Verordnung über die politischen Rechte
Verordnung über die politischen Rechte (VpR) Vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
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. beschliesst:
1. Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
§ 1 Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag
G § 3
1 Brieflich oder vorzeitig abgegebene Stimmen werden nur gezählt, wenn die Stimmenden am Wahl- oder Abstimmungstag im Stimmregister einge - tragen sind.
§ 2 Ausschluss
G § 4
1 Der Ausschluss von der Stimmfähigkeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
§ 3 Stimmberechtigung
G § 5
1 Wer zufällig und vorübergehend oder offensichtlich nur zu Wahl- und Stimmzwecken an einem Ort verweilt, ist nicht stimmberechtigt.
§ 4 Sonderfälle
G § 5
1 Stimmberechtigung und Stimmrechtsdomizil werden nicht begründet durch: a) die Verbüssung einer Strafe in einer Strafanstalt; b) den Aufenthalt in einer Arbeits- oder Erziehungsanstalt; c) den Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim.
2 Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, kön - nen insbesondere haben: a) * Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen; b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten und Studentinnen; c) Verheiratete, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners oder der Ehepartnerin, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund un - mittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verblei - bens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.
1) BGS 111.1 GS 93, 1205
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2. Die Wählbarkeit
§ 5 Wählbarkeitsvoraussetzungen
G § 7 Abs. 2
1 Die besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome, Fähigkeitszeug - nisse) sind in der Gesetzgebung bzw. in den Gemeinde- oder Zweckver - bandsreglementen festzulegen.
3. Das Stimmregister
§ 6 * Form
G § 9
1 Die Gemeinden führen das Stimmregister elektronisch.
2 Das Stimmregister für die Auslandschweizer und -schweizerinnen wird in einer zentralen Datenbank des Kantons geführt.
3 Der minimale Inhalt des Stimmregisters richtet sich nach dem Registerhar - monisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG in Verbindung mit § 5 RegV).
4 Vor jedem Urnengang protokolliert der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin die Anzahl der Stimmberechtigten sowie die Anzahl der stimmberechtigten In- und Auslandschweizer und -schweizerinnen auf - geschlüsselt nach Männer und Frauen.
§ 7 Nachführung
G § 9
1 Änderungen in der Stimmberechtigung sind unverzüglich vorzunehmen.
2 Die Einwohnerkontrollführer oder -führerinnen haben zuziehende und wegziehende Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen und mehr als 18 Jahre alt sind, und verstorbene Stimmberechtigte laufend den Stimmregisterführern oder -führerinnen der Einwohnergemeinde zu mel - den.
3 Sie haben rechtzeitig mitzuteilen, wenn Einwohner und Einwohnerinnen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, das 18. Altersjahr vollenden oder wenn in der Gemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen das Schweizerbürgerrecht erwerben.
4 Diese Meldungen haben auch an die Stimmregisterführer oder -führer - innen der Bürger- oder Kirchgemeinden zu erfolgen, wenn es sich um Orts - bürger oder -bürgerinnen beziehungsweise um Konfessionsangehörige handelt.
5 Die Erwachsenenschutzbehörden melden den Stimmregisterführern oder -führerinnen der zuständigen Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirch - gemeinde), wenn sie für Personen, die dauernd urteilsunfähig sind, rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft errichtet oder aufgehoben haben. *
6 Der Stimmregisterführer oder die -führerin hat eine Person, die vom Stimmrecht ausgeschlossen ist und aus der Gemeinde wegzieht, der zuständigen ausserkantonalen Behörde oder Amtsstelle zu melden.
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§ 8 Berichtigung
G § 9
1 Änderungen im Stimmregister sind als solche zu kennzeichnen und spezi - ell zu vermerken.
§ 9 Abklärung der Stimmberechtigung
G § 10
1 Niemand darf in zwei gleichartigen Gemeinden zugleich im Stimmregis - ter eingetragen sein.
2 Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmbe - rechtigung nötigenfalls bei den Behörden der Heimatgemeinden, bei wei - teren Wohngemeinden oder Behörden (Gerichte, Er - wachsenenschutzbehörden usw.) abzuklären. *
§ 10 Rechtliches Gehör
G § 10
1 Einer Person, der die Aufnahme in das Stimmregister verweigert oder ge - gen deren Aufnahme in das Stimmregister Beschwerde geführt wird, ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 11 Ausweise über die Stimmberechtigung
G §§ 10 und 14
1 Als Ausweise nach § 10 des Gesetzes gelten: a) für den Beweis der Stimmfähigkeit oder des Ausschlusses von der Stimmfähigkeit die Bescheinigungen der zuständigen Behörden; b) für den Beweis der Stimmberechtigung am Orte:
1. in der Einwohnergemeinde: der Schriftenempfangsschein
oder Wohnsitzausweis;
2. in der Bürgergemeinde: ein Ausweis über das Bürgerrecht und
über die erfolgte Anmeldung;
3. in der Kirchgemeinde: der unter litera a genannte Ausweis
und ein Ausweis über die Konfessionsangehörigkeit.
2 Als Ausweis nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes kann der Stimmrechtsaus - weis der bisherigen Wohngemeinde, auf welchem der Wegzug und die Nichtausübung des Wahl- und Stimmrechts amtlich bescheinigt wurde, vor - gewiesen werden.
4. Die Wahlbüros
§ 12 Aufgaben
G § 16
1 Den Wahlbüros stehen die gleichen Aufgaben zu bei Urnengängen von Zweckverbänden, welchen die Gemeinde angehört.
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§ 13 Einberufung
G § 18
1 Wer als Mitglied eines Wahlbüros bei der Ausübung seines Amtes verhin - dert ist, hat sich rechtzeitig vor Beginn des Urnenganges beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zu entschuldigen. Dieser oder diese hat Ersatzmit - glieder beizuziehen.
5. Das Wahllokal
§ 14 Anforderungen
G § 24
1 Das Wahllokal und der Arbeitsraum der Gemeindezentralwahlbüros soll sich in einem öffentlichen Gebäude (z. B. Schul- oder Gemeindehaus) be - finden.
§ 15 Gleichzeitige Benützung desselben Wahllokals durch verschiede -
ne Wahlbüros G § 24
1 Werden in der Einwohner- und in der Bürgergemeinde oder in einer Kirchgemeinde desselben Ortes Wahlen oder Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, ist die gemeinsame Benützung des Wahllokals oder der Wahlzelle gestattet. Die verschiedenen Wahlbüros sind jedoch deutlich zu kennzeichnen und in einer räumlichen Distanz voneinander einzurichten.
6. Die Stimmrechtsausweise
§ 16 Verlust G §§ 27 und 28
1 Verlorene Stimmrechtsausweise werden gegen Gebühr ersetzt und verlie - ren ihre Gültigkeit. Der Ersatzausweis ist als solcher zu bezeichnen.
7. Die Ansetzung der Wahl- und
Abstimmungstage und die Einberufung der Stimmberechtigten
§ 17 Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
G § 30
1 Der Gemeindevizepräsident oder die Gemeindevizepräsidentin darf nicht am selben Tag gewählt werden wie der Gemeinderat.
§ 18 Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberu -
fung der Stimmberechtigten G § 32
1 Die Publikation des Wahl- und Abstimmungstages und der Einberufung der Stimmberechtigten erfolgt: a) durch den Regierungsrat im Amtsblatt;
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b) durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes in Publika - tionsorganen, die sämtlichen Haushalten unentgeltlich zugestellt werden (Bezirksanzeiger), im Falle von Amtei- und Bezirksbeamten - wahlen zusätzlich auch im Amtsblatt. c) durch den Gemeinderat wahlweise:
1. in Publikationsorganen, die sämtlichen Haushalten zugestellt
werden (Bezirksanzeiger);
2. oder mit schriftlicher Einladung, die durch die Post an alle
Stimmberechtigten zugestellt wird.
8. Die Bereinigung und Veröffentlichung der
Wahlvorschläge
§ 19 Öffentliche Auflage beim Proporzwahlverfahren
G § 47
1 Bei der Staatskanzlei, den Oberämtern und in den Gemeinden, welche hauptamtliches Personal besitzen, können die aufgelegten Wahlvorschläge während der ordentlichen Bürozeit eingesehen werden.
2 In den übrigen Gemeinden erfolgt die Auflage täglich während mindes - tens 2 Stunden. Ort und Zeit der Auflage sind entweder in der Gemeinde - ordnung festzulegen oder vor jeder Wahl öffentlich bekanntzugeben.
§ 20 Besondere Abklärung durch die Eingabestelle
G § 49
1 Enthält ein Wahlvorschlag Namen von Personen, die in einer anderen Amtei Wohnsitz haben, so hat die Eingabestelle beim zuständigen Ober - amt abzuklären, ob die betreffenden Personen dort nicht bereits auf ei - nem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
§ 21 Publikation der Listen und der Kandidatennamen
G §§ 51 und 53
1 Die Listen und Kandidatennamen sind unverzüglich nach der Bereinigung wie folgt zu publizieren: a) bei den Nationalratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt; b) bei den Kantonsratswahlen: von der Staatskanzlei im Amtsblatt; c) bei kantonalen Majorzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang: von der Staatskanzlei im Amtsblatt; d) bei kommunalen Wahlen: von der Gemeindeverwaltung im Publika - tionsorgan der Gemeinde oder mit öffentlichem Anschlag.
§ 22 Mehrere Listen gleichen Namens
G § 52
1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvor - schläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.
2 Soweit sich das unterscheidende Merkmal bei Unterlistenverbindungen nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste. Dieser werden die Zu - satzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.
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9. Die Wahlzettel
§ 23 * Wahlzettel
G § 56 *
1 Der Wahlzettel enthält die Bezeichnung der Wahl und so viele leere Lini - en als Stellen zu besetzen sind.
2 Das Informationsblatt enthält die Kandidatenamen in alphabetischer Rei - henfolge, die Bezeichnung der Partei oder Gruppe, welcher der Kandidat oder die Kandidatin angehört und gegebenenfalls den Vermerk 'bisher'.
10. Die Zustellkuverts
§ 24 Bezug
G § 59
1 Die Gemeinden beziehen bei der Staatskanzlei mit rechtzeitiger Bestel - lung und gegen Entgelt Zustellkuverts.
11. Die Zustellung des Wahl- und Stimmaterials
an die Stimmberechtigten
§ 25 Amtliches Wahl- und Stimmaterial
G § 60 ff.
1 Parteien und Stimmberechtigte können das amtliche Wahl- und Stimm - material für eidgenössische und kantonale Wahlen sowie für Amtei- und Bezirksbeamtenwahlen gegen Bezahlung direkt von der Staatskanzlei be - ziehen.
2 Die Staatskanzlei liefert das amtliche Wahl- und Stimmaterial in der Regel nur in grösserer Anzahl. Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen.
§ 26 * Wahlpropagandamaterial
1. Form G § 63
1 Die Wahlpropagandaschrift darf höchstens das Format A5 aufweisen und
50 Gramm wiegen. Sie ist in so vielen Exemplaren bei den Gemeindekanz - leien einzureichen, als Stimmberechtigte zu bedienen sind.
§ 27 2. Eingabefrist
G § 65
1 Die Eingabefrist gilt nur dann als eingehalten, wenn das Wahlpropagan - damaterial fristgerecht bei der Gemeindekanzlei eingetroffen ist. Rechtzei - tige Postübergabe genügt nicht.
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§ 28 Verantwortung für die rechtzeitige Zustellung
G § 66
1 Der Gemeindepräsident oder die -präsidentin ist verantwortlich dafür, dass das amtliche Wahl- und Stimmaterial und das der Gemeinde frist - gemäss zum Versand übermittelte Wahlpropagandamaterial rechtzeitig zugestellt wird.
12. Stille Wahlen
§ 29 Besondere Vorschläge für Ersatzmitglieder bei den Proporzwah -
len G § 67
1 Beabsichtigen die Parteien, stille Proporzwahlen durchzuführen, haben sie in ihren Wahlvorschlägen auch Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft zu bezeichnen.
2 Im Unterlassungsfall sind die Parteien von der Eingabestelle anzuhalten, Ergänzungswahlvorschläge einzureichen.
3 Die Kandidaten oder Kandidatinnen für die Ersatzmitgliedschaft sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie nachrücken und im Ersatzfall amten sollen.
4 Kommt die stille Wahl nicht zustande, so nehmen die für die Ersatzmit - gliedschaft bezeichneten Personen die Stellung ordentlicher Kandidaten und Kandidatinnen ein.
§ 30 Publikation
G §§ 68 und 71
1 Die Feststellung zustandegekommener stiller Wahlen, die Bezeichnung der Listen und die Namen der Gewählten sind nach § 21 zu publizieren.
13. Die briefliche Stimmabgabe
§ 31 Ordentliches Verfahren, Anforderung des Wahl- oder Stimmateri -
als G § 72
1 Das Wahl- und Stimmaterial wird unentgeltlich abgegeben oder zuge - stellt.
§ 32 Nicht unterschriebene Stimmrechtsausweise
G § 84
1 Zustellkuverts mit nicht unterschriebenem Stimmrechtsausweis werden als «nicht gestimmt» oder «nicht gewählt» gewertet.
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§ 33 Kranke und Invalide
G § 85
1 Kranke oder Invalide, die nicht in der Lage sind, die Vorbereitungen für die briefliche Stimmabgabe selbst zu treffen, haben eine stimmfähige Ver - trauensperson damit zu beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach ihrer Anweisung und in ihrer Gegenwart den von ihnen bezeichneten und von ihnen gewünschten Wahl- oder Stimmzettel auszufüllen.
2 Falls der Stimmrechtsausweis nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, hat die Vertrauensperson ihren Namen, ihre Wohnadresse und ihre eigenhändige Unterschrift beizufügen.
14. Die persönliche Stimmabgabe
§ 34 Abstimmungszeit
1. Grundsatz G § 86
1 Der Urnengang darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt beginnen.
2 Die Wahllokale sind pünktlich zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die an - wesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.
§ 35 2. Vorzeitige Wahl- und Stimmabgabe
G § 87
1 Bei vorzeitiger Stimmabgabe ist der Zugang zur Urne oder zur Abgabe - stelle mindestens während einer Stunde pro Tag zu ermöglichen.
§ 36 Vorbereitungen des Wahlbüros zur Wahl- und Stimmabgabe
1. Leere Urnen G § 88
1 Vor der ersten Urnenöffnung hat das Wahlbüro festzustellen, dass die Ur - nen leer sind.
§ 37 2. Aufgelegte Wahl- und Stimmzettel
G § 88
1 Das Wahlbüro hat periodisch die aufgelegten Wahl- und Stimmzettel zu kontrollieren und allenfalls zu ergänzen.
§ 38 3. Versiegelung und Verwahrung der Urnen
G § 89
1 Die Urnen sind vor versammeltem Wahlbüro zu versiegeln oder zu plom - bieren und wieder zu öffnen. Das Petschaft oder die Plombierzange, der Schlüssel des Lokals und der Kastenschlüssel sind von mindestens zwei, ver - schiedenen Parteien angehörenden Wahlbüromitgliedern, aufzubewahren.
2 Bevor die versiegelte oder plombierte Urne geöffnet wird, hat das Wahl - büro zu prüfen, ob die Versiegelung oder Plombierung unversehrt ist.
§ 39 Stimmabgabe
G § 9O
1 Das Wahlbüro kann Stimmende, die sich in missbräuchlicher Art unnötig lang in der Wahlzelle, im Stimmlokal oder in dessen Zugängen aufhalten, zum Verlassen der Lokalitäten anhalten.
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14 bis Die elektronische Stimmabgabe *
§ 39
bis * Stimmabgabe G § 91 bis
1 Die Stimmabgabe der Auslandschweizer und -schweizerinnen kann nach Massgabe des Bundesrechts auf elektronischem Weg erfolgen.
2 Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung verschickt wird; b) nicht bis zu dem von der Staatskanzlei veröffentlichten Zeitpunkt in der elektronischen Urne eintrifft; c) nicht korrekt entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist.
3 Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politi - schen Rechte.
§ 39
ter * Schliessung elektronische Urne G § 91 bis
1 Die elektronische Urne schliesst am Samstag vor dem Urnengang 12.00 Uhr Schweizer Zeit. Dies entspricht während der Sommerzeit der mitteleu - ropäischen Zeit (MEZ) plus einer Stunde.
15. Die Feststellung der Ergebnisse durch die
Gemeindewahlbüros
§ 40 Grundsätze
G § 92 *
1
... *
1bis Für Bundesurnengänge dürfen am Vortag einzig Vorbereitungshandlun - gen (Sortierung, Kontrolle der Stimmrechtsausweise und Trennung von den Stimmzetteln) vorgenommen werden. *
2 Wird bei kantonalen, regionalen oder kommunalen Urnengängen mit der Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzet - tel bereits am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr begonnen, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkeh - ren zu treffen. *
3 Die an den Vortagen abgegebenen Wahl- und Stimmzettel sind von min - destens zwei Wahlbüromitgliedern auszuzählen, die unterschiedlichen Par - teien angehören. *
§ 41 Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel
G § 94
1 Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.
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§ 42 Mehr Namen als Mandate
G § 97
1 Bei Wahlzetteln mit überzähligen Namen sind die gültigen Kandidaten - namen so zu ermitteln, dass die Namen von oben nach unten gezählt wer - den, bis die Anzahl der Mandate erreicht ist.
2 Ist mehr als eine Kolonne vorhanden, so wird mit der Zählung auf der lin - ken Seite begonnen und die Zählung auf der rechten Seite fortgesetzt.
§ 43 Wahl- und Abstimmungsprotokolle
1. Pflicht zur Erstellung G § 98
1 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden für eidgenössische und kantonale Urnengänge von der Staatskanzlei, für regionale Urnengänge vom Oberamt und für kommunale Urnengänge von der Gemeinde vorbe - reitet.
2 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbüros, jene der Bezirke und Amteien vom Vorsteher des Oberam - tes im Namen des regionalen Wahlbüros zu unterzeichnen.
3 Entscheide des Wahlbüros über die Gültigkeit von Wahl- und Stimmzet - teln, über die Stimmabgabe bei fehlendem Stimmregistereintrag und bei Zuzug sind in den Wahl- und Abstimmungsprotokollen zu vermerken.
§ 44 2. Inhalt
a) bei Wahlen G § 98
1 Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; c) die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen je - der Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste; e) die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Par - tei stimmen); f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen; g) die Zahl der leeren Stimmen.
§ 45 b) bei Abstimmungen
G § 98
1 Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; c) die Ja- und Neinstimmen.
§ 46 Wahl- und Stimmzettelpakete
G § 98
1 Ist das Protokoll erstellt, hat das versammelte Wahlbüro die gültigen, un - gültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Die Pakete sind mit der Wahl oder Abstimmung, dem Datum und dem Inhalt zu bezeichnen. *
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16. Die Meldung der Ergebnisse
eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen
§ 47 Meldung der Ergebnisse
G § 105
1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen ha - ben die Gemeindewahlbüros beziehungsweise Gemeindezentralwahl büros die festgestellten Gemeindeergebnisse sofort den Oberämtern zu melden.
2 Die Oberämter stellen darauf die Bezirksresultate fest und melden diese sofort der Staatskanzlei.
17. Die Auswertung der Ergebnisse
§ 48 Losziehung
G §§ 108, 111, 113, 114
1 Das zur Auswertung der Wahlergebnisse zuständige Wahlbüro nimmt die Auslosung vor.
2 Über die Losziehung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Resultat der Los - ziehung ist im Protokoll zu erzeigen.
18. Die Publikation der Ergebnisse, der
Validierung und Erwahrung
§ 49 Ergebnisse der Wahlen und Validierung
G § 121
1 Die Ergebnisse der Wahlen auf kantonaler und regionaler Ebene und die Validierung durch den Kantons- und Regierungsrat und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes sind im Amtsblatt zu publizieren.
2 Die Ergebnisse der Wahlen auf kommunaler Ebene und die Validierung durch den Gemeinderat bzw. durch das Gemeindeparlament sind im Publi - kationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizie - ren.
§ 50 Abstimmungsergebnisse und deren Erwahrung
G § 121
1 Die Abstimmungsergebnisse auf kantonaler und regionaler Ebene und die Feststellung des Regierungsrates über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage sind im Amtsblatt zu publizieren; die Abstimmungsergebnis - se auf kommunaler Ebene und die Feststellung des Gemeindepräsidiums sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.
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19. Die Aufbewahrung der Wahl- und
Stimmzettelpakete
§ 51 Verwehrung des Petschafts
G § 122
1 Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat.
20. Stimmrechtsbescheinigung
§ 52 Formel
G § 134
1 Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeich - nete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechts domizil in der Gemeinde haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken.
21. Schlussbestimmung
§ 53 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen. Von der Bundeskanzlei genehmigt am 12. November 1996.
1 )
1) Bundesgenehmigung der Änderungen vom 6. April 2004 am 5. Juli 2004; vom 2. März 2010 am 12. März 2010.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.04.2004 01.08.2004 § 23 totalrevidiert -
06.04.2004 01.08.2004 § 26 totalrevidiert -
06.04.2004 01.08.2004 § 46 Abs. 1 geändert -
02.03.2010 01.07.2010 § 6 totalrevidiert -
02.03.2010 01.07.2010 Titel 14
bis eingefügt -
02.03.2010 01.07.2010 § 39
bis eingefügt -
03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 5 geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert GS 2012, 55
24.03.2015 01.08.2015 § 23 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 39
ter eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1 aufgehoben GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1
bis eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 10
24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 10
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 2, a) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 6 02.03.2010 01.07.2010 totalrevidiert -
§ 7 Abs. 5 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 9 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 23 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
§ 23 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 10
§ 26 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert -
Titel 14 bis
02.03.2010 01.07.2010 eingefügt -
§ 39
bis
02.03.2010 01.07.2010 eingefügt -
§ 39
ter
24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert GS 2015, 10
§ 40 Abs. 1 24.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015, 10
§ 40 Abs. 1
bis
24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 Abs. 2 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 40 Abs. 3 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10
§ 46 Abs. 1 06.04.2004 01.08.2004 geändert -
14
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