Verordnung über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Be... (172.018)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern

vom 14. August 1991 (Stand am 1. Februar 2000)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung¹ und Artikel 61 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes²,
verordnet:
¹ [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 182 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² [ AS 1979 114 , 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699 , 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116 , 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770 , 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz ( SR 172.010 ).
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Rah­menkredite zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von glo­baler Bedeutung in Entwicklungsländern vorgesehen sind. Sie bestimmt insbeson­dere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in andern Er­lassen gere­gelt sind.
Art. 2 Zuständigkeit der einzelnen Bundesstellen
¹ Zuständig für die Planung und Durchführung der Massnahmen sind:
a. die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) für bilaterale und multi-bilaterale Aktionen, eingeschlossen Beiträge an inter­national koordinierte, aber regional begrenzte Programme sowie für Massnah­men zugunsten der Teilnahme von Entwicklungsländern an inter­nationalen Konferenzen und Vertragsverhandlungen;
b. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) für Beiträge an multilaterale Fonds, eingeschlossen die Globale Umweltfazilität der Welt­bank.
² Für die Vertragsverhandlungen für Beiträge an Fonds der Weltbank und der regio­nalen Entwicklungsbanken im globalen Umweltbereich ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)³ zuständig.
³ Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Zusammenarbeit der verschiedenen Bundesstellen
¹ Für die Beiträge an multilaterale Fonds gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b handelt das BUWAL im Einvernehmen mit der Direktion für internationale Organi­sationen (DIO).
² Beim Entscheid über die Finanzierung der Massnahmen ist die Zustimmung fol­gender Bundesstellen notwendig:
a. bei Massnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a diejenige des BUWAL und der DIO;
b. bei Massnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b diejenige der DEH;
c. bei Massnahmen wirtschafts- und handelspolitischer Natur sowie bei Beteili­gungen an Programmen und Fonds der Weltbank und von regionalen Ent­wick­lungsbanken diejenige des seco.
³ Die Vertragsverhandlungen mit der Weltbank und mit regionalen Entwicklungs­banken gemäss Artikel 2 Absatz 2 führt das seco in Absprache mit dem BUWAL, der DIO und der DEH.
Art. 4 Gesamtkonzeption
Die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Zusam­menarbeit mit Entwicklungsländern im Bereich der globalen Umweltprobleme ist eine gemeinsame Aufgabe von DIO, DEH, BUWAL, seco sowie der Eidgenössi­schen Finanzverwaltung (EFV). Die Koordination zur Wahrnehmung der Gesamt­konzeptionsaufgabe wird abwechslungsweise in jährlichem Turnus durch die DIO und das BUWAL ausgeübt.
Art. 5 Budgetierung, Verwaltung und Kontrolle der Mittel
¹ Die jährlichen Zahlungskredite für die Finanzierung der bilateralen und multi-bila­teralen Massnahmen werden in den Voranschlag der DEH und diejenigen für die Finanzierung der Beiträge an multilaterale Fonds in den Voranschlag des BUWAL eingestellt.
² Jede zuständige Bundesstelle führt die Kontrolle der ihr zugeteilten Beträge des Rahmenkredites selbst.
³ Die DEH erarbeitet halbjährlich eine konsolidierte Zusammenstellung der Ver­pflichtungen und Ausgaben für den gesamten Rahmenkredit. Das BUWAL liefert zu diesem Zweck die notwendigen Angaben über die von ihm verwalteten Mittel.
Art. 6 Finanzkompetenzen
¹ Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken ko­s­ten.⁴
² Über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken bis 20 Millionen Franken kos­ten, entscheidet das Departement der zuständigen Bundesstelle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.⁵
³ Massnahmen bis 5 Millionen Franken können von der zuständigen Bundesstelle beschlossen werden.⁶
⁴ Vorbehalten bleiben die Kompetenzen anderer Bundesstellen gemäss Artikel 3.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
Art. 7 Kostenüberschreitungen
Überschreiten die Kosten von beschlossenen Massnahmen den vorgesehenen Betrag um weniger als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bun­desstellen die Mehrkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz beschliessen.
Art. 8 Änderungen
Die zuständigen Bundesstellen können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Art. 9 Form der Beschlüsse
Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.
Art. 10 Ermächtigung
Die zuständigen Departementsvorsteher oder Direktoren werden im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben im Namen des Bun­desrates zu bewilligen.
Art. 11 Vollzug
¹ Die zuständigen Bundesstellen können andere Bundesstellen oder Partner ausser­halb der Verwaltung mit der Durchführung von Massnahmen betrauen.
² Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesstellen privat- oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen über die Durchführung von Mass­nahmen treffen.
³ Das für die Durchführung notwendige Personal kann zu Lasten des Rahmenkre­di­tes angestellt und die entsprechende Arbeitsinfrastruktur angeschafft werden.
Art. 12 Kontrolle der Verwendung der Mittel
¹ Die zuständigen Bundesstellen kontrollieren die Verwendung der Mittel.
² Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesstellen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. August 1991 in Kraft.
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