Dekret über Musikschulen und Konservatorien (423.413)
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Dekret über Musikschulen und Konservatorien

423.413
24. November 1983 Dekret über Musikschulen und Konservatorien (Musikschuldekret, MSD) [Titel Fassung vom 10. 3. 1998] Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 5c sowie Artikel 16 Buchstabe b
11. Februar 1975 (KFG) [BSG 423.11] , [Fassung vom 10. 3. 1998] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Dieses Dekret regelt die Finanzierung der vom Kanton [Fassung vom 10. 3. 1998] Musikschulen, Konservatorien und musikalischen Spezialschulen, die ihre Tätigkeit im Kanton Bern ausüben.

Art. 2

Begriffe
1 Allgemeine Musikschulen vermitteln Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einer Region als Ergänzung zum Musikunterricht an den öffentlichen Schulen einen erweiterten und vertieften Musikunterricht mit dem Ziel, eine aktive Teilnahme am Musikleben zu ermöglichen und zu fördern. Das Schwergewicht liegt auf Instrumental- und Gesangsunterricht.
2 Konservatorien dienen der Berufsausbildung von Musikern und Schauspielern. Im Rahmen besonderer Bestimmungen wirken sie bei der Ausbildung von Musiklehrern für öffentliche Schulen mit.
3 Musikalische Spezialschulen dienen der Ausbildung auf einem bestimmten musikalischen Spezialgebiet im Sinne der Absätze 1 oder 2.

Art. 3

Anerkennung a Grundsatz Die Anerkennung ist in allen Fällen Voraussetzung für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen und die Beanspruchung von Schulkostenbeiträgen nicht beteiligter Gemeinden gemäss den Bestimmungen dieses Dekretes.

Art. 4

[Fassung vom 10. 3. 1998] b Entscheid
1 Die Anerkennung wird vom Regierungsrat auf Antrag der Erziehungsdirektion und des Musikschulverbandes (Art. 5) für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesprochen.
2 Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5

Musikschulverband
1 Die anerkannten Musikschulen haben sich in einem Verband mit der Rechtsform eines Vereins zu organisieren. Die Statuten des Verbandes bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 In den Organen des Verbandes ist dem Kanton [Fassung vom 10. 3. 1998] , dem Verband bernischer Gemeinden sowie den kantonalen Blasmusik-, Gesangs- und Musiklehrerorganisationen eine angemessene Vertretung einzuräumen.
3 Dem Verband können ausser den ihm durch dieses Dekret zugewiesenen Aufgaben auch andere Koordinations-, Beratungs- und Aufsichtsaufgaben übertragen werden. Er erstattet der Erziehungsdirektion
alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.
4 Der Regierungsrat richtet dem Verband nach Massgabe der ihm durch dieses Dekret zugewiesenen Aufgaben einen jährlichen Beitrag aus. II. Allgemeine Musikschulen

Art. 6

Voraussetzungen der Anerkennung a Grundsatz Eine allgemeine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: a Die Musikschule hat einem grösseren Einzugsgebiet zu dienen («Region» im Sinne von Art. 11 Abs. 2 KFG [BSG 423.11] . b Sie hat über eine geregelte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaft zu verfügen (Gemeinde oder Gemeindeverband bzw. Verein oder Stiftung). c Sie muss eine genügende Organisation aufweisen (Art. 7). d Sie soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihres Unterrichtsangebots (Art. 8) grundsätzlich jedermann offenstehen. e Sie muss über eine qualifizierte Schulleitung und qualifizierte Lehrkräfte (Art. 9) verfügen. [Fassung vom 10. 3. 1998] f Sie hat den Nachweis einer den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Regelung der Versicherungen, der Altersvorsorge und der übrigen Sozialleistungen zugunsten ihres Personals zu erbringen. g Sie hat sich bereitzuerklären, nach erfolgter Anerkennung dem Musikschulverband (Art. 5) beizutreten. h Sie hat eine Schulgeldordnung vorzulegen (Art. 12). i Sie hat den Nachweis der Restfinanzierung durch die an ihr beteiligten Gemeinden (Art. 17) zu erbringen.

Art. 7

b Organisation
1 Zu einer genügenden Organisation gehört wenigstens ein Musikschulreglement und eine dem Ausbau der Musikschule entsprechende Verwaltung.
2 In den Organen der Musikschule ist eine angemessene Vertretung der Eltern und Lehrer, bei privatrechtlicher Trägerschaft überdies der an der Musikschule beteiligten Gemeinden (Art. 17) sicherzustellen. [Fassung vom 10. 3. 1998, Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3]

Art. 8

c Unterrichtsangebot/Aufnahme [Fassung vom 10. 3. 1998]
1 Die Bestimmung des Unterrichtsangebots ist Sache der Musikschulträger im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden (Art. 17).
2 Schülerinnen und Schüler werden gestützt auf eine Eignungsabklärung zum beitragsberechtigten Unterricht (Art. 13b) zugelassen. Die Eignung ist periodisch zu überprüfen.

Art. 9

d Lehrer Die Lehrer sollen wenn immer möglich über ein Diplom eines Konservatoriums, einer Musikhochschule oder des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbandes bzw. über ein Diplom einer vom Schweizerischen Dachverband der Fachkräfte des künstlerischen Tanzes anerkannten Schule verfügen.

Art. 10

[Fassung vom 10. 3. 1998] e Anstellung und Gehalt an Musikschulen [Fassung vom 10. 3. 1998]
1 Die Lehrkräfte und Schulleitungen an allgemeinen Musikschulen werden durch privatrechtlichen Vertrag angestellt.
2 Für die Bereiche Anstellung und Gehalt gilt die kantonale Lehreranstellungsgesetzgebung sinngemäss.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 11

Finanzierung a Grundsatz Die Kosten der allgemeinen Musikschulen werden gedeckt durch: a Schulgelder (Art. 12); b andere Betriebserlöse, Spenden und Beiträge privater Träger; c Betriebsbeiträge des Kantons [Fassung vom 10. 3. 1998] (Art. 13 und 14); d Schulkostenbeiträge nicht beteiligter Gemeinden (Art. 15 und 16); e Leistungen beteiligter Gemeinden (Art. 17).

Art. 12

b Schulgelder
1 Die Regelung der Schulgelder ist Sache der Musikschulträger im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden (Art. 17). Für die drei Kategorien von beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern (Art.
13c) sind die gleichen Ansätze vorzusehen.
2 Der Musikschulverband erlässt Richtlinien über die Höhe der Schulgelder.

Art. 13

[Fassung vom 10. 3. 1998] c Betriebsbeiträge des Kantons
1. Grundsätze [Fassung vom 10. 3. 1998]
1 Der Kanton richtet Betriebsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der anerkannten allgemeinen Musikschulen aus. Grundlage bilden die Betriebsrechnungen der Musikschulen des vergangenen Rechnungsjahres.
2 Er beteiligt sich an dem auf die einzelnen Wohnsitzgemeinden anfallenden Anteil der anrechenbaren Kosten mit einem Grundbeitrag von 20 Prozent, der nach dem ausgeglichenen Steuerkraftindex abgestuft wird.
3 Anrechenbar sind die Kosten für den beitragsberechtigten Unterricht von beitragsberechtigten Schülerinnen und Schülern.
4 Stichtage für die Bestimmung der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler und ihrer Wohnsitzgemeinden sind der 1. März und der 1. September des laufenden Rechnungsjahres.

Art. 13a

[Eingefügt am 10. 3. 1998]
2. Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbare Kosten sind folgende Leistungen an die Lehrkräfte sowie an die Trägerinnen und Träger von Schulleitungsfunktionen a die Bruttogehälter, eingeschlossen der 13. Monatslohn und Treueprämien; b die Kinderzulagen, die Betreuungszulagen und die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV, an die obligatorische Unfallversicherung sowie an die Krankentaggeldversicherung; c die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (ohne Einkaufssummen).
2 Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag einer Musikschule, die besondere Aufgaben übernimmt, nach Anhörung des Musikschulverbandes ausnahmsweise weitere Kosten als anrechenbar bezeichnen.

Art. 13b

[Eingefügt am 10. 3. 1998]
3. Beitragsberechtigter Unterricht Als beitragsberechtigter Unterricht gilt a der Einzelunterricht oder der Unterricht in Kleingruppen für den Instrumental- und Gesangsunterricht; b der Gruppenunterricht für die musikalische Früherziehung, den Rhythmikunterricht, theoretische Fächer und das gemeinsame Singen und Musizieren.

Art. 13c

[Eingefügt am 10. 3. 1998]
4. Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler
1 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler sind a Kinder bis zum Abschluss der Volksschule, b Jugendliche ab Abschluss der Volksschule bis zum vollendeten 20. Altersjahr, c Absolventinnen und Absolventen weiterführender Ausbildungen während der Ausbildung sowie während ausbildungsbezogener Vorbereitungskurse oder Praktika bis zum vollendeten 27. Altersjahr.
2 Die Beitragsberechtigung gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c gilt jeweils bis zum Ende des Semesters, während dem die Alterslimiten erreicht werden, längstens jedoch bis zum Ende des Semesters, während dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Art. 14

[Fassung vom 10. 3. 1998]
5. Berechnung und Verfahren
1 Die Musikschulen rechnen ihre anrechenbaren Kosten anteilmässig auf die Wohnsitzgemeinden der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler um.
2 Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage von Verrechnungseinheiten, die 24 Unterrichtsstunden pro Jahr entsprechen (in der Regel 40 Minuten Unterricht bei 36 Unterrichtswochen).
3 Der Kanton zahlt seine auf dieser Grundlage und gemäss Artikel 13 Absatz 2 berechneten Betriebsbeiträge an die Musikschulen aus.
4 Die Staatsbeiträge können ratenweise bis zu vier Fünfteln der im Vorjahr ausgerichteten Beiträge bevorschusst werden.

Art. 14a

[Eingefügt am 10. 3. 1998]
6. Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über a Beiträge des Kantons für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Grenzgebieten des Kantons Bern, die in Nachbarkantonen von diesen anerkannte Musikschulen besuchen; b die Finanzierung des Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern an anerkannten bernischen Musikschulen.
2 Für Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann er die bernischen Wohnsitzgemeinden zu Beiträgen verpflichten, die im Einzelfall höchstens den Schulkostenbeiträgen für den Besuch der nächstgelegenen bernischen Musikschule entsprechen dürfen.
3 Vorbehalten bleiben Regelungen aufgrund interkantonaler Vereinbarungen.

Art. 15

d Schulkostenbeiträge nicht beteiligter Gemeinden
1. Grundsatz
1 Gemeinden, die sich an keiner Musikschule beteiligen, haben den einzelnen Musikschulen für Verrechnungseinheiten von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde Schulkostenbeiträge zu entrichten. [Fassung vom 10. 3. 1998]
2 Wenn die eigene Musikschule bestimmte Unterrichtsfächer oder -stufen nicht anbietet und Schüler deswegen eine andere Musikschule besuchen müssen, sind für diese Verrechnungseinheiten [Fassung vom 10. 3. 1998] Schulkostenbeiträge im Sinne von Absatz 1 auch von Gemeinden zu entrichten, die an einer Musikschule beteiligt sind.
3 Die Musikschulen orientieren die nichtbeteiligten Gemeinden über Ein- und Austritte von Schülern, für die gemäss Absatz 1 und 2 Schulkostenbeiträge zu entrichten sind. Die Schulkostenbeiträge sind einmal pro Semester in Rechnung zu stellen und innert 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung zu bezahlen; danach unterliegen sie einem Verzugszins von fünf Prozent.

Art. 16

2. Bemessung
1 Für die Bemessung der Schulkostenbeiträge ist von den budgetierten Bruttokosten einer Musikschule pro Verrechnungseinheit auszugehen. Davon sind die Schulgelder, die Betriebsbeiträge des Kantons für die jeweilige Wohnsitzgemeinde und Beiträge Dritter abzuziehen. [Fassung vom 10. 3. 1998]
2 Ergeben sich aufgrund der Jahresrechnung abweichende Schulkostenbeiträge, ist die Differenz
zurückzuerstatten oder nachzufordern bzw. bei der nächsten Rechnungstellung zu berücksichtigen.

Art. 17

e Leistungen beteiligter Gemeinden
1 Die durch Kostenbeiträge gemäss Artikel 11 Buchstaben a-d nicht gedeckten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen, die an einer Musikschule beteiligt sind (Restfinanzierung). Die Regelung dieser Kostenübernahme ist Sache dieser Gemeinden.
2 Damit eine Musikschule anerkannt werden kann, muss sich mindestens eine Gemeinde im Sinne von Absatz 1 an ihr beteiligen (Art. 6 Bst. i ). Die Beteiligung ist vertraglich festzuhalten. Die Übernahme dieser Aufgabe ist jedoch freiwillig.
3 Die beteiligten Gemeinden haben den Musikschulen die nötigen Mittel für den Betrieb vorzuschiessen.
4 Die beteiligten Gemeinden können mit den Musikschulen Leistungsvereinbarungen abschliessen. [Eingefügt am 10. 3. 1998] III.

Art. 18

Voraussetzungen der Anerkennung a Grundsatz Der Regierungsrat anerkennt die Konservatorien von Bern und Biel, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a Das Konservatorium muss von einer Stiftung getragen werden, die ausschliesslich einem Zweck gemäss Artikel 2 Absatz 2 zu dienen hat. b An der Verwaltung der Stiftung müssen der Kanton [Fassung vom 10. 3. 1998] Standortgemeinden und der bisherige private Träger beteiligt werden. c Das Konservatorium stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine hohen Anforderungen genügende Ausbildung von Musiklehrern, Orchestermusikern, Solisten, Organisten, Dirigenten und Chorleitern sicher. Für die Ausbildung von Rhythmikern ist das Konservatorium Biel, für die Ausbildung von Schauspielern das Konservatorium Bern zuständig. d Es muss eine genügende Organisation aufweisen (Art. 19). e Es muss über qualifizierte Lehrer und über eine den minimalen Vorschriften genügende Besoldungsordnung verfügen (Art. 20). f Es hat für eine den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Regelung der Versicherungen, der Altersvorsorge und der übrigen Sozialleistungen zugunsten seines Personals zu sorgen. [Fassung vom 10. 3. 1998] g Es hat mit den bestehenden Konservatorien und den anerkannten musikalischen Spezialschulen zusammenzuarbeiten, unter Wahrung der Selbständigkeit der einzelnen Schulen.

Art. 19

b Organisation
1 Die Organisation der Konservatorien richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der gestützt darauf erlassenen Schulreglemente, die von Regierungsrat und den zuständigen Behörden der Standortgemeinden zu genehmigen sind.
2 Im Stiftungsrat ist eine angemessene Vertretung der bisherigen privaten Träger, der Lehrer, des Kantons [Fassung vom 10. 3. 1998] und der Standortgemeinden sicherzustellen.
3 Die Schulreglemente regeln insbesondere auch die Aufnahmeprüfungen, die Ausbildungsgänge, die Unterrichtsgebiete, die normale Studiendauer, die möglichen Abschlüsse und die zu ihrer Erlangung zu bestehenden Prüfungen. Den Abschlussprüfungen wohnen vom Regierungsrat bezeichnete kantonale [Fassung vom 10. 3. 1998] Experten bei.

Art. 20

c Anstellung und Gehalt an Konservatorien [Fassung vom 10. 3. 1998]
1 Lehrer an Konservatorien haben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie Lehrer an allgemeinen Musikschulen (Art. 9) und sich überdies über eine besondere Befähigung zum Unterricht an einer Berufsabteilung auszuweisen.
2 Die Lehrkräfte und Schulleitungen an Konservatorien werden durch privatrechtlichen Vertrag angestellt.
[Fassung vom 10. 3. 1998]
3 Für die Bereiche Anstellung und Gehalt gilt die kantonale Lehreranstellungsgesetzgebung sinngemäss. [Fassung vom 10. 3. 1998]
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 21

Finanzierung a Grundsatz
1 Die Kosten der Konservatorien werden gedeckt durch: a Schulgelder (Art. 22); b andere Betriebserlöse, Spenden und Beiträge der privaten Mitträger; c Beiträge des Kantons [Fassung vom 10. 3. 1998] und der Standortgemeinden (Art. 23)
2 Für ausserkantonale Absolventen der Konservatorien ist eine Abgeltung der Kosten im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung sicherzustellen.

Art. 22

b Schulgelder Die Konservatorien regeln die Schulgelder in einer Schulgeldordnung. Von ausserkantonalen Absolventen sind unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 erhöhte Schulgelder zu erheben.

Art. 23

c Beiträge des Kantons und der Standortgemeinden [Fassung vom 10. 3. 1998]
1 Die durch Kostenbeiträge gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b und allfällige Abgeltungsbeiträge anderer Kantone (Art. 21 Abs. 2) nicht gedeckten Kosten sind durch Beiträge des Kantons und der Standortgemeinden zu finanzieren.
2 ... [Aufgehoben am 10. 3. 1998]

Art. 24

Angliederung allgemeiner Musikschulen
1 Den Konservatorien können allgemeine Musikschulen (Art. 2 Abs. 1) angegliedert sein.
2 In diesem Fall sind wenn nötig weitere Gemeinden der Region in die entsprechenden Organe der Trägerschaft (Stiftungen gemäss Art. 18 Bst. a und b ) einzubeziehen. Im übrigen gelten für die allgemeinen Musikschulen die Bestimmungen in Ziffer II dieses Dekretes; insbesondere sind die Kosten der allgemeinen Musikschulen auszusondern und nach den in den Artikeln 11-17 verankerten Grundsätzen zu finanzieren. IV.

Art. 25

Grundsatz
1 Der Regierungsrat kann musikalische Spezialschulen für ihren Tätigkeitsbereich als allgemeine Musikschulen oder Konservatorien anerkennen.
2 Die Bestimmungen über allgemeine Musikschulen (Ziffer II) und Konservatorien (Ziffer III) gelten sinngemäss. Der Regierungsrat ist jedoch befugt, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen abweichende Regelungen zu treffen.

Art. 26

Blasmusikorganisationen Der Regierungsrat erlässt Vorschriften für die Unterstützung des Kurswesens von kantonalen Blasmusik- und Gesangsorganisationen. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27

Übergangsbestimmung Der Regierungsrat kann eine vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes errichtete allgemeine Musikschule, ein Konservatorium oder eine musikalische Spezialschule anerkennen, auch wenn einzelne Voraussetzungen der Anerkennung nicht erfüllt sind. Er setzt der Schule zur Vervollständigung der Anerkennungsvoraussetzungen eine Frist bis höchstens zum Ablauf von sechs Jahren seit der Inkraftsetzung dieses Dekretes.

Art. 28

Vollzug und Inkrafttreten
1 Das Dekret tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
2 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Dekretes notwendigen Ausführungsbestimmungen. Bern, 24. November 1983 Bärtschi Nuspliger Anhang
24. 11. 1983 D GS 1983/309, in Kraft am 1. 1. 1985 Änderungen
10. 3. 1998 D BAG 98-40, in Kraft am 1. 8. 1998 bzw. 1. 1. 1999 Übergangsbestimmungen
1. Alle am 1. Januar 1999 bestehenden und nach dem Dekret vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien anerkannten Schulen gelten bis zum 31. Dezember 2003 als anerkannt im Sinne des geänderten Artikels 4 Absatz 1.
2. Die Betriebsbeiträge des Kantons an die anerkannten allgemeinen Musikschulen werden erstmals 1999 auf der Grundlage der Rechnungen 1998 und der Verrechnungseinheiten 1999 der Schulen gemäss den geänderten Vorschriften (Art. 13 bis 14) des Dekrets vom 24. November 1983 über Musikschulen und Konservatorien ausgerichtet.
3. Die Vorschriften betreffend Anstellung und Gehälter (Art. 10 und 20 MSD) treten am 1. August
1998, die übrigen Vorschriften auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
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