Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
GS 2020, 52
1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone gestützt auf Artikel 48 und Artikel 106 sowie Artike l 191 b Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom
18. April 1999
1) und das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielges etz, BGS) vom 29. September 2017
2) vereinbaren:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nach folgend: Träger- schaft) einschliesslich das interkantonale Geldspie gend: Geldspielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrec hte für die Durch- führung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Fin anzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be- kämpfung der Spielsucht.
1 ) SR 101 .
2 ) SR 935.51 .
2
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft
Geldspiele ERSTER ABSCHNITT: Aufgaben und Organisation a) Allgemeines Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politisc he Rahmenbe- dingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht übe r die GESPA aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Rei ngewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsi cht über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats. Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Kör perschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgen d: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielgericht;
d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) Art. 4 Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG. Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhan den der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle;
3 iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowi e deren Präsi- dium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterin nen und Er- satzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geld- spielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidi- um; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden un d der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kan tone in der Eid- genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff . BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gem äss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahr e;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nati onalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsat z der Mit- tel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Ja hre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfa chten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder d es Aufsichts- rats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geld spielge- richts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder de s Stiftungs- rats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Tr ägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertrage n sind.
4 Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe- send ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stiche ntscheid. c) Der Vorstand Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in de n Vorstand. Mindes- tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Sch weiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz üb t das Amt des Prä- sidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitgl ieder aus der französi- schen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu. Art. 8 Zuständigkeiten
1 Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antra g und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen. Art. 9 Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stiche ntscheid. Art. 10 Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstel lung öffentlich- rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss a nwendbar. Das Organi- sationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, so- weit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllen den Aufgaben dies erfordern. d) Das Geldspielgericht Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
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2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinne n oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder eine r aus der französi- schen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Ri chter sowie Ersatz- richterinnen und Ersatzrichter können einmal wiederg ewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter w ird für die Bemes- sung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eine s Richters nicht an- gerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspi elgerichts ausser- ordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richte rinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten kei ne gültige Verhandlung stattfinden kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besond ere Fachkenntnis- se erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nich t verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Rich ter über die ent- sprechenden Fachkenntnisse verfügen. Art. 12 Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richter- liche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Be- schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrig en mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Orga ne. Art. 13 Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechend en Tätigkeit unabhän- gig und nur dem Recht verpflichtet. Art. 14 Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglemen t, welches der Geneh- migung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbeso ndere die Organisa- tion, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstel lung öffentlich- rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss a nwendbar. Das Ge- schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen e nthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielge richt zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal- tungsgerichtsgesetz des Bundes (VGG) vom 17. Juni 2005
1)
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4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägersc haft geprüften Son- derrechnung des Geldspielgerichts.
1 ) SR 173.32 .
6 e) Die Revisionsstelle Art. 15 Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rec hnungsprüfungsor- gan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgese tzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR) vom 30. März 1911
1) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonde rrechnung des Geld- spielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmig ung oder Nichtge- nehmigung der jeweiligen Rechnung.
4 Weitere organisatorische Einheiten Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbei tsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen ei nsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mit glieder der Kom- mission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung steh enden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch üb er den Stand der Ge- schäfte und stellen ihren Antrag. ZWEITER ABSCHNITT: Finanzen Art. 17 Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abga be gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts. Art. 18 Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die R echnungslegung er- folgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titel s OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
1 ) SR 220 .
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3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht
(GESPA) ERSTER ABSCHNITT: Aufgaben und Organisation a) Allgemeines Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsi chts- und Voll- zugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt ü ber die ihr bun- desrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerscha ft kann mit der GE- SPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung verein baren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bere ich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag al lgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerf üllung. Die Träger- schaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgab en übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführu ngsbestimmun- gen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag D ritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Auf gaben gemäss Abs.
1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Mar kt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen. Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtl iche Anstalt mit eige- ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle. Art. 21 Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und una bhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der G ESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung. Art. 22 Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben d ieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Ja hresbericht zur Kennt- nisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle gep rüften Jahres- rechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
8 b) Der Aufsichtsrat Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sach verständigen Mitglie- dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der fra nzösischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italieni schen Schweiz stam- men. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Ken ntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jede s Mitglied kann zwei- mal wiedergewählt werden. Art. 24 Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbeh alt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge- nehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des A ufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GE SPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jewe ils für vier Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BG S aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfül lung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerscha ft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertra gen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstal ter- und Spielbewilli- gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zu ständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im ge genseitigen Ein- vernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufga- ben übertragen. c) Die Geschäftsstelle Art. 25 Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer D irektorin oder eines Direktors.
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2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspi elsektor aus; der Auf- sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zu ständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, st ellt Antrag und voll- zieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei bes onderen Ereignissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Drit ten direkt und er- lässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreg- lements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben .
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 B GS von den kantona- len Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsen tscheide auf Über- einstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkanto nalen und kantona- len Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonal- recht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältn isse und die zu er- füllenden Aufgaben dies erfordern. d) Die Revisionsstelle Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kant onales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstel le auf eine Amts- dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revisi- on durch und berichtet dem Aufsichtsrat. ZWEITER ABSCHNITT: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht Art. 27 Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64 ) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nac h Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen. Art. 28 Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft. Art. 29 Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Ab gaben gemäss Kapitel
7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels O R sinngemäss.
10 Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsübers chusses bei Auflö- sung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüber- schuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kanto ne verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss aussch liesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor o der für gemeinnüt- zige Zwecke. Art. 31 Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Best immungen des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20 . Dezember
1968
1)
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4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz
(SFS) Art. 32 Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sp orts.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die re chtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen S ports im Rah- men der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Ko nkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschlus s der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beit räge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weite re Aufgaben erfül- len. Art. 33 Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten ge- äufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwe cke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuch sleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie f ür die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stift ungsvermögen im Ver- hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 aussc hliesslich zur För- derung des kantonalen Sports.
1 ) SR 172.021 .
11 Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nati- onalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 M onate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung de s sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfas sung. Die Regie- rung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden .
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl di e Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und de s Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der E inwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundla ge der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt de r Beschlussfassung ermittelt. Art. 35 Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes O rgan sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; b ei der Zusammenset- zung ist auf eine angemessene Vertretung der verschied enen Sprachregio- nen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vor schriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kanto nales Rechnungsprü- fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstel le auf eine Amts- dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revi- sion durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverw endung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Regleme nt regelt na- mentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, di e Organisation ein- schliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Krite rien für die Mittel- verwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstel lung privatrechtlich. Art. 36 Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbe richt zur Kenntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüf ten Jahresrech- nung.
2 Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swi ss Olympic);
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussball verband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsub strat ge- nerieren.
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2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschl iesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS. Art. 38 Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfäng er für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 s owie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39 Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor dat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat g eschaffenen Orga- ne dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbei tende von Geldspiel- unternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieb en der Geldspiel- branche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausübe n. Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat ges chaffenen Orga- nen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl of fen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzu legen, ist als Mit- glied eines Organs nicht wählbar. Art. 41 Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Inte ressen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Pe rson, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt we rden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade ve rwandt oder ver- schwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaf t oder faktische Le- bensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person ges etzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Intere ssenbindung offenle- gen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äuss ern. Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeite nde
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Org anisationen stel- len sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspie lbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand t reten.
13 Art. 43 Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterste hen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abs chliessend durch die FDKG wahrgenommen. Art. 44 Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfo lgenden Bestimmun- gen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG) des Bundes vom
14. März 1958
1)
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2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtl ichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe ode r Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsi chtigten zurück- zuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Or ganisation, gegen wel- che ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der od er dem Geschädig- ten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuld ete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisc h.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verh ältnis ihrer Wohn- bevölkerung. Art. 45 Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Ge setzgebung des Bun- des über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführun gserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga nisationen be- zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhä ngige Daten- schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich s inngemäss nach den
Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts
des DSG sind nicht anwendbar. Art. 46 Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfol- genden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Au sführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art . 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erläs st auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richte t sich nach dem an- wendbaren Verfahrensrecht.
1 ) SR 170.32 .
14 Art. 47 Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentliche n ihre rechtsetzen- den Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilun gen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren er folgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet plattform für öffentliche Beschaffungen. Art. 48 Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt dar auf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gela ngt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstal ter von Grosslotte- rien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei bes chränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bew illigungsvoraus- setzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranst altung von Lotte- rien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschw eizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder de n Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinn e von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen n ur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Spo rtwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranst alterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantona len Vereinbarung. Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschlies slichen Veranstal- tungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die In haberinnen oder Inha- ber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
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7. Kapitel: Abgaben
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit A bgaben zu fi- nanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusamme n:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldsp ielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordina- tionsorgans gemäss Art. 114 BGS. Art. 52 Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hier vor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Ein- zelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art.
59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welche r durch die Gebüh- ren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gede ckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt d ie GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vo n Grossspielen zu- rechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wie- derkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschlie sslichen Veranstal- tungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert. Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in ein em zu publizieren- den Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zu rechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwand s (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement de r GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der A llgemeinen Gebüh- renverordnung (AllgGebV) des Bundes vom 8. September 2 004
1) sinnge- mäss. ZWEITER ABSCHNITT: Gebühren für Einzelakte der GESPA Art. 54 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Di enstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
1 ) SR 172.041.1 .
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2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im E inzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu die ser Untersuchung gegeben hat. Art. 55 Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote nen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und C HF 350.-- pro Stun- de.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktions stufen im Gebüh- renreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardi sierte Verfahren fest- legen. Art. 56 Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr en gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, di e
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlass en werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet ode r erlassen werden müssen. Art. 57 Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation. Art. 58 Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraus- sichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschlies slich Auslagen einen Vorschuss verlangen. DRITTER ABSCHNITT: Gebühren des Geldspielgerichts Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgeri cht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfah ren vor Bundes- verwaltungsgericht.
17 VIERTER ABSCHNITT: Aufsichtsabgabe Art. 60 Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstal- terbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichts abgabe. Art. 61 Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsic htsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Er träge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalteri nnen oder Veran- staltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Ge samtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven ( Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte A ufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschre iten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die A ufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen de n Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen. Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Ver anstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung a us der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet. Art. 63 Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalteri nnen oder Veranstal- tern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetr ags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgr und ihrer Jahresrech- nung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Ab gabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleistete n Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werde n auf den Kosten- vorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veran stalterin oder der Ver- anstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügun g verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgab ebetrag fällig. FÜNFTER ABSCHNITT: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschl iesslicher Veranstal- tungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamt haft CHF 3 Mio.
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2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach In- krafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospieler träge auf die Inhabe- rinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstalt ungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einma ligen Abgabe ge- mäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art . 27 Abs. 1). Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung au sschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufs icht“. Art. 66 Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lo tterien und Sport- wetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen auss chliesslich für Mass- nahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorste hend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag au f die Kantone ver- teilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe. Art. 67 Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von d er FDKG nach Mass- gabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Ab gabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art.
28.
Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung auss chliesslicher Veran- staltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf R echnung der Trä- gerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebene nfalls die Verfügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 1 8 Kantone ihren Bei- tritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonfer enz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttr eten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interk antonale Vereinba- rung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Er tragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte n Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lo tteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
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4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbesti mmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkorda ts aufgehoben. Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf E nde eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft g ekündigt werden, frü- hestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre ten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, so fern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt. Art. 71 Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats e inleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinb arungskantone zuge- stimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem verein- fachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des be absichtigten Beschlus- ses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis. Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordat en
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Best immungen der IKV
1) , der C-LoRo
2) sowie deren Nachfolgekonkordate vor. Art. 73 Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats t ritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriege- setz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats t ritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommiss ion gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitglied ern des Auf- sichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Am tsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätz e auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
1 ) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsa me Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweiz erkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
2 )
9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. N ovember 2005 (wel- cher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
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5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats t ritt das Geldspielge- richt an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die am- tierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Rich- terinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrich tern des Geldspielge- richts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsda uern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der R ekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordat s hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor de r betroffenen In- stanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei d er Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt a uf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Ja hren ab Inkrafttre- ten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhab ern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtli- chen Bewilligungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationa len Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Perio de 2023 – 2026. Bis Ende
2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Re inerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des n ationalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen od er Veranstaltern ge- stützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektor enkonferenz Lot- teriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikati on in den Kantonen am 20. Mai 2019. Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0062/2020 vom 9. September
2020.
Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R eferendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2020 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Januar 2021.
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