Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005 (IV B/71/2)
CH - GL

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005

1. 7. 19 9 9 – 2 4 IV B/71/2 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005 (Vom 4. Juni 1998) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft min- destens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinba- rung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3 Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhoch- schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplom- vereinbarung.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert 1 Kanton Glarus
1999
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2 werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass die mit- finanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standort- kantons von der Kommission als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu aus- drücklich verpflichten.
Art. 5 Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre unun- terbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6 Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule aus- geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Stu- dienplätze zur Verfügung haben. Die Kommission FHV bestimmt die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärter und Studienanwärterinnen aus Kanto- nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen,
2
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2 wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefun- den haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche min- destens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge
Art. 8 Beitragsperiode 1999 – 2001
1 Die erste Beitragsperiode umfasst die zwei Studienjahre vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2001.
2 Für diese zwei Jahre gelten die im Anhang I 1) festgelegten Beitragskatego- rien. Der Anhang I enthält zudem die definitive Einteilung der Studiengänge, die vor dem 4. Juni 1998 genehmigt wurden.
3 Die Studiengänge, die nach dem 4. Juni 1998 genehmigt bzw. anerkannt werden, sowie Studiengänge, die sich gemäss Artikel 20 im Anerkennungs- verfahren befinden, werden von der Kommission FHV in die Beitragskatego- rien nach Anhang I eingereiht (Art. 12 Abs. 3 Bst. f).
4 Der Anhang II 1) dieser Vereinbarung enthält die Liste der zur Zeit im Aufbau begriffenen oder geplanten, aber noch nicht anerkannten Studiengänge. Die Liste hat informativen Charakter; zur Beitragsberechtigung bedarf es in jedem Fall eines Beschlusses der Kommission FHV.
Art. 9 Beitragsperiode 2001– 2005
1 Für die vier Studienjahre vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 werden die Beiträge und die Beitragskategorien neu festgelegt.
2 Es gelten die folgenden Grundsätze:
a. Die Studiengänge werden aufgrund gleichwertiger Ausbildungsformen und Kostenstrukturen in Beitragskategorien eingeteilt.
b. Für diese Beitragskategorien werden die durchschnittlichen Ausbil- dungskosten pro Studierenden und Jahr ermittelt. Massgeblich sind die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infra- strukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
c. Spezielle Studiengänge, die in nicht mehr als drei Fachhochschulen, bzw. Teilschulen, angeboten werden, werden aufgrund eines Kostengutach- tens eingereiht, das neben den durchschnittlichen Kosten auch die ratio- nelle Erfüllung der Ausbildungsaufgabe berücksichtigt.
d. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie pro Kategorie drei Viertel der 3 1) Die Anhänge werden nicht publiziert. Auskunft erteilt die Erziehungsdirektion.
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2
3 Zuständig ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Einreihung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befind- licher Studiengänge während der Beitragsperiode richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 20.
Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Uebersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug
Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beitragskategorien und der Beiträge für die Beitrags- periode 2001– 2005,
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
Art. 12 Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine «Kom- mission Fachhochschulvereinbarung» (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Ueberwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskan- tone;
c. die Antragsstellung für die Neufestlegung der Beiträge und Beitragskate- gorien für die Beitragsperiode 2001– 2005;
4
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2
d. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Stu- diengebühren;
e. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinsen;
f. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befind- licher Studiengänge nach Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4 und Arti- kel 20.
4 Sie kann Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für den Fall erlas- sen, dass die Studiendauer die Regelstudienzeit erheblich übersteigt.
Art. 13 Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz- kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Beitrags- kategorien getrennt auf.
Art. 15 Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs- kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt wer- den. IV. Rechtspflege
Art. 16 Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf. 5
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schieds- gerichtsbarkeit finden Anwendung.

Art. 17 Bundesgericht Vorbehältlich von Artikel 16 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei- ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege. V. Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit- zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver- fügung zu stellen.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000 in Kraft. Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 15 Kantone den Beitritt erklärt haben. 1)
2 Ab Inkrafttreten wird diese Vereinbarung auf alle Studierenden der Stu- diengänge, für die sie gilt, angewendet. Massgebend ist der Beginn des Studienjahres.
Art. 20 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Kate- gorien ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1).
6 1) Die Vereinbarung ist zu Stande gekommen (Mitteilung EDK vom 3. Juni 1999)
1. 7. 19 9 9 – 2 4 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung IV B/71/2
Art. 21 Dauer und Ablösung der FHV
1 Die Vereinbarung gilt für sechs Jahre ab Inkrafttreten.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone schlägt den Kantonsregierungen zwei Jahre vor Ablauf dieser Vereinbarung eine neue Vereinbarung vor, die die vorliegende ablösen soll.

Art. 22 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhochschulstudiengänge zu behandeln. 7

Markierungen
Leseansicht