Buch-Dorf

36.

Diessenhofen–Gailingen–Brücke–Gailingen-Ost–Ramsen-Dorf

37.

Diessenhofen–Gailingen-Brücke–Murbach–Buch-Dorf

38.

Ramsen–Rielasingen–Bietingen–Thayngen

39.

Ramsen–Rielasingen–Konstanz–Kreuzlingen/Tägerwilen

2. Bahnverkehr

40.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut-Bhf.–Waldshut

41.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

42.

Waldshut–Waldshut-Bhf.–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

43.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./
Singen-Bhf.–Konstanz–Konstanz

3. Gemischter Verkehr

44.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Rheinfelden (Baden)–Rheinfelden (Schweiz)

45.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Bad Säckingen–Stein/Bad Säckingen

46.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Bad Säckingen-Alte Rheinbrücke–
Stein AG Holzbrücke

47.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Laufenburg (Baden)–Laufenburg (Schweiz)

48.

Basel-Bad. Bahn–Basel-Bad. Bhf.–Waldshut–Rheinbrücke–Koblenz

49.

Koblenz–Waldshut–Rheinbrücke–Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.–
Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.

50.

Waldshut–Waldshut-Bhf.–Stühlingen–Schleitheim

51.

Rafz-Bhf.–Lottstetten-Bhf./Jestetten-Bhf./Altenburg-Rheinau-Bhf.–Altenburg–Rheinbrücke–Rheinau

52.

Rheinau–Altenburg-Rheinbrücke–Altenburg-Rheinau-Bhf.–Neuhausen-SBB

53.

Trasadingen–Erzingen–Erzingen-Bhf.–Erzingen-Bhf.

54.

Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf.–Gottmadingen–Buch-Grenze

55.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.–Konstanz–Kreuzlingen/Tägerwilen

56.

Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.–Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.–Rielasingen–Ramsen.

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die folgenden Punkte einig:
I.  Die nach Artikel 9 zu gewährenden Vergünstigungen dürfen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden. Insbesondere erkennt die Bundesrepublik Deutschland das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des deutschen Zollrechts an, während die Schweiz auf die Anwendung des Leistungsprinzips verzichtet, wonach der Umfang der Umsätze im passiven zollfreien Veredelungsverkehr nur einen bestimmten Prozentsatz der durch die einzelnen Berechtigten nachgewiesenen Inland­umsätze betragen darf. Bei der Prüfung der Frage, ob die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Veredelungsverkehr im Sinne von Artikel 9 erfordern, werden die zuständigen Behörden nicht kleinlich verfahren.
II. (1)  Es besteht Einverständnis darüber, dass in Erweiterung der Regelung über den Durchgangsverkehr gemäss Abschnitt II der Verkehr auf den nachgenannten Strassenstücken ohne Grenzabfertigung zulässig ist:
1. auf der Strasse, die nördlich der Reiathhöfe beginnend über deutsches Gebiet zum Ferienheim führt,
2. auf den durch schweizerisches Gebiet führenden Verbindungswegen: a. Lörrach–Maienbühl–Inzlingen
b. Gottmadingen–Hofenacker–Rielasingen.
(2)  Auf dem Gebiet des Durchgangsstaates darf nicht gehalten und nicht von der Strasse abgewichen werden. Die beiden Zollverwaltungen sind berechtigt, diesen Verkehr zu überwachen und gegen Missbräuche einzuschreiten.
III.⁹  Die Durchgangsscheine gemäss Artikel 18 können auch als Durchgangsbewilligungen für Personen benützt werden, die keine für den Grenzübertritt gültigen Ausweispapiere besitzen oder diese nicht verwenden wollen. In diesen Fällen kann für den Durchgangsschein eine Gebühr erhoben werden, die von den beteiligten Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.
Geschehen zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Lenz

Zepf

⁹ Gemäss Ziff. 3 des Briefwechsels vom 22. Dez. 1975 über die Änderung des Abk. vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr ( SR 0.631.256.913.631 ) wird diese Ziffer nicht mehr angewandt. Es besteht aber Übereinstimmung, dass der nach dem neuen Art. 3a eingeführte Transitausflugschein nur auf den darin aufgeführten Durchgangsstrecken gelten soll.

Briefwechsel vom 5. Februar 1958 zwischen der Schweiz und Deutschland

Der Vorsitzende

Bern, den 5. Februar 1958

der Deutschen Delegation

An den Vorsitzenden

der Schweizerischen Delegation

Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz

Herr Vorsitzender!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:
«Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:
Konservenbohnen, die nachweislich auf der Insel Reichenau geerntet werden, können gestützt auf Anbau- und Lieferungsverträge der Reichenauer Erzeuger oder Absatzorganisationen mit den schweizerischen Konservenfabriken jederzeit in die Schweiz eingeführt werden. Diese Verträge bedürfen der Zustimmung der Sektion¹⁰ für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, die erteilt wird, solange schweizerischerseits ein Importbedarf besteht.»
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zepf

¹⁰ Heute: der Abteilung.
Markierungen
Leseansicht