Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die SANIMA
Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Sanima vom 11.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966; gestützt auf die Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995; gestützt auf das Gesetz vom 13. Februar 2003 über die Nutztierversicherung; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Nutztierver - sicherungsanstalt (Sanima); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Entschädigungen fest, die die Sanima den nicht - amtlichen Tierärzten für die ihnen auferlegten Verrichtungen, die sie im Rah - men der Tierseuchenbekämpfung oder im Auftrag der Sanima ausführen, ent - richtet.
2 Werden grossräumige Interventionen in einer Region angeordnet, so erlässt der Staatsrat eine besondere Berechnungsweise (besonderer Tarif).
Art. 2 Inhalt der Entschädigung
1 Die Entschädigung deckt die eigentlichen tierärztlichen Verrichtungen so - wie alle damit zusammenhängenden Kosten ab, namentlich die Kosten für:
a) die Vorbereitung, den Weg und den Transport;
b) die Kennzeichnung der Tiere;
c) das Material für Probeentnahmen;
d) das Verfassen von Berichten;
e) die Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Ma - terials.
Art. 3 Berechnung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird aufgrund des in dieser Verordnung festgelegten Taxpunktwerts berechnet.
2 Dieser Taxpunktwert wird auf 1.49 Franken, inkl. MWST, festgelegt.
3 Der Taxpunktwert basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Er wird diesem Index angepasst, sofern sich dieser seit dem 1. Januar 2011 um mindestens 5 % verändert hat.
Art. 4 Bekämpfung der Tierseuchen – Grundentschädigung
1 Eine Grundentschädigung wird gewährt:
a) pro Betriebsbesuch (bis zu zwei Produktionsstätten in - nerhalb von 4 km): 21 Punkte
b) bei Fussmarsch (pro Marschstunde zusätzlich): 100 Punkte
c) für serienmässige Verrichtungen in einer Region (pro Betriebsbesuch, bis zu zwei Produktionsstätten inner - halb von 4 km): 16 Punkte
2 In den Bergzonen II (Code 52) und III (Code 53) der landwirtschaftlichen Zonenverordnung wird die unter Buchstabe a) vorgesehene Entschädigung mit 26 Punkten berechnet und die unter Buchstabe c) vorgesehene Entschädi - gung mit 21 Punkten.
3 Die gemäss Buchstaben a) und b) berechneten Entschädigungen werden bei speziellen vom Kantonstierarzt vorgeschriebenen Tätigkeiten zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 50 % erhöht.
Art. 5 Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungen für besondere
Verrichtungen
1 Die besonderen Verrichtungen werden wie folgt entschädigt:
a) Blutentnahmen auf dem Betrieb
1. Rinder (mit Ausnahme der unten aufgeführten Kategorien):
1.1. Einzeltier: 11 Punkte
1.2. mehrere Tiere:
1.2.1. 1 bis 30 Tiere (pro Tier): 6 Punkte
1.2.2. jedes weitere Tier: 5 Punkte
2. Zuchtstiere (ab 18 Monaten): 12 Punkte
3. Mutterkühe und Maststiere im Freilaufstall:
3.1. Einzeltier: 11 Punkte
3.2. mehrere Tiere:
3.2.1. 1 bis 30 Tiere (pro Tier): 10 Punkte
3.2.2. jedes weitere Tier: 7 Punkte
4. Schweine (pro Tier): 10 Punkte
5. Ziegen, Schafe, Büffel, Damhirsche, Rothirsche, Lamas:
5.1. Einzeltier: 11 Punkte
5.2. mehrere Tiere:
5.2.1. 1 bis 30 Tiere (pro Tier): 6 Punkte
5.2.2. jedes weitere Tier: 5 Punkte
6. Geflügel (pro Tier): 6 Punkte
b) Blutentnahmen in Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegrif - fen, wenn die Entnahme im Rahmen der Fleischkontrolle erfolgt):
1. in kleinen Schlachthöfen (pro Tier): 6 Punkte
2. in grossen Schlachthöfen (pro Tier): 3 Punkte
c) Entnahme von Milchproben auf dem Betrieb:
1. pro Tier: 5 Punkte
2. pro Tank oder Milchkanne: 5 Punkte
d) Nachgeburtsentnahme: 13 Punkte
e) Kotentnahme oder Tupferproben:
1. 1 bis 10 Tiere (pro Tier): 6 Punkte
2. jedes weitere Tier: 4 Punkte
3. Sammelprobe (pro Betrieb): 10 Punkte
f) Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle:
1. 1 bis 30 Tiere (pro Tier): 7 Punkte
2. jedes weitere Tier: 5 Punkte
g) Bekämpfung der Dasselkrankheit und der Schafräude:
1. Subkutane Injektion (pro Tier): 2 Punkte
2. Spot on, d.h. Auftragen des Produkts auf dem Rücken des Tieres (pro Tier): 2 Punkte
3. im Rahmen einer serienmässigen Verrichtung in einer Gemeinde (pro Tier): 1,85 Punkte
h) Impfungen (Maul- und Klauenseuche, Rauschbrand usw.) und intra - muskuläre Injektion:
1. 1 bis 30 Tiere (pro Tier): 3 Punkte
2. jedes weitere Tier: 2 Punkte
i) Probeentnahmen:
1. Entnahme von Organ- und Fleischproben:
1.1. in kleinen Schlachthöfen ohne Fleischkontrolle:
1.1.1. erste Entnahme (pro Tier): 25 Punkte
1.1.2. jede weitere Entnahme (pro Tier): 8 Punkte
1.2. in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grun - dentschädigung ist inbegriffen, wenn die Ent - nahme im Rahmen einer Fleischkontrolle er - folgt): 8 Punkte
2. Probeentnahme mit Löffel (BSE):
2.1. in kleinen Schlachthöfen oder Sammelstellen ohne Fleischkon - trolle:
2.1.1. erste Entnahme (pro Tier): 25 Punkte
2.1.2. jede weitere Entnahme (pro Tier): 8 Punkte
2.2. in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grun - dentschädigung ist inbegriffen, wenn die Ent - nahme im Rahmen einer Fleischkontrolle er - folgt): 8 Punkte
3. bei Rauschbrand:
3.1. erste Entnahme (pro Tier): 25 Punkte
3.2. jede weitere Entnahme (pro Tier): 8 Punkte
j) Autopsie inkl. Probeentnahmen:
1. Kleinvieh (pro Tier): 26 Punkte
2. Grossvieh (pro Tier): 52 Punkte
k) Entnahme von Ohrstanzproben im Rahmen des Programms zur Ausrot - tung der BVD:
1. pro Tier (inkl. administrative Arbeit): 3,5 Punkte
l) Euthanasie im Rahmen des Programms zur Ausrottung der BVD:
1. pro Tier (das Medikament wird zusätzlich ver - rechnet): 20 Punkte
Art. 6 Bekämpfung der Tierseuchen – Bekämpfung von EP/APP (Über -
wachung der Betriebe)
1 Die Entschädigung für den Besuch und die Kontrolle eines Betriebs im Rah - men der Bekämpfung von EP/APP wird mit 66 Punkten berechnet.
2 Die Entschädigung umfasst die Grundentschädigung und das Verfassen des Berichts.
Art. 7 Bekämpfung der Tierseuchen – Amtliche Verrichtungen auf Ver -
langen des Kantonstierarztes
1 Die Einführungs- und Ausbildungskurse werden wie folgt entschädigt:
a) pro Stunde: 85 Punkte
b) pro halber Tag (Maximum): 185 Punkte
c) pro Tag (Maximum): 311 Punkte
d) Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse: 0,5 Punkte
2 Spezielle Verrichtungen (praktische Verrichtungen) werden wie folgt ent - schädigt:
a) pro Stunde: 110 Punkte
b) Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse: 0,5 Punkte
3 Die nach Absatz 2 berechnete Entschädigung wird um 50 % erhöht, wenn die Verrichtung zwischen 20.00 und 07.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden muss.
Art. 8 Bekämpfung der Tierseuchen – Verschiedenes
1 Die Entschädigung für das Verfassen von Bescheinigungen und speziellen Berichten wird mit 6 Punkten berechnet.
2 Pakete und Briefe werden vorfrankiert verschickt.
3 Die Kosten für Eilsendungen werden nur gegen Quittung zurückerstattet.
Art. 9 Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungsverfahren
1 Für jeden Auftrag muss eine Honorarrechnung mit dem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantons - tierarzt zur Verfügung gestellten Formular erstellt werden.
2 Die Honorarrechnungen müssen innert drei Monaten nach der Ausführung der geforderten Leistung dem Amt nach Absatz 1 zugestellt werden. Die Rechnungen des vierten Quartals müssen ihm spätestens bis am 10. Januar des folgenden Jahres zugestellt werden.
Art. 10 Amtliche Verrichtungen für die Sanima
1 Von Tierärzten für die Sanima ausgeführte amtliche Verrichtungen für Tiere der Rindviehgattung, die wegen Feuersbrunst, Blitzschlag, Lawinen, Erdrut - schen oder Überschwemmungen verendet sind, werden wie folgt berechnet:
a) Feststellung und Bericht: 37 Punkte
b) Kilometerentschädigung (Zeit inbegriffen): 1,7 Punkte
c) Fussmarsch (pro Stunde): 100 Punkte
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Beschluss vom 22. Februar 2000 über die Entschädigungen der Tierärz - te für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Nutztierversicherungsanstalt (SGF 914.10.17) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.02.2008 Erlass Grunderlass 01.03.2008 2008_014
09.03.2010 Art. 2 geändert 01.03.2010 2010_035
09.03.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_035
03.12.2012 Art. 9 geändert 01.01.2013 2012_115
08.04.2014 Art. 1 geändert 01.05.2014 2014_039 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.02.2008 01.03.2008 2008_014
Art. 1 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 2 geändert 09.03.2010 01.03.2010 2010_035
Art. 3 geändert 09.03.2010 01.01.2011 2010_035
Art. 9 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
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