Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
(WZG) vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1999²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1999 7258
1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel
Art. 1 Währungseinheit
Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt.
Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel
Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
a. die vom Bund ausgegebenen Münzen;
b. die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c. auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.
Art. 3 Annahmepflicht
¹ Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert angenommen.
² Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
³ Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.
2. Abschnitt: Münzordnung
Art. 4 Ausgabe der Umlaufmünzen
¹ Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.
² Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs aus.
³ Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.
⁴ Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.
⁵ Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg den Münzwechsel durch die öffentlichen Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, abgenützter und gefälschter Münzen.³
³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Umtauschfrist von Banknoten), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3769 ; BBl 2018 1097 ).
Art. 4 a ⁴ Gewerbliche Leistungen
¹ Die Eidgenössische Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 5 Münzverkehr
¹ Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurück.
² Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.
³ Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.
Art. 6 Gedenk- und Anlagemünzen
¹ Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen. Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.
² Das zuständige Departement⁵ bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.
⁵ Zur Zeit das Eidgenössisches Finanzdepartement
3. Abschnitt: Notenordnung
Art. 7 Ausgabe der Banknoten
¹ Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.
² Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.
³ Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.
⁴ Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.
Art. 8 Ersatz der Banknoten
¹ Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.
² Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.
Art. 9 Rückruf
¹ Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.
² Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.
³ Unbeschadet von Absatz 4 ist die Nationalbank verpflichtet, zurückgerufene Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, zum Nennwert umzutauschen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.⁶
⁴ Der Gegenwert der nicht zum Umtausch eingereichten zurückgerufenen Noten wird nach Ablauf von 25 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, wie folgt zugewiesen:
a. 90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Fünftel an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und der verbleibende Teil dieser 90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone;
b. 10 Prozent des Gegenwertes verbleiben bei der Nationalbank zwecks Erfüllung der Umtauschpflicht nach Absatz 3.⁷
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Umtauschfrist von Banknoten), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3769 ; BBl 2018 1097 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Umtauschfrist von Banknoten), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3769 ; BBl 2018 1097 ).
4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank
Art. 10
Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953⁸ fest.
⁸ [ AS 1954 599 , 1979 983 , 1993 399 , 1997 2252 , 1998 2847 Anhang Ziff. 7, 2000 1144 Anhang Ziff. 4, 2004 297 Ziff. I 6. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute das BG vom 3. Okt. 2003 ( SR 951.11 ).
5. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 11
¹ Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung und dieses Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.⁹
² Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.
⁹ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 12
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2000¹⁰
¹⁰ BRB vom 12. April 2000
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970¹¹ über das Münzwesen wird aufgehoben.
2. –4. …¹²
¹¹ [ AS 1971 360 , 1997 2755 ]
¹² Die Änderungen können unter AS 2000 1144 konsultiert werden.
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